4D_118/2024 20.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_118/2024
Urteil vom 20. November 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Musikschule B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Krepper, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 4. Juli 2024 (ZR.2024.17).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 26. März 2024 setzte das Obergericht des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer in einem von diesem eingeleiteten Beschwerdeverfahren Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- an.
Mit Verfügung vom 16. April 2024 setzte das Obergericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist an, verbunden mit der Androhung, dass bei Ausbleiben des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Mit Urteil 4D_84/2024 vom 26. Juni 2024 trat das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. März 2024 und 16. April 2024 eingereichte Beschwerde nicht ein.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 räumte das Obergericht des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer eine letzte Nachfrist von fünf Tagen ein, um den Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten, verbunden mit der Androhung, andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die Verfügung vom 4. Juli 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Mit Eingaben vom 15. und 31. Juli 2024 sowie 8. und 13. August 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht Beschwerdeergänzungen ein.
Am 14., 19. und 26. August 2024, 25. September 2024 sowie 2. und 3. Oktober 2024 erfolgten weitere Eingaben des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 5. November 2024 bestätigte das Bundesgericht gegenüber dem Beschwerdeführer den Termin vom 11. November 2024 zur Akteneinsicht.
Am 8., 11. und 12. November 2024 erfolgten weitere Eingaben des Beschwerdeführers.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2.2. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1).
Ficht die beschwerdeführende Partei einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung an, die im Gesetz vorgesehen sind, und beruft sie sich darauf, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, muss sie in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheit zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2.3 und insbesondere E. 2.3.4).
2.3. Bei der angefochtenen Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Juli 2024 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern ihm ein Nachteil rechtlicher Natur drohen soll, der auch durch einen für ihn günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte. Insbesondere zeigt er nicht konkret auf, dass er finanziell nicht in der Lage wäre, den ihm mit der angefochtenen Verfügung angesetzten Kostenvorschuss zu leisten. Die Eintretensvoraussetzungen sind daher offensichtlich nicht erfüllt.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
3.
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann