2C_565/2024 25.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_565/2024
Urteil vom 25. November 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Theodor Härtsch und/oder Michael
Müller-Zhang, Rechtsanwälte,
gegen
1. Amt für Wirtschaft,
Abteilung Arbeitsbewilligungen,
Walchestrasse 19, 8090 Zürich,
2. Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsmarktlicher Vorentscheid,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom
26. September 2024 (VB.2024.00276).
Erwägungen:
1.
1.1. Die A.________ AG ersuchte das damalige Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (heute: Amt für Wirtschaft, AWI) am 26. Juni 2023 um eine Arbeitsbewilligung für B.________, eine 1998 geborene indische Staatsangehörige. Die Gesellschaft hatte mit dieser am 24. Mai 2023 einen Arbeitsvertrag als "Business Development Manager" abgeschlossen. Das Amt für Wirtschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 11. August 2023 ab.
1.2. Die gegen diesen arbeitsmarktlichen Vorentscheid erhobenen Rechtsmittel wiesen die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. April 2024 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 26. September 2024 ab.
1.3. Die A.________ AG gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 12. November 2024 an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2024 aufzuheben und es sei das Amt für Wirtschaft anzuweisen, ihr zu gestatten, B.________ als Business Development Managerin zu beschäftigen und ihr eine entsprechende Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1).
2.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 21 Abs. 3 AIG (SR 142.20). Die Bestimmung findet sich im 1. Abschnitt des 5. Kapitels des AIG, welcher die Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit regelt.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können. Art. 21 Abs. 3 AIG sieht seinerseits vor, dass Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss in Abweichung von Abs. 1 zugelassen werden können, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist (Satz 1). Sie werden für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz zugelassen, um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden (Satz 2). Aufgrund seiner potestativen Formulierung räumt Art. 21 Abs. 3 AIG keinen Anspruch auf Erteilung einer für die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung erforderlichen arbeitsmarktlichen Bewilligung bzw. auf einen arbeitsrechtlichen Vorentscheid (Art. 40 Abs. 2 AIG) ein (vgl. u.a. Urteile 2C_140/2022 vom 11. Februar 2022 E. 3.1; 2C_224/2021 vom 17. März 2021 E. 3).
Eine andere Norm, die einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. der dazu erforderlichen arbeitsmarktlichen Be-willigung, um die es hier einzig geht, nennt die Beschwerdeführerin nicht und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich somit als unzulässig.
3.
Zu prüfen bleibt die Zulässigkeit der gleichzeitig erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).
3.1. Die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 115 lit. b BGG; vgl. dazu u.a. BGE 140 I 285 E. 1.2; 135 I 265 E. 1.3). Ein solches kann weder aus Art. 21 Abs. 3 AIG, welcher nach dem Gesagten keinen Bewilligungsanspruch verschafft (vgl. sinngemäss Urteile 2D_9/2024 vom 2. Mai 2024 E. 6.1; 2C_687/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 5.1), noch aus dem Willkürverbot (Art. 9 BV) abgeleitet werden (vgl. Urteil 2C_670/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 3.1).
3.2. Mangels Bewilligungsanspruchs sind im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 5.2). Unzulässig sind Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_32/2022 vom 25. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen eine willkürliche Anwendung von Art. 21 Abs. 3 AIG geltend. Ihre Vorbringen zielen auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids und sind somit unzulässig. Folglich kann auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden.
4.
4.1. Im Ergebnis erweisen sich sowohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
4.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov