6B_1272/2023 30.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1272/2023
Urteil vom 30. Oktober 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung, Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 18. August 2023 (STBER.2022.49).
Sachverhalt:
A.
Das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt verurteilte A.________ am 25. Februar 2022 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Von einer Landesverweisung sah es ab. Zudem verpflichtete es A.________, B.________ Schadenersatz von Fr. 1'345.40 und eine Genugtuung von Fr. 8'000.--, je zzgl. Zins, zu bezahlen. Für den Schadenersatz erwies es B.________ im Mehrbetrag auf den Zivilweg. Weiter erklärte es A.________ gegenüber B.________ für allfälligen aus und im Zusammenhang mit der Straftat noch anfallenden Schaden bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach für ersatzpflichtig.
Gegen das Urteil erhoben A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft und B.________ Anschlussberufung.
B.
Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte am 18. August 2023 den erstinstanzlichen Schuldspruch. Es erhöhte die Freiheitsstrafe auf 7 1 /2 Jahre. Zudem ordnete es eine zehnjährige Landesverweisung sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. B.________ sprach es eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt, soweit angefochten.
Das Obergericht erachtet folgende n Sachverhalt für erwiesen:
Am 17. September 2020, um ca. 12:20 Uhr, kam es in einem Baucontainer zu einem Streit zwischen A.________ und B.________, der wechselseitig zuerst verbal und danach tätlich ausgetragen wurde. Danach verliess A.________ den Baucontainer und kehrte mit einem Messer mit einer Klingenlänge von deutlich mehr als 4,5 cm zurück. Damit näherte er sich zügigen Schrittes dem nunmehr vor dem Baucontainer stehenden B.________ und stach unvermittelt auf dessen Oberkörper ein. B.________ versuchte, sich A.________ zu entziehen. Dieser folgte ihm und stach mindestens drei weitere Male unkontrolliert auf den Oberkörper von B.________ ein. B.________ erlitt zahlreiche Verletzungen, welche ohne zeitnahe adäquate medizinische Versorgung zu dessen Ableben geführt hätten.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 18. August 2023 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der versuchten Tötung zum Nachteil von B.________ gestützt auf Art. 15 StGB wegen rechtfertigender Notwehr, eventualiter gestützt auf Art. 16 Abs. 2 StGB wegen entschuldbarer Notwehr freizusprechen. Subeventualiter sei er der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von C.________ (recte: gemeint wohl B.________) mit einem gefährlichen Gegenstand, begangen in entschuldbarer Überschreitung der Notwehr, subsubeventualiter der versuchten eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung zum Nachteil von B.________, begangen in entschuldbarer Überschreitung der Notwehr, schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. Subsubsubeventualiter sei er des versuchten eventualvorsätzlichen Totschlags schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 6 Monate mit bedingtem Strafvollzug, zu verurteilen. Es sei in jedem Fall gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung und einer Ausschreibung im SIS abzusehen und die Zivilforderung von B.________ sei abzuweisen.
D.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragen die Abweisung der Beschwerde. B.________ wurde nicht zur Stellungnahme eingeladen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer verlangt unter Ziff. 7 seiner Rechtsbegehren eventualiter auch, das "Urteil des Kantons Luzern vom 26. Oktober 2021" sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur gesamthaften Neubeurteilung und Gewährung des rechtlichen Gehörs und Entfernung der Aufnahmen der Überwachungskamera an die Vorinstanz zurückzuzweisen.
Darauf ist nicht einzutreten, da es beim angefochtenen Urteil nicht um ein Urteil des Kantons Luzern geht und der Beschwerdeführer seine Anträge betreffend rechtliches Gehör und Entfernung von Aufnahmen einer Überwachungskamera in der Beschwerde nicht begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Er macht im Wesentlichen geltend, es habe sich entgegen der Vorinstanz um eine durchgehende Auseinandersetzung gehandelt. Er sei nie weggegangen und er habe nie ein Messer aus dem Auto geholt. Vielmehr habe er spontan ein am Boden liegendes Japanmesser ergriffen. Er habe sich auch nicht ein bis zwei Minuten, sondern in "dubio pro reo" höchstens 20 Sekunden entfernt, was nicht ausreiche, um sich eines Messers im Auto zu behändigen. Die Aussagen des Zeugen D.________ seien widersprüchlich. Das Konfrontationsrecht bleibe eine Leerformel, wenn das Gericht trotz Relativierungen oder Entlastungen stets auf die tatzeitnäheren Aussagen abstellen dürfe. Weiter sei zu seinen Gunsten von Schneid- und nicht von Stichbewegungen auszugehen.
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung einwendet, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Der Zeuge D.________ sagte anlässlich der Erstbefragung vom 17. September 2020 aus, er habe gesehen, wie der Beschwerdeführer nach dem Verlassen des Baucontainers zu seinem (des Beschwerdeführers) Auto und danach mit einem Messer zurück in Richtung des Beschwerdegegners 2 gegangen sei (angefochtenes Urteil S. 16). Der Zeuge schätzte die Abwesenheit des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme auf zwei bis drei Minuten, was er vor der Vorinstanz insofern relativierte, als er angab, es könnten auch 20 bis 40 Sekunden oder vielleicht eine Minute gewesen sein (vgl. angefochtenes Urteil S. 26). Die Vorinstanz stellt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdegegners 2 und des Zeugen D.________ ab, der gemäss dem angefochtenen Entscheid auch mit dem Beschwerdeführer befreundet ist (angefochtenes Urteil S. 24). Beide sagten aus, der Beschwerdeführer habe den Baucontainer verlassen und er sei danach mit einem Messer zurückgekehrt. Im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer mit dem Messer zurückkehrte, war daher ganz offensichtlich kein Angriff im Sinne von Art. 15 StGB im Gang (sog. Notwehr) und es ist auch nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in der irrigen Vorstellung über einen solchen Angriff hätte gehandelt haben können (sog. Putativnotwehr; vgl. dazu etwa BGE 129 IV 6 E. 3.2; Urteil 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.2). Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer "in dubio pro reo" lediglich 20 Sekunden oder länger entfernte. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die exakte Dauer nicht entscheidend ist und es sich jedenfalls nicht um eine lange Zeit handelte (vgl. angefochtenes Urteil S. 26). Gleiches gilt für die Art des verwendeten Messers bzw. dessen Klingenlänge. Aufgrund der im Rechtsgutachten dokumentierten Stichkanäle von 4,5 cm geht die Vorinstanz willkürfrei von einer Klingenlänge von mehr als 4,5 cm aus, was gegen ein Japanmesser mit ca. 2 cm ausgefahrener Klinge spricht (vgl. angefochtenes Urteil S. 26). Gemäss dem IRM-Gutachten vom 8. Januar 2021 erlitt der Beschwerdegegner 2 mehrere Stichverletzungen (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.4 S. 10). Eine willkürliche Beweiswürdigung ist daher auch bezüglich der Frage, wie der Beschwerdeführer das Messer gegenüber dem Beschwerdegegner 2 einsetzte (Stich- oder lediglich Schnittbewegungen), nicht ersichtlich.
2.4. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt haben könnte. Seine Rügen sind unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt zu haben. Er habe nie den konkreten Tod des Beschwerdegegners 2 angestrebt. Er habe dessen Tod entgegen der Vorinstanz auch nicht für sicher gehalten. Weder die erste Instanz noch die Staatsanwaltschaft hätten als Hauptvorwurf einen direkten Tötungsvorsatz angenommen.
3.2. Die Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht setzt voraus, dass die rechtsuchende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ergibt sich alleine aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids. An einer blossen Anfechtung der Entscheidbegründung besteht kein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. etwa BGE 124 IV 94 E. 1c; Urteile 6B_1173/2018 vom 12. Juli 2019 E. 2; 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1; 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.4). Von diesem Grundsatz ist nur ausnahmsweise abzuweichen, wenn beispielsweise die Begründung einer Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommt, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und der Beschuldigte Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte erhalten hätte (vgl. Urteile 6B_581/2017 vom 18. Juli 2017 E. 4; 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1; 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2).
3.3. Die Vorinstanz bejaht angesichts der äusseren Umstände einen direkten Tötungsvorsatz (angefochtenes Urteil E. 4.2 S. 32). Dies wirkte sich jedoch insofern nicht auf das vorinstanzliche Urteilsdispositiv aus, als die Vorinstanz den Beschwerdeführer der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig sprach. Vorsätzlich handelt auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3, 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen).
Die Strafzumessung und die Höhe der Zivilforderungen ficht der Beschwerdeführer nicht selbstständig an. Er behauptet insbesondere nicht, die Strafe oder die Zivilforderungen seien zu hoch ausgefallen, weil die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage, ob er die Tötung des Beschwerdegegners 2 wollte oder lediglich in Kauf nahm, von falschen Tatsachen ausgegangen sei.
Auf die Kritik des Beschwerdeführers, er habe nicht mit direktem Vorsatz gehandelt, ist daher nicht einzutreten, da sich der Beschwerdeführer damit nicht gegen das Dispositiv des angefochtenen Entscheids, sondern lediglich gegen die vorinstanzlichen Urteilserwägungen richtet.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung als versuchte vorsätzliche Tötung. Es macht geltend, es sei von Notwehr oder zumindest von Putativnotwehr und eventualiter aufgrund der heftigen Gemütsbewegung von einem versuchten eventualvorsätzlichen Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB auszugehen.
4.2. Gegen den Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner Messerattacke kein Angriff im Gang und er befand sich gemäss den willkürfreien und damit verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen auch nicht in der irrigen Vorstellung über einen solchen Angriff. Die Vorinstanz verneint daher zu Recht sowohl eine Notwehr (vgl. Art. 15 StGB) als auch eine Putativnotwehr (vgl. dazu bereits oben E. 2.3).
4.3.
4.3.1. Bezüglich des Tatbestands des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB argumentiert der Beschwerdeführer, er habe Verärgerung und Wut verspürt, ausgelöst durch einen unverhofften Angriff am Arbeitsplatz. Er sei aufgrund des tätlichen und verbal erniedrigenden Angriffs sehr wütend gewesen und habe die Tat nicht von langer Hand geplant, was für eine Affekthandlung spreche. Die Provokation bzw. Kränkung sei kausal für seine Handlung gewesen und habe ihm verunmöglicht, sein eigenes Handeln zu reflektieren. Die heftige Gemütsbewegung sei zudem entschuldbar gewesen. Dass jemand, der in der Mittagspause von einem Kollegen plötzlich wegen eines Streits um den Platz am Tisch massiv körperlich angegriffen werde, mit einer sehr heftigen Gemütsbewegung reagiere, sei nachvollziehbar.
4.3.2. Der privilegierende Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB gelangt zur Anwendung, wenn der Täter die Tötung in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung begeht.
Die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar. Die Frage der Entschuldbarkeit der grossen seelischen Belastung ist nicht notwendigerweise nach denselben Kriterien zu entscheiden, die im Falle der heftigen Gemütsbewegung gelten. Es ist aber auch hier davon auszugehen, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen verhalten hätte, und ob er aus diesen Gründen ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig einzuschätzen und sie zu meistern. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, selbst verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (zum Ganzen: BGE 119 IV 202 E. 2a; 118 IV 233 E. 2a; 107 IV 103 E. 2b/bb; Urteile 6B_1214/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 1.1.2; 6B_79/2023 vom 5. April 2023 E. 1.2.2).
4.3.3. Aus den Aussagen der Beteiligten und des Zeugen D.________ ergibt sich, dass es am Tag der Tat zu einer zunächst verbalen und später tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdegegner 2 und dem Beschwerdeführer kam, weil Ersterer auf der Sitzbank lag, auf welcher der Beschwerdeführer wie üblich sein Mittagessen einnehmen wollte, und der Beschwerdegegner 2 sich weigerte, der Aufforderung des Beschwerdeführers nachzukommen, er solle aufstehen. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe aus nichtigem Anlass gehandelt. Er habe dem Beschwerdegegner 2 eine Lektion erteilen wollen. Deren Beziehung sei durch wiederkehrende Streitereien vorbelastet gewesen. Nicht erstellt sei, wer mit den Tätlichkeiten angefangen habe. Der Beschwerdeführer wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, sich korrekt zu verhalten. Er habe aus verletztem Stolz und Wut gehandelt (angefochtenes Urteil S. 35).
4.3.4. Nicht ersichtlich ist damit, weshalb der Beschwerdeführer in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung im Sinne der zu Art. 113 StGB ergangenen Rechtsprechung gehandelt haben könnte. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung liefert keine Anhaltspunkte dafür. Erstellt ist lediglich, dass der Beschwerdeführer "fuchsteufelswild" und "furchtbar wutentbrannt" war (vgl. angefochtenes Urteil S. 24), was jedoch nichts über die Entschuldbarkeit der Gemütsbewegung aussagt. Der Beschwerdeführer übergeht, dass nicht jede Kränkung oder Provokation zur Anwendung von Art. 113 StGB führt. Verlangt wird vielmehr, dass die heftige Gemütsbewegung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt war und auch eine andere, anständig gesinnte Person in der betreffenden Situation leicht in einen Affekt geraten wäre (oben E. 4.3.2). Dies zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, da er pauschal behauptet, er sei vom Beschwerdegegner 2 erniedrigt, gekränkt und provoziert worden, ohne jedoch auch nur ansatzweise darzulegen, worin diese Erniedrigung, Kränkung und Provokation bestanden haben soll. Der blosse Streit um den Platz am Mittagstisch und die daran allenfalls anschliessenden Tätlichkeiten begründen keine schwere Kränkung und lassen die vom Beschwerdeführer behauptete heftige Gemütsbewegung nicht im Sinne von Art. 113 StGB als entschuldbar erscheinen. Der Beschwerdeführer machte im kantonalen Verfahren noch geltend, er sei vom Beschwerdegegner 2 gewürgt worden; er habe gedacht, dieser wolle ihn ersticken. Aktenkundig ist zwar, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Untersuchung durch den Amteiarzt unmittelbar nach der Tat über Halsschmerzen nach Würgen klagte. Verletzungen im Halsbereich konnten beim Beschwerdeführer in den zeitnahen medizinischen Untersuchungen jedoch nicht gefunden werden. Die Vorinstanz verneint daher einen schweren oder gar lebensgefährlichen Strangulationsvorgang (vgl. angefochtenes Urteil S. 12, 19 ff., 25 und 32). Eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB liegt damit nicht vor.
4.4. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu Recht der versuchten Tötung schuldig. Dessen Rügen sind unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
5.
5.1. Hinsichtlich der Landesverweisung macht der Beschwerdeführer geltend, es liege ein Härtefall vor und die Interessenabwägung spreche für seinen Verbleib in der Schweiz.
5.2.
5.2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).
5.2.2. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat und die Resozialisierungschancen in der Schweiz (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_518/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.2; 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.2). Eine bestimmte Anwesenheitsdauer führt nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5).
5.2.3. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (vgl. BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit zahlreichen Hinweisen). Sodann ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten sowie den weiteren Umständen beispielsweise medizinischer Natur Rechnung zu tragen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 35 f.; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 50 f.).
Ist das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens tangiert, ist zwingend eine Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorzunehmen (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 13 i.V.m. Art. 36 BV).
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer (geb. 1969) stammt aus dem Kosovo, wo er geboren und aufgewachsen ist, wo er im Jahr 1996 heiratete und wo er bis zu seiner Flucht mit seiner Familie in die Schweiz im Jahr 1999 lebte. Seine Ehefrau verstarb im Mai 2013 nach schwerer Krankheit. Die vier gemeinsamen Kinder (geb. 1993, 1996, 1997 und 2000) sind inzwischen volljährig. Sein ältester Sohn ist schwerst behindert (schwere cerebrale Bewegungsstörung, Epilepsie, Hüftluxation, psychomotorischer Entwicklungsrückstand) und lebt daher in einer Pflegeinstitution. Den Eltern wurde formell per 11. April 2002 die elterliche Obhut entzogen. Vor der COVID-19-Pandemie konnte der älteste Sohn an den Wochenenden jeweils bei seiner Familie wohnen. Solche Besuche beim Beschwerdeführer zuhause sind aktuell nicht mehr möglich, da dessen neue Wohnung im dritten Stock liegt und das Gebäude über keinen Lift für den Rollstuhl verfügt. Der Beschwerdeführer besucht seinen ältesten Sohn jedoch regelmässig. Die beiden jüngeren Söhne wohnen nach wie vor mit dem Beschwerdeführer zusammen. Sie sind inzwischen selbst erwerbstätig und nicht mehr von der Unterstützung des Beschwerdeführers abhängig. Die Tochter des Beschwerdeführers wohnt im Kanton Bern (angefochtenes Urteil S. 36, 39 und 41). Neben seinen Kindern leben auch zwei Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz (angefochtenes Urteil S. 40). In den Jahren 2000 bis 2003 war der Beschwerdeführer als temporäre Aushilfe bei verschiedenen Bauern in der Schweiz tätig. Seit 2003 arbeitete er durchgehend als Bauarbeiter auf dem Bau. Im Jahr 2016 absolvierte er eine Ausbildung zum Kranführer (angefochtenes Urteil S. 36). Seit dem 15. Dezember 2016 ist der Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (angefochtenes Urteil S. 36).
5.3.2. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall. Sie anerkennt zwar, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 praktisch durchwegs erwerbstätig war, dies insbesondere auch in der Zeit nach dem Tod seiner Ehefrau im Jahr 2013, als er alleinerziehender Vater dreier Kinder war. Auch unmittelbar nach seiner Haftentlassung am 22. Dezember 2020 habe er sich unverzüglich um eine neue Arbeitsstelle bemüht, welche er im März 2021 habe antreten können. Er sei von seinen Vorgesetzten stets als sehr guter und gewissenhafter Mitarbeiter bezeichnet und geschätzt worden. Er sei abgesehen von einem "Bagatellvergehen" nicht vorbestraft und gelte daher als Ersttäter. Allerdings verfüge er über kein wirklich tragfähiges Netzwerk in der Schweiz, das über eine Beziehung zu seiner hier lebenden Verwandtschaft und Arbeitskollegen, mit welchen er ab und an einen Kaffee trinke, hinausgehe. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher Art seien nicht zu erkennen. Auch die sprachliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz sei nur bedingt geglückt. Trotz seiner über 20-jährigen Anwesenheit in der (Deutsch-) Schweiz sei er der deutschen Sprache nur in beschränktem Masse mächtig (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 39 f.). Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr in den Kosovo zumutbar. Die Resozialisierungschancen in seinem Heimatland seien intakt. Der Beschwerdeführer habe dort eine Schwester und einen Bruder, zu welchen er gute Kontakte pflege, er sei vor der Pandemie regelmässig (zweimal pro Jahr) in den Kosovo gereist und er sei mit der dortigen Kultur vertraut. Der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem in einer Pflegeeinrichtung wohnenden behinderten Sohn werde bereits durch die Verbüssung der mehrjährigen Haftstrafe für lange Zeit abbrechen. Das Verhältnis zu seinen volljährigen Söhnen falle nicht unter das geschützte Familienleben, da kein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis bestehe (angefochtenes Urteil S. 41).
5.3.3. Selbst wenn ein Härtefall zu bejahen wäre, wäre gemäss der Vorinstanz eine Landesverweisung anzuordnen, da das öffentliche Interesse an einer Wegweisung das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiege. Ein Konflikt zwischen zwei Landsleuten und die fehlende Impulskontrolle des Beschwerdeführers habe zu einer schweren Straftat geführt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft wieder in eine ähnliche Situation gerate und erneut straffällig werde. Der Beschwerdeführer habe sodann nichts aus seiner Tat gelernt, sondern halte an Ausreden fest, bagatellisiere sein Verhalten und schiebe die Schuld auf das Opfer (angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 42).
5.4. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, sein ältester Sohn sei auf seine psychische und physische Unterstützung angewiesen. Er betreue diesen - entgegen der Darstellung der Vorinstanz - soweit möglich mit. Der regelmässige Kontakt mit ihm sei für seinen ältesten Sohn sehr wichtig. Seine Besuche seien ihm in seiner sehr schwierigen Lebenssituation immer ein Lichtblick. Hinzu komme, dass sich die gesundheitliche Situation seines ältesten Sohnes dieses Jahr verschlechtert habe. Er sei dreimal ins Spital eingewiesen worden. Unzutreffend seien zudem die Ausführungen der Vorinstanz, wonach durch die Verbüssung der mehrjährigen Haftstrafe der Kontakt zu seinem Sohn sowieso abbrechen würde. Gerichtsnotorisch sei, dass bei mehrjährigen Haftstrafen, bei denen keine Fluchtgefahr bestehe, Urlaube schon nach kurzer Zeit möglich seien. Entgegen der Vorinstanz sei er in der Schweiz zudem in jeder Hinsicht gut integriert, wovon zuvor auch die erste Instanz ausgegangen sei. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse. Er habe im Jahr 2016 seine Ausbildung zum Kranführer in der Schweiz abgeschlossen, was für ein gewisses Sprachniveau spreche. Er sei in der Schweiz verwurzelt und sozialisiert und verfüge hier entgegen der Vorinstanz über intensive private und gesellschaftliche Bindungen. Dass er mehrheitlich seine Freunde auf der Baustelle gefunden habe und die Menschen dort häufig nicht Schweizer seien, dürfe ihm nicht negativ angelastet werden.
Ein Rückfallrisiko oder eine Gefahr für die Allgemeinheit sei nicht auszumachen. Er sei Ersttäter und er habe sich auch nach seiner Haftentlassung - mit Ausnahme eines Bagatellverstosses gegen SVG-Vorschriften - nie irgend etwas zuschulden kommen lassen. Er bagatellisiere sein Verhalten nicht und schiebe die Schuld auch nicht auf das Opfer, sondern er habe sich in Bezug auf sein Erleben der Geschehnisse am Tag der Tat lediglich verteidigt. Die Vorinstanz unterstelle ihm zu Unrecht, er habe nichts aus der Tat gelernt. Es gebe keine Hinweise, dass er je wieder in derselben Art straffällig werden könnte.
5.5.
5.5.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 I 344 E. 3; 143 V 19 E. 1.2). Art. 99 Abs. 1 BGG bezieht sich auf unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Vom Novenverbot nach Art. 99 Abs. 1 BGG nicht erfasst werden allgemein bekannte und gerichtsnotorische Tatsachen (BGE 148 V 174 E. 2.2).
5.5.2. Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Beschwerde eine Bestätigung des Pflegezentrums seines ältesten Sohnes vom 9. November 2023 und ein medizinisches Gesprächsprotokoll vom 7. November 2023 ein, womit er die Verschlechterung des Gesundheitszustands seines Sohns belegen will. Dabei handelt es sich um sog. echte Noven, die vor Bundesgericht unzulässig sind.
Gestützt auf die Bestätigung vom 9. November 2023 macht der Beschwerdeführer zudem geltend, er besuche seinen Sohn regelmässig, sein Sohn freue sich sehr über die Besuche und diese seien auch aus medizinischer Sicht wichtig. Die regelmässigen Besuche des Beschwerdeführers bei seinem Sohn ergeben sich bereits aus dem angefochtenen Entscheid und es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass diese Besuche auch im Interesse des Sohns des Beschwerdeführers sind. Weitere Belege dazu erübrigen sich daher.
5.6.
5.6.1. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 149 I 207 E. 3 und 5.3; 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1 und 5.3; 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Nach der ausländerrechtlichen Rechtsprechung ist es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) grundsätzlich ausreichend, wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrnehmen kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Die ausländerrechtliche Rechtsprechung verneint einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, wenn der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen kann, nämlich im Rahmen des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es nach der Rechtsprechung in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein dauerndes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1; 143 I 21 E. 5.3; je mit Hinweisen). Ein weitergehender Anspruch fällt nur dann in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2; 142 II 35 E. 6.2; je mit Hinweisen). Art. 8 EMRK gelangt bei der Beurteilung des Anspruchs auf umgekehrten Familiennachzug beispielsweise daher dann nicht zur Anwendung, wenn das Besuchsrecht im Kanton Waadt von Frankreich her wahrgenommen werden kann, wo der betreffende Elternteil über ein Aufenthaltsrecht verfügt (BGE 144 I 91 E. 5.1 mit Hinweis). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nach der ausländerrechtlichen Rechtsprechung nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann die Verweigerung oder Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation, im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 149 I 207 E. 5.3.1; 144 I 266 E. 3.4; 144 II 1 E. 6.1; 130 II 281 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).
5.6.2. Diese Rechtsprechung betrifft die Frage nach dem Anspruch auf ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, insbesondere auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs (vgl. insb. BGE 147 I 268; 145 I 227; 143 I 21; 144 I 91) oder gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens (vgl. insb. BGE 149 I 207 und 144 I 266). In letzterem Fall ist wie dargelegt zu prüfen, ob eine ein dauerndes Anwesenheitsrecht begründende, über eine normale Integration hinausgehende "besondere Verwurzelung" in den hiesigen Verhältnissen besteht (BGE 149 I 207 E. 5.3.1; 144 I 266 E. 3.4; oben E. 5.6.1). Die Rechtsprechung gilt auch für die Landesverweisung, die den Entzug der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Folge hat (vgl. etwa Urteile 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.3; 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.2).
Bei der Frage, ob der Anspruch auf Achtung des Privat- oder Familienlebens durch eine Landesverweisung tangiert ist, ist jedoch zusätzlich zu beachten, dass die Landesverweisung - anders als die blosse Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung - zwingend mit einem Einreiseverbot einhergeht (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG). Bei der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung wird demgegenüber lediglich der dauernde Aufenthalt und das Zusammenleben in der Schweiz mit anderen Personen verunmöglicht. Die ausländerrechtliche Rechtsprechung stellt für den Eingriff in Art. 8 EMRK daher wesentlich darauf ab, ob der um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Elternteil mit seinen Kindern zusammenlebt. Regelmässige Besuche in der Schweiz im Rahmen von Kurzaufenthalten zur Pflege der familiären Beziehungen sind nicht von vornherein ausgeschlossen. Der nicht obhutsberechtigte Elternteil kann seine Kinder folglich weiterhin in der Schweiz besuchen, auch wenn er hier über kein dauerndes Aufenthaltsrecht mehr verfügt. Anders verhält es sich bei einer strafrechtlichen Landesverweisung, die solche Kurzaufenthalte in der Schweiz nicht zulässt. Letztere hat im Vergleich zur blossen Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung daher weitreichendere Auswirkungen auf das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Privat- und Familienleben, da sie auch die Ausübung des Besuchsrechts in der Schweiz verunmöglicht. Der unterschiedlichen Tragweite der Landesverweisung ist insbesondere dann Rechnung zu tragen, wenn familiäre Kontakte aufgrund besonderer Umstände nur in der Schweiz gepflegt werden können.
Weiter geht eine obligatorische Landesverweisung bei Drittstaatsangehörigen mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz in der Regel mit einer Ausschreibung im SIS einher, da die Landesverweisung in solchen Fällen regelmässig mit der von der betreffenden Person ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen (SIS-Verordnung-Grenze, ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018 S. 14) begründet wird (BGE 147 IV 340 E. 4.9; 146 IV 172 E. 3.2.2).
5.7.
5.7.1. Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als 24 Jahren in der Schweiz. Er hat hier seine Kinder grossgezogen, die in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügen und teilweise noch mit ihrem Vater im gemeinsamen Haushalt leben, und er pflegt hier freundschaftliche Beziehungen zu Arbeitskollegen. Er ist in der Schweiz abgesehen von einem SVG-Delikt aus dem Jahr 2021 (bedingte Geldstrafe von fünf Tagessätzen) nicht vorbestraft, war hier stets erwerbstätig und hat eine Ausbildung zum Kranführer abgeschlossen. Die Integration des Beschwerdeführers muss daher als gut bezeichnet werden, auch wenn dieser trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz offenbar lediglich gebrochen Deutsch spricht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in der Schweiz jedoch einen schwerstbehinderten erwachsenen Sohn, der auf eine spezielle Betreuung und intensive Pflege angewiesen ist. Gemäss den von der Vorinstanz zitierten Arztberichten leidet der älteste Sohn des Beschwerdeführers an einer schwersten Enzephalopathie mit spastischer Tetraparese (vgl. kant. Akten, act. 952 und 1023). Aufgrund der schweren Behinderung ist davon auszugehen, dass er seinen Vater im Falle einer Landesverweisung nicht oder höchstens unter extrem erschwerten Bedingungen im Kosovo besuchen könnte. Der Beschwerdeführer ist persönlich zwar nicht in der Lage, für die spezielle Betreuung und erforderliche intensive Pflege seines ältesten Sohns aufzukommen. Die Vorinstanz anerkennt jedoch, dass er diesen vor der Covid-19-Pandemie an den Wochenenden jeweils zu sich nach Hause nahm, was derzeit aufgrund der Wohnsituation des Beschwerdeführers nicht mehr möglich ist. Bis heute besucht er seinen ältesten Sohn regelmässig und er verbringt Zeit mit ihm. Die Kontaktpflege des Beschwerdeführers zu seinem schwerstbehinderten erwachsenen Sohn fällt in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV (vgl. BGE 115 Ib 1 E. 2d). Der Sohn des Beschwerdeführers kann soziale Kontakte angesichts seiner Erkrankung nicht eigenständig pflegen. Er ist daher auf Besuche durch seine Angehörigen angewiesen, ansonsten sich seine soziale Interaktion auf das Pflegepersonal beschränken würde. Es ist naheliegend und natürlich, dass der Beschwerdeführer das Bedürfnis verspürt, seinen schwerst pflegebedürftigen Sohn in seiner schwierigen Situation in Form von regelmässigen Besuchen zu unterstützen, zumal dessen Mutter bereits vor Jahren verstarb. Vor diesem Hintergrund ist ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB entgegen der Vorinstanz zu bejahen.
5.7.2. Der mit einer Landesverweisung einhergehende Eingriff in die gelebte familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem ältesten Sohn ist bei der Härtefallbeurteilung nach Art. 66a Abs. 2 StGB und nicht erst nachträglich im Rahmen einer allfälligen sinngemässen Anwendung von Art. 67 Abs. 5 AIG zu berücksichtigen (vgl. Urteil 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2). Gemäss letzterer Bestimmung kann die verfügende Behörde ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen vorübergehend aufheben. Die Möglichkeit, eine Landesverweisung im Rahmen des Vollzugs mittels einer Kurzaufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen vorübergehend zu suspendieren, ist weder im StGB noch im AIG explizit geregelt. Die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Ausnahmebewilligung kann auch für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Anordnung einer Landesverweisung von Bedeutung sein. Ob Art. 67 Abs. 5 AIG auf die Landesverweisung sinngemäss anwendbar ist (bejahend etwa: BUSSLINGER/ UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/2016, S. 105; MARC SPESCHA, in: Kommentierte Mustereingaben im Verwaltungsrecht, Band I, Informationszugang, Migration, 2020, Rz. 15 S. 244 f.; vgl. dazu auch LUZIA VETTERLI, in: StGB, annotierter Kommentar, Damian K. Graf [Hrsg.], 2020, N. 6 zu Art. 66a StGB), betrifft jedoch eine Frage des Vollzugs der Landesverweisung, für deren Beurteilung die I. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts nicht zuständig ist. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
5.7.3. Gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Art. 84 Abs. 6 StGB statuiert einen Anspruch auf Urlaub in "angemessenem Umfang". Die Nichtbewilligung von Urlaub oder Ausgang muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen (Urteile 1B_142/2023 vom 19. April 2023 E. 3.6; 1B_248/2021 vom 1. Juli 2021 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nicht ausgeschlossen ist daher, dass der Beschwerdeführer seinen ältesten Sohn im Rahmen von Hafturlauben auch während des Strafvollzugs besuchen kann. Der Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB kann folglich nicht mit der Begründung verneint werden, der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Sohn werde ohnehin durch die Verbüssung der Freiheitsstrafe für lange Zeit unterbrochen. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer ein Interesse daran, seinen Sohn nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe wieder besuchen zu können. Die Situation ist insofern auch nicht vergleichbar mit einem längeren Unterbruch des Kontakts zu einem Kleinkind, der die Beziehung dauerhaft beeinträchtigen kann.
5.8.
5.8.1. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (oben E. 5.2.3). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung (Urteile 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.3; 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.4; 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.5; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.3; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.3; 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.4; 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.5; je mit Hinweisen).
5.8.2. Die Tat des Beschwerdeführers wiegt ausserordentlich schwer. Der Beschwerdegegner 2 befand sich in akuter Lebensgefahr. Dass der Tod ausblieb, ist dem Glück und der raschen und adäquaten medizinischen Versorgung bzw. Intervention zuzuschreiben (vgl. angefochtenes Urteil S. 44). Alleine daraus lässt sich vorliegend jedoch nicht auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende gegenwärtige Gefahr und eine negative Legalprognose schliessen. Der Beschwerdeführer hat abgesehen von einem Bagatelldelikt keine Vorstrafen und der angefochtene Entscheid liefert auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich in der Vergangenheit bei anderen Gelegenheiten gewalttätig zeigte. Die Vorinstanz hält vielmehr fest, er sei von seinen Vorgesetzten stets als sehr guter und gewissenhafter Mitarbeiter bezeichnet und geschätzt worden (angefochtenes Urteil S. 40). Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 war gemäss der Vorinstanz durch wiederkehrende Streitereien vorbelastet, derentwegen sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner 2 zuvor vom Arbeitgeber verwarnt worden waren. Es handelte sich gemäss der Vorinstanz um einen seit Wochen schwelenden Konflikt, wobei die Auseinandersetzung am 17. September 2020 das Fass für den Beschwerdeführer zum Überlaufen gebracht habe (angefochtenes Urteil S. 35 und 37). Über den Inhalt dieses Konflikts lässt sich dem angefochtenen Entscheid nichts entnehmen, es sei denn, dass sich der Beschwerdegegner 2 am Tattag auf die Sitzbank legte, auf welcher der Beschwerdeführer für gewöhnlich sein Mittagessen einnahm, und er sich weigerte, aufzustehen. Fest steht zudem, dass der Beschwerdeführer aus einer grossen Wut heraus handelte, da er gemäss dem Zeugen D.________ "fuchsteufelswild" und "furchtbar wutentbrannt" war (vgl. angefochtenes Urteil S. 24). Wer mit den Tätlichkeiten angefangen hat, liess sich gemäss dem angefochtenen Entscheid beweismässig nicht erstellen (angefochtenes Urteil S. 35). Nicht ausgeschlossen ist somit, dass der Beschwerdeführer die Tat vor dem Hintergrund eines isolierten, sich über einen längeren Zeitraum angebahnten Konflikts beging und es sich um ein einmaliges Ereignis handelte.
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe nichts aus seiner Tat gelernt und sein Verhalten bagatellisiert, ohne dies jedoch näher zu erläutern. Nicht nachvollziehbar ist daher, woraus die Vorinstanz die Bagatellisierung der Straftat durch den Beschwerdeführer ableitet. Aus dessen Verteidigungsstrategie im vorliegenden Verfahren ergibt sich dies auf jeden Fall nicht.
5.9. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist bezüglich der Landesverweisung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat im Rahmen der Neubeurteilung zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine konkrete Rückfallgefahr für Gewaltstraftaten ausgeht, die es rechtfertigt, ihm das Recht, seinen schwerstbehinderten Sohn besuchen zu können, zum Schutz des öffentlichen Interesses durch eine Landesverweisung für mehrere Jahre abzusprechen. Der Vorinstanz steht es frei, für die Beurteilung der Rückfallgefahr, falls erforderlich, Sachverständige im Sinne von Art. 182 ff. StPO beizuziehen.
6.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Soweit dieser unterliegt, hat er für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Solothurn trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Der Beschwerdegegner 2 wurde nicht zur Stellungnahme eingeladen. Er hatte im bundesgerichtlichen Verfahren daher keine Auslagen, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 18. August 2023 wird teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Unseld