6B_591/2024 14.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_591/2024
Urteil vom 14. November 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elke Fuchs,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsätzliche Tötung; Strafzumessung, Beschleunigungsgebot,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 20. Juni 2024 (SB220357-O/U/nk).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft IV Gewaltdelikte (heute Staatsanwaltschaft I) des Kantons Zürich stellte am 6. April 2018 dem Bezirksgericht Zürich den Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person im Sinne von Art. 374 f. StPO, da A.________ die Tatbestände der vorsätzlichen Tötung und der Störung des Totenfriedens in schuldunfähigem Zustand erfüllt habe. Eventualiter beantragte die Staatsanwaltschaft, er sei angemessen zu bestrafen.
A.b. Das Bezirksgericht Zürich stellte am 11. September 2018 fest, dass A.________ den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Es sprach ihn der Störung des Totenfriedens schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Ferner ordnete es eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen an. Hiergegen meldete A.________ Berufung an.
A.c. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 26. Februar 2020 fest, dass der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Störung des Totenfriedens in Rechtskraft erwachsen ist und bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, die durch die Haft erstanden sei. Es erkannte, dass A.________ den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat und ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen an. A.________ erhob gegen dieses Urteil Beschwerde in Strafsachen.
A.d. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde am 8. Oktober 2020 gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen an das Obergericht und zur Weiterführung des Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zurück (Verfahren 6B_360/2020).
B.
B.a. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft A.________ in der Anklageschrift vom 30. September 2021 zusammengefasst vor, er habe am 20. September 2016, um 11.22 Uhr, seiner Untermieterin B.________ während einer Auseinandersetzung seinen linken Arm um den Hals gelegt und damit Druck gegen ihren Hals ausgeübt. Er habe sie so lange gewürgt, bis sie das Bewusstsein verloren habe, zu Boden geglitten sei, Urin abgegangen sei und sie letztmalig gezuckt habe. B.________ sei nach kurzer Zeit bewusstlos einen sauerstoffmangelbedingten Hirntod als Folge des Angriffs gegen ihren Hals gestorben. In der Folge habe A.________ die Verstorbene ausgezogen, gereinigt, sie überall angefasst und an ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen, woraufhin er sie erneut gereinigt, ihr einen Slip angezogen und sie vor dem Bett auf den Boden gelegt sowie den Griff eines Springseils in ihre linke Hand und das Springseil über den leblosen Körper gelegt habe.
B.b. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 11. Mai 2022 wegen vorsätzlicher Tötung und Störung des Totenfriedens zu einer Freiheitsstrafe von 13 ½ Jahren. Von der Anordnung einer Verwahrung sah es ab. Ferner verfügte es über die beschlagnahmten Gegenstände, entschied über die Zivilforderungen und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen. Sämtliche Parteien erhoben Berufung gegen dieses Urteil.
B.c. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 20. Juni 2024 die teilweise Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils fest und sprach A.________ zusätzlich zum rechtskräftigen Schuldspruch wegen Störung des Totenfriedens der vorsätzlichen Tötung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, wovon 2'830 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden seien, und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an. Ferner entschied es über die Zivilforderungen und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben bzw. insoweit abzuändern, als er des Totschlags schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, eventualiter 6 ½ Jahren, unter Anrechnung der bisher erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zu bestrafen sei. Ihm sei für die entstandene Überhaft eine angemessene Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 200.-- pro Tag zzgl. 5% Zins, mittlerer Verfall, zuzusprechen, wobei diese Genugtuung zu 50% der Frauenopferhilfsstelle C.________ zuzusprechen sei. Er sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens inkl. Kosten für die Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Schliesslich ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung und rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt sowie materielles Recht verletzt. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer vorsätzlichen Tötung ausgegangen, indem sie ein Handeln aus einer entschuldbaren Gemütsbewegung verneint habe.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer zeige sich bezüglich des äusseren Sachverhalts betreffend beide Sachverhaltskomplexe geständig. Sein Geständnis decke sich mit der Aktenlage. Er und die Geschädigte hätten sich zum Zeitpunkt des Todeseintritts allein in seiner Wohnung befunden. Die Täterschaft des Beschwerdeführers stehe ausser Zweifel. Der Beschwerdeführer habe geschildert, wie er die Geschädigte in einen Schlüsselgriff und anschliessend in einen Würgegriff genommen habe, bis ihre Oberschenkel nur noch gezittert und sie Urinabgang gehabt habe, er mit ihr zu Boden gegangen sei, wo er schliesslich ihren Tod habe feststellen müssen. Dass er entsprechend seinem Geständnis die Leiche überall angefasst und vaginal penetriert habe, werde durch die ausgewerteten Spuren gestützt. Auf den inneren Sachverhalt - so die Vorinstanz weiter - sei im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen, da die Prüfung dieser Frage unmittelbar mit derjenigen nach dem subjektiven Tatbestand zusammenhänge (Urteil S. 25 f.). Die Vorinstanz erwägt, für die Beurteilung des subjektiven Tatbestands sei mangels Geständnisses aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden. Diesbezüglich lägen betreffend den Tatzeitpunkt einzig die Aussagen des Beschwerdeführers vor, da neben dem Opfer keine weiteren Personen zugegen gewesen seien. Die Vorinstanz gibt die Aussagen des Beschwerdeführers zusammengefasst wieder und würdigt sie. Sie gelangt zum Schluss, aufgrund der gesamten Umstände vom Tatmotiv über das Tatvorgehen bis zum Nachtatverhalten bestünden keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer den Todeseintritt im Sinne eventualvorsätzlichen Handelns in Kauf genommen habe. In subjektiver Hinsicht sei damit Eventualvorsatz gegeben (Urteil S. 26 ff.).
In objektiver Hinsicht hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe den Tod der Geschädigten durch Druck mit seinem Arm gegen den Hals herbeigeführt. Damit sei der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Der qualifizierte Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB sei weder angeklagt noch ergäben sich Anhaltspunkte aus den Akten für das Vorliegen qualifizierender Elemente. Der privilegierte Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB sei erfüllt, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Die Tatbestandsvariante der grossen seelischen Belastung sei vorliegend nicht einschlägig. Zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung gehandelt habe. Nach Würdigung der konkreten Umstände gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass der privilegierte Tatbestand des Totschlags nicht zur Anwendung gelangt. Sie hält fest, dass weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, und spricht den Beschwerdeführer der (eventual) vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig (Urteil S. 39 ff.).
1.3.
1.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
1.3.2. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand von Art. 111 StGB (vorsätzliche Tötung). Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, kommt der privilegierte Tatbestand von Art. 113 StGB (Totschlag) zur Anwendung.
Die heftige Gemütsbewegung stellt einen besonderen psychologischen Zustand dar, der nicht pathologisch begründet ist. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter von einer starken Gefühlserregung erfasst wird, die in einem gewissen Grad seine Fähigkeit einschränkt, die Situation einzuschätzen oder sich zu beherrschen. Typisch ist, dass der Täter mehr oder weniger unverzüglich auf ein Gefühl reagiert, das ihn plötzlich überwältigt. Beispiele solcher Gefühle sind Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung, Angst oder Bestürzung. Durch die Variante der grossen seelischen Belastung berücksichtigt die Bestimmung auch andere Situationen, in denen die zu einer Tötung führende Gemütslage in vergleichbarer Weise als entschuldbar angesehen werden kann. Erfasst werden chronische seelische Zustände, ein psychischer Druck, der während eines langen Zeitraums kontinuierlich anwächst und zu einem langen Leidensprozess bis zur völligen Verzweiflung führt. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund seines emotionalen Erregungszustands im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren.
Die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, dass auch eine andere, anständig gesinnte Person in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten wäre. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie sind allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, selbst verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (BGE 119 IV 202 E. 2a und 2b; vgl. Urteile 6B_79/2023 vom 5. April 2023 E. 1.2.2; 6B_734/2021 vom 23. Februar 2022 E. 1.1; 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen).
1.3.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, auch wenn er nicht das direkte Ziel seines Handelns ist. Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 1 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann allerdings auch zu bejahen sein, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf diesfalls nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern müssen weitere Umstände hinzutreten (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.5; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich darin, dass der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und dem Opfer keine Abwehrchancen zur Verfügung stehen (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
1.4.
1.4.1. Soweit der Beschwerdeführer seiner Kritik an der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung, wonach der privilegierte Tatbestand des Totschlags nicht erfüllt sei, einen von den tatsächlichen vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, ist darauf mangels hinreichend begründeter Willkürrüge nicht einzugehen (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Sein Einwand, seine Aussagen seien plausibel und nachvollziehbar, weshalb kein Grund ersichtlich sei, diese in Zweifel zu ziehen, ist ebenso wenig geeignet, um Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen, wie seine rein appellatorische Darstellung, wie seine Aussagen richtigerweise zu würdigen wären. Widersprüchlich argumentiert der Beschwerdeführer, wenn er zunächst moniert, reine Vermutung und durch keine Aussagen oder sonstigen Beweise belegt sei die Annahme der Vorinstanz, er habe aus blosser Kränkung und Wut gehandelt, um im nächsten Absatz geltend zu machen, er habe infolge einer heftigen Gemütsbewegung gehandelt, das heisse, einer Gefühlswallung, bei der die körperlichen Ausdrucksbewegungen einen bedeutenden Grad erreichten und Emotionszustände, wie Wut, Zorn, Empörung, aufgestaute Kränkungen der letzten Monate, vorgelegen hätten (Beschwerde S. 8).
1.4.2. An der Sache vorbei gehen letztlich die kritischen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorliegen einer (heftigen) Gemütsbewegung, da diese auch von der Vorinstanz bejaht wird. Dabei berücksichtigt die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände am Tattag und in den Monaten zuvor. Konkret erwägt die Vorinstanz, der Tat sei keinerlei Planung vorausgegangen, es habe sich zweifellos um ein impulsives Tatgeschehen gehandelt. Die Darstellung des Beschwerdeführers sei plausibel, wonach er im Affekt gehandelt habe, gekränkt und wütend gewesen sei, weil die Geschädigte keine Empathie gezeigt habe, sich vielmehr über ihn lustig gemacht habe, indem sie ihn habe filmen wollen, als er starke Schmerzen wegen eines gebrochenen Zehs gehabt habe. Die Gemütsbewegung, die der Beschwerdeführer geschildert habe, erscheine aufgrund der gesamten Umstände als psychologisch nachvollziehbar. Hinzu komme, dass zwischen den Beiden schon vor der Tat eine stark belastende Situation bestanden habe. Der Beschwerdeführer und die Geschädigte als seine Untermieterin hätten seit mehreren Monaten in Streit in der gleichen Wohnung gelebt, sogar die Polizei habe verständigt werden müssen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die unliebsame Untermieterin aus seiner Wohnung herauszubringen (Urteil S. 40 f.).
1.4.3. Hinsichtlich der Entschuldbarkeit erwägt die Vorinstanz, selbst unter Berücksichtigung des beschriebenen Hintergrunds sei die Gemütsbewegung, die den Beschwerdeführer dazu geführt habe, die Geschädigte in den Würgegriff zu nehmen, jedoch nicht als entschuldbar zu bewerten, gelte es doch zu beachten, dass es ihm gelungen sei, der Geschädigten das Handy wegzunehmen, ihr Vorhaben ihn zu filmen zu unterbinden und sie in Schranken zu weisen, indem er sie, als sie das Handy wieder zurück habe holen wollen, in den Armschlüssel habe nehmen können. Dass er danach derart "ausgetickt" sei und sich in eine noch stärkere Wut hineingesteigert habe, dass er sie nach dem Armschlüssel auch noch in den Würgegriff genommen habe, entspreche nicht mehr der Gemütsbewegung einer Durchschnittsperson in einer vergleichbaren Situation. Dies spreche schon für sich allein gegen eine Bejahung der Entschuldbarkeit der Gemütsbewegung zum Zeitpunkt der Tötungshandlung. Hinzu komme, dass auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Todeseintritt gegen ein Handeln aus blosser Kränkung und Wut spreche. Dass er kurz nach dem Todeseintritt die Würde der Verstorbenen auf grobe Weise missachtet habe, deute darauf hin, dass auch bei der unmittelbar vorausgehenden Tötung Dominanzstreben und Rache eine Rolle gespielt hätten, was ebenfalls gegen eine Entschuldbarkeit der Gemütsbewegung spreche (Urteil S. 41).
Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz bei der Prüfung der Entschuldbarkeit der Gemütsbewegung das von ihm als Phase 3 bezeichnete Zurückholen des Handys, indem sie ausführt, es sei ihm auch in dieser Situation gelungen, die Geschädigte mittels Armschlüssel in die Schranken zu weisen. Dass er sich trotz dieser durch ihn kontrollierten Situation in noch stärkere Wut hineinsteigerte, die Beherrschung verlor und die Geschädigte in den Würgegriff nahm, den er erst lockerte, als sie gemeinsam zu Boden gegangen waren, entspricht mit der Vorinstanz auch in Berücksichtigung der Gegenwehr der Geschädigten nicht der Gemütsbewegung einer Durchschnittsperson in einer vergleichbaren Situation. Soweit der Beschwerdeführer die Entschuldbarkeit der Gemütsbewegung damit begründet, dass er von der Geschädigten bedroht worden sei, weicht er von den in Zusammenhang mit der Prüfung des (Eventual-) Vorsatzes getroffenen verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen ab, wonach sich seine Erklärung, die Situation hätte für ihn gefährlich ausgehen können, indem die Geschädigte in der Küche Messer oder andere Utensilien hätte behändigen können, als Schutzbehauptung erweise und eine akute Gefährdung des Beschwerdeführers durch einen bestehenden oder drohenden Angriff der Geschädigten zu keinem Zeitpunkt zu erkennen sei (Urteil S. 37).
Insgesamt ist in Berücksichtigung der konkreten Umstände, des über Monate andauernden, zermürbenden Streits, der Provokationen und Kränkungen der Geschädigten, der mit dem gebrochenen Zeh verbundenen starken Scherzen des Beschwerdeführers und der Gegenwehr der Geschädigten, nicht anzunehmen, dass eine andere, anständig gesinnte Person unter den gleichen Umständen leicht in einen solchen Affekt geraten wäre, in dem sie die Kontrolle derart verliert, dass sie das Gegenüber unkontrolliert bis zum Tod würgt. Damit schliessen bereits die Umstände vor und während der Tat die Entschuldbarkeit der (heftigen) Gemütsbewegung aus. Folglich braucht auf die Kritik des Beschwerdeführers an den vorinstanzlichen Ausführungen zu seinem Verhalten nach dem Todeseintritt nicht eingegangen zu werden (vgl. Urteil S. 41 und Beschwerde S. 9).
1.4.4. Der Beschwerdeführer wendet sich im Rahmen seiner Kritik an den Ausführungen der Vorinstanz zum Totschlag schliesslich auch gegen deren Beurteilung, er habe eventualvorsätzlich gehandelt. Er argumentiert, er habe in der hochdynamischen Situation das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und entsprechend dosieren können, er habe die Situation schlichtweg verkannt. Dabei setzt er sich weder mit der ausführlichen vorinstanzlichen Begründung auseinander noch macht er geltend oder legt dar, dass die Vorinstanz bei der Feststellung der Tatfrage, was er wusste, wollte und in Kauf nahm, in Willkür verfällt, oder bei der rechtlichen Würdigung der tatsächlichen Umstände Bundesrecht verletzt. Soweit die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt den Begründungsanforderungen genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), erweist sie sich als unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts der (mangels Willkürrüge) verbindlich festgestellten Tatumstände (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe eventualvorsätzlich gehandelt. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 36 ff.).
1.4.5. Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz weder Verfassungs- noch Bundesrecht, indem sie den objektiven Tatbestand des Totschlags für nicht erfüllt erachtet, und den Beschwerdeführer der eventualvorsätzlichen Tötung schuldig spricht.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verneine zu Unrecht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots für die überlange Verfahrensdauer von knapp acht Jahren. Vorliegend sei das Verfahren gegen ihn mit seiner Verhaftung am 21. September 2016 eröffnet und bisher noch nicht abgeschlossen worden. Das Verfahren sei von Verfahrensfehlern und Rechtsverzögerungen geprägt gewesen, die zu einer weit über dem Durchschnitt liegenden Verfahrensdauer geführt hätten und nicht ihm anzulasten seien. Eine Strafreduktion von gerade einmal einem Jahr sei angesichts seiner nahezu achtjährigen Ungewissheit über sein weiteres Schicksal unangemessen tief. Auch seine wirtschaftlichen Einbussen aufgrund der überlangen Inhaftierung seien zu beachten. Die Vorinstanz habe ihren Ermessensspielraum gravierend unzutreffend unterschritten. Es rechtfertige sich, das Verfahren in Bezug auf den Tötungsvorwurf einzustellen und ihn wegen Störung des Totenfriedens zu bestrafen. Eventualiter sei die Strafe insgesamt um mindestens die Hälfte zu reduzieren und eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren auszusprechen.
2.2. In Zusammenhang mit der Verletzung des Beschleunigungsgebots hält die Vorinstanz einleitend fest, das Bundesgericht habe das Verfahren mit Urteil vom 8. Oktober 2020 zur Weiterführung des Vorverfahrens zurückgewiesen. Entsprechend sei ein neues Gutachten eingeholt worden. Angesichts der Tragweite des vorliegenden Falls und des Umstands, dass ein vollumfängliches zweites Gutachten einzuholen gewesen sei, das bereits am 21. April 2021 vorgelegen habe, worauf die Anklageerhebung am 30. September 2021 erfolgt und das (zweite) erstinstanzliche Urteil am 11. Mai 2022 ergangen sei, könne für diese Phase keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden. Auch bei einer gesamthaften Betrachtung von knapp drei Jahren Verfahrensdauer ab dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid bis zur Berufungsverhandlung vor Obergericht, liege keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Selbst unter Berücksichtigung der Dauer von rund 7 ¾ Jahren seit dem Deliktszeitpunkt vom 20. September 2016 könne keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden, die einen Extremfall darstellen würde und eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen würde. Der Zeitablauf seit der Deliktsbegehung sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (Urteil S. 19 f.).
Im Rahmen der Strafzumessung erwägt die Vorinstanz, bis zum Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2020 sei angesichts der erforderlichen aufwändigen Ermittlungen und des grossen Aktenumfangs sowie der Bedeutung des Falls keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen. Der weitere Verlauf des Verfahrens zwischen der Rückweisung durch das Bundesgericht bis zum Eingang der Akten am 8. Juli 2022 zeige keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, da die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft erfolgt, ein neues umfassendes Gutachten einzuholen gewesen, die Anklageerhebung bereits am 30. September 2021 erfolgt und das erstinstanzliche Urteil am 11. Mai 2022 ergangen sei. Nach Eingang der Akten am Obergericht am 8. Juli 2022 habe es aufgrund der Arbeitsbelastung über ein Jahr bis zur Berufungsverhandlung vom 1. September 2023 gedauert, was eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots darstelle und leicht strafmindernd zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung vom 1. September 2023 sei ein Ergänzungsgutachten eingeholt worden, das Mitte Januar 2024 erstattet worden sei. Da der Beschwerdeführer die mündliche Fortsetzung des Berufungsverfahrens (Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten) habe beantragen lassen und die Terminvereinbarung gewisse Zeit beansprucht habe, habe die Berufungsverhandlung erst am 20. Juni 2024 fortgesetzt werden können. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sei für diese Phase des Berufungsverfahrens auch unter Berücksichtigung der Verschiebung der Fortsetzung der Berufungsverhandlung um rund einen Monat nicht zu erkennen. Der Umstand, dass seit der Tat annähernd acht Jahre verstrichen seien, die der Beschwerdeführer habe in Haft verbringen müssen und in denen er im Ungewissen über den Ausgang des Verfahrens geblieben sei, erfüllten die Anforderungen an den Strafmilderungsgrund des Verstreichens langer Zeit im Sinne von Art. 48 lit. e StGB nicht, da nicht davon gesprochen werden könne, dass das Strafbedürfnis in Anbetracht der verstrichenen Zeit deutlich vermindert sei, was sich in der Gesamtstrafe von 14 Jahren zeige. Dennoch habe der Verfahrensfehler im ersten Verfahren, der nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten sei, zu einer deutlichen Verlängerung des Verfahrens geführt.
Insgesamt erscheine unter dem Aspekt der leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots und der nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenen langen Verfahrensdauer eine Minderung der Gesamtstrafe von 14 Jahren auf 13 Jahre angezeigt (Urteil S. 52 f.).
2.3. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteile 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5.5.1; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2; je mit Hinweisen).
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteile 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5.5.1; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2; je mit Hinweisen).
Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6; Urteile 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.3; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2; 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 5.2; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e; Urteile 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.3; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2; 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; Urteile 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.1.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2).
2.4. Vorliegend gehen Vorinstanz und Beschwerdeführer übereinstimmend davon aus, dass das Beschleunigungsgebot verletzt ist und das Verfahren aufgrund des Verfahrensfehlers im ersten Verfahren (übermässig) lange gedauert hat, was nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es auf dem Weg durch die Instanzen zur Kassation von Entscheiden und zur Wiederholung von Verfahrensschritten kommen kann, was grundsätzlich in der Natur der Sache liegt und nicht per se das Beschleunigungsgebot verletzt (vgl. Urteile 6B_962/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3.2 i.f.; 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 2, nicht publ. in: BGE 146 IV 1). Allerdings handelt es sich vorliegend um einen besonders schweren und offensichtlichen Verfahrensfehler, der zu einer Rückweisung des Bundesgerichts an die Staatsanwaltschaft führte und damit das Verfahren deutlich verlängerte, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die lange Verfahrensdauer berücksichtigt. Umstritten sind vorliegend folglich einzig die Folgen der Verletzung des Beschleunigungsgebots und der insgesamt langen Verfahrensdauer.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz feststellt, es sei im ersten Verfahren zu keinen relevanten Verfahrensverzögerungen gekommen, während im zweiten Verfahren einzig zwischen dem Akteneingang bei ihr und der Berufungsverhandlung eine Bearbeitungslücke auszumachen sei. Mit dieser Einschätzung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und legt nicht dar, dass es im ersten oder zweiten Verfahren zu stossenden Verfahrensunterbrüchen gekommen bzw. das Verfahren von der jeweils zuständigen Instanz nicht beförderlich behandelt worden sei. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass einzig vor der zweiten Berufungsverhandlung eine Phase der Untätigkeit vorliegt, die das Beschleunigungsgebot verletzt. Vorinstanz und Beschwerdeführer erachten die bisherige Verfahrensdauer von acht Jahren in Anbetracht der konkreten Umstände zu Recht als sehr lang. Ferner gehen sie übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass der Verfahrensfehler im ersten Verfahren, der zu der Rückweisung durch das Bundesgericht an die Staatsanwaltschaft führte und nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten ist, das Verfahren deutlich verlängert hat. Obwohl das Bundesgericht ausdrücklich festhielt, dass es sich dabei um einen besonders schweren und offensichtlichen Fehler handelt (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4), bedeutet dies entgegen dem Ansinnen des Beschwerdeführers jedoch nicht, dass ein Extremfall vorliegt, der die Einstellung des Verfahrens wegen vorsätzlicher Tötung rechtfertigen würde. Insofern ist die vorinstanzliche Einschätzung nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz berücksichtigt die Verletzung des Beschleunigungsgebots und die lange Verfahrensdauer zutreffend im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd. Diesbezüglich bezieht sie zu Recht in ihre Würdigung ein, dass der Beschwerdeführer wesentlich länger im Ungewissen über die Konsequenzen seiner Handlungen war als dies ohne den Verfahrensfehler der Fall gewesen wäre. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten, insbesondere die Tötung, sind gravierend, was auch in der von der Vorinstanz ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots und der langen Verfahrensdauer für angemessen erachteten Freiheitsstrafe von 14 Jahren, die der Beschwerdeführer nicht beanstandet, zum Ausdruck kommt. Da die Täterschaft des Beschwerdeführers und der äussere Tathergang von diesem nur zu Beginn des Verfahrens bestritten und von ihm noch während des Vorverfahrens eingestanden wurde, war der Beschwerdeführer letztlich lediglich über die rechtliche Qualifikation und die Sanktion seiner Tat im Ungewissen. Auch führte die Verfahrensverlängerung aufgrund des Verfahrensfehlers nicht dazu, dass der Beschwerdeführer in Überhaft war, womit auf sein Vorbringen, seine wirtschaftlichen Einbussen seien zu berücksichtigen, nicht einzugehen ist, da er diese mit der angeblich überlangen Inhaftierung begründet. Nichtsdestotrotz war die Ungewissheit für den Beschwerdeführer zweifellos sehr belastend, was die Vorinstanz angemessen berücksichtigt. Ebenso bezieht sie in ihre Würdigung ein, dass der Verfahrensfehler, der zu der bundesgerichtlichen Rückweisung führte, und damit die Verfahrensverlängerung von den Behörden und nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten ist. In Berücksichtigung der gesamten konkreten Umstände erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Freiheitsstrafe um ein Jahr von 14 auf 13 Jahre zwar eher gering, liegt jedoch noch in ihrem sachrichterlichen Ermessen.
Da es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe bleibt, sind auch die Anträge des Beschwerdeführers auf Haftentlassung und Ausrichtung einer Genugtuung für Überhaft abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Elke Fuchs, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Andres