6B_1004/2024 12.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1004/2024
Urteil vom 12. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision (Verletzung der Verkehrsregeln),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 14. November 2024 (SST.2024.159).
Sachverhalt:
A.
A.________ wurde vorgeworfen, er sei am 29. Oktober 2020 auf der Autobahn A1 in einem Lieferwagen mit einem vor ihm fahrenden Personenwagen kollidiert, weil er zu spät realisiert habe, dass dieser habe bremsen müssen.
Die Staatsanwaltschaft Baden auferlegte A.________ mit Strafbefehl vom 10. Februar 2022 eine Busse von Fr. 300.-- wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge mangelnder Aufmerksamkeit.
Dagegen erhob A.________ eine auf die Kosten beschränkte Einsprache, die das Bezirksgericht Baden am 9. Februar 2023 abwies.
B.
Mit Revisionsgesuch vom 26. Juni 2024 beantragte A.________ dem Obergericht des Kantons Aargau die Aufhebung des Strafbefehls vom 10. Februar 2022 und der bezirksgerichtlichen Verfügung vom 9. Februar 2023.
Mit Beschluss vom 14. November 2024 trat das Obergericht auf das Revisionsgesuch nicht ein und auferlegte A.________ die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'000.--.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben. Sein Revisionsgesuch sei gutzuheissen und er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht oder die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Anweisung, ein neues gerichtliches Gutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem Gericht zum Urteilszeitpunkt nicht bekannt waren (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2). Sie müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e). Das Revisionsverfahren dient indes nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut in Frage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen oder die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; vgl. BGE 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen).
Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, das auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, welche die verurteilte Person zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls nicht kannte, deren Geltendmachung für sie damals unmöglich war oder für deren Geltendmachung damals keine Veranlassung bestand (BGE 145 IV 197 E. 1.1 mit Hinweis; 130 IV 72 E. 2.3).
Ein neues Gutachten kann Anlass zur Wiederaufnahme geben, wenn es neue Tatsachen nachweist oder darzutun vermag, dass die tatsächlichen Annahmen im früheren Urteil ungenau oder falsch waren. Dabei kann es sich auch um ein Privatgutachten handeln. Ein neues Gutachten bildet noch keinen Revisionsgrund, soweit es lediglich eine vom früheren Gutachten abweichende Meinung vertritt. Es muss vielmehr mit überlegenen Gründen abweichen und klare Fehler des früheren Gutachtens aufzeigen, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils zu erschüttern (Urteile 6B_1451/2019 vom 11. Juni 2020 E. 2.3; 6B_413/2016 vom 2. August 2016 E. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Rechtsfrage ist, ob die Vorinstanz von den richtigen Begriffen der "neuen Tatsache", des "neuen Beweismittels" und deren "Erheblichkeit" ausgegangen ist. Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu ist, stellt eine Tatfrage dar. Ebenso, ob eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern. Rechtsfrage ist wiederum, ob die allfällige Veränderung der tatsächlichen Grundlagen zu einem für die verurteilte Person günstigeren Urteil führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 134 I 65 E. 1.3 mit Hinweisen). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist auf die Motivation des angefochtenen Entscheids einzugehen und daran die geltend gemachte Bundesrechtsverletzung im Einzelnen darzulegen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
2.
Wird Einsprache erhoben, so fällt grundsätzlich der gesamte Strafbefehl dahin (BGE 142 IV 11 E. 1.2.2; 140 IV 82 E. 2.6; je mit Hinweis). Allerdings gilt dies nur, soweit die Einsprache sich gegen Hauptpunkte wie den Schuldspruch oder die Strafe richtet. Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen eine Einsprache nur in Bezug auf Nebenpunkte erhoben wird, deren Beurteilung keinen Einfluss auf die Beurteilung der Hauptpunkte mehr haben kann. Bezieht sich eine Einsprache nur auf die Kosten- und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, sieht Art. 356 Abs. 6 StPO grundsätzlich das schriftliche Verfahren vor. Diese Bestimmung impliziert, dass bei einer solchen partiellen Einsprache der Strafbefehl hinsichtlich der übrigen, von den angefochtenen Nebenfolgen unabhängigen Punkte wie Schuldspruch und Strafe in Rechtskraft erwächst und darüber nicht mehr zu verhandeln ist (vgl. Urteil 6B_225/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 1.2.1).
Vorliegend war die Einsprache des Beschwerdeführers auf die Kosten beschränkt, womit der Strafbefehl vom 10. Februar 2022 in Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt in Rechtskraft erwuchs. Das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers richtet sich insoweit gegen den Strafbefehl vom 10. Februar 2022, weshalb die Vorinstanz zu Recht die bundesgerichtlichen Vorgaben zu Revisionsgesuchen gegen Strafbefehle beachtete.
3.
3.1. Die Staatsanwaltschaft hatte ein Gutachten samt Ergänzung zur Beantwortung von Zusatzfragen des Beschwerdeführers eingeholt. Die B.________ AG hatte erklärt, der Unfall vom 29. Oktober 2020 sei "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nicht auf ein technisches Versagen am Fahrzeug des Beschwerdeführers zurückzuführen.
3.2. Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz geltend, er sei trotz dieser gutachterlichen Feststellung überzeugt gewesen, dass die Bremsen beim Unfall nicht funktioniert hätten. Aus finanziellen Gründen habe er den Strafbefehl aber "wohl oder übel" akzeptiert und seine Einsprache auf die Kosten beschränkt. Die Angelegenheit habe ihn aber nicht losgelassen. Vor einigen Wochen habe ihm ein Vertreter des C.________ bestätigt, dass er von Fällen mit vollständig durchgedrückten Bremspedalen ohne Bremswirkung gehört habe. In der Folge habe er ein Privatgutachten in Auftrag gegeben. Darauf stütze sich das Revisionsgsuch.
3.3.
3.3.1. Die Vorinstanz erwägt, es sei weder ersichtlich noch nachvollziehbar, weshalb der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Einsprache auf die Kosten beschränkt habe. Es wäre ihm freigestanden, weitere Ergänzungsfragen zu stellen oder ein neues Gutachten zu beantragen, ohne dass er einen Vorschuss hätte leisten müssen. Die Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht hätten nach Würdigung der Beweise nochmals darüber entschieden, ob der Unfall die Folge eines technischen Defekts oder mangelnder Aufmerksamkeit gewesen sei. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht nachholen könne, was er im Einspracheverfahren oder in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Die Vorinstanz stützt sich auf die bewährte Rechtsprechung, wonach das Revisionsverfahren nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide erneut in Frage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben. Mit dieser Begründung qualifiziert sie das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers als missbräuchlich.
3.3.2. Im Sinne einer Eventualbegründung hält die Vorinstanz fest, das Privatgutachten weiche ohnehin nicht mit überlegenen Gründen vom Gutachten der B.________ AG ab, die geeignet wären, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich der Strafbefehl stütze, zu erschüttern. Der Privatgutachter führe aus, der Hauptbremszylinder sei defekt. Ein Versagen könne wegen der verschlissenen Dichtkante der Topfmanschette und der sehr geringen Einschubkraft nicht ausgeschlossen werden. Erfahrungsgemäss träten Funktionsstörungen nur sporadisch auf. Durch mehrmaliges Betätigen des Bremspedals könne der Hauptbremszylinder wieder normal funktionieren. Dazu erwägt die Vorinstanz, gemäss Privatgutachten sei weder nachgewiesen noch sehr wahrscheinlich, dass die Bremsen beim Unfall versagten. Gemäss Privatgutachten könne ein Versagen des Hauptbremszylinders nicht ausgeschlossen werden. Dies gehe nicht über bloss abstrakte oder theoretische Zweifel hinaus, die nicht massgebend seien und immer vorkommen könnten. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf das Urteil 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1 und hält fest, eine Änderung des Strafbefehls erscheine nicht als sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich (vgl. auch BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 5a; Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1).
3.4. Folgerichtig trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 412 Abs. 2 StPO nicht auf das Revisionsgesuch ein.
4.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
4.1.
4.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform vorgebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
4.1.2. Der Beschwerdeführer erklärt, er stelle den Sachverhalt der besseren Verständlichkeit halber in summarischer Form dar. Eine hinreichende Willkürrüge formuliert er nicht. Soweit er den Sachverhalt ergänzt, legt er nicht mit präzisen Aktenhinweisen dar, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei der Vorinstanz prozesskonform eingebracht hat. Was der Beschwerdeführer unter dem Titel "Sachverhalt" vorbringt, muss somit unbeachtlich bleiben.
4.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Hauptbegründung, wonach sein Revisionsgesuch missbräuchlich sei.
4.2.1. Er trägt vor, er habe erst im Revisionsgesuch geltend gemacht, dass der Hauptbremszylinder defekt sei. Diese Tatsache sei ihm nicht von Anfang an bekannt gewesen. Er sei als Laie nicht in der Lage gewesen, dies selbst herauszufinden. Er habe stets ein Bremsversagen geltend gemacht. Dessen Ursache habe er nicht gekannt.
4.2.2. Dies mag zutreffen. Doch der Beschwerdeführer verkennt die Anforderungen an ein Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl. Die Vorinstanz durfte ihm vorhalten, dass er seine damalige Einsprache auf die Kosten beschränkt habe, womit der Schuldspruch und die Busse von Fr. 300.-- in Rechtskraft erwuchsen. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen. Was bereits im Einspracheverfahren hätte vorgebracht werden können, bleibt vom Revisionsverfahren ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern es unmöglich gewesen sein soll, bereits damals vorzutragen, was er nun im Revisionsverfahren geltend macht. Das Revisionsgesuch ist kein Ersatz für eine Einsprache oder ein ordentliches Rechtsmittel.
4.3. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Eventualbegründung, wonach das Privatgutachten nicht mit überlegenen Gründen vom Gutachten der B.________ AG abweiche. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da sich die vorinstanzliche Hauptbegründung als bundesrechtskonform erweist.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Gross