5A_208/2025 20.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_208/2025
Urteil vom 20. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Alters- und Pflegeheim B.________ AG,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Zwangsmedikation,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. März 2025 (PA250002-O/U).
Sachverhalt:
A.
Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht und auch aus zahlreichen früheren Beschwerdeverfahren bekannt ist, verletzte der Beschwerdeführer, welcher erstmals 1976 wegen paranoider Schizophrenie psychiatrisch hospitalisiert war, 1981 in einer psychotischen Episode seinen Vater tödlich mit dem Beil. Seither befand er sich quasi ohne Unterbruch in psychiatrischen Kliniken und seit Juli 2017 lebt er im Rahmen einer periodisch verlängerten fürsorgerischen Unterbringung im geschlossenen Bereich des Alters- und Pflegeheimes B.________.
B.
Der Beschwerdeführer wird seit langem mit verschiedenen Neuroleptika behandelt. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 beantragte er, die Zwangsmedikation mit "Xeplion" sei zu beenden. Nach Anhörung und Begutachtung sowie Einholen zahlreicher Stellungnahmen, insbesondere auch bei der behandelnden Heimärztin, hielt das Bezirksgericht Hinwil mit Entscheid vom 5. Februar 2025 fest, es liege keine schriftlich angeordnete Zwangsmedikation vor, aber aufgrund der näheren Umstände sei von einer solchen auszugehen und die Notwendigkeit sowie Angemessenheit der Medikation mit "Xeplion" zu überprüfen, nachdem dies letztmals am 18. April 2019 durch das Obergericht erfolgt sei. Im Rahmen dieser Prüfung gelangte das Bezirksgericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung erfüllt seien, aber die Medikation von "Xeplion" auf "Trevicta" umzustellen sei. Dementsprechend wies es die Beschwerde ab, unter Anordnung einer Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers mit "Trevicta".
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses stellte eigene Nachforschungen an und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich die Depotmedikation durch die Heimärztin letztlich jeweils freiwillig verabreichen lasse und nicht davon ausgegangen werden könne, dass er nur unter dem Druck bevorstehenden unmittelbaren Zwangs in die Behandlung mit "Xeplion" einwillige. Dementsprechend hob es den Entscheid des Bezirksgerichts auf und ersetzte dessen Dispositiv durch die Fassung, wonach auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
C.
Mit Eingabe vom 15. März 2025 (Postaufgabe: 16. März 2025) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Anliegen, nicht mit Neuroleptika behandelt zu werden.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine potentielle Zwangsmedikation; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2.
Zu beachten ist allerdings, dass das Obergericht die materiellen Voraussetzungen der Zwangsmedikation - im Unterschied zum Bezirksgericht - nicht geprüft hat, weil es nach erweiterten Abklärungen zum Schluss gelangt ist, dass der Beschwerdeführer zwar in all seinen Eingaben stets angibt, mit der Einnahme des Medikamentes nicht einverstanden zu sein, er sich dieses aber letztlich doch jedes Mal freiwillig verabreichen lässt. Weil der Anfechtungsgegenstand im Rahmen des Rechtsmittelzuges nicht ausgedehnt werden kann, kann vorliegend nur die Frage zum Beschwerdethema gemacht werden, ob der Beschwerdeführer die Verabreichung letztlich jeweils freiwillig zulässt.
Diesbezüglich ist zu beachten, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG) und einzig eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden kann, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich in allgemeiner Weise gegen die Psychiater beziehungsweise die Psychiatrie und fordert, dass das Vernichtungsprozedere mit Neuroleptika ein Ende finden müsse. Man wolle ihn bettlägerig und invalid beziehungsweise debil machen. Es gehe um Sterilisation, Kastration und Abtreibung, was psychologisch einer Kreuzigung oder dem Scheiterhaufen oder einer Vergasung entspreche. Pharmawaffen würden in die Hölle führen.
Mit ähnlichen Worten hat sich der Beschwerdeführer jeweils schon in früheren Beschwerden geäussert. Damit bringt er zwar klar zum Ausdruck, dass er eigentlich nicht mit dem Medikament "Xeplion" behandelt werden möchte, aber er äussert sich nicht zur beweiswürdigenden Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid, dass er sich das Medikament letztlich jeweils freiwillig verabreichen lasse, und schon gar nicht legt er dar, inwiefern die betreffenden umfangreichen Ausführungen in bestimmten Punkten oder insgesamt willkürlich wären.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Hinwil, der KESB Dübendorf, dem Beistand und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli