6B_728/2024 20.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_728/2024
Urteil vom 20. November 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Avocate Nathalie Weber-Braune,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Ursenbacher,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung; mehrfache üble Nachrede; Tätlichkeiten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 11. Juli 2024
(501 2023 115).
Sachverhalt:
A.
A.________ wurden diverse Delikte zum Nachteil von B.________ vorgeworfen. Am 11. Juli 2024 verurteilte ihn das Kantonsgericht Freiburg zweitinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung begangen im Sommer 2018 (Anklageziffer 1.2 Absatz 5), mehrfacher übler Nachrede begangen am 27. Februar 2021, 23. März 2021 und 29. August 2021 (Anklageziffer 1.3 i.V.m. Anklageziffer 2.4) und Tätlichkeiten begangen am 11. Juni 2021 (Anklageziffer 1.2 Absatz 2 i.V.m. Anklageziffer 2.3). Das Kantonsgericht auferlegte ihm eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und eine Verbindungsbusse von Fr. 1'000.--. Von den übrigen Vorwürfen sprach es ihn frei, soweit es das Verfahren nicht wegen Verjährung einstellte. Auf eine Landesverweisung verzichtete es.
B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 11. Juli 2024 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von B.________ aufzuheben und an das Kantonsgericht "zurückzuweisen zur Ausfällung eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägungen".
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht. Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, worauf die Beschwerde abzielt (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteile 7B_949/2023 vom 27. September 2024 E. 1.1; 6B_13/2024 vom 21. Mai 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen). Hier ergibt sich aus der Begründung, dass der Beschwerdeführer einen Freispruch anstrebt, womit trotz mangelhaft formuliertem Antrag grundsätzlich auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. In diesem Zusammenhang trägt er unter der Überschrift "Ad Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin" vor, in seiner Berufung habe er darauf hingewiesen, dass die Erstinstanz "mit aller Deutlichkeit kundgetan" habe, "wie angeblich brutal" er die Beschwerdegegnerin 2 gemäss deren Aussagen wiederholt behandelt habe. Er habe in seiner Berufung hervorgehoben, dass die Beschwerdegegnerin 2, obwohl sie als Krankenschwester gearbeitet habe, nie zum Arzt gegangen sei, keinen Arztbericht eingereicht und nie Hilfe bei einer Fachperson geholt habe. Deshalb sei sie entgegen den Feststellungen der Erstinstanz "eben gerade nicht glaubwürdig". Die Vorinstanz habe "dieses Vorbringen mit der unhaltbaren Feststellung abgeschmettert", es sei gerichtsnotorisch, dass Opfer häuslicher Gewalt oft jahrelang nicht zum Arzt gingen, womit sie "klar gegen ihre Pflicht zur Beweiswürdigung und gegen ihre Begründungspflicht verstossen" habe. Ausserdem habe er mehrfach dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihre Strafanzeige erst eingereicht habe, nachdem sie den superprovisorischen Entscheid betreffend Zuteilung der Obhut erhalten habe. Im Zusammenhang mit dem laufenden Eheschutz- und späteren Scheidungsverfahren habe sie grosses Interesse daran, ihn als gewalttätige Person darzustellen. Dazu habe die Vorinstanz erwogen, dieser Zusammenhang schmälere die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 nicht. Das Gleiche gelte für seine Argumentation zur WhatsApp-Nachricht der Beschwerdegegnerin 2 vom 6. November 2019, in der sie ihm ihre Liebe beteuert habe. Dies sei "von der Vorinstanz nicht ausreichend behandelt" worden.
2.2. Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel. In diesem Kontext trägt er vor, er habe in seiner Berufung dargelegt, dass erhebliche Zweifel bestünden, ob sich der Vorfall vom Sommer 2018 und der "Vorfall mit der Scherbe" wirklich so zugetragen habe wie von der Beschwerdegegnerin 2 geschildert. Die genauen Umstände dieser Vorfälle seien nicht nur ungenügend, sondern überhaupt nicht ermittelt worden. In den Akten gebe es keinen konkreten Hinweis für ein Würgemal. Die Beschwerdegegnerin 2 sei nach dem behaupteten Vorfall zur Arbeit gefahren. Dies belege, dass es sich nicht um einen Vorfall von einer gewissen Intensität gehandelt habe. Daher hätte ihn die Vorinstanz "in dubio pro reo" freisprechen müssen.
3.
3.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).
4.
Die Rügen dringen nicht durch.
4.1. Wo der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, greift er in Wahrheit die vorinstanzliche Beweiswürdigung an. Dabei scheint er zu übersehen, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, welche die Beweiswürdigung frei überprüft. Vielmehr greift das höchste Gericht nur ein, wenn die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist. Um dies zu begründen, hätte der Beschwerdeführer aufzeigen müssen, dass die Vorinstanz Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, dass sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder dass sie auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür.
4.2. Zudem scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Jedenfalls legt er keine Willkür dar. Er ist daran zu erinnern, dass für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Vielmehr hätte er aufzeigen müssen, dass das angefochtene Urteil nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist.
4.3. Schliesslich entgeht dem Beschwerdeführer, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person nach der Rechtsprechung kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3 mit Hinweisen). Mit den konkreten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 setzt sich der Beschwerdeführer aber nicht auseinander. Er zeigt nicht auf, welche Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 aus welchen Gründen unglaubhaft sein sollen. Vielmehr erschöpft sich sein Vorbringen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Damit begründet er keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Gross