6B_279/2024 27.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_279/2024
Urteil vom 27. Februar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschetti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.B.________,
handelnd durch C.B.________ und diese
vertreten durch Rechtsanwältin Anna Gruber,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,
2. D.B.________
vertreten durch Rechtsanwalt Moritz Müller,
3. E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schwere Körperverletzung; Genugtuung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 19. Januar 2024
(501 2022 117+118+121+123).
Sachverhalt:
A.
D.B.________ und E.________ nahmen in der Zeit zwischen 2015 bis Ende 2017 als Vater bzw. Stiefmutter von A.B.________ zahlreiche sexuelle Handlungen an dieser vor. E.________ zeigte A.B.________ ausserdem pornografische Bild- und Videoaufnahmen. A.B.________ war damals neun bis elf Jahre alt.
B.
Das Strafgericht des Sensebezirks sprach D.B.________ und E.________ am 22. April 2022 von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.B.________ und der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil deren Schwester, F.________, jeweils gemeinsam begangen, frei. Es sprach D.B.________ und E.________ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, (teilweise) gemeinsam begangen, und wegen mehrfacher sexueller Nötigung, gemeinsam begangen, jeweils zum Nachteil von A.B.________, schuldig. E.________ sprach es zudem wegen mehrfacher Pornografie zum Nachteil von A.B.________ schuldig. Unter Einbezug weiterer, vorliegend nicht interessierender Schuldsprüche bestrafte es D.B.________ mit einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und E.________ mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, jeweils unter Anrechnung der bereits verbüssten Haft. Ausserdem ordnete es für beide Verurteilte eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme an. Das Strafgericht stellte weiter fest, dass D.B.________ und E.________ den von A.B.________ geltend gemachten Schadenersatz von Fr. 3'086.-- unter gegenseitiger solidarischer Haftung anerkannt haben, und verpflichtete die zwei Vorgenannten überdies unter solidarischer Haftung zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 50'000.-- an A.B.________. Es wies ferner die Zivilklage von F.________ ab, befand über die Einziehung beschlagnahmter Gegenstände und auferlegte D.B.________ und E.________ je ein lebenslängliches Verbot von beruflichen und organisierten ausserberuflichen Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen.
D.B.________ und E.________ fochten das Urteil im Straf- und Zivilpunkt, A.B.________ und F.________ im Schuldpunkt in Bezug auf die Freisprüche sowie im Zivilpunkt an.
C.
Das Kantonsgericht Freiburg bestätigte am 19. Januar 2024 das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten.
D.
Sowohl D.B.________ und E.________ als auch A.B.________ führen Beschwerde in Strafsachen.
D.a. Betreffend die Beschwerden von D.B.________ und E.________ ist auf das separate Urteil 6B_246/2024 und 6B_258/2024 heutigen Datums zu verweisen.
D.b. A.B.________ beantragt in ihrer Beschwerde, D.B.________ und E.________ seien in Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils der schweren Körperverletzung zu ihrem Nachteil schuldig zu sprechen. Sie seien zudem unter solidarischer Haftung zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 90'000.-- zu bezahlen. Im Übrigen seien "die Strafpunkte" zu bestätigen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Fall eines Freispruchs des Beschuldigten setzt die Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft grundsätzlich voraus, dass diese, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 7B_287/2022 vom 22. Februar 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen), sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat (Urteile 6B_326/2024 vom 22. Mai 2024 E. 2; 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 211; je mit Hinweisen).
1.2. Die Beschwerdeführerin hat sich im Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 als Straf- und Zivilklägerin konstituiert. Nebst der von den Letzteren anerkannten Schadenersatzforderung hat sie im Zusammenhang mit den gegen sie verübten Sexualdelikten ein Begehren um Genugtuung von Fr. 90'000.-- gestellt, das die Vorinstanz nur teilweise, im Umfang von Fr. 50'000.--, gutgeheissen hat. Das angefochtene Urteil wirkt sich folglich auf die Zivilforderung der Beschwerdeführerin aus. Sie ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
2.
Die Beschwerdeführerin bemängelt den mangels subjektiven Tatbestands ergangenen Freispruch der Beschwerdegegner 2 und 3 vom Vorwurf der schweren Körperverletzung.
2.1. Sie macht im Wesentlichen geltend, es lägen entgegen der Vorinstanz genügend Hinweise für eine Inkaufnahme ihrer schweren psychischen Verletzung durch die Beschwerdegegner 2 und 3 vor. Sie verweist dazu zunächst auf die Tathandlungen, d.h. die Intensität der Übergriffe und den aufgebauten massiven psychischen Druck, angesichts dessen sich aus dem Fehlen physischer Gewalt nichts ableiten lasse. Wer eine Primarschülerin zu einem reinen Lustobjekt degradiere, nur um eigene Unterwerfungsfantasien auszuleben, müsse sich der möglichen fatalen Folgen für das Opfer bewusst sein. Die Wahrscheinlichkeit eines schweren psychischen Schadens dränge sich geradezu auf und insbesondere der Beschwerdegegner 2 habe es offensichtlich "darauf ankommen lassen". Weiter hebt sie hervor, dass ein schwerer Fall von Kindesmisshandlung in Belgien und dessen Folgen in der Familie eingehend diskutiert worden sei und der Beschwerdegegner 2 zu Beginn der Untersuchungshaft zudem einen Brief verfasst habe, in dem er schreibe, es fehlten ihm die Worte für das, was sie getan hätten, das verursachte Leid sei "unvorstellbar". Das zeige, dass der gut gebildete und intelligente Beschwerdegegner 2 nicht ernsthaft geglaubt haben könne, sexuelle Handlungen mit seiner Tochter hätten keinen gravierenden Einfluss auf deren psychische Gesundheit. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner 2 laut Angaben im über ihn erstellten Gutachten eine Liste mit sexuellen Praktiken und Ideen angefertigt habe (z.B. "Akzeptieren, dass Frauen im Allgemeinen und du im speziellen wirklich nur ein Objekt bist ohne Rechte, dies wirklich akzeptieren" sowie "A.B.________ dazu bringen, dass sie ab Februar als Nutte brauchbar sein soll und ich ihr Zuhälter sein werde"). Das zeige überdeutlich, dass er sie entgegen ihrer Akzeptanz in seine sexuellen Praktiken habe einbinden, sie zu einem Objekt ohne jegliche Rechte habe degradieren und damit bewusst eine Verletzung ihrer psychischen Integrität habe herbeiführen wollen. Ein eventualvorsätzliches Handeln sei daher zu bejahen.
2.2.
2.2.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Fahrlässig begeht dagegen ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
2.2.2. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, auch wenn er nicht das direkte Ziel seines Handelns ist. Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 1 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen).
2.2.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz bejaht den objektiven, nicht jedoch den subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung. Sie erwägt, es sei mit der Erstinstanz davon auszugehen, dass die Gefahr einer Schädigung der geistigen Gesundheit der Opfer, die der sexuelle Missbrauch von Kindern in sich berge, nach dem heutigen Wissensstand und der allgemeinen Lebenserfahrung wohl bekannt sei. Vorliegend ergäben sich jedoch keine Hinweise, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 billigend eine physische und noch weniger eine schwere psychische Verletzung ihrer Opfer in Kauf genommen hätten. Dies treffe umso mehr auf die Beschwerdeführerin als (Stief-) Tochter der Beschwerdegegner 2 und 3 zu. Letztere hätten deren Vertrauen durch Manipulation missbraucht, jedoch nie Gewalt angewandt und deren Weigerung, gewisse Handlungen vorzunehmen, respektiert. Die Ex-Frau des Beschwerdegegners 2 (und Mutter der Beschwerdeführerin) habe zwar ausgesagt, dass schwere Fälle von Kindesmisshandlungen, wie etwa ein Fall in Belgien, in der Familie gemeinsam thematisiert worden seien und sich der Beschwerdegegner 2 schockiert über das Schicksal der Kinder gezeigt habe. Selbst wenn diese Thematik besprochen worden sei, woran sich der Beschwerdegegner 2 angeblich nicht erinnern könne, könne allein daraus aber nicht der Schluss auf eine eventualvorsätzliche schwere Schädigung gezogen werden. Im erwähnten Fall seien die Kinder entführt, missbraucht und anschliessend getötet worden. Nebst der Thematisierung von Kindesmissbrauch in der Familie gebe es keine konkreten Anhaltspunkte, aus denen zu schliessen wäre, der Beschwerdegegner 2 habe eine physische bzw. eine schwere psychische Verletzung der Beschwerdeführerin in Kauf genommen. Die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten in einer Art Parallelwelt gelebt, und es seien keine genügenden, objektiv feststellbaren Umstände vorhanden, die mit einer für eine Verurteilung der Beschwerdegegner 2 und 3 erforderlichen Gewissheit auf deren Willen schliessen liessen, sie hätten damit gerechnet, dass ihre Handlungen schwerwiegende Folgen in Form einer schweren physischen und psychischen Verletzung für ihr Opfer haben könnte, oder sich damit abgefunden. Es bestünden daher erhebliche Zweifel, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 in der damaligen Situation die Folgen ihrer Handlungen tatsächlich bedacht, geschweige denn mögliche psychische Schäden bei ihrem Opfer in Kauf genommen hätten (angefochtenes Urteil E. 4 S. 9 ff., insbesondere E. 4.3 S. 11 f.).
Hinsichtlich der Beschwerdegegnerin 3 erwähnt die Vorinstanz zusätzlich, dass bei ihr eine persönlichkeitsgebundene besondere Naivität und Leichtfertigkeit festgestellt worden sei. Sie scheine nie richtig erwachsen geworden zu sein. Die naiven, unreifen, kindlichen Anteile ihrer Persönlichkeit hätten es ihr erleichtert auszublenden, dass es sich eben nicht um sexuelle Handlungen zwischen Gleichalterigen, sondern um sexuelle Ausbeutung von vor- oder frühpubertären Kindern handle. Sie sei aus diesen Gründen wohl nicht in der Lage gewesen, die Gefahr einer schweren psychischen Störung bei der Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen (angefochtenes Urteil E. 4.3 S. 12).
2.4. Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
2.4.1. In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin ist zwar festzuhalten, dass in den als solchen nicht bemängelten und daher nach Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG verbindlichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz Umstände erkennbar sind, die für ein eventualvorsätzliches Handeln der Beschwerdegegner 2 und 3 hinsichtlich der festgestellten schweren psychischen Schädigung der Beschwerdeführerin sprechen. So handelt es sich bei den Übergriffen, die in oraler Befriedigung des Beschwerdegegners 2 und manueller Befriedigung der Beschwerdegegnerin 3 durch die Beschwerdeführerin gipfelten, um gravierende Eingriffe in die sexuelle Integrität und ist das Tathandeln, auch wenn insgesamt noch gravierendere Handlungen vorstellbar sind, angesichts des wiederholten Vorgehens während eines langen Zeitraums als von erheblicher Intensität zu bewerten (vgl. zum Tathandeln angefochtenes Urteil Sachverhalt lit. A.d S. 3-5). Die vorzuwerfende Sorgfaltspflichtverletzung wiegt mithin schwer. Des Weiteren darf nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorausgesetzt werden, dass selbst einem leichtsinnigen Täter die Möglichkeit schwerer Folgen für das Opfer bei einem langanhaltenden sexuellen Kindesmissbrauch im Grundsatz bekannt ist. Hinsichtlich der Beschwerdegegner 2 und 3 kann insofern angeführt werden, dass sie aufgrund des sich über mehrere Jahre erstreckenden deliktischen Handelns beträchtlich Zeit hatten, über ihr Verhalten und dessen Folgen nachzudenken. Mit der Beschwerdeführerin ist ferner zu bemerken, dass die vom Beschwerdegegner 2 in seinen Notizen erwähnte "Idee" einer vollständigen Degradierung der Beschwerdeführerin ("ohne Rechte"; vgl. dazu Untersuchungsakten Gutachten pag. 4067) sein bewusstes, geplantes Agieren untermauert. Ob die Vorinstanz in Anbetracht dieser Gegebenheiten noch relevante Zweifel am Bewusstsein der Beschwerdegegner 2 und 3 über die Möglichkeit gravierender Folgen ihres Handelns für die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin haben konnte und ihnen deshalb ein fehlendes solches Bewusstsein noch zugute zu halten ist, erscheint äusserst fraglich, zumal es für das Wissen des Täters genügt, wenn ihm die wesentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst waren (vgl. BGE 125 IV 242 E. 3e).
2.4.2. Mit Blick auf das Willenselement braucht das allerdings nicht vertieft zu werden. Denn die Vorinstanz weist zu Recht auf Aspekte hin, die gewisse Zweifel jedenfalls daran aufkommen lassen, ob die Beschwerdegegner 2 und 3 entsprechende schwere Tatfolgen, hätten sie solche bedacht, in Kauf genommen haben. Sie nennt vorab die Stellung der Beschwerdeführerin als Tochter des Beschwerdegegners 2 bzw. Stieftochter der Beschwerdegegnerin 3, welche wegen der nahen familiären Bindung nicht ohne Weiteres annehmen lässt, die Letztgenannten hätten eine schwere psychische Schädigung der Beschwerdeführerin gleichgültig hingenommen. Weiter erwähnt die Vorinstanz, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 keine physische Gewalt angewandt und von der Beschwerdeführerin strikt verteidigte Grenzen (z.B. Ablehnung von Analverkehr) respektiert hätten (vgl. dazu ebenso angefochtenes Urteil Sachverhalt lit. A.d. S. 4 unten und S. 5 oben). Wohl wiegt das Tathandeln trotz der fehlenden physischen Gewalt und des Akzeptierens von Grenzen, wie erwähnt, schwer. Da die Nötigungshandlung "einzig" im Aufbauen eines hohen psychischen Drucks unter Ausnutzen des bestandenen Vertrauensverhältnisses lag und dadurch eine vermeintliche Freiwilligkeit der sexuellen Handlungen erzielt wurde, ist das Tatvorgehen allerdings geeignet, die Schwere des Handelns und damit auch die potentiellen Opferfolgen verschwimmen zu lassen. Angesichts dieser relativierender Aspekte ist vertretbar, wenn die Vorinstanz nicht ausräumbare Zweifel daran hat, ob die Beschwerdegegner 2 und 3 eine schwere psychische Schädigung der Beschwerdeführerin effektiv in Kauf genommen haben, und sie im Ergebnis folglich davon ausgeht, die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten zumindest noch auf das Ausbleiben solcher Folgen, so sie diese erkannt haben, vertraut.
Mit ihren Vorbringen betreffend die Intensität des Tathandelns und die Umstände, aufgrund derer insbesondere dem Beschwerdegegner 2 die Möglichkeit schwerer Gesundheitsfolgen für das Opfer habe bewusst sein müssen, vermag die Beschwerdeführerin diese Beurteilung nicht als rechtswidrig auszuweisen. Das gilt nicht zuletzt auch mit Bezug auf die Notizen des Beschwerdegegners 2. Die Beschwerdeführerin leitet daraus hinsichtlich des Willenselements einzig ab, es sei dem Beschwerdegegner 2 geradezu (mithin als Hauptmotiv) um die Zerstörung ihrer Persönlichkeit und somit um das Zufügen schweren psychischen Schadens gegangen (vgl. Beschwerde Ziff. III.1.5 in fine S. 4 f.). Damit aber bringt sie einerseits, und soweit ersichtlich erstmals, den direkten Vorsatz ins Spiel. Sie setzt sich dadurch nicht nur mit der vorinstanzlichen Ansicht in Widerspruch, wonach Hauptmotiv des Beschwerdegegners 2 die Befriedigung seiner sexuellen (Unterwerfungs-) Fantasien dargestellt hat und die Absicht einer schweren Opferschädigung höchstens als Nebenfolge in Betracht kommt (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.6.1 S. 16). Auch widerspricht sie ihrer eigenen, übrigen Argumentation, in der sie stets von einer eventualvorsätzlichen Schädigung spricht. Andererseits ergibt sich hinsichtlich des fraglichen Eventualvorsatzes aus ihrem Einwand nichts Zusätzliches: Gründe, die es entgegen dem oben Dargelegten geradezu als ausgeschlossen erscheinen liessen, dass der Beschwerdegegner 2 zumindest noch auf das Ausbleiben einer schweren psychischen Schädigung seines Opfers vertraut hat, zeigt die Beschwerdeführerin ebenso in diesem Kontext im Einzelnen nicht auf. Die erwähnten Notizen des Beschwerdegegners 2 sind grundsätzlich zwar mit der Vorstellung einer von ihm beabsichtigten umfassenden Entwertung der Beschwerdeführerin (nicht nur im sexuellen Bereich, sondern im gesamten Alltagsleben) vereinbar, unter welcher Annahme sich der Schluss auf eine Inkaufnahme schwerer psychischer Beeinträchtigungen aufdrängte. Dass der Beschwerdegegner 2 von einer solchen Absicht effektiv getragen gewesen wäre, vermag die Beschwerdeführerin indes nicht darzutun; sie spricht im Zusammenhang mit den Notizen vielmehr selbst von einem sexuellen Bezug seines Handelns, wenn sie erwähnt, die Notizen zeigten überdeutlich, dass der Beschwerdegegner 2 sie "entgegen ihrer Akzeptanz in seine sexuellen Praktiken einbinden wollte" (vgl. Beschwerde Ziff. III.1.5 S. 4 und E. 2.1 oben). Die Beschwerdeführerin geht insofern im Ergebnis mit der vorinstanzlichen Ansicht eines primär sexuell ausgerichteten Handelns des Beschwerdegegners 2 überein, bei der sich unter den gegebenen Umständen relevante Zweifel an einer Inkaufnahme schwerer psychischer Schädigungen, wie ausgeführt, halten lassen.
Zu den persönlichkeitsgebundenen Aspekten der Beschwerdegegnerin 3, die laut Vorinstanz bei derselben erst Recht zu Zweifeln an einer eventualvorsätzlichen Schädigung führten, äussert sich die Beschwerdeführerin ferner nicht; darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt im Übrigen für die pauschalen Verweise der Beschwerdeführerin auf die österreichische Rechtsprechung, aus denen sich hier nichts ableiten lässt.
2.5. Dass die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung verneint, verstösst nach dem Gesagten nicht gegen Bundesrecht. Die Kritik am damit begründeten Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung ist unbegründet.
3.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Bemessung der ihr aufgrund des sexuellen Missbrauchs zugesprochenen Genugtuung.
3.1. Sie macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Genugtuung ihr hohes Suizidrisiko sowie die Selbstverstümmelungen an Armen und Beinen als Folgen des sexuellen Missbrauchs nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz verweise lediglich auf die Erwägungen der Erstinstanz, worin diese Umstände keine Beachtung fänden. Sie habe damit Umstände ausser Acht gelassen, die sie hätten berücksichtigen müssen, und ihr Ermessen nicht richtig ausgeübt. In Berücksichtigung sämtlicher Krankheitsaspekte sei eine Genugtuung von Fr. 90'000.-- angezeigt.
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). In dieses greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, namentlich wenn Umstände ausser Betracht gelassen worden sind, die in den Entscheid hätten einbezogen werden müssen (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; Urteile 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2; 6B_784/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.2.2. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Genügt ein Entscheid den Anforderung von Art. 112 Abs. 1 BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; vgl. auch Urteil 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.; je mit Hinweisen).
Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (Urteil 6B_332/2023 vom 5. Juli 2023 E. 2.2; vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis).
Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dieser verlangt, dass sich die Behörde mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten auseinandersetzt (vgl. dazu BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Die Vorinstanz schliesst sich hinsichtlich der Genugtuungsbemessung vollständig der Erstinstanz an, welche die Genugtuungssumme auf Fr. 50'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit der Beschwerdegegner 2 und 3 festsetzt. Sie verweist deshalb umfassend auf die erstinstanzlichen Erwägungen und grenzt in eigenen Ausführungen einzig noch die als angemessen erachtete Genugtuungssumme unter Verweis auf noch gravierendere Missbrauchsfälle nach oben ab (vgl. angefochtenes Urteil E. 9 S. 22 f.).
3.3.2. Die Erstinstanz setzt die Genugtuungshöhe mit ausführlicher Begründung unter Einbezug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie Vergleich mit in anderen Fällen sexueller Misshandlungen zugesprochenen Genugtuungssummen fest. Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Folgen der sexuellen Übergriffe verweist sie auf ihre eigenen, vorausgegangenen Darlegungen zum Vorwurf der schweren Körperverletzung. Explizit nennt sie als massgeblichen Faktor für die Bemessung der Genugtuungssumme die Intensität des verursachten Leidens (posttraumatische Belastungsstörungen mit nur äusserst langsamem Therapieerfolg und dem Risiko von Dauerschäden bzw. dem teilweise bereits verwirklichten Risiko der Komorbidität; vgl. erstinstanzliches Urteil E. IX.B S. 62 f.).
3.3.3. Unter dem Titel des Vorwurfs der schweren Körperverletzung gelangt die Erstinstanz zum Schluss, die Tatfolgen kämen zumindest in die Nähe einer in Art. 122 Abs. 1-2 StGB aufgezählten Beeinträchtigung, d.h. einer schweren Körperverletzung. Ob die Folgen den objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllen, lässt die Erstinstanz allerdings aufgrund des abschlägig beurteilten subjektiven Tatbestands offen (vgl. erstinstanzliches Urteil E. II.E.4-II.E.6 S. 26 ff.)
Die Vorinstanz befindet im angefochtenen Urteil unter dem Titel der schweren Körperverletzung, es sei davon auszugehen, dass sich die psychische Schädigung der Beschwerdeführerin nicht nur in der Nähe einer der in Art. 122 StGB aufgezählten Beeinträchtigungen befinde, sondern im betreffenden Zielbereich. Dementsprechend bejaht die Vorinstanz den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung in der Variante von Art. 122 Abs. 3 StGB. Sie begründet das mit der weiteren Steigerung der ärztlich dokumentierten Krankheitssymptome nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere mit der seit Ende Januar 2023 nunmehr aufgekommenen akuten Suizidgefahr, in deren Rahmen es bereits zu einem gefährlichen Suizidversuch mittels Tabletteneinnahme und nachfolgendem, rund sechsmonatigem stationärem Aufenthalt gekommen sei, der insbesondere deshalb nötigen Dauermedikation und der fortgesetzten Selbstverstümmelungen der Beschwerdeführerin namentlich am rechten Oberschenkel (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2 S. 9-11).
3.3.4. Indem die Vorinstanz diese weiteren Folgeerscheinungen dem Tathandeln der Beschwerdegegner 2 und 3 zurechnet und deswegen den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung bejaht, bewertet sie - aufgrund besserer Erkenntnisse infolge Zeitablaufs - die Folgen der sexuellen Missbrauchshandlungen schwerer als die Erstinstanz. Letztere hat nicht bloss in rechtlicher Hinsicht den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung offen gelassen, sondern in tatsächlicher Hinsicht betreffend die erwähnten Folgeerscheinungen noch ein erheblich geringeres Ausmass angenommen. So spricht sie anstelle der akuten Suizidgefahr bzw. des sich bereits zugetragenen gefährlichen Suizidversuchs nur erst von "phasenweise" bestandenen "suizidalen Gedanken"; auch die mit dem Suizidversuch verbundene weitergehende therapeutische Fürsorge und die fortgesetzte Selbstvestümmelung konnte die Erstinstanz nicht berücksichtigen (vgl. erstinstanzliches Urteil insbesondere E. II.E.5 S. 28). Der im Vergleich zur Erstinstanz strengeren Beurteilung der Tatfolgen trägt die Vorinstanz bei der Genugtuungsbemessung jedoch keine Rechnung, wenn sie dort, wie dargelegt, lediglich auf die Erwägungen und damit mildere Einschätzung der Erstinstanz verweist. Sie übergeht dadurch den von ihr abweichend festgestellten Teil der Tatfolgen und beachtet ein für die Genugtuungsbemessung wesentliches Kriterium nur unvollständig. Wie sich ihre abweichende Beurteilung der Tatfolgen auf die Genugtuungsbemessung auswirkt, lässt sich ihrem Urteil nicht nachvollziehbar entnehmen. Da es nicht nur um eine (leicht) andere rechtliche Würdigung geht, sondern um ein in einem wesentlichen Punkt erweitertes Tatsachenfundament, und weil zudem eine erhebliche Genugtuungssumme zur Beurteilung steht, die eine sorgfältige Begründung gebietet, kann über die unvollständige Beurteilung auch nicht unter Verweis auf das dem Sachgericht zukommende Ermessen hinweggesehen werden.
Das angefochtene Urteil erweist sich in Bezug auf die Genugtuungshöhe folglich als unzureichend begründet im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und verstösst deswegen gegen Bundesrecht. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anstelle der Vorinstanz erstmals über die Genugtuungshöhe unter vollständiger Berücksichtigung der Tatfolgen zu befinden und dem vorinstanzlichen Ermessen vorzugreifen. Die Beschwerde ist insoweit begründet.
4.
4.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Das angefochtene Urteil ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird unter Beachtung der von ihr festgestellten Tatfolgen die Genugtuungshöhe neu festzulegen und zu begründen haben.
4.2. Die Rückweisung erfolgt prozessualiter mangels hinreichender Begründung des angefochtenen Urteils im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 BGG. Auf eine Einladung zur Vernehmlassung kann bei diesem Ergebnis verzichtet werden (vgl. Urteil 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Die Beschwerdegegner werden anlässlich der Neubeurteilung ihr Gehörsrecht erneut wahrnehmen können.
4.3. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG werden die Kosten jedoch formell nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (vgl. Urteil 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführerin sind demgemäss im Umfang ihres Unterliegens Gerichtskosten aufzuerlegen. Der Kanton Freiburg trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, die vom Kanton Freiburg zu tragen ist. Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist mangels entstandenen Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegnerin 1 steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 1, 2 und 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 19. Januar 2024 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Freiburg hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller