8C_534/2024 13.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_534/2024
Urteil vom 13. März 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucien Valloni,
Beschwerdeführer,
gegen
VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG, Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Beweis, Anstellung, Arbeitsvertrag, Versicherungsdeckung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. August 2024 (UV 2023/51).
Sachverhalt:
A.
Der 1999 geborene A.________ war in den Saisons 2019/2020 bis 2021/2022 beim Fussballclub (FC) B.________ als Profifussballer angestellt. Sein dortiger Arbeitsvertrag endete am 30. Juni 2022. Am 11. August 2022 verletzte er sich während des Trainings mit der ersten Mannschaft der FC C.________ AG (nachfolgend C.________ AG) am rechten Knie. Deren Maklerin, die D.________ AG, reichte der B.________ AG (nachfolgend Vaudoise), bei der die Arbeitnehmenden der C.________ AG obligatorisch unfallversichert sind, am 6. September 2022 eine entsprechende Bagatell-Unfallmeldung ein. Sie gab an, A.________ habe ohne vertragliche Vereinbarung und Entlöhnung trainiert. Am 16. September 2022 teilte die Vaudoise der Maklerin per E-Mail mit, sie könne den Schadenfall vom 11. August 2022 nicht übernehmen, da A.________ bei ihr im Unfallzeitpunkt nicht über die C.________ AG versichert gewesen sei. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 lehnte sie ihre Leistungspflicht ab. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2023 fest.
B.
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. August 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die Leistungspflicht der Vaudoise festzustellen. Eventuell sei das Verfahren zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 V 304 E. 1.1).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht grundsätzlich nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG). Im Streit, ob für ein Unfallereignis Versicherungsdeckung besteht (vgl. E. 2 Ingress hiernach), kommt diese Ausnahmeregelung allerdings ungeachtet dessen, dass von der Beurteilung der Streitfrage auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen können, nicht zur Anwendung (BGE 135 V 412 E. 1.2.2). Das Bundesgericht kann daher die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorliegend nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; nicht publ. E. 2.2 des Urteils BGE 150 V 391, veröffentlicht in SVR 2024 UV Nr. 40 S. 157).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verneinung der Versicherungsdeckung durch die Vaudoise im Zusammenhang mit den Folgen des Unfalls des Beschwerdeführers vom 11. August 2022 bestätigte.
2.1. Die Vorinstanz hat die zur Beurteilung des Streitgegenstandes zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Danach sind gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch versichert. Art. 1 UVV sieht vor, dass als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 des Gesetzes gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (BGE 141 V 313 E. 2.1; Urteil 8C_75/2024 vom 12. August 2024 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen). Richtig ist auch, dass im Sozialversicherungsverfahren der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 146 V 271 E. 4.4).
2.2. Zu ergänzen ist, dass im Regelfall zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. OR oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis besteht. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages wird jedoch für die Annahme der Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG nicht vorausgesetzt. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, gilt es unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Entscheidend für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 1a UVG ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (BGE 115 V 55 E. 2d). Für die Versicherungsunterstellung ist grundsätzlich die Bejahung eines Lohnanspruchs relevant. Einer tatsächlichen Lohnauszahlung bedarf es hingegen nicht. Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; SVR 2020 UV Nr. 22 S. 85, 8C_538/2019 E. 2.3 f. mit weiteren Hinweisen).
3.
Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass im Zeitpunkt des Unfalls vom 11. August 2022 zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ AG kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorlag. Weiter kam die Vorinstanz in Würdigung der Aktenlage mit einlässlicher Begründung zum Schluss, dass in diesem Zeitpunkt das Bestehen eines (mündlichen/ faktischen) Arbeitsvertrags zwischen der C.________ AG und dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen sei. Dieser mache auch nicht geltend, er habe eine Forderungsklage für den angeblich geschuldeten Lohn bzw. die Lohnfortzahlung infolge Unfalls eingereicht. Für seine Vermutung, die C.________ AG sei wegen seiner am 11. August 2022 erlittenen Verletzung plötzlich nicht mehr gewillt gewesen, ihm den zugesicherten Vertrag zur Unterzeichnung zu übergeben, bestünden keine Anhaltspunkte. Ein Arbeitsverhältnis sei zwar auch bei fehlendem Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen. Es lägen jedoch keine anderen Indizien (z.B. Unterordnungsverhältnis) vor, aufgrund welcher ein Arbeitsverhältnis zu bejahen wäre. Ebenfalls sei nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer zu Ausbildungszwecken ("Lernender bzw. Praktikant" i.S.v. Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG) bei der C.________ AG tätig gewesen sei. Die Vaudoise mache geltend, diese habe ihn bloss zur Erhaltung seiner Fitness und für einen allfälligen Einsatz in der Amateurmannschaft trainieren lassen. Ein Training für einen späteren Einsatz als Profispieler bei der C.________ AG sei - so die Vorinstanz weiter - nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Zusammenfassend habe daher im Zeitpunkt des Unfalls am 11. August 2022 kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ AG und damit auch keine Versicherungsdeckung durch die Vaudoise bestanden. Selbst wenn der Trainer mit mündlichen Äusserungen beim Beschwerdeführer gewisse Hoffnungen auf den Abschluss eines Profivertrags geweckt haben sollte, liesse sich damit der Abschluss eines Arbeitsvertrags (und dessen Modalitäten) mit der C.________ AG nicht belegen. Nicht ersichtlich sei zudem, wie die Aussagen eines ehemaligen Mitspielers den Beweis eines Vertragsabschlusses erbringen sollten. Von ergänzenden Abklärungen, insbesondere den beantragten Zeugenbefragungen, seien keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Auch eine Befragung des Beschwerdeführers würde keine neuen Erkenntnisse zutage fördern, die nicht bereits in den schriftlichen Eingaben hätten vorgebracht werden können.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, E.________ sei als Zeuge zum Thema offeriert worden, dass er mit dem Vorstand die Vertragsunterzeichnung ansehe und der Beschwerdeführer die Vertragsofferte angenommen habe. F.________ sei als Zeuge dafür angerufen worden, dass der G.________ mitgeteilt worden sei, es liege eine Vertragsofferte der C.________ AG vor und Erstere eine bessere Offerte als Letztere machen werde. Die Vorinstanz könne nicht wissen, was die Zeugen aussagen würden, weshalb von einer willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung, mithin einer Verletzung von Art. 9 BV auszugehen sei. Insofern lägen ein Verstoss gegen den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) und eine antizipierte willkürliche Beweiswürdigung vor, weil diese ohne die Abnahme der angebotenen Beweise vorgenommen worden sei. Dies stelle auch eine Verletzung des Fair Trial Grundsatzes im Sinne von Art. 6 Ziffer 1 EMRK dar. Bereits aus diesem Grund ist der Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an sie zurückzuweisen. Werde nämlich eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, so leide ihr Entscheid an einem schweren Mangel und werde unabhängig davon, ob das Urteil ohne diesen anders ausgefallen wäre, aufgehoben. Damit sei die vorinstanzliche Schlussfolgerung willkürlich, wonach es nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass ein Arbeitsverhältnis vorgelegen habe.
4.2.
4.2.1. Das Verwaltungsverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 5.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten zusätzliche Beweismassnahmen nichts mehr ändern, so verstösst der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch verletzt er die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Insbesondere liegt darin auch keine Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteile 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 5.1 und 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 13). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 5.1 mit Hinweis).
4.2.2. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_374/2024 vom 24. Dezember 2024 E. 2.2).
4.3. Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, weshalb aufgrund der Aktenlage aus einer Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen keine Anhaltspunkte für ein bestehendes Arbeitsverhältnis bzw. für den beabsichtigten Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ AG belegt werden könnten (vgl. auch E. 5.2 hiernach). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Beweisthemen, die den Zeugen laut dem Beschwerdeführer hätten unterbreitet werden sollen (siehe E. 3 und E. 4.1 hiervor). Insgesamt zeigt er nicht klar und detailliert auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz respektive ihr Verzicht auf Zeugenbefragungen im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (E. 4.2.2 hiervor) willkürlich sein soll.
5.
5.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, selbst wenn wider Erwarten davon ausgegangen würde, es sei noch gar kein Arbeitsvertrag zustande gekommen, sei die Vaudoise gestützt auf BGE 133 V 161 E. 5 dennoch leistungspflichtig, weil zumindest davon auszugehen wäre, dass er bei der C.________ AG einen Einsatz geleistet habe, um Leistungsbereitschaft, Eignung und Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf eine Festanstellung zu testen. Mit dieser Rechtsprechung habe sich die Vorinstanz in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör überhaupt nicht auseinandergesetzt.
5.2. BGE 133 V 161 betrifft Art. 6 Abs. 1 UVAL, der Folgendes statuiert: Erzielt die versicherte Person einen Zwischenverdienst aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, so erbringt bei Berufsunfällen der Versicherer des betreffenden Betriebs die Leistungen. Die Berufung des Beschwerdeführers auf dieses Urteil ist nicht stichhaltig. Denn es setzt voraus, dass die Tätigkeit der versicherten Person im betreffenden Betrieb erfolgt, um Leistungsbereitschaft, Eignung und Arbeitsfähigkeit unter Tatbeweis zu stellen, dies im Hinblick auf eine feste Anstellung (BGE 133 V 161 E. 5.2.1). Vorliegend ist indessen - wie die Vorinstanz richtig erkannte - ein Training für einen späteren Einsatz des Beschwerdeführers als Profispieler bei der C.________ AG bzw. für eine Festanstellung nicht nachgewiesen (vgl. E. 3 und E. 4.3 hiervor). Der Umstand, dass die Vorinstanz zu BGE 133 V 161 nicht Stellung nahm, rechtfertigt keine Rückweisung an sie. Denn dies würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2; Urteil 8C_174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 6.2.2 mit Hinweis).
6.
Im Übrigen gibt der Beschwerdeführer insgesamt die eigene Sicht wieder, wie die Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um den angefochtenen Entscheid in Frage zu stellen (BGE 143 V 208 E. 6.3.2). Er zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach Würdigung der Beweise ergangene vorinstanzliche Beurteilung, wonach keine Versicherungsdeckung durch die Vaudoise im Zusammenhang mit seinem Unfall vom 11. August 2022 besteht (E. 3 hiervor), in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich; vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2), unvollständig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll (vgl. auch Urteil 8C_634/2023 vom 6. Juni 2024 E. 10 mit Hinweis).
7.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. März 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Jancar