7B_1179/2024 09.12.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1179/2024
Urteil vom 9. Dezember 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sicherheitsleistung (Nichtanhandnahme); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Oktober 2024 (SW.2024.91).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) wendete sich mit Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 24. Juli 2024 an das Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. August 2024 unter anderem auf, innert Frist von 10 Tagen zur Deckung der mutmasslich anfallenden Verfahrensgebühren eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.-- zu leisten, unter Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zudem wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass er die unentgeltliche Rechtspflege beantragen könne, falls er nicht über die erforderlichen Mittel verfüge. Auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_885/2024 vom 10. Oktober 2024 nicht ein.
1.2. In der Folge erneuerte das Obergericht am 21. Oktober 2024 die Verfügung vom 6. August 2024 "inhaltsgleich, jedoch mit neuem Fristenlauf". Der Beschwerdeführer wendet sich erneut ans Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Der Beschwerdeführer stellt vorab ein Ausstandsgesuch gegen (den Präsidenten der II. strafrechtlichen Abteilung sowie) Bundesrichterin Koch. Deren "Parteilichkeit" ergebe sich aus dem Nichteintreten des Bundesgerichts im Verfahren 7B_885/2024. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Tatsache, dass er in einem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren erfolglos blieb, an welchen bestimmte Mitglieder des Bundesgerichts mitgewirkt haben, für sich allein keinen zulässigen Ausstandsgrund darstellt (siehe Art. 34 Abs. 2 BGG). Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist praxisgemäss kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen, sondern darauf nicht einzutreten. Ausstandsgründe sind nicht ansatzweise ersichtlich. Auf das Ausstandsgesuch ist damit nicht einzutreten.
4.
Im Weiteren begründet der Beschwerdeführer nach wie vor nicht, was an der angefochtenen - mit der Verfügung vom 6. August 2024 inhaltsgleichen - Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Es kann deshalb auf das Urteil 7B_885/2024 vom 10. Oktober 2024 verwiesen werden. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler