2C_555/2024 25.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_555/2024
Urteil vom 25. November 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 25. September 2024 (VB.2023.00313).
Erwägungen:
1.
1.1. Die 1959 geborene kosovarische Staatsangehörige A.________ ist seit 17. Dezember 1992 mit einem serbischen Staatsangehörigen (geb. 1954) verheiratet und hat mit diesem drei inzwischen erwachsene Kinder. Am 18. September 1998 reiste der Ehemann in die Schweiz ein. Am 17. Februar 1999 folgten ihm A.________ und die Kinder. Nachdem ihre Asylgesuche am 4. August 2006 abgewiesen worden waren, wurden sie vorläufig aufgenommen. Die Kinder sind mittlerweile eingebürgert worden.
A.________ ersuchte mehrfach erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Ihr vorletztes Gesuch vom 24. August 2018 wurde vom Migrationsamt des Kantons Zürich am 14. Mai 2019 abgewiesen. Auf eine in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_34/2020 vom 15. Januar 2020 letztinstanzlich nicht ein.
1.2. Am 3. Juni 2022 ersuchte A.________ erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, was ihr mit Verfügung des Migrationsamts vom 2. Dezember 2022 verweigert wurde.
1.3. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. April 2023 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, mit Urteil vom 25. September 2024 ab.
1.4. A.________ gelangt mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 7. November 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Sie erklärt, sie sei mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht einverstanden bzw. könne diesen nicht akzeptieren, und bittet das Bundesgericht, ihre Situation eingehend zu prüfen und ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).
2.2. Die Beschwerdeführerin nennt keine bundes- oder völkerrechtliche Norm, die ihr einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einräumen könnte. Vielmehr beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, auszuführen, dass sie sich in ihrer aktuellen Situation stark eingeschränkt fühle und kein freies Leben führen könne, was ihrer Meinung nach eine "Verletzung der Menschenrechte" darstelle. Ferner weist sie auf ihren Wunsch hin, mit ihrer Familie zu reisen, sowie auf ihre bisherigen Integrationsbemühungen.
2.3. Sollte sich die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen zumindest sinngemäss auf den Schutz ihres Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen wollen, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht hat bereits erwogen, dass die im Zusammenhang mit dem Schutz des Privatlebens von Personen, die sich länger als zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz aufhalten, entwickelte Rechtsprechung (vgl. BGE 144 I 266) nicht vollständig auf eine Konstellation wie die vorliegende, welche die Prekarität im Rahmen eines lang andauernden Aufenthalts betrifft, übertragbar ist (vgl. BGE 150 I 93 E. 6.4). Sodann hat das Bundesgericht in BGE 147 I 268 die mit dem Status der vorläufigen Aufnahme verbundenen Nachteile geprüft, die einer seit mehr als zehn Jahren vorläufig aufgenommenen erwachsenen Person entstehen können, und ist zum Schluss gelangt, dass diese sich im Wesentlichen auf die internationale Mobilität beziehen (vgl. dort E. 4.2.3). Dabei hat es die Frage offengelassen, ob diese Nachteile derart schwer wiegen, dass sie einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen (vgl. BGE 147 I 268 E. 4.4 und E. 5; vgl. auch Urteil 2C_157/2023 vom 23. Juli 2024 E. 5.6.1, zur Publ. vorgesehen).
Die vagen Ausführungen der Beschwerdeführerin, ohne Bezug auf eine konkrete Anspruchsnorm, wonach sie sich wünsche, ein Leben "in Würde und Freiheit" zu führen und mit ihrer Familie zu reisen, reichen im konkreten Fall nicht aus, um einen potenziellen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK in vertretbarer Weise darzutun. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung ist ein solcher Anspruch auch nicht offensichtlich.
2.4. Im Übrigen könnte sich die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Ist die Beziehung zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern betroffen, muss ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit die Schweiz verlassen müsste und von ihrem Ehemann getrennt werden könnte. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren erwachsenen Kindern wird nicht dargetan.
Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin zu Recht nicht auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20), welcher die Erteilung von Härtefallbewilligungen regelt, oder auf Art. 84 Abs. 5 AIG, welcher die Möglichkeit für vorläufige Personen vorsieht, eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen, da diese Bestimmungen keinen Bewilligungsanspruch einräumen (vgl. zum Ganzen BGE 150 I 93, nicht publ. E. 1.1.3).
2.5. Im Ergebnis legt die Beschwerdeführerin nicht in vertretbarer Weise dar, dass sie einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben könnte und ein solcher Anspruch ist auch nicht offensichtlich. Folglich erweist sich die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.
Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen könnte ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 5.2), erhebt die Beschwerdeführerin nicht, sodass die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) an die Hand genommen werden könnte.
3.
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov