6B_695/2024 20.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_695/2024
Urteil vom 20. November 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung; Angriff; Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 20. Februar 2024 (SB230169-O/U/ad).
Sachverhalt:
A.
A.________ und den rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten C.________ und D.________ wurde vorgeworfen, am Nachmittag des 19. Mai 2021 gemeinsam mit E.________ gewaltsam in die Wohnung von B.________ (Beschwerdegegner 2) eingedrungen zu sein.
Zuerst hätten die beiden Mitbeschuldigten auf den Beschwerdegegner 2 eingeschlagen. Dann habe A.________ mit dem Metallkopf des mitgeführten Hammers gegen die Stirn des Beschwerdegegners 2 geschlagen und diesem eine blutende Rissquetschwunde zugefügt.
Schliesslich habe sich A.________ zum Mitbewohner F.________ umgedreht, der im selben Zimmer auf einem anderen Bett gesessen sei. Dabei habe er den Hammer in dessen Richtung erhoben und ihm gesagt, er werde ihn erst in Ruhe lassen, wenn er tot sei.
A.________ anerkannte, gemeinsam mit den Mitbeschuldigten die Wohnungstüre aufgebrochen zu haben. Ferner gab er zu, einen Hammer mitgeführt zu haben. Er habe den Hammer zwar herausgenommen und den Beschwerdegegner 2 damit bedroht. Im Übrigen bestritt er den ihm zur Last gelegten Anklagesachverhalt. Insbesondere stellte er in Abrede, den Beschwerdegegner 2 geschlagen zu haben.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 20. Februar 2024 zweitinstanzlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs, mehrfacher Drohung, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 38 ½ Monaten und einer Busse von Fr. 50.-- als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Oktober 2022 und des Untersuchungsamts St.-Gallen vom 27. Oktober 2022 und 25. November 2022. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von 8 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Ferner befand es über die beschlagnahmten Gegenstände und verpflichtete A.________ unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten C.________ und D.________, dem Beschwerdegegner 2 eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 19. Mai 2021 zu bezahlen. Schliesslich wurde er verpflichtet, der Coop Genossenschaft Schadenersatz von Fr. 150.-- zu bezahlen.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs freizusprechen. Es sei "keine mehrmonatige Freiheitsstrafe" auszusprechen, keine Landesverweisung und keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem anzuordnen. Er sei psychiatrisch begutachten zu lassen. Zu diesem Zweck sowie zur Abklärung seiner Schuldfähigkeit und Anordnung einer ambulanten oder stationären Massnahme sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung kommt in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist damit gegenstandslos.
1.2. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu Unrecht abgelehnt.
2.1. Der Beschwerdeführer beantragte im Berufungsverfahren, er sei bei einem Schuldspruch psychiatrisch zu begutachten. Insbesondere sei abzuklären, ob die Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt eingeschränkt gewesen und ob eine ambulante oder stationäre Massnahme anzuordnen sei. Zur Begründung brachte er vor, dass er bereits seit Jahren schwerer Alkoholiker sei. Auch vor der Tat habe er Whisky konsumiert. Darüber hinaus stünden zahlreiche Vorstrafen mit seiner Alkoholsucht im Zusammenhang.
2.2.
2.2.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB).
2.2.2. Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (vgl. BGE 133 IV 145 E. 3.3; 132 IV 29 E. 5.1; 116 IV 273 E. 4a; Urteile 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.3; 6B_877/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 3.2; 6B_1029/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3.1; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 8.3.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; je mit Hinweisen). Da sich die Steuerungsfähigkeit naturgemäss nicht direkt messen lässt, hat deren Beurteilung anhand des Gesamtverhaltens des Täters vor, während und nach der Tat zu erfolgen. Ein Gutachten zur Schuldfähigkeit darf nicht ausschliesslich auf Psychopathologie und Verhaltensabnormität abstellen, sondern muss für den fraglichen Zeitraum auch herausarbeiten, welche Fähigkeiten dem Betreffenden noch zur Verfügung standen (Urteile 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.3; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2 mit Hinweisen).
2.2.3. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an seiner Schuldfähigkeit zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch eine sachverständige Person an (Art. 20 StGB). Ein Gutachten ist anzuordnen, wenn das Gericht nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit hat oder haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Der Beizug einer sachverständigen Person ist - wie erwähnt - erst notwendig, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu wecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, der Täter sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3; Urteile 7B_465/2023 vom 14. August 2024 E. 3.2; 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
2.2.4. Die Begehung der Tat in angetrunkenem Zustand bildet noch keinen Grund, um an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, wenn ausser der Blutalkoholkonzentration keine weiteren Indizien für Zweifel an der Schuldfähigkeit bestehen (BGE 119 IV 120 E. 2b und c; vgl. auch ANDREAS DONATSCH, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage 2022, N. 2 zu Art. 20 StGB mit weiteren Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz entnimmt den Akten, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren mit Alkoholproblemen kämpft und sich erfolglos mehreren Alkoholtherapien unterzogen hat. Er selbst habe angegeben, bei der Tat vom 19. Mai 2021 betrunken gewesen zu sein. An der Berufungsverhandlung habe er erklärt, er habe 2019 seine Arbeitsstelle wegen Alkoholproblemen verloren. Auch habe der Alkohol ihn daran gehindert, seine langjährige Lebenspartnerin E.________ zu heiraten. Sie trinke auch und sei in Therapie. Auf Nachfrage habe er angegeben, er wäre mit einer stationären Massnahme einverstanden.
2.3.2. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass kein objektives Beweismittel wie etwa ein Blutalkoholkonzentrationstest vorliege, um eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers während der Tat nachzuweisen. Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist ohnehin nicht primär auf die Blutalkoholkonzentration abzustellen, sondern auf das Mass, in dem die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Hierzu erwägt die Vorinstanz, den Akten und den konkreten Umständen der Tat lasse sich kein Hinweis entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtig gewesen sei. Anhand des Tatablaufs sei keine Beeinträchtigung auszumachen. Anlass der Tat sei nicht der Alkohol gewesen. Denn der Beschwerdeführer und die weiteren Beteiligten hätten zielgerichtet agiert. Sie seien von St. Gallen nach Zürich gefahren, um den Beschwerdegegner 2 aufzusuchen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nimmt die Vorinstanz an, dass vor der Tat Alkohol konsumiert wurde. Doch sie qualifiziert den Alkohol überzeugend bloss als zusätzlichen Faktor und nicht als Hauptanlass der Tat. Willkürfrei legt sie dar, dass der Beschwerdeführer nicht in einem Ausmass alkoholisiert war, das eine Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit vermuten liesse.
2.3.3. Im Übrigen erscheint gemäss Vorinstanz auch die Massnahmenwilligkeit des Beschwerdeführers fraglich. Es bestünden zwar mit seinem an der Berufungsverhandlung erklärten Einverständnis für eine stationäre Massnahme gewisse Indizien, doch zeigten die drei bereits abgebrochenen Therapien und seine wiederholte Rückfälligkeit klar, dass es ihm am Durchhaltewillen fehle. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass er die abgebrochenen Therapien teilweise freiwillig aufgenommen habe.
2.4. Mit dieser schlüssigen Begründung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, es bestehe kein ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Deshalb sei auf eine psychiatrische Begutachtung zu verzichten. Folgerichtig äussert sich die Vorinstanz nicht weiter zur beantragten Anordnung einer ambulanten oder stationären Massnahme. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Vorinstanz damit in Willkür verfallen wäre oder sonst Bundesrecht verletzt hätte.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
3.1.
3.1.1. Die Vorinstanz gelangt nach ausführlicher und sorgfältiger Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 mit dem Hammer gegen die Stirn schlug und ihm eine blutende Rissquetschwunde zufügte. Das Verletzungsbild deute auf eine Mehrzahl von Schlägen gegen die Stirn hin. Die Anklage spreche jedoch nur von einem Hammerschlag und einer Rissquetschwunde, weshalb offenbleiben könne, ob der Beschwerdegegner 2 drei Rissquetschwunden erlitten habe, wie dies aus den medizinischen Unterlagen hervorgehe. Ebenso könne mangels entsprechender Anklage offenbleiben, ob der Beschwerdeführer mehrmals mit dem Hammer gegen die Stirn geschlagen habe.
3.1.2. Nicht erstellt ist gemäss Vorinstanz hingegen, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2, nachdem dieser schützend die Bettdecke über sich zog, mit weiteren Hammerschlägen traktiert habe.
3.2.
3.2.1. Im Einzelnen stützt sich die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2, die sie als gleichlautend und kohärent qualifiziert. Er habe detailliert zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer den Hammer aus seinem Hosenbund gezogen habe, was mit dem Teilgeständnis des Beschwerdeführers übereinstimme. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung habe der Beschwerdegegner 2 widerspruchsfrei deponiert, vor dem Hammerschlag auf seine Stirn eine Ausholbewegung des Beschwerdeführers gesehen zu haben. Gemäss Vorinstanz neigt der Beschwerdegegner 2 nicht zu Übertreibungen und belastet den Beschwerdeführer nicht übermässig. Dies spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen. Obwohl der Beschwerdegegner 2 in beiden Einvernahmen ausgeführt habe, der Beschwerdeführer habe ihn mit voller Wucht gegen die Stirn geschlagen, habe er auf Nachfrage erklärt, auf einer Skala von 1 bis 10 sei der Schlag mit einer Wucht von 5 ausgeführt worden. Widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Heftigkeit des Schlags seien entgegen der Verteidigung keine ersichtlich.
3.2.2. Die Vorinstanz würdigt weiter die Aussagen des Mitbewohners F.________, welche die Aussagen des Beschwerdegegners 2 untermauerten. Der Mitbewohner habe diverse Male bestätigt, dass der Beschwerdeführer mit dem Hammer mehrmals in das Gesicht des Beschwerdegegners 2 geschlagen habe. Weiter habe er bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Hammer mitgebracht und ihn in der rechten Hand gehalten habe.
3.2.3. Sodann hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe die Aussage an der delegierten polizeilichen Einvernahme und an der Hafteinvernahme verweigert. Erstmals habe er bei der Konfrontationseinvernahme ausgesagt. Dabei habe er zugegeben, den Hammer mitgenommen zu haben. Wie die Verletzungen des Beschwerdegegners 2 entstanden seien, habe er sich aber nicht erklären können. Die Vorinstanz qualifiziert die Aussagen des Beschwerdeführers mit der Erstinstanz als dürftig, lückenhaft und wenig lebensnah. Gleiches gelte für seine ausweichenden Aussagen an der Berufungsverhandlung. Einen plausiblen Grund für das Mitführen des Hammers habe er nicht nennen können. Sein Einwand, er habe damit lediglich eine Show abziehen wollen, überzeugt die Vorinstanz nicht, zumal er im Widerspruch dazu ausgeführt habe, er habe nur mit dem Beschwerdegegner 2 reden wollen und habe mit diesem keine Probleme gehabt.
3.2.4. Weiter hält die Vorinstanz fest, die Angaben des Mitbeschuldigten C.________ liessen sich nicht mit den medizinischen Befunden und der Fotodokumentation in Übereinstimmung bringen. Zudem habe er sogar ausgeführt, der Beschwerdeführer habe überhaupt keinen Hammer mitgeführt, was offensichtlich falsch sei. Die Vorinstanz schliesst sich der erstinstanzlichen Einschätzung an, wonach die widersprüchlichen Aussagen des Mitbeschuldigten C.________ nicht geeignet seien, die glaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners 2 und dessen Mitbewohners in Zweifel zu ziehen.
3.2.5. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Mitbeschuldigte D.________ habe angegeben, er und der Beschwerdeführer hätten den Beschwerdegegner 2 mit der flachen Hand geohrfeigt. Die Rissquetschwunde stamme von einem Schlag des Mitbeschuldigten C.________ mit einem Rohr gegen die Stirn des Beschwerdegegners 2. Die weiteren Verletzungen des Beschwerdegegners 2 könne er sich nicht erklären. Die Vorinstanz gelangt wie die Erstinstanz zum Schluss, dass diese Aussagen zwar weniger Widersprüche und Ungereimtheiten aufwiesen als jene des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten C.________. Trotzdem seien sie teilweise falsch. So habe der Beschwerdeführer den Hammer nachweislich nicht erst beim Verlassen der Wohnung in der Hand gehabt. Zudem seien die Aussagen nicht schlüssig und wenig lebensnah. Auf dem Bett des Beschwerdegegners 2 seien Bruchstücke eines Rohrs gefunden worden. Deshalb müsse als erstellt gelten, dass dieses zu Bruch gegangen sei, als der Beschwerdegegner 2 hiermit geschlagen worden sei. Den Schlag mit dem Rohr gegen die Stirn des Beschwerdegegners 2 durch den Mitbeschuldigten C.________ wolle der Mitbeschuldigte D.________ zwar gesehen haben, nicht aber, dass dabei das Rohr zu Bruch gegangen sei. Offenkundig sei er bemüht gewesen, seine Mittäter nicht über Gebühr zu belasten. Das Verletzungsbild lasse sich sodann nicht mit seinen Ausführungen in Einklang bringen, wonach der Beschwerdegegner 2 nur zwei Ohrfeigen und einen Schlag mit dem Rohr gegen die Stirn erhalten habe.
3.2.6. Was die übrigen Beweismittel betrifft, hält die Vorinstanz fest, aus dem ärztlichen Befund gehe nicht hervor, ob die Rissquetschwunden an der Stirn durch Schläge mit einem Rohr oder mit einem Hammer verursacht worden seien. Die Verteidigung brachte schon im Berufungsverfahren vor, eine Person, die mit einem Metallkopfhammer gegen die Stirn geschlagen werde, erleide schlimmere Verletzungen als eine Rissquetschwunde. Dies verwirft die Vorinstanz. Sie hält fest, die medizinischen Akten würden gerade nicht ausschliessen, dass die Verletzung von einem solchen Hammerschlag herrühre. Im Übrigen hänge die konkrete Verletzung nicht nur vom benutzten Gegenstand, sondern auch von der Heftigkeit des Schlags ab, die der Beschwerdegegner 2 auf einer Skala von 1-10 mit 5 eingestuft habe. Die Vorinstanz pflichtet der Erstinstanz bei, dass sich die medizinischen Erkenntnisse ohne Weiteres mit den Sachdarstellungen des Beschwerdegegners 2 in Einklang bringen lassen.
3.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, dringt nicht durch.
3.3.1. Der Beschwerdeführer behauptet, die Aussagen des Beschwerdegegners 2 und dessen Mitbewohners seien unglaubhaft, seine eigenen Aussagen und die Depositionen der Mitbeschuldigten C.________ und D.________ würden ihn entlasten und die medizinischen Unterlagen sowie die Spurenuntersuchung am Hammer sprächen für ihn. Daraus schliesst er, die Vorinstanz sei in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zum falschen Schluss gelangt, dass er den Beschwerdegegner 2 mit dem mitgebrachten Hammer auf die Stirn geschlagen habe.
3.3.2. Zunächst scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. hiervor E. 1.3). Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer hätte aufzeigen müssen, dass das angefochtene Urteil geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dies gelingt ihm aber nicht. Im Gegenteil erschöpft sich sein Vorbringen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik an der sorgfältigen vorinstanzlichen Beweiswürdigung. So präsentiert er bloss seine eigene Würdigung der Aussagen der Mitbeschuldigten C.________ und D.________. Dabei übersieht er, dass für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, wenn eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene. Ohnehin liegt die vorinstanzliche Würdigung deutlich näher als das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers.
3.3.3. Was die objektiven Beweismittel anbelangt, hält die Vorinstanz schlüssig fest, dass die Verletzungen auf einen kantigen Gegenstand hindeuten. Alle Rissquetschwunden seien 1,5 cm lang, was durchaus mit der Form und Länge des Metallkopfs des Hammers übereinstimme. Dass am Hammer keine Spuren des Beschwerdegegners 2 gefunden wurden, erklärt die Vorinstanz einleuchtend. Der Hammer sei erst einen Monat nach der Tat beim Beschwerdeführer beschlagnahmt worden, weshalb allfällige Spuren hätten weggewischt werden können.
3.4. Nach dem Gesagten legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilungen wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs.
4.1. Seine Kritik gegen die Verurteilung wegen Angriffs gründet der Beschwerdeführer allein auf die falsche Prämisse, dass er dem Beschwerdegegner 2 keinen Hammerschlag verpasst hat. Darauf ist nicht einzugehen.
4.2. Was den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung betrifft, trägt der Beschwerdeführer vor, es habe ihm am Vorsatz gefehlt. Die Vorinstanz räume selber ein, dass die konkrete Verletzung nicht nur vom benutzten Gegenstand abhänge, sondern auch von der Heftigkeit des Schlags, der vorliegend vom Beschwerdegegner 2 bloss als mittel eingestuft worden sei. Anderseits mutmasse sie, der Schlag sei geeignet gewesen, schwere Verletzungen wie beispielsweise Brüche der Schädelknochen mit lebensgefährlichen Hirnblutungen zu verursachen. Wenn er nicht heftig zugeschlagen habe, könne er "unmöglich trotzdem alles unternommen haben", um den Beschwerdegegner 2 schwer zu verletzen. Der nicht heftige Einsatz eines Hammers allein genüge nicht, um die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung anzunehmen.
4.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unberechtigt.
4.3.1. Dass der Beschwerdeführer gleichzeitig wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs belangt wird, beanstandet er zu Recht nicht. Verursacht der Angreifer eine körperliche Schädigung oder den Tod des Angegriffenen, so ist er nicht nur wegen Angriffs zu verurteilen, sondern auch wegen Körperverletzung oder eines Tötungsdelikts (Urteile 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2; 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3; vgl. auch Andreas Donatsch, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage 2022, N. 4 zu Art. 134 StGB mit weiteren Hinweisen).
4.3.2. Die Vorinstanz erwägt überzeugend, dass der Beschwerdeführer erhebliche Verletzungen des Beschwerdegegners 2 in Kauf nahm, als er mit dem Hammer gegen dessen Stirn geschlagen habe. Dem Beschwerdeführer muss bewusst gewesen sein, dass das Gesicht und der Kopf besonders sensible Körperstellen sind und er den Schlag im hektischen und unübersichtlichen Geschehen nicht kontrollieren und dosieren konnte. Auch wenn der Schlag nach Aussage des Beschwerdegegners 2 auf einer Skala von 1 bis 10 nur mit 5 zu bewerten war, hätte er im dynamischen Geschehen deutlich heftiger ausfallen können. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, war der Schlag durchaus geeignet, schwere Verletzungen wie beispielsweise Brüche der Schädelknochen mit lebensgefährlichen Hirnblutungen zu verursachen. Zudem hätte er ins Auge gehen und dieses bleibend schädigen können, nicht zuletzt wegen der Ecken und Kanten des Hammers. Die Vorinstanz verweist auf die Fotodokumentation, auf der ersichtlich sei, dass die Rissquetschwunden nahe über den Augenbrauen lägen. Mit dem Hammerschlag brachte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 in eine akute Gefahr, wobei die Gefährdung der körperlichen Integrität weit über das hinausging, was bei einer "Prügelattacke" noch zu erwarten gewesen wäre.
4.3.3. Was allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe betrifft, verweist die Vorinstanz auf ihre Ausführungen zum Angriff. Demnach führt die Alkoholisierung des Beschwerdeführers nicht zu einer verminderten Schuldfähigkeit. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach für die Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit der psychopathologische Zustand (der Rausch) massgebend ist und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Zwischen dieser und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt es keine feste Korrelation; stets sind Alkoholgewöhnung, die Tatsituation sowie die weiteren Umstände in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einzubeziehen. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung dennoch davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration unter zwei Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von drei Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen zwei und drei Promille besteht im Regelfall eine Vermutung für die Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteile 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.4; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2; 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 2.3.2; 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 34; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz knüpft an ihre Erwägungen zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an (siehe dazu E. 2 hiervor) und gelangt zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alkoholkonsums vor der Tat seien unglaubhaft. An der Berufungsverhandlung habe er erklärt, dass er nur noch drei Viertel von der Tat wisse, da er betrunken gewesen sei. Dies wertet die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Denn gleichzeitig habe er erklärt, er sei absolut sicher, den Beschwerdegegner 2 nicht mit dem Hammer geschlagen zu haben. Er habe nämlich gewusst, was er tat, als er zusammen mit dem Mitbeschuldigten C.________ die Türe aufgestossen habe. Die Vorinstanz nimmt an, dass der Beschwerdeführer vor der Tat Alkohol konsumierte, die Menge bleibe jedoch unklar. Weiter geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer damals täglich getrunken habe. Objektive Beweismittel, die seine Blutalkoholkonzentration während der Tat festhalten, würden jedoch fehlen. Darüber hinaus lasse sich den Akten kein Hinweis auf eine verminderte Schuldfähigkeit entnehmen. Keinem der Beteiligten sei diesbezüglich etwas aufgefallen. Teilweise hätten sie nicht einmal sagen können, ob der Beschwerdeführer überhaupt alkoholisiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten C.________ und D.________ seien gemeinsam mit E.________ mit dem Auto von St. Gallen nach Zürich gefahren, wobei der Beschwerdeführer den Hammer mitgenommen habe. Sie hätten in Zürich den Wohnort des Beschwerdegegners 2 und dessen Mitbewohners aufgesucht, die Türe aufgebrochen, den Angriff vollzogen und den Tatort teils rennend verlassen, um gemeinsam mit dem Auto wieder nach Hause zu fahren. Die Vorinstanz bejaht angesichts dieses Tatablaufs zu Recht einen Realitätsbezug des Beschwerdeführers. Selbst wenn er vor der Tat Alkohol konsumiert haben sollte, bleibt es dabei, dass keine Schuldausschlussgründe ersichtlich sind.
4.4. Nach dem Gesagten sind die Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs rechtens.
5.
Der Beschwerdeführer ficht die Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem an.
5.1.
5.1.1. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen schwerer Körperverletzung oder Angriffs verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für
5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst auch den Versuch einer Katalogtat (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Sri Lankas und wird wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Grundvoraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB doppelt erfüllt.
5.1.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration. Dazu zählen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2; 6B_270/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.2; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1247/2023 vom 10. Juni 2024 E. 4.1.3; 6B_383/2024 vom 7. Juni 2024 E. 10.2.1; je mit Hinweisen).
5.1.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.3; 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.3.4; 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.4.3; je mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.4; je mit Hinweisen).
5.1.4. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.5; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7; 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
5.1.5. Nach Art. 66d Abs. 1 StGB kann der Vollzug der Landesverweisung nur aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (lit. a). Gleiches gilt, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (lit. b).
Das Prinzip des Non-refoulement kann im Zusammenhang mit Art. 66d StGB relevant sein. Während Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB insbesondere daran anknüpft, ob der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist, kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das Prinzip des Non-refoulement gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (Urteile 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.1; 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3; je mit Hinweisen). Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung im Rahmen der Interessenabwägung eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; Urteile 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.3; 6B_1030/2023 vom 15. November 2023 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Das Sachgericht hat solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind, zu berücksichtigen (Urteile 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.3; 6B_1030/2023 vom 15. November 2023 E. 2.4.1; 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Nur wenn ein definitives Vollzugshindernis vorliegt, hat das Sachgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteile 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.3; je mit Hinweisen). Zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, sind erst später die Vollzugsbehörden zuständig (Urteile 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.3; 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; 6B_1493/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.1.4; je mit Hinweisen).
5.2. Im Einzelnen trägt der Beschwerdeführer vor, er sei ein anerkannter Flüchtling, weshalb dem Non-Refoulement-Gebot Rechnung zu tragen sei, welches Vollzugshindernis schon ein Hindernis für die Anordnung einer Landesverweisung sei. Er habe Sri Lanka wegen Teilnahme an Studentendemonstrationen und willkürlicher Bestrafung verlassen. In Sri Lanka lebten zwar noch seine Eltern und ein Bruder. Dennoch sei er nie dorthin zurückgekehrt, weil er fürchte, direkt am Flughafen verhaftet zu werden und in der Folge an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit bedroht zu sein. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht am 21. Juli 2023 entschieden habe, dass Angehörige tamilischer Ethnien bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien, sei eine solche Gefahr gerade bei ihm gegeben.
Zudem liege ein Härtefall vor. Entgegen der Vorinstanz würden seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung überwiegen. Sein Lebensmittelpunkt liege hier, wo er mittlerweile einen Sohn habe, der am 24. Mai 2022 geboren sei. Dieser lebe zwar aktuell bei einer Pflegefamilie, da auch die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und Kindsmutter mit Alkoholproblemen kämpfe. Der Sohn sei aber Motivation für den Beschwerdeführer, eine Langzeitalkoholtherapie anzutreten. Es liege auch im Kindeswohl, dass weiterhin Kontakt zum leiblichen Vater bestehe.
5.3. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie eine Landesverweisung von 8 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem anordnet.
5.3.1. Der Vorinstanz zufolge verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung B, die zuletzt bis 7. Juli 2023 verlängert wurde. Das Bundesamt für Migration habe am 26. März 2013 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und festgestellt, dass er keine Flüchtlingseigenschaft habe. Diesen Entscheid habe das Bundesverwaltungsgericht am 24. Juni 2013 bestätigt. Das Bundesamt für Migration habe ihn am 11. November 2014 dann doch als Flüchtling anerkannt. Der Beschwerdeführer habe seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in Sri Lanka verbracht, wo er nach wie vor enge Familienangehörige habe, nämlich seine Eltern und seinen Bruder. Seine Muttersprache sei Tamil, während er nur wenig Deutsch spreche. Sein Freundes- und Bekanntenkreis in der Schweiz bestehe überwiegend aus tamilischen Landsleuten. In seiner Freizeit gehe er keiner nennenswerten Beschäftigung nach. Seine gesellschaftliche und soziale Integration sei mangelhaft. Zu Sri Lanka habe er nach wie vor eine Beziehung. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Lebenspartnerin E.________ ein Kind in der Schweiz. Doch dies steht der Landesverweisung nicht entgegen, zumal auch die Lebenspartnerin ihre Wurzeln in Sri Lanka hat. Gemäss Vorinstanz ist die Beziehung konfliktbehaftet. Das Zusammenleben war wegen Streitereien und Alkohol teilweise unmöglich. Der gemeinsame Sohn musste wegen der instabilen Verhältnisse fremdplatziert werden. Vor diesem Hintergrund hegt die Vorinstanz zu Recht Zweifel an der langfristigen Tragfähigkeit dieser familiären Bindungen. Im Übrigen seien weder die Lebenspartnerin noch das gemeinsame Kind vom Beschwerdeführer finanziell abhängig. Denn sowohl der Beschwerdeführer als auch die Lebenspartnerin würden Sozialhilfe beziehen. Der Beschwerdeführer habe es nicht geschafft, sich beruflich oder wirtschaftlich zu integrieren. Er arbeite seit Jahren nicht. Ernsthafte Integrationsbemühungen kann die Vorinstanz nicht ausmachen. Demgegenüber geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von der Unterstützung seiner Familie profitieren könnte, habe er doch zuvor bei seinem Vater im Geschäft in Sri Lanka gearbeitet. Mit dieser Begründung gelangt die Vorinstanz zum überzeugenden Schluss, dass in Sri Lanka intakte Resozialisierungschancen bestehen. Gesundheitliche Gründe, die eine Landesverweisung als unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Der Alkoholismus steht der Landesverweisung nicht im Weg. Schliesslich weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich die politische Lage grundlegend verändert hat, seit der Beschwerdeführer Sri Lanka im Jahr 2009 verliess. Der Bürgerkrieg endete im Jahr 2009. Danach hat sich die Lage in allen Bereichen stark verbessert. Die Vorinstanz verweist auf die Lagefortschreibung des Staatssekretariats für Migration vom 29. Juli 2021, wonach sich die Sicherheitslage der Zivilbevölkerung im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr deutlich beruhigt hat (vgl. dort S. 4). Darüber hinaus hält der Bericht des Bundesrats über die Aktivität der schweizerischen Migrationsaussenpolitik 2022 vom 19. April 2023 fest, dass Rückführungen nach Sri Lanka auch im Jahre 2022 möglich waren (vgl. dort S. 15). In diesem Zusammenhang verweist die Vorinstanz auf das Abkommen vom 4. Oktober 2016 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration (SR 0.142.117.121). Dieses habe die Rückübernahme von Personen zum Inhalt. Zuletzt hielt auch das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in Anbetracht der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka Angehörige tamilischer Ethnien bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3431/2020 vom 21. Juli 2023 E. 6.2.1). Gemäss Vorinstanz weist der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht keine Umstände nach, die belegen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland konkret gefährdet ist. Vollzugshindernisse, die einer Landesverweisung entgegenstehen, sind entsprechend nicht erkennbar und es liegt nach dem Ausgeführten auch kein schwerer persönlicher Härtefall vor.
5.3.2. Im Sinne einer Eventualerwägung hält die Vorinstanz ebenso überzeugend fest, dass selbst bei Bejahung eines Härtefalls die Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen würde. In der Tat bilden Angriff und versuchte schwere Körperverletzung schwerwiegende Rechtsgutverletzungen. Die Vorinstanz hat zu Recht erhebliche Sicherheitsbedenken, weil der Beschwerdeführer mit einer gewissen Planmässigkeit und Kalkül vorgegangen ist, indem er den Hammer zum Tatort mitbrachte und damit auf die Stirn des wehrlosen Beschwerdegegners 2 einschlug. Zudem trat er seit Jahren als Dauerdelinquent in Erscheinung, ohne dass er sich ernsthaft bemüht hätte, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken. Daran kann auch nichts ändern, dass viele seiner Vorstrafen mit der Alkoholproblematik zusammenhängen und er diese bereits mehrmals vergeblich zu behandeln versuchte. Bei dieser Sachlage überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz deutlich.
5.4. Nach dem Gesagten verneinte die Vorinstanz zu Recht einen schweren persönlichen Härtefall. Ebenso überzeugend begründet sie, weshalb die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen.
Gegen die Dauer der Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Die Landesverweisung von 8 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem ist rechtens.
6.
Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung und zu den Zivilansprüchen beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Damit hat es sein Bewenden.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Gross