6B_788/2024 19.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_788/2024
Urteil vom 19. November 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung; Strafzumessung; Entschädigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 12. Juni 2024
(SK1 23 56).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob am 3. Oktober 2024 Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. Juni 2024.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 Frist bis zum 21. Oktober 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 11. November 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
4.
Die Kostenvorschuss- und die Nachfristverfügung wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und vom Anwalt des Beschwerdeführers in Empfang genommen. Da der Kostenvorschuss indessen auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht mehr reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill