7B_1048/2023 11.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1048/2023
Urteil vom 11. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Nötigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 21. Juli 2023 (P1 23 15).
Sachverhalt:
A.
Gemäss der Anklage der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 11. Januar 2022 gehört die Voralpe B.________ zur Gemeinde U.________. Sie besteht aus zwei Stafeln, einem oberen und einem unteren. Der untere Stafel ist durch eine Zubringerstrasse, welche durch den oberen Stafel (unter anderem die Parzelle Nr. xxx) führt, erschlossen. A.________ ist Eigentümer einer Ferienwohnung auf der Liegenschaft Nr. yyy im oberen Stafel des Weilers B.________, auf dem Gebiet der Gemeinde U.________.
Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ zusammengefasst vor, im September und Oktober 2020 mehrmals die Durchfahrt zwischen dem oberen und dem unteren Stafel mit dem Personenwagen zzz versperrt und durch dieses Verhalten C.________, D.________, E.________ sowie F.________ dazu genötigt zu haben, die Durchfahrt zu unterlassen (drei Vorfälle im September 2020, Vorfall vom 10. Oktober 2020 sowie Vorfall vom 15. Oktober 2020). Anlässlich eines weiteren Vorfalls vom 12. November 2020 soll F.________ die Durchfahrt durch ein von A.________ am 27. Oktober 2020 einbetoniertes Betonrohr mit Schild versperrt worden sein, wodurch er ebenfalls dazu genötigt worden sei, die Durchfahrt zu unterlassen.
B.
Mit Urteil vom 22. Dezember 2022 sprach das Bezirksgericht Visp A.________ von der Anklage der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Bezug auf die Vorfälle vom September 2020 zum Nachteil von D.________ frei und im Übrigen der mehrfachen Nötigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 190.-- sowie zu einer Busse von Fr. 950.-- bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Dagegen führte A.________ Berufung an das Kantonsgericht des Kantons Wallis, welches mit Urteil vom 21. Juli 2023 "in Abweisung der Berufung" das erstinstanzliche Urteil in der Sache bestätigte.
C.
A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei von der Anschuldigung der mehrfachen Nötigung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet, unter Verweis auf sein Urteil. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Am 6. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung in Lausanne behandelt wird.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 BGG) Entscheid des Kantonsgerichts steht die Beschwerde in Strafsachen offen. Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Nach Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist nach der Rechtsprechung restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Ausserdem bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe in der Zeit von September bis Mitte Oktober 2020 mehrfach die über die Parzelle Nr. xxx führende Zufahrt zum oberen und unteren Stafel versperrt, indem er seinen Personenwagen so abgestellt habe, dass andere Fahrzeuglenker nicht wie beabsichtigt die Zufahrt hätten benutzen können beziehungsweise gezwungen gewesen seien, sich entweder auf Alternativ-Routen oder zu Fuss fortzubewegen. Betroffen habe dies - soweit vorliegend noch relevant - C.________, welcher im September 2020 mit seinem Firmenfahrzeug als Kaminfeger für einen Gebäudeeigentümer im unteren Stafel unterwegs gewesen sei, E.________ und G.________, welche am 10. Oktober 2020 mit ihrem Personenwagen zu dem von ihnen gemieteten Haus im unteren Stafel hätten gelangen wollen, sowie F.________, welcher am 15. Oktober 2020 mit seinem Traktor zum unteren Stafel habe fahren wollen. Die genannten Personen hätten den Beschwerdeführer jeweils vor Ort aufgefordert, sein Fahrzeug wegzustellen, was der Beschwerdeführer jedoch verweigert habe. C.________ und F.________ seien dadurch gezwungen gewesen, eine alternative Route einzuschlagen, um zu ihrem Ziel zu gelangen. E.________ und G.________ seien dadurch gezwungen gewesen, ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz zu belassen und den Weg zu ihrem Haus zu Fuss zurückzulegen. Zudem sei am 12. November 2020 F.________ die Durchfahrt mit seinem Traktor (samt angekoppeltem Bodenbearbeitungsgerät) aufgrund eines vom Beschuldigten zuvor einbetonierten Betonsockels versperrt gewesen, sodass er eine Alternativ-Route habe einschlagen müssen. Der Beschwerdeführer habe durch seine Aktionen (Abstellen des Personenwagens, Aufstellen eines Betonsockels) die Direktbetroffenen zweifellos in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, indem diese nicht wie beabsichtigt mit ihren Fahrzeugen den oberen Stafel im Bereich der Parzelle Nr. xxx hätten passieren können. Damit habe er sie davon abgehalten, sich gemäss ihrem freien Willen (automobil) fortzubewegen. Dies sei denn auch die klare Absicht des Beschwerdeführers gewesen. Dieser habe jeweils wissentlich und willentlich gehandelt. Das gelte nicht nur für die ersten drei Vorfälle, bei welchen er persönlich zugegen gewesen sei, sondern auch für den Vorfall vom 12. November 2020. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer mindestens eventualvorsätzlich gehandelt, indem er zumindest in Kauf genommen habe, dem betroffenen F.________ ein Verhalten abzunötigen. Damit habe der Beschwerdeführer den Tatbestand der Nötigung objektiv und subjektiv erfüllt.
2.3. Der Beschwerdeführer vertrat im kantonalen Verfahren den Standpunkt, dass über die Parzelle Nr. xxx kein Verkehrsweg führe beziehungsweise diese nicht mit einem Durchgangs- oder Durchfahrtsrecht belastet sei, womit keine tatbestandsmässige beziehungsweise rechtswidrige Blockadeaktion vorliege. Was dieses Argument angeht, macht sich die Vorinstanz die Beurteilung der Erstinstanz zu eigen, wonach die Rechtslage in Bezug auf die Nutzung des Grundstücks und allfälliger Durchgangs- und Durchfahrtsrechte "zivilrechtlicher Natur und derzeit nicht geklärt" sei. Dies sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, weshalb eine Berufung auf den in Art. 926 Abs. 1 ZGB verankerten Besitzesschutz von vornherein fehl gehe. Die Selbsthilfe des Besitzers sei nur gegen rechtswidrige Beeinträchtigungen zulässig. Dass die Durch- und Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Grundstücken und Gebäuden des oberen und unteren Stafels rechtswidrig wäre, sei jedoch gerade nicht erstellt. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Aktionen (Abstellen des Personenwagens, Aufstellen eines Betonsockels) die von ihm angedachte Nutzung des Grundstücks Nr. xxx durchsetzen wollen. Er habe dies insbesondere auch im Wissen darüber getan, dass weitere Miteigentümer gerade von einer gegenteiligen Nutzung des fraglichen Grundstücks ausgegangen seien. Soweit die Verteidigung die Ansicht vertrete, die Handlungsfreiheit von C.________ habe gar nicht eingeschränkt werden können, da dieser keinerlei Berechtigung zum Befahren der Parzelle Nr. xxx gehabt habe, sei in Erinnerung zu rufen, dass die Rechtslage über die Nutzung des Grundstücks Nr. xxx eben gerade unklar sei. Da in diesem Zusammenhang umstritten sei, ob ein Zufahrtsweg zu den landwirtschaftlichen Grundstücken sowie den Gebäuden des oberen und unteren Stafels bestehe, gelte dies nicht nur für die Miteigentümer der fraglichen Parzelle, sondern auch für Personen, denen keine dingliche Berechtigung daran zukomme. In Anbetracht dieser Umstände - so der Schluss der Vorinstanz - seien das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck unrechtmässig gewesen.
2.4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die von ihm vorgenommenen Blockaden von Art. 926 Abs. 1 ZGB nicht gedeckt seien. Ihre Beurteilung, die Nötigung nach Art. 181 StGB sei rechtswidrig, verletze folglich Bundesrecht.
2.5.
2.5.1. Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist laut Art. 919 ZGB ihr Besitzer (Abs. 1). Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechts gleichgestellt (Abs. 2). Nach Art. 926 ZGB (Abwehr von Angriffen) darf sich der Besitzer verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren (Abs. 1). Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen (Abs. 2). Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten (Abs. 3). Das Zivilgesetzbuch sieht ferner Rechtsbehelfe zum Besitzesschutz vor, nämlich in Art. 927 eine Klage aus Besitzesentziehung und in Art. 928 eine solche aus Besitzesstörung.
2.5.2. Die Vorinstanz verweigert dem Beschwerdeführer die Berufung auf Art. 926 ZGB. In ihrer Begründung weist sie zutreffend darauf hin, dass Art. 926 ZGB nur die Selbsthilfe gegen rechtswidrige Beeinträchtigungen, also "verbotene Eigenmacht", erlaubt (siehe etwa ERNST/ZOGG, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 926 ZGB; im Einzelnen PICHONNAZ, in: Commentaire romand, Code civil II, 2. Aufl. 2016, N. 25 ff. zu Art. 926 ZGB; STEINAUER, Les droits réels I, 6. Aufl. 2019, N. 407 ff.). Als "verbotene Eigenmacht" im Sinne der Art. 926 ff. ZGB gilt jede Beeinträchtigung des Besitzes, die ohne Einwilligung des Besitzers oder Vorliegen einer Erlaubnisnorm des objektiven Rechts erfolgt (Urteil 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.4 mit Hinweisen). Ein bloss dinglicher oder obligatorischer Anspruch auf Duldung der Besitzesbeeinträchtigung vermag demgegenüber den Vorwurf der Eigenmacht nicht auszuschliessen (STARK/LINDEMANN, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, N 31b und 35 zu Vorbem. zu Art. 926-929 ZGB).
2.5.3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der Besitzer - ob im Zivilprozess als Beklagter oder im Strafverfahren wegen Nötigung als Beschuldigter - demnach nicht das Fehlen einer besseren Berechtigung des Störers zu beweisen. Die dahingehende Rechtsauffassung verkennt den Zweck des Besitzesschutzes nach den dargestellten Bestimmungen. Art. 927 Abs. 1 und Art. 928 Abs. 1 ZGB erlauben die Klage des Besitzers ausdrücklich auch gegenüber demjenigen, der behauptet, (besser) berechtigt zu sein. Ausgangspunkt des Besitzesschutzes ist die verbotene Eigenmacht, durch die eine Sache entzogen oder der Besitz gestört wird und die zur Abwehr von Angriffen (Art. 926 ZGB) und zu den Klagen aus Besitzesentziehung und Besitzesstörung (Art. 927-929 ZGB) berechtigt (BGE 135 III 633 E. 3). Das Besitzesschutzrecht hat die Funktion, zu verhindern, dass der Besitz usurpiert wird, und zielt damit auf den Schutz des öffentlichen Friedens ab. Es dient der Verteidigung des Besitzes als solchem und ist darauf ausgelegt, den früheren Zustand schnell wiederherzustellen. Es führt nicht zu einem Urteil über die Rechtskonformität dieses Zustands und verschafft dem Antragsteller nur einen vorläufigen Schutz (siehe BGE 144 III 145 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.5.4. Diese Grundsätze finden auch Anwendung, wenn - wie hier - ein zivilrechtliches Durchgangs- und Durchfahrtsrecht behauptet wird und zwischen den Parteien umstritten ist. Im Besitzesschutzprozess zwischen dem Grunddienstbarkeitsberechtigten und dem belasteten Grundeigentümer ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf den Inhalt der Grunddienstbarkeit gemäss der Rechtslage abzustellen, sondern auf die bisherigen Besitzesverhältnisse und damit die tatsächliche Ausübung der streitigen Dienstbarkeit (Urteile 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3; 5A_59/2010 vom 22. März 2010 E. 2.1). Entsprechendes gilt auch für das Recht zur Selbsthilfe nach Art. 926 ZGB (so ausdrücklich STARK/LINDEMANN, a.a.O., N. 104 zu Art. 919 und N. 37 und 76 Vorbem. zu Art. 926-929 ZGB; vgl. auch ERNST/ZOGG, a.a.O., N. 47 zu Art. 919 und N. 28 Vor Art. 926-929 ZGB).
Der Dienstbarkeitsberechtigte kann sich somit neben dem Rechtsschutz durch Klagen, wie sie dem Eigentümer vergleichbar zustehen, gegen den Eigentümer des belasteten Grundstücks, der die Ausübung der Grunddienstbarkeit behindert, auch auf den Besitzesschutz gemäss Art. 926 ff. ZGB berufen. Spiegelbildlich kann der Eigentümer der belasteten Liegenschaft den Besitzesschutz gegen den Dienstbarkeitsberechtigten anrufen bei eigenmächtiger Ausdehnung der Grunddienstbarkeitsausübung gegenüber dem bisherigen Bestande und dadurch erzeugter Störung seines Besitzes. Die bisherige tatsächliche Ausübung wird durch Besitzansprüche gegen verbotene Eigenmacht geschützt (Urteil 5D_197/2019 vom 24. Februar 2020 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Das angefochtene Urteil lässt sich mit diesen Grundsätzen nicht vereinbaren. Aus ihm ergibt sich lediglich, dass die (rechtmässige) Nutzung des Grundstücks derzeit "ungeklärt" sei. Dagegen sucht man vergeblich nach einer Auseinandersetzung mit der nach Art. 919 und 926 ZGB massgebenden Frage, ob es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung einer allfälligen bisherigen Ausübung des behaupteten Durchgangs- oder Durchfahrtsrechts erlaubt war, sich unter Berufung auf den Besitzesschutz mittels Selbsthilfe gegen die fragliche Benutzung des Grundstücks zu wehren. Im Übrigen erschliesst sich aus dem angefochtenen Entscheid auch nicht, weshalb die vom Beschwerdeführer geübte Selbsthilfe "in keiner Weise verhältnismässig" gewesen sein soll, wie die Vorinstanz am Rande und ohne jede Begründung annimmt. Dass dies so wäre, liegt zumindest auch nicht auf der Hand. Auch die dahingehende Erwägung der Vorinstanz trägt somit nicht.
2.6. Zusammengefasst geht die Vorinstanz in ihrem Entscheid von unzutreffenden besitzesschutzrechtlichen Prämissen aus. Ihre Würdigung, die Nötigung durch den Beschwerdeführer sei unrechtmässig, entbehrt der zivilrechtlichen Begründung, und der Schuldspruch verstösst folglich in der vorliegenden Form gegen Art. 10 StPO sowie Art. 181 StGB.
3.
Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Für einen reformatorischen Entscheid in der Sache, wie ihn der Beschwerdeführer beantragt, besteht mangels der dafür notwendigen tatsächlichen Feststellungen durch die Vorinstanz kein Raum. Insbesondere hat die Vorinstanz lediglich festgestellt, es sei umstritten, "ob ein Zufahrtsweg zu den landwirtschaftlichen Grundstücken sowie den Gebäuden des oberen und unteren Stafels besteht". Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt - soweit angeklagt und beweismässig erstellt - unter Zugrundelegung der in Erwägung 2.5 dargestellten Rechtslage neu beurteilt.
Die Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen im bundesgerichtlichen Verfahren als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers (siehe BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteil 7B_372/2023 vom 21. August 2024 E. 3; je mit Hinweis). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Wallis hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 21. Juli 2023 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Wallis hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger