7B_118/2025 21.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_118/2025
Urteil vom 21. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kölz, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Januar 2025 (UE240336-O/U/BEE).
Erwägungen:
1.
Am 18. Juni 2024 erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.________ wegen Beschimpfung. Er wirft diesem im Wesentlichen vor, ihm im März und Juni 2024 mehrere E-Mails mit beleidigendem Inhalt gesandt zu haben. Am 16. September 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. Januar 2025 ab.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 28. Januar 2025 sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ zurückzuweisen; eventualiter sei die Sache an das Obergericht zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
2.
2.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 170). Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann (vgl. Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 7B_120/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1.3.1; 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 47; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 146 IV 185 E. 2), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1398/2021 vom 15. November 2022 E. 1.2). Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (vgl. Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1 und 1.3; 7B_69/2023 vom 28. August 2023 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu seiner Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. So legt er nicht dar, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Beschluss auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken sollte. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die zur Anzeige gebrachte Ehrverletzung unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Beschwerdeführers geführt hätte, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergäbe. Damit kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nach.
2.3. Unbekümmert um die Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind unter diesem Titel Rügen, die nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3). Solche Rügen erhebt der Beschwerdeführer keine.
3.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind offensichtlich nicht gegeben. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Kölz
Der Gerichtsschreiber: Stadler