5A_346/2024 15.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_346/2024
Urteil vom 15. November 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey, Hartmann,
Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Wendel Hartmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden,
Gutenberg Zentrum, Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 23. April 2024 (ERV 24 14).
Sachverhalt:
A.
A.a. Für A.________ (Beschwerdeführer) besteht seit November 2010 eine altrechtliche Vormundschaft, die auf Januar 2013 in eine umfassende Beistandschaft umgewandelt wurde. Am 4. März 2021 wurde A.________ durch einen Arzt des Kantonsspitals U.________ im Psychiatrischen Zentrum B.________ fürsorgerisch untergebracht. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden (KESB) bestätigte mit Entscheid vom 15. April 2021 die Unterbringung. Am 19. August 2021 verlegte die Behörde A.________ in die geschlossene Abteilung des Wohn- und Pflegezentrums C.________ in V.________ und am 17. März 2022 sowie am 6. April 2023 verlängerte sie die Massnahme. Sämtliche gegen diese Anordnungen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteile 5A_835/2021 vom 18. Oktober 2021; 5A_304/2022 vom 26. April 2022).
A.b. Nach Einholung eines Kurzgutachtens, eines Verlaufsberichts des Wohn- und Pflegeheims sowie eines Berichts der behandelnden Ärztin verlängerte die KESB die Massnahme nach persönlicher Anhörung von A.________ mit Entscheid vom 4. April 2024 ein weiteres Mal.
B.
Mit Urteil vom 23. April 2024 (eröffnet am 3. Mai 2024) wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden die hiergegen von A.________ eingereichte Beschwerde ab und ordnete an, dass dieser im Moment im Wohn- und Pflegeheim verbleibe. Gerichtskosten erhob das Obergericht keine; dem Vertreter von A.________ richtete es eine Entschädigung als unentgeltlicher Vertreter aus.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Juni 2024 ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Obergerichts sei soweit nicht die Kosten betreffend aufzuheben und er sei unverzüglich aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die KESB, subeventuell an das Obergericht, zurückzuweisen und diese seien anzuweisen, ihn unter Festlegung einer geeigneten Nachbetreuung aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. Ausserdem ersucht A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Am 29. Juli 2024 verzichtet die KESB auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht hat sich nicht vernehmen lassen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahren eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Verlängerung einer fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 431 Abs. 2 ZGB entschieden hat. Damit steht eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit im Streit, die nach Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (vgl. Urteile 5A_399/2023 vom 9. Juni 2023 E. 1.1; 5A_775/2019 vom 27. November 2019 E. 1). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG), die er auch fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zu diesem E. 2.1 hiervor).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erachtet im Zusammenhang mit dem von der KESB eingeholten Kurzgutachten (vgl. vorne Bst. A.b) den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) in verschiedener Hinsicht als verletzt. Er habe vor Einholung des Kurzgutachtens nur wenige Stunden Zeit erhalten, um Ergänzungsfragen zu formulieren. Ausserdem sei ihm das Kurzgutachten vor dem Entscheid nicht rechtsgenüglich vorgelegt worden. Ihm selbst sei es an der Anhörung vom 2. April 2024 zwar vorgelesen worden, sein Rechtsvertreter habe es aber erst mit Eröffnung des Entscheids vom 4. April 2024 erhalten. Bei der Anhörung habe er keine Zeit für das Vorbereiten einer Stellungnahme gehabt und auch bei Zustellung des Gutachtens sei keine Frist für eine solche oder für Ergänzungsfragen angesetzt worden.
3.2. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen und in der Beschwerde wird auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer das Vorgehen der Behörde zu den Ergänzungsfragen vor Einholen des Kurzgutachten bereits im oberinstanzlichen Verfahren beanstandet hätte. Hierzu wäre er nach dem Grundsatz der Ausschöpfung des Instanzenzugs indes verpflichtet gewesen (Art. 75 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1). Unbesehen hierum ist Folgendes anzumerken: Mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör ist es nicht notwendig, der betroffenen Person vor Einholen des Gutachtens Gelegenheit zu Ergänzungsfragen zu geben (BGE 144 IV 69 E. 2.5; Urteil 1C_77/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.4, in: ZBl 115/2014 S. 281). Die Beschwerde ist insoweit damit unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
3.3.
3.3.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer sich nach Erstattung des Kurzgutachtens ausreichend zu diesem äussern konnte.
Das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Mitwirkungs- und Äusserungsrecht (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4) gilt insbesondere auch bezüglich eines als Entscheidgrundlage dienenden Expertengutachtens, wie es hier in Frage steht (BGE 125 V 332 E. 3a; 121 V 150 E. 4a). Die Partei hat das Recht, vor Ergehen des Entscheids zum Gutachten Stellung zu nehmen, Einwände gegen die Person des Experten vorzubringen und Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 99 Ia 42 E. 3b; Urteil 1C_77/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.4, in: ZBl 115/2014 S. 281; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5; 133 V 446 E. 7.4). Den Erfordernissen des Gehörsanspruchs ist dabei nur Genüge getan, wenn das Gutachten der Partei in seinem vollen Umfang vorgelegt wird. Eine bloss indirekte, die wichtigsten Punkte zusammenfassende mündliche Wiedergabe des Gutachtens reicht grundsätzlich nicht aus, um eine fundierte und vollständige Stellungnahme zu ermöglichen. Eine solche indirekte Wiedergabe kann einen unmittelbaren Einblick in das Gutachten, wie er jeder Verfahrenspartei zusteht, nicht ersetzen (BGE 101 Ia 309 E. 2a; Urteil 1A.48/2006 vom 4. September 2006 E. 2.3). Die zur Stellungnahme eingeräumte Frist muss grundsätzlich so bemessen sein, dass die konkrete Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, gegebenenfalls über einen Bevollmächtigten, ohne Schwierigkeiten möglich ist (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.4.1 [zum Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen; SR 651.1]).
3.3.2. In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass am 2. April 2024, als das Gutachten vorlag, eine Verhandlung durchgeführt wurde, an der der Beschwerdeführer zur Verlängerung der Unterbringung angehört wurde. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Wie sich den kantonalen Akten entnehmen lässt (vgl. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 II 243 E. 2.4; 133 IV 286 E. 6.2), " ging " das verfahrensleitende Mitglied der KESB das Gutachten an der Verhandlung "durch" und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu äussern. Dem Beschwerdeführer wurden keine Unterlagen oder Akten abgegeben (act. 533). Die KESB entschied am 4. April 2024 über die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung (act. 537; vgl. dazu die Ausführungen auf S. 18 der Beschwerde).
3.3.3. Damit hat die KESB den Anforderungen des Gehörsanspruchs nicht nachgelebt: Weder wurde dem Beschwerdeführer das Kurzgutachten vor dem Entscheid vom 4. April 2024 vollständig ausgehändigt noch hat er hinreichend Zeit für die Vorbereitung einer fundierten Stellungnahme erhalten. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, bleibt hierbei ohne Bedeutung, dass sein Rechtsvertreter auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet hat. Anders als das Obergericht anzunehmen scheint, liegt hierin insbesondere kein Verzicht auf die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Rechte, zumal der Beschwerdeführer selbst an der Verhandlung teilnahm (vgl. BGE 118 Ia 17 E. 1d). Ohnehin darf ein solcher Verzicht nicht leichthin angenommen werden, sondern muss er unzweideutig feststehen (BGE 137 IV 33 E. 9.2). Auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht auf einer Vorlegung des Gutachtens bestand, sondern sich an der Verhandlung vom 2. April 2024 zu diesem äusserte, liegt kein solcher Verzicht (vgl. BGE 101 Ia 309 E. 2b). Vom Beschwerdeführer konnte an der Verhandlung, an der er von seinem Vertreter nicht begleitet wurde, in der gegebenen Situation (Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung) kein anderes Verhalten erwartet werden. Es erwächst ihm daher auch mit Blick darauf, dass Verfahrensparteien sich nach Treu und Glauben zu verhalten haben (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 143 V 66 E. 4.3), kein Vorwurf.
Nicht zu überzeugen vermag der Hinweis der Vorinstanz auf die Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens bei fürsorgerischer Unterbringung (Art. 450e ZGB), da nicht die Wahrung des Gehörsanspruchs während eines solchen Beschwerdeverfahrens zu beurteilen ist (vgl. vorne Bst. A.b; zum Anwendungsbereich von Art. 450e ZGB vgl. GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 450e ZGB). Soweit die Behörden aber auf eine gewisse zeitliche Dringlichkeit verweisen, ist mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass es sich nicht zu seinem Nachteil auswirken darf, falls für die periodische Überprüfung der Unterbringung ein allzu knapper Zeithorizont eingeplant wurde (vgl. BGE 133 II 81 E. 5.3; 130 II 351 E. 3.3.2 [beide betreffend die Bankenkommission]).
3.3.4. Das Vorgehen der KESB verletzte folglich den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, was das Obergericht zu Unrecht nicht erkannte. Entgegen der Vorinstanz ist unter diesen Umständen nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auch auf eine schriftliche Stellungnahme gehabt hätte (vgl. dazu etwa Urteil 5A_314/2023 vom 13. Juni 2023 E. 5.2.2; ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 357 f.).
3.4.
3.4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 I 11 E. 5.3; 142 II 218 E. 2.8.1), wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (vgl. zu deren Voraussetzungen BGE 145 I 167 E. 4.4). Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse (vgl. Art. 76 BGG) an der Aufhebung des Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteil 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verfahrensverzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das kantonale Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGE 146 III 97 E. 3.4.3; Urteile 5A_210/2023 vom 28. September 2023 E. 3.4; 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2).
3.4.2. Der Beschwerdeführer gibt insoweit an, er habe dem Gutachter die Frage nach milderen Alternativen für eine fürsorgerische Unterbringung stellen wollen, wie er sie später auch in der Beschwerde aufgeworfen habe. Weder im Gutachten noch in den kantonalen Entscheiden sei hierauf eingegangen worden. Indessen äusserten sich sowohl das Gutachten (Beschwerdebeilage 10 S. 5), als auch die KESB (Beschwerdebeilage 4 S. 4) und die Vorinstanz (angefochtenes Urteil, E. 2.5 S. 11) zur Notwendigkeit der Unterbringung. Sie bejahten diese zusammengefasst wegen der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers, aufgrund derer die notwendige Medikamenteneinnahme und Behandlung nur im Rahmen der Unterbringung gesichert sei. Die KESB und der Gutachter verweisen ausserdem darauf, dass der Beschwerdeführer mit dem Alltagsleben überfordert und im Falle der Entlassung auf die Hilfe seiner Familie angewiesen wäre, die hierdurch stark belastet würde. In dieser Situation reicht es für eine hinreichende Begründung der Beschwerde nicht aus, in allgemeiner Art und Weise anzugeben, es hätten mildere Alternativen geprüft werden müssen, wie der Beschwerdeführer dies tut. Vielmehr hätte es ihm oblegen, in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit er konkret Aspekte hätte in das Verfahren einbringen wollen, die nicht berücksichtigt worden sind und die zu einem anderen Verfahrensergebnis hätten führen können. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sodann auf Ausführungen in früheren Rechtsschriften verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss und derartige Verweise den Begründungsanforderungen nicht genügen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
3.5. Zusammenfassend hat die KESB mit ihrem Vorgehen während der Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung zwar den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht erkannte. Dem Beschwerdeführer gelingt es indes nicht, in der Beschwerde ans Bundesgericht aufzuzeigen, dass die Verfassungsverletzung sich auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken könnte und die Rückweisung der Sache an die kantonale Behörde nicht bloss einem formalistischen Leerlauf und einer Verfahrensverzögerung gleichkäme. Die Beschwerde ist unzureichend begründet und es ist diesbezüglich nicht darauf einzutreten.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht willkürlich (Art. 9 BV) festgestellt zu haben.
Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung ist gegeben, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss dessen Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 142 II 433 E. 4.4).
4.2.
4.2.1. Unter dem Titel " Sachverhaltskomplex 1: Schwere Verwahrlosung" trägt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verkenne, dass der ursprüngliche Grund für die fürsorgerische Unterbringung in der Diagnose paranoide Schizophrenie mit wahnhafter Störung, verbaler Aggressivität und Suizidgefährdung gelegen habe. Indem sie nunmehr (auch) auf eine Verwahrlosungstendenz abstelle, stelle sie den Sachverhalt falsch und willkürlich fest.
Damit spricht der Beschwerdeführer von vornherein nicht die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse an, sondern die Rechtsfrage, ob eine Unterbringung aus einem anderen Grund verfügt werden darf, als demjenigen, aus dem sie ursprünglich angeordnet wurde. Hierin liegt folglich von vornherein keine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Eine Bundesrechtsverletzung kann im Übrigen ebenfalls nicht festgestellt werden (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 45 zu Art. 426 ZGB; GASSMANN/BRIDLER, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 9.103 S. 371).
4.2.2. Offensichtlich unrichtig ist es nach Ansicht des Beschwerdeführers, für die Zeit vor der Unterbringung von einer schweren Verwahrlosung auszugehen. Ansonsten wäre dies im ursprünglichen Einweisungsentscheid vermerkt worden. Sodann sei es lebensfremd, eine schwere Verwahrlosung zu prognostizieren, wenn früher keine solche vorgelegen habe und alle Gutachter bestätigt hätten, die derzeitige Institution sei für die Unterbringung geeignet. Weiter werde im Verlaufsbericht des Pflegezentrums festgehalten, der Beschwerdeführer halte die Zimmerordnung zumindest minimal ein und auch der Umstand, dass er seine Wäsche selten selbst wasche, sei kein Indiz für eine schwere Verwahrlosung, zumal dieses Verhalten auf eine gewisse Bequemlichkeit zurückzuführen sei.
Mit diesen (appellatorischen) Ausführungen stellt der Beschwerdeführer allein seine eigene Sicht der Dinge den Feststellungen der Vorinstanz gegenüber. Nach diesen sind die Angelegenheiten der Selbstversorgung (Hygiene, Ernährung, Bekleidung, Haushaltsführung) aktuell nur in Begleitung und auf Anleitung seitens des Pflegepersonals möglich, kam es bereits in der Vergangenheit trotz Hilfe von Familienmitgliedern zu unzureichender Selbstversorgung und Verwahrlosung und würden bei Absetzen der Medikation die ursprünglichen Krankheitssymptome wie Wahnhaftigkeit und Drogenkonsum voraussichtlich wieder auftreten. Auf diese Weise lässt sich der Vorwurf der Willkür nicht hinreichend begründen und die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als nur unzureichend begründet (vorne E. 2.2; BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).
4.3.
4.3.1. Unter dem Stichwort "Sachverhaltskomplex 2: Non-Compliance mit der Medikamenteneinnahme" rügt der Beschwerdeführer die Feststellung des Obergerichts als willkürlich, im Falle seiner Entlassung sei die zuverlässige Medikamenteneinnahme nicht gewährleistet. Zwar bestreite er die (gegen Aussen bestehende) Uneinsichtigkeit hinsichtlich des Krankheitsbilds und der notwendigen medizinischen Behandlungen nicht. Unhaltbar sei jedoch die Unterstellung, er zeige sich mit Bezug auf die Medikamenteneinnahme nicht kooperativ bzw. würde diese kategorisch verweigern. Mit zahlreichen Hinweisen auf die Akten versucht der Beschwerdeführer in der Folge aufzuzeigen, dass er die Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme nicht zu verkennen "scheine" und diese nicht kategorisch ablehne. Vielmehr erkenne er selbst, dass sie sich positiv auf seinen Zustand auswirke. Er erkundige sich denn auch nach den Medikamenten. Dies zeige seinen Willen, die Medikamente auch nach der Entlassung nach Rücksprache mit dem Hausarzt einnehmen zu wollen. Es habe denn auch nie eine Zwangsmedikation verfügt werden müssen. Die Vorinstanz habe diese Vorbringen, die keinen Eingang in den angefochtenen Entscheid gefunden hätten, missachtet und sie verkenne die Sachlage grundlegend, wenn sie festhalte, der Beschwerdeführer zeige nur Bereitschaft zur Medikamenteneinnahme, weil er sich davon Vorteile verspreche. Die Kooperation solle zwar zur Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung führen. Es sei jedoch willkürlich, ihm zu unterstellen, er verfolge den Plan, die Medikamente nach einer Entlassung absetzen.
4.3.2. Als nicht hinreichend begründet würde die Beschwerde sich vorab erweisen, soweit der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, das Obergericht habe bestimmte Vorbringen nicht berücksichtigt, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend machen wollte (vgl. vorne E. 2.1 und 3.4.1). Mit Blick auf das sogleich in E. 4.3.3 Ausgeführte brauchte das Obergericht aber mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör ohnehin nicht auf sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers einzeln einzugehen (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 140 I 285 E. 6.3.1).
4.3.3. Mit dem künftigen Verhalten des Beschwerdeführers (Medikamenteneinnahme nach einer Entlassung) ist eine (hypothetische) Tatsache angesprochen, die als solche nicht beweisbar ist. Gegenstand des Beweises können allein vergangene Tatsachen oder Parameter sein, die den Schluss auf das künftige Verhalten zulassen. Betroffen ist damit die Beweiswürdigung (vgl. WALTER, Berner Kommentar, 2012, N. 94 zu Art. 8 ZGB). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die entsprechenden Schlussfolgerungen des Obergerichts als geradezu willkürlich erscheinen zu lassen:
Beim Beschwerdeführer wurden eine schwere, chronisch verlaufende paranoide Schizophrenie sowie psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und den Konsum anderer psychotroper Substanzen diagnostiziert. Nach eigenem Bekunden fehlt es ihm an Krankheits- und Behandlungseinsicht. Soweit der Beschwerdeführer angibt, die Uneinsichtigkeit bestehe nur "gegen aussen" bleibt unerfindlich, was er daraus für sich ableiten möchte. Vor dem Hintergrund fehlender Behandlungseinsicht ist die Beteuerung wenig glaubwürdig, der Beschwerdeführer sei gewillt, die ihm verschriebenen Medikamente auf Dauer einzunehmen, und er vermag damit keine Willkür darzutun. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer vor Bundesgericht einzig angibt, er scheine die Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme nicht zu verkennen, sich also selbst nicht allzu sicher gibt. Hinsichtlich der in den Akten dokumentierten Momente der Kooperation, auf die der Beschwerdeführer weiter verweist, gilt es sodann zu bedenken, dass diese sich im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung zugetragen haben. Sie lassen daher nicht ohne weiteres den Schluss zu, die Medikamenteneinnahme wäre auch in anderer Umgebung gesichert. Mit Blick hierauf bleibt auch zweitrangig, dass nie eine Zwangsmedikation angeordnet werden musste. Damit ist der Schluss des Obergerichts nicht willkürlich, die Medikamenteneinnahme sei im Falle der Entlassung des Beschwerdeführers nicht sichergestellt.
4.3.4. Nach dem Ausgeführten kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, soweit er im Wesentlichen aus den bereits genannten Gründen ausserdem vorträgt, das Gutachten vom 30. März 2024 sei widersprüchlich und willkürlich und das Obergericht hätte nicht darauf abstellen dürfen (vgl. Urteil 5A_683/2023 vom 13. Juni 2024 E. 7.1.2 mit zahlreichen Hinweisen).
4.4. Offensichtlich unrichtig ist es nach Dafürhalten des Beschwerdeführers weiter, dass das Obergericht davon ausgeht, seit dem Jahre 2021 sei sein Krankheitsbild unverändert geblieben. Tatsächlich ergebe sich aus den Akten und sei gutachterlich festgestellt, dass die Krankheit sich bei konstanter Medikamenteneinnahme im Laufe des vergangenen Jahres stabilisiert und verbessert habe. Dieser Umstand sei in der Abwägung, ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht zu erhalten sei, von zentraler Bedeutung.
Mit diesen Ausführungen zum "Sachverhaltskomplex 3: Nahezu kompletter Verlust des Realitätsbezuges" zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwieweit sich die seiner Ansicht nach korrekte Erhebung des Sachverhalts, mithin die allgemeine Feststellung, dass die Krankheit sich stabilisiert und verbessert habe, für den konkreten Entscheid über die Unterbringung entscheidend gewesen wäre. Hierzu reicht insbesondere die Aussage nicht aus, dieser "Sachverhaltskomplex" sei für den Entscheid über die Unterbringung von zentraler Bedeutung. Der Beschwerdeführer hätte vielmer im Einzelnen aufzeigen müssen, weshalb die Voraussetzung für die Unterbringung nicht mehr gegeben sein solle. Mit anderen Worten bleibt offen, inwieweit die angeblich offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sich im Ergebnis ausgewirkt hätte. Solches ergibt sich auch nicht aus den pauschalen Ausführungen im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer suizidale Tendenzen aufweist, was unbestritten nicht der Fall ist (vgl. hinten E. 5.2.1). Willkür vermag der Beschwerdeführer auf diese Weise nicht darzutun (vgl. vorne E. 4.1).
4.5. Im Zusammenhang mit dem "Sachverhaltskompex 4: Gutachten Dr. med. D.________" wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht die unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor. Das Kurzgutachten vom 30. März 2024 äussere sich nicht zu milderen Alternativen zur Unterbringung und die Behörden hätten es unterlassen, hierzu weitere Abklärungen zu treffen.
Wie bereits bei der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, so genügt es auch hinsichtlich des Vorbringens der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung den einschlägigen Begründungserfordernissen nicht, ohne Auseinandersetzung mit den im angefochtenen Entscheid enthaltenen Überlegungen in mehr oder weniger allgemeiner Art und Weise anzugeben, es hätte nach milderen Alternativen für die Unterbringung geforscht werden müssen. Hierauf kann verwiesen werden (vgl. vorne E. 3.4.2).
4.6. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich des Vorbringens der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts damit als unbegründet, soweit auf sie einzugehen ist (vgl. aber vorne E. 3.3.2). Folglich bleibt der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich und dieser ist der weiteren Behandlung der Beschwerde zugrunde zu legen (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein Grund für eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung gegeben ist.
Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Eine fürsorgerische Unterbringung setzt damit neben einem im Gesetz aufgeführten Schwächezustand (psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung) die Notwendigkeit einer Behandlung voraus. Diese ist zu bejahen, wenn eine konkrete Selbstgefährdung besteht, d.h. wenn sich die betroffene Person infolge des Schwächezustandes selbst unmittelbaren Schaden zuzufügen droht. Sodann gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 389 Abs. 3 ZGB), d.h. die fürsorgerische Unterbringung ist nur dann gesetzeskonform, wenn eine ambulante Behandlung nicht in Frage kommt, so etwa bei fehlender Krankheits- oder Behandlungseinsicht oder Unmöglichkeit der Betreuung durch Familienangehörige (Urteile 5A_775/2019 vom 27. November 2019 E. 4.1; 5A_765/2015 vom 23. November 2015 E. 4.2; je mit zahlreichen Hinweisen; vgl. ferner BGE 140 III 101 E. 6.2).
Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist (Art. 431 Abs. 1 ZGB). Sie führt innerhalb von weiteren sechs Monaten eine zweite Überprüfung durch. Anschliessend führt sie die Überprüfung so oft wie nötig, mindestens aber jährlich durch (Art. 431 Abs. 2 ZGB). Im Rahmen der Überprüfung wird gestützt auf einen aktuellen Sachverhalt ermittelt, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung der betroffenen Person nach wie vor gegeben sind (Urteil 5A_692/2015 vom 11. November 2015 E. 2).
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass aufgrund der bestehenden medizinischen Problematik (vgl. vorne E. 4.3.3) eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB nach wie vor gegeben ist. Er bestreitet jedoch, dass die Unterbringung heute noch notwendig ist, da es an einem hinreichenden "Selbstgefährdungspotential" mangle.
Dabei weist der Beschwerdeführer vorab darauf hin, dass keine Suizidgefahr bestehe (vgl. zu dieser etwa Urteil 5A_765/2015 vom 23. November 2015 E. 4.2). Indes konnte auch das Obergericht "keine suizidalen Tendenzen" feststellen und sah es die strittige Unterbringung nicht aus diesem Grund als nach wie vor notwendig an. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
5.2.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Unterbringung auch nicht aufgrund der Gefahr erforderlich, dass er nach der Entlassung die Medikamente nicht mehr einnehmen könnte. In seinen Ausführungen stellt er indes schwergewichtig auf die eigenen tatsächlichen Schlussfolgerungen ab, die jenen des Obergerichts widersprechen und hier nicht massgebend sind (vorne E. 4.3 und 4.6). Eine Verletzung von Art. 426 Abs. 1 und Art. 431 Abs. 2 ZGB vermag er damit nicht aufzuzeigen.
5.2.3. Dem Beschwerdeführer ist allerdings darin zuzustimmen, dass eine (möglicherweise) fehlende medikamentöse Compliance allein zur Aufrechterhaltung einer Unterbringung nicht ausreicht (vgl. Urteil 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.2). Das Obergericht hat die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung indes nicht mit der Gefährdung der Medikamenteneinnahme alleine begründet, sondern zusätzlich auf die Gefahr verwiesen, dass bei einer Entlassung eine Verwahrlosung des Beschwerdeführers drohe, wie sie früher bereits aufgetreten sei. Hierin liegt grundsätzlich eine Selbstgefährdung, die die Weiterführung der streitbetroffenen Massnahme rechtfertigt (Urteil, a.a.O.).
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm eine Verwahrlosung drohen könnte, die die Aufrechterhaltung der Unterbringung rechtfertigt. Soweit er sich in seinen Ausführungen indes auch hier von den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids entfernt, bleibt diesen die Grundlage entzogen (vgl. vorne E. 4.2 und 4.6). Gestützt auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Angelegenheiten der Selbstversorgung (Hygiene, Ernährung, Bekleidung und Haushaltsführung) nicht ohne fremde Hilfe besorgen kann (vgl. vorne E. 4.2.2). Vor diesem Hintergrund zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwieweit der Vorinstanz eine Rechtsverletzung vorzuwerfen wäre, indem sie im Ergebnis annimmt, der Beschwerdeführer könne auch nach einer Entlassung nicht für sich sorgen, weshalb eine Verwahrlosung drohe (zum Begriff der schweren Verwahrlosung vgl. BGE 128 III 12 E. 3 [zu aArt. 397a Abs. 1 ZGB]; GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 20 zu Art. 426 ZGB). Soweit der Beschwerdeführer hierzu ausserdem vorbringt, eine blosse "Verwahrlosungstendenz" reiche für eine Unterbringung nicht aus, bezieht er sich nicht auf den angefochtenen Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), der diese Begrifflichkeit nicht verwendet.
5.3. Damit erweist sich die Beschwerde auch hinsichtlich der Gründe für die Verlängerung der Unterbringung als unbegründet, soweit auf sie einzugehen ist.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung sodann als nicht verhältnismässig (vgl. vorne E. 5.1).
Auch in diesem Zusammenhang bringt er vor, das Gutachten äussere sich nicht zu milderen Massnahmen und das Obergericht habe nicht auf dieses abstellen dürfen. Diesbezüglich ist auf das vorne in E. 4.5 Ausgeführte zu verweisen. Ebenfalls kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er gestützt auf seine eigene, hier nicht verbindliche Sachverhaltsdarstellung vorbringt, die Medikamenteneinnahme sei auch nach der Entlassung aus der Unterbringung nicht gefährdet, weshalb sich diese einschneidende Massnahme nicht mehr rechtfertige (vgl. vorne E. 4.3 und 4.6).
6.2.
6.2.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht sodann vor, es habe die Prüfung milderer Alternativen zur Unterbringung unterlassen. Zwar fänden sich im angefochtenen Entscheid Ausführungen zur Verhältnismässigkeit. Indem die Vorinstanz auf das Kurzgutachten vom 30. März 2024 abgestellt habe, habe sie die notwendige Prüfung indes unterlassen. So bleibe offen, ob die Aufhebung der Massnahme mit einer Nachbetreuung, allenfalls einer engmaschigen Betreuung durch die spitalexterne Hilfe und Pflege (Spitex) oder betreutes Wohnen möglich wäre. Das Obergericht habe es unterlassen, die Vor- und Nachteile dieser Alternativen gegeneinander abzuwägen. Einer allfälligen Verschlechterung des Zustand des Beschwerdeführers könne jederzeit mit neuen Massnahmen Rechnung getragen werden.
6.2.2. Anders als der Beschwerdeführer meint, hat die Vorinstanz sich zur Verhältnismässigkeit der Unterbringung und insbesondere zu milderen Alternativen zur Unterbringung geäussert. Sie erachtete es als nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer ohne jegliche echte Krankheits- und Behandlungseinsicht seine Medikamente kurz- oder mittelfristig freiwillig einnehmen werde (inkl. Abholen einer Depot-Medikation). Aus demselben Grund sei ein Setting mit Betreuung durch die Spitex in der eigenen Wohnung nicht erfolgversprechend und komme eine ambulante Medikation nicht in Frage, zumal das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers aktuell nicht ausreichend tragfähig sei. Das Wohn- und Pflegeheim C.________ sei dagegen auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers ausgerichtet. Damit kann dem Obergericht keine fehlende Verhältnismässigkeitsprüfung vorgeworfen werden. Soweit die Beschwerde sich sodann inhaltlich zu dieser äussert, stellt der Beschwerdeführer einzig seine eigene Sicht der Dinge den Ausführungen der Vorinstanz entgegen, ohne vertieft auf diese einzugehen. Dies genügt den Begründungsanforderungen wiederum nicht (vgl. vorne E. 2.1).
6.3. Damit erweist die Beschwerde sich auch mit Blick auf die Rüge der Unverhältnismässigkeit als unbegründet, soweit darauf einzugehen ist.
7.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteikosten sind keine zu sprechen, da der obsiegende Kanton Appenzell Ausserrhoden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 - 3 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen gutzuheissen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind daher vorläufig auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen, dem Beschwerdeführer ist sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen und dieser ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwalt Wendel Hartmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordent.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Rechtsanwalt Wendel Hartmann wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Sieber