8C_648/2024 22.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_648/2024
Verfügung vom 22. November 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, Hirschengraben 19, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverzögerung; Rechtsverweigerung (Prozessvoraussetzung).
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 17. November 2024, worin A.________ die Beschwerde vom 3. November 2024 (Poststempel) zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass eine kostenfreie Erledigung der Angelegenheit mit Blick auf die Art und Weise der Beschwerdeerhebung und dem Zeitpunkt des Beschwerderückzugs ausser Frage steht (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
dass indessen eine reduzierte Gerichtsgebühr gesprochen werden kann,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Ausgleichskasse Luzern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. November 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel