5A_25/2025 18.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_25/2025
Urteil vom 18. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zürich 4,
Hohlstrasse 35, Kollerhof / Kreisgebäude 4, 8004 Zürich,
Betreibungsamt Zürich 10,
Kreisgebäude 10, Wipkingerplatz 5, 8037 Zürich,
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benedikt Suter.
Gegenstand
Prozessleitende Anordnungen, Ausstand,
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 23. Dezember 2024 (PS240245-O/U).
Erwägungen:
1.
1.1. Am Bezirksgericht Zürich ist ein von der Beschwerdeführerin angehobenes Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG gegen die Betreibungsämter Zürich 4 und 10 hängig (Verfahren CB240141). Mit Zirkulationsbeschluss vom 21. November 2024 berichtigte das Bezirksgericht die Parteibezeichnungen (Dispositiv-Ziff. 1), zog die Akten des Verfahrens CB230062-L bei (Ziff. 2), beschränkte das Verfahren einstweilen auf bestimmte Fragen (Teilrückzahlung eines Betrags von Fr. 300.--, Requisitionsauftrag Nr. xxx und örtliche Zuständigkeit der beiden Betreibungsämter; Ziff. 3), trat auf das Ausstandsgesuch gegen drei Bezirksrichter und eine Gerichtsschreiberin nicht ein (Ziff. 4), setzte den Betreibungsämtern Frist an zur Vernehmlassung und Akteneinreichung (Ziff. 5), behielt sich einen späteren Entscheid über den Beizug weiterer Verfahrensbeteiligter vor (Ziff. 6), wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab (Ziff. 7) und delegierte die Prozessleitung an einen der vom Ausstandsgesuch betroffenen Bezirksrichter (Ziff. 8).
1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Den Antrag auf aufschiebende Wirkung schrieb es als gegenstandslos ab. Auf das Ausstandsgesuch gegen drei Oberrichter und eine Gerichtsschreiberin sowie auf den Antrag auf Einschaltung der Bundesanwaltschaft trat es nicht ein.
1.3. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2025 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an eine unvoreingenommene und neutrale Stelle (Antrag 1). Das Betreibungsamt Zürich 10 und das Obergericht seien zu verpflichten, dafür besorgt zu sein, dass sie den Betrag von Fr. 300.-- nicht zweimal bezahlen müsse, dass sie dafür nicht betrieben werde, dass das Betreibungsamt Zürich 10 ihr Schadenersatz und Genugtuung zahle und dass die Betreibung vom 16. April 2024 gelöscht werde (Antrag 3). Die Betreibungen der B.________ AG seien zu sistieren (Antrag 4). Die Angelegenheit sei betreffend Falschbeurkundungen an die Bundesanwaltschaft zu überweisen bzw. das Bezirks- oder Obergericht zu verpflichten, die Überweisung vorzunehmen (Antrag 5). Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Verfahrensantrag 1). Die Angelegenheit sei an diejenige Stelle zu überweisen, die die Folgen von Art. 102 StGB beurteile (Verfahrensantrag 2).
Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert. Am 30. Januar 2025 hat sich die Beschwerdeführerin wegen angeblicher formeller Mängel dieser beiden Verfügungen an das Bundesgericht gewandt und Nachbesserungen verlangt. Am 3. Februar 2025 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, den sie in der Folge fristgerecht bezahlt hat. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Mit der Eingabe vom 30. Januar 2025 stellt die Beschwerdeführerin die Echtheit der beiden Verfügungen vom 13. Januar 2025 in Frage. Dass keine Gründe bestehen, um an der Echtheit von bundesgerichtlichen Verfügungen zu zweifeln, wurde der Beschwerdeführerin bereits in anderen Verfahren erläutert (Urteil 5A_250/2024 vom 6. September 2024 E. 2 mit Hinweisen). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
3.
3.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113 BGG).
3.2. Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid, und zwar gemäss Art. 92 BGG, soweit es um den Ausstand geht, und im Übrigen gemäss Art. 93 BGG. In der Rechtsmittelbelehrung wird er zu Unrecht als Endentscheid gemäss Art. 90 BGG bezeichnet. Die Qualifikation als Zwischenentscheid geht jedoch aus den obergerichtlichen Erwägungen hervor (E. 3.1). Auf die Konsequenzen der Qualifikation für die Zulässigkeit der Beschwerde ist im Sachzusammenhang einzugehen (unten E. 4 und 5).
3.3. Die Anträge der Beschwerdeführerin sind teilweise unklar. Sie orientieren sich nicht an den vor Obergericht gestellten Anträgen oder an der Struktur des obergerichtlichen Entscheids und sie enthalten Begründungs- und Sachverhaltselemente, die nicht in die Anträge hineingehören. So ist der oben (E. 1.3) nicht aufgeführte Antrag 2 als Begründung für den Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids formuliert, die auch wegen der angeblich verweigerten Akteneinsicht verlangt wird (dazu unten E. 4.5). Bei Antrag 3 scheint es um die vor Bezirksgericht hängige Hauptsache zu gehen, die nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist. Soweit die Anträge neu sind, was insbesondere hinsichtlich des Schadenersatz- und Genugtuungsbegehrens der Fall zu sein scheint, sind sie unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Der Antrag 4 dürfte als sinngemässe Aufrechterhaltung des bereits vor Bezirksgericht gestellten Gesuchs um aufschiebende Wirkung aufzufassen sein.
3.4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere dann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
4.
Soweit es um den Ausstand geht, ist die Beschwerde gegen den entsprechenden Zwischenentscheid zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Damit sind auch diejenigen Rügen zulässig, die sich gegen das obergerichtliche Verfahren als solches richten.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, das Obergericht habe zu Unrecht festgehalten, sie habe mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 (Datum des Poststempels) Beschwerde an das Obergericht erhoben. Das Datum der Beschwerde und des Poststempels sei nicht der 11. Dezember 2024, sondern der 9. Dezember 2024. Das Obergericht habe damit die Voraussetzungen geschaffen, damit das Bundesgericht dem Obergericht vorhalten könne, es hätte auf die Beschwerde wegen Verspätung gar nicht eintreten dürfen. Das Bundesgericht könnte die Beschwerde mit dieser Begründung abweisen, ohne sich mit der Sache zu befassen.
Das Obergericht spricht im angefochtenen Entscheid tatsächlich von einer Eingabe vom 11. Dezember 2024 und verweist auf den Poststempel. Auf dem Eingangsstempel des Obergerichts ist jedoch der 9. Dezember 2024 als Poststempel vermerkt (act. 2 der obergerichtlichen Akten). Beim 11. Dezember 2024 handelt es sich gemäss diesem Eingangsstempel um das Eingangsdatum beim Obergericht. Da das Couvert, in dem die Beschwerde dem Obergericht eingereicht wurde, nicht in den Akten liegt und damit auch die Sendungsnummer der offenbar als Einschreiben versandten Beschwerde nicht bekannt ist, kann das Datum der Postaufgabe nicht unabhängig von den Angaben der Beschwerdeführerin überprüft werden. Es erübrigt sich jedoch, darauf weiter einzugehen. Eine Motivsubstitution, wie sie die Beschwerdeführerin befürchtet, fällt ausser Betracht, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
4.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert ausserdem, dass die Post angewiesen worden sei, keine Fristerstreckung für die Abholung des angefochtenen Entscheids zu gewähren. Da die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid innerhalb der siebentägigen Abholfrist entgegengenommen hat, besteht kein praktisches Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), auf diesen Punkt einzugehen.
4.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann, dass das Obergericht ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung ohne Begründung als gegenstandslos abgeschrieben habe. Das Obergericht hat das Gesuch jedoch nicht ohne Begründung abgeschrieben, sondern es hat darauf hingewiesen, dass es mit dem "vorliegenden Endentscheid" gegenstandslos werde (E. 2.1). Dies betrifft nur das für das obergerichtliche Verfahren gestellte Gesuch (Verfahrensantrag 1 im obergerichtlichen Verfahren) und nicht das für das bezirksgerichtliche Verfahren gestellte und Gegenstand der Beschwerde an das Obergericht bildende Gesuch (Antrag 7 im obergerichtlichen Verfahren). Vor Bundesgericht vermengt die Beschwerdeführerin diese beiden Gesuche (zum Gesuch um aufschiebende Wirkung für das bezirksgerichtliche Verfahren unten E. 5).
4.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei den Ausstandsgesuchen gegen Gerichtspersonen des Bezirks- und des Obergerichts sei der Sachverhalt unrichtig erstellt worden. Das Obergericht habe die dokumentierten Tatsachen nicht benannt, die strafbares Verhalten von Personen der Betreibungsämter begründeten und die die Gerichtspersonen der beiden Gerichte verschwiegen hätten. Die Beschwerdeführerin schildert in diesem Zusammenhang jedoch einzig den Sachverhalt aus ihrer Sicht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts fehlt.
Die Beschwerdeführerin leitet die Befangenheit des Obergerichts zusätzlich ab aus der falschen Datumsangabe bei ihrer Beschwerde, aus der angeblich vom Obergericht stammenden Anweisung, die Abholfrist nicht zu verlängern, sowie allgemein aus einer angeblich unrichtigen Erstellung des Sachverhalts. Damit sind jedoch keine Umstände dargetan, die geeignet wären, an der Unbefangenheit des Obergerichts zu zweifeln. Selbst wenn es zu richterlichen Fehlern gekommen sein sollte, ist dies grundsätzlich nicht geeignet, den objektiven Anschein von Befangenheit zu erwecken (Urteil 5F_12/2024 vom 30. April 2024 E. 3).
4.5. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, die Einsichtnahme und Stellungnahme in die Verfahrensakten verweigert zu haben und sie rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Bei diesem Vorwurf geht es um Antrag 4 der Beschwerde an das Obergericht. Die Beschwerdeführerin verlangte, ihr "sei wie in Antrag 2 der Beschwerde vom 14. November 2024 gefordert, Einsichtnahme in die vollständigen Akten des Requisitionsauftrag [sic!] Nr. xxx zu erteilen, wobei der Beschwerdeführerin nach der Einsichtnahme in die vollständigen Akten eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu gewähren und das Verfahren bis dann zu sistieren ist." Das Obergericht hat diesen Antrag nicht als Verfahrensantrag für das obergerichtliche Verfahren aufgefasst, sondern als Antrag für das bezirksgerichtliche Verfahren. Es ist darauf nicht eingetreten, weil das Bezirksgericht darüber noch nicht entschieden habe (E. 3.2).
Wenn das Obergericht Antrag 4 nicht auf das obergerichtliche Verfahren bezogen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Der Antrag 4 bezog sich ausdrücklich auf den vor Bezirksgericht gestellten Antrag. Sodann hat die Beschwerdeführerin Antrag 4 bei ihren Hauptanträgen eingereiht und nicht bei den gesondert gestellten Verfahrensanträgen. Die Beschwerdeführerin führt aus, zu welchen Punkten sie wegen der fehlenden Akteneinsicht nicht Stellung nehmen konnte, doch betreffen diese Punkte nicht den Gegenstand des obergerichtlichen, sondern allenfalls des bezirksgerichtlichen Verfahrens.
Im Übrigen führt die Beschwerdeführerin aus, das Bezirksgericht habe ihr die Einsicht in die Akten des Requisitionsverfahrens Nr. xxx am 5. Dezember 2024 gewährt und die Einsichtnahme sei am 19. Dezember 2024 erfolgt. Im Hinblick auf die Akteneinsicht im bezirksgerichtlichen Verfahren fehlte das Interesse an der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) damit bereits zum Zeitpunkt, als sie sie erhoben hat.
4.6. In Bezug auf ihren Verdacht auf strafbare Handlungen von Mitarbeitern der Betreibungsämter verlangt die Beschwerdeführerin vom Obergericht Massnahmen (etwa die Einschaltung der Bundesanwaltschaft) ausdrücklich nicht im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG, sondern im Aufsichtsverfahren nach Art. 13 SchKG. Insoweit ist sie blosse Anzeigerin und nicht zur Beschwerde berechtigt (FRANK EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 13a zu Art. 13 SchKG). Darauf ist nicht einzugehen.
5.
Soweit es nicht um den Ausstand geht, ist der angefochtene Entscheid ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies betrifft die bezirksgerichtlichen Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 7, in denen es namentlich um die Verfahrensbeschränkung und die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung geht.
Ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG ist nur eingeschränkt anfechtbar. Vorliegend ist erforderlich, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin macht - abgesehen vom bereits behandelten Akteneinsichtsgesuch - bloss im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung geltend, ihr drohten nicht wieder gutzumachende Nachteile, nicht jedoch im Zusammenhang mit den anderen prozessleitenden Anordnungen des Bezirksgerichts. Sie beruft sich auf das angeblich anonyme, rechtswidrige und mutmasslich strafbare Vorgehen der Betreibungsämter, die ihr die Fortführung des Verfahrens unzumutbar machten. Diese subjektive Betrachtungsweise genügt nicht, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzutun. Mit einem Betreibungsverfahren sind naturgemäss gewisse Belastungen für den Schuldner verbunden. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, die Betreibungen könnten ihren Ruf in ihrer derzeitigen Unterkunft schädigen, insbesondere dann, wenn das Betreibungsamt, wie angedroht, die Polizei vorsprechen lasse. Dies könne für sie lebensgefährlich werden, weil sie nicht in ihrer Eigentumswohnung schlafen könne, nachdem dort ohne ihre Einwilligung Veränderungen vorgenommen worden seien, die phasenweise zu Geruchsemissionen führten, wie sie in der Abluft von Chemielaboratorien aufträten. Sie legt jedoch nicht plausibel dar, dass die Weiterführung des Betreibungsverfahrens zu einer Rufschädigung in ihrer derzeitigen Unterkunft oder gar zu deren Verlust führen könnte. Es genügt auch nicht, geltend zu machen, nach ihrer Erfahrung sei das Geld unwiderruflich weg, wenn es einmal von den Betreibungsämtern weggenommen worden sei, und zwar selbst dann, wenn es zu Unrecht weggenommen worden sei.
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist damit nicht hinreichend geltend gemacht und springt auch nicht in die Augen (BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweis).
6.
Die Beschwerdeführerin verlangt die Überweisung an die für die Beurteilung von Art. 102 StGB zuständige Stelle bzw. an die Bundesanwaltschaft. Das Bundesgericht ist für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig und auch nicht gehalten, eine bewusst an die unzuständige Instanz gerichtete Eingabe den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.
7.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg