8C_75/2025 12.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_75/2025
Urteil vom 12. März 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2025 (UV.2024.00206) und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16. Oktober 2024 (S 2024 102).
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335).
2.
Zunächst trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (Urteil vom 16. Oktober 2024) und in der Folge, nach Weiterleitung der Akten an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, auch Letzteres (Beschluss vom 15. Januar 2025) auf eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 5. September 2024 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (vgl. zu dieser Konstellation BGE 143 V 363 E. 2).
3.
Mit der dagegen beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde vom 4. Februar 2025 wird einzig "Einspruch" geltend gemacht. Sie enthält abgesehen davon weder einen Antrag noch wird auf die Begründung im angefochtenen Urteil bzw. Beschluss Bezug genommen. Auf die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. Februar 2025, worin der Beschwerdeführer auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde, erfolgte keine Reaktion.
4.
Der Begründungsmangel ist somit offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz