2C_589/2024 28.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_589/2024
Urteil vom 28. November 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber,
gegen
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst, Bereich Zuwanderung und Integration, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern,
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 22. Oktober 2024 (100.2024.150U).
Erwägungen:
1.
1.1. Der algerische Staatsangehörige A.________ (geb. 1979) reiste am 8. April 2021 in die Schweiz ein und heiratete am 13. Juli 2021 in Bern eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte kroatische Staatsangehörige. Gestützt auf die Ehe erhielt er eine bis am 30. November 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Im März 2023 löste das Ehepaar den gemeinsamen Haushalt auf. Die Scheidung folgte am 12. Februar 2024.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg.
1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. April 2024 und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 22. Oktober 2024 ab.
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. November 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2024 aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Prozessual ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).
2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2). Dies bedeutet, dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
3.
3.1. Vorliegend war der Beschwerdeführer im Besitz einer bis am 30. November 2023 gültigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die ihm aufgrund seiner Heirat mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten EU-Staatsangehörigen erteilt worden war. Da diese Bewilligung keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, stellt sich die Frage, ob er einen Anspruch auf deren Verlängerung bzw. auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung hat.
3.2. Da die Ehe des Beschwerdeführers geschieden wurde, kann der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsrechte mehr aus dem FZA (SR 0.142.112.681) ableiten (vgl. Urteile 2C_318/2024 vom 24. Juni 2024 E. 2.3; 2C_407/2020 vom 24. August 2021 E. 2). Ausser Betracht fällt weiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20), da die Ehegemeinschaft in der Schweiz unbestrittenermassen weniger als drei Jahre gedauert hat. Weiter kann der Beschwerdeführer, der sich erst seit April 2021 in der Schweiz aufhält, aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht substanziiert dargetan.
Infrage kommt somit einzig die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen persönlichen Gründen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, auf welchen sich der Beschwerdeführer beruft.
3.3. Diesbezüglich hat die Vorinstanz - unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der ausländischen Person (Art. 90 AIG; vgl. u.a. BGE 142 I 152 E. 6.2; Urteil 2C_284/2024 vom 13. September 2024 E. 4.2) - zunächst erwogen, der Beschwerdeführer habe die von ihm behauptete eheliche Gewalt nicht in geeigneter Weise glaubhaft machen können. Sodann hat sie das Vorliegen anderer wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geprüft und verneint. Insbesondere hat sie, unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, festgehalten, dass eine gelungene Integration keinen Anspruch im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründe (vgl. auch Urteil 2C_10/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.2.3).
3.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie zum Schluss gelangt sei, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die eheliche Gewalt in der von der Rechtsprechung geforderten Intensität belegen würden. Zur Begründung führt er einzig aus, dass seine Anschuldigungen "keineswegs vage, sondern im Gegenteil sehr konkret" gewesen seien. Mit diesen blossen Behauptungen vermag er indessen nicht substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz die vorgelegten Beweise und Indizien betreffend die geltend gemachte eheliche Gewalt willkürlich gewürdigt habe. Insbesondere legt er nicht dar, dass das Verwaltungsgericht entscheidende Beweismittel ausser Acht gelassen oder aus den vorhandenen Beweismitteln unhaltbare Schlüsse gezogen habe. Es ist somit auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abzustellen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Vor diesem Hintergrund gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, rechtsgenüglich darzutun, dass das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt habe, indem es das Vorliegen ehelicher Gewalt i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG verneint hat.
3.5. Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, zu behaupten, dass er seine existenzielle Grundlage in seiner Heimat verloren habe und darauf hinzuweisen, dass er sich in der Schweiz eine neue Existenz aufgebaut habe und er in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt mit einer eigenen Erwerbstätigkeit zu bestreiten.
Auch mit diesen Vorbringen, die eine sachbezogene Argumentation mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zu einer Verneinung (anderer) wichtiger persönlicher Gründe geführt haben, vermissen lassen, vermag der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen (Art. 42 Abs. 2 BGG), dass und inwiefern die Vorinstanz das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in bundesrechtswidriger Weise verneint hätte.
4.
4.1. Im Ergebnis entbehrt die Eingabe des Beschwerdeführers einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov