2C_17/2025 13.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_17/2025
Urteil vom 13. Januar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Anwaltskommission des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anrechung bzw. Erlass Praktika,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 11. November 2024 (WBE.2024.241).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Eingabe vom 9. März 2024 an die Anwaltskommission des Kantons Aargau beantragte A.________ sinngemäss, es sei ihm im Hinblick auf die Anwaltsprüfung die Voraussetzung eines einjährigen Praktikums zu erlassen bzw. seine bisherigen "reichhaltigen praktischen Tätigkeiten" inklusive einem insgesamt 1,5-jährigen Praktikum vor Studienabschluss seien ihm als gleichwertig anzurechnen. In zwei nachfolgenden Ergänzungen der ursprünglichen Eingabe stellte A.________ die Anträge, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und zwei Mitglieder der Anwaltskommission hätten in den Ausstand zu treten.
Mit Entscheid vom 23. Mai 2024 trat die Anwaltskommission auf das Ausstandsgesuch sowie auf das Gesuch um Anrechnung von Praktika aus den Jahren 1988 bis 1990 nicht ein und wies das Gesuch um Bestellung einer anwaltlichen Vertretung und jenes um Erlass eines Praktikums ab.
1.2. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 4. Juli 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und ersuchte unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 wies der Einzelrichter am Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab und forderte A.________ auf, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen.
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mangels genügender Begründung mit Urteil 2C_451/2024 vom 2. Oktober 2024 nicht ein.
1.3. Am 9. Oktober 2024 setzte der instruierende Verwaltungsrichter A.________ - unter Androhung des Nichteintretens - eine letzte, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- an.
Nachdem innert Frist kein Kostenvorschuss eingegangen war, wies das Verwaltungsgericht, 3. Kammer, mit Urteil vom 11. November 2024 ein Gesuch von A.________ um Fristerstreckung zur Bezahlung des Kostenvorschusses ab und trat auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht ein.
1.4. A.________ gelangt mit einer als "Rekurs" bezeichneten Eingabe vom 3. Januar 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 11. November 2024, einschliesslich im Kostenpunkt, aufzuheben und es sei der Vorinstanz anzuordnen, ihm in unabhängiger Besetzung eine neue Frist für den Kostenvorschuss anzusetzen. Zudem sei der Vorinstanz anzuordnen, ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Weiter verlangt er den Ausstand der Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts Aubry Girardin und der Gerichtsschreiberin Ivanov. Schliesslich ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beantragt den Ausstand der Abteilungspräsidentin Aubry Girardin und der Gerichtsschreiberin Ivanov im vorliegenden Verfahren, wobei er sich nicht ausdrücklich auf einen Ausstandsgrund gemäss Art. 34 BGG beruft. Sein Gesuch begründet er im Wesentlichen mit der Mitwirkung von Bundesrichterin Aubry Girardin und von Gerichtsschreiberin Ivanov an dem ihn betreffenden Urteil 2C_451/2024 vom 2. Oktober 2024.
2.2. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 erfüllt ist (vgl. Urteile 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 6F_28/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Beschwerdeführer, der sich im Wesentlichen darauf beschränkt, seinen Unmut über den Ausgang des Verfahrens 2C_451/2024 zum Ausdruck zu bringen, vermag keine solchen Gründe glaubhaft darzutun. Der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer das Ergebnis eines früheren Verfahrens nicht genehm ist, stellt keinen Grund für den Ausstand einer Gerichtsperson dar, die in jenem Verfahren mitgewirkt hat (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteile 2C_62/2021 vom 8. März 2021 E. 4.3.2; 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 2.2). Ebensowenig reicht das blosse subjektive Empfinden des Beschwerdeführers, dass die Abteilungspräsidentin zu wenig Verständnis für seine Situation habe oder die Vermutung, dass die Gerichtsschreiberin nicht neutral an den Fall herangehen werde, nicht, um den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit der genannten Gerichtspersonen zu begründen (zur Frage der Befangenheit vgl. u.a. BGE 147 III 89 E. 4.1).
2.3. Folglich erweist sich das Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet und kann - unter Mitwirkung der Gerichtspersonen, um deren Ausstand ersucht wird - abgewiesen werden, ohne dass das Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; 8F_1/2021 vom 4. Februar 2021 E. 1.1).
3.
3.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2; jeweils mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von den hier nicht massgebenden Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
3.2. Die Vorinstanz ist in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der ihm nach rechtskräftiger Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzten letzten Frist nicht geleistet habe (vgl. § 30 Abs. 2 des Gesetzes [des Kantons Aargau] vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG/AG; SAR 271.200]). Das vom Beschwerdeführer gestellte Fristerstreckungsgesuch hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei der Frist gemäss § 30 Abs. 2 VRPG/AG um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist handle. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'200.-- wurden in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gebührendekrets vom 19. September 2023 (GebührD/AG; SAR 662.110) dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.3. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen pauschal aus, es sei im schweizerischen Recht allgemein üblich, dass Gerichte und Behörden eine erste Fristerstreckung ohne Weiteres gewähren. Das angefochtene Urteil verletze daher sein Recht auf ein faires Verfahren. Ferner stellt er sich auf den Standpunkt, dass § 30 Abs. 2 VRPG/AG seine verfassungsmässigen Rechte verletze und in seinem Fall gar nicht angewendet werden dürfe.
Mit diesen Ausführungen vermag er indessen nicht substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet habe, indem sie sein Fristerstreckungsgesuch abgewiesen hat. Ebenso unsubstanziiert bleibt seine Behauptung, das kantonale Recht verstosse gegen Bundesverfassungsrecht, zumal er in keiner Weise dartut, inwiefern sich daraus ein Anspruch auf Verlängerung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses oder auf Ansetzen einer weiteren Nachfrist ergeben soll. Schliesslich genügt die Behauptung, die ihm auferlegten Verfahrenskosten würden jeglichen Rahmen sprengen bzw. seien "Wucher" und "Mord" in Anbetracht seiner Situation, nicht, um substanziiert darzutun, dass die in Anwendung kantonalen Rechts erfolgte vorinstanzliche Kostenverlegung willkürlich sei oder sonstwie gegen Bundes (verfassungs) recht verstosse.
3.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er lehne verschiedene Richter des Verwaltungsgerichts ab, insbesondere den am angefochtenen Urteil mitwirkenden Verwaltungsrichter Michel, tut er weder dar, inwiefern ein Ausstandsgrund nach kantonalem Recht vorliegen soll, noch macht er in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2) genügenden Weise Verletzungen verfassungsmässiger Rechte geltend.
3.5. Insgesamt entbehrt die Eingabe des Beschwerdeführers offensichtlich einer genügenden Begründung.
4.
4.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten jedoch verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Aubry Girardin und Gerichtsschreiberin Ivanov wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov