6B_1032/2023 24.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1032/2023
Urteil vom 24. Februar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502 Solothurn,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung; Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 24. Mai 2023 (STBER.2021.68).
Sachverhalt:
A.
A.________ gab am 16. Oktober 2016, um ca. 04:50 Uhr an der U.________strasse 6, in einem Korridor im Untergeschoss des V.________-Gebäudes aus ca. 11 Metern Entfernung zwei Schüsse mit einer Pistole Kaliber 0.40 in Richtung des Lokals Nr. 5 ab, in dessen Bereich sich C.________ und D.________ aufhielten. A.________ zielte dabei auf den Boden resp. ca. 30 cm über dem Boden in die Wand im Bereich des Quergangs, der zur Toilette führte. Das erste Projektil drang in die Wand ein, während das Projektil des zweiten Schusses gegen den Boden zersplitterte und der Geschosskern ins Knie von B.________ eindrang, der in diesem Moment aus dem Seitengang in den Hauptkorridor abbog.
B.
B.a.
Mit Urteil vom 27. April 2021 sprach das Amtsgericht Solothurn-Lebern A.________ der schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten. Zudem ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Gegen die Schuldsprüche wegen schwerer Körperverletzung und mehrfacher Gefährdung des Lebens erhob A.________ Berufung. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anschlussberufung die Anordnung einer längeren Landesverweisung. B.________ forderte mittels Anschlussberufung eine höhere Genugtuung.
Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte mit Urteil vom 24. Mai 2023 die Schuldsprüche wegen schwerer Körperverletzung sowie mehrfacher Gefährdung des Lebens. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten, verhängte eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren und ordnete deren Ausschreibung im SIS an.
B.b. Mit Bezug auf die persönliche Situation von A.________ hält das Obergericht (teilweise unter Verweis auf das Urteil der ersten Instanz) Folgendes fest:
A.________ sei im Jahr 1977 in W.________ (Mazedonien) geboren worden. Am 1. August 1994, mit 17 Jahren, sei er im Rahmen des Familiennachzugs mit seiner Mutter und seiner Schwester zu seinem Vater in die Schweiz gereist. Am 22. September 1994 habe er in Mazedonien seine (ebenfalls mazedonische) Ehefrau geheiratet. Der Ehe entstammten vier gemeinsame Kinder (drei Töchter, geboren in den Jahren 1994, 1998 und 1999, sowie ein Sohn, geboren im Jahr 2002). Er wohne mit seiner Ehefrau, den Kindern sowie seinen betagten Eltern zusammen. Insbesondere seine Mutter, die gelähmt sei und im Rollstuhl sitze, sei auf Pflege angewiesen. Eigenen Angaben sowie derjenigen seiner Tochter zufolge trage A.________ sie jeweils in den oberen Stock, damit sie geduscht werden könne. Die restliche - namentlich körperliche - Pflege werde von seiner Ehefrau verrichtet.
A.________ habe in der Schweiz keine Lehre absolviert und sei, mit Unterbrüchen, bei verschiedenen Arbeitgebern als Bauarbeiter, Hilfsarbeiter, Gerüstbauer, Umzugshelfer, Fabrikarbeiter, "Securitas" etc. tätig gewesen. Zwischen dem 1. Oktober 2002 und dem 1. Oktober 2006 sei er von der Sozialhilfe mit Fr. 52'514.35 unterstützt worden. Des Weiteren verfüge er gemäss eigenen Angaben über Verlustscheine wegen eines Kredits, den er für die Bezahlung der Steuern und der Krankenkasse aufgenommen habe. Die letzten vier bis fünf Jahre habe er jeweils temporär gearbeitet. Dazwischen habe er Geld vom RAV erhalten. Auch von seinen vier Kindern werde er finanziell unterstützt.
Der Beschwerdeführer sei am 9. Juli 2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen diverser Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- sowie einer Busse von Fr. 800.-- bestraft worden. Am 15. Dezember 2016 habe ihn das Obergericht des Kantons Aargau wegen falscher Anschuldigung, Widerhandlungen gegen das SVG sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse in Höhe von Fr. 1'000.-- verurteilt. Den bedingten Vollzug der mit Urteil vom 9. Juli 2013 verhängten Geldstrafe habe es widerrufen. Am 27. August 2018 sei A.________ sodann von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.-- (als Zusatzstrafe zum Urteil vom 15. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau) verurteilt worden. Am 3. November 2021 habe das Amtsgericht Solothurn-Lebern den Beschwerdeführer wegen mehrfacher harter Pornographie, Hausfriedensbruchs, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfacher Weigerung der Namensangabe schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Weiter habe es den bedingten Strafvollzug hinsichtlich der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2016 ausgesprochenen Geldstrafe widerrufen. Die Verurteilungen vom 15. Dezember 2016 und 27. August 2018 bezögen sich auf vor dem 16. Oktober 2016 begangene Tathandlungen. Die mit Urteil vom 3. November 2021 beurteilten Taten habe der Beschwerdeführer nach dem 16. Oktober 2016 und mithin während des laufenden vorliegenden Strafverfahrens begangen.
In ausländerrechtlicher Hinsicht sei ihm aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit mit Schreiben vom 3. April 2006 das rechtliche Gehör betreffend Ausweisung resp. Androhung der Ausweisung gewährt worden. Die Migrationsbehörde habe ihm mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 im Sinne einer letzten Chance die Ausweisung aus der Schweiz resp. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung angedroht.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht. Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, worauf die Beschwerde abzielt (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteile 6B_728/2024 vom 20. November 2024 E. 1; 6B_13/2024 vom 21. Mai 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen). Hier ergibt sich aus der Begründung, dass der Beschwerdeführer einen Freispruch vom Vorwurf der schweren (und eine Verurteilung wegen fahrlässiger) Körperverletzung sowie einen Verzicht auf die Anordnung der Landesverweisung anstrebt, womit trotz mangelhaft formuliertem Antrag grundsätzlich auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Qualifikation des Anklagevorwurfs als schwere Körperverletzung und vertritt die Ansicht, es sei von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Seinen Ausführungen zufolge werfe ihm die Vorinstanz vor, er habe bei seiner Schussabgabe damit rechnen müssen, dass sich in der Nähe aufhaltende Personen durch Querschläger oder absplitternde Projektile schwer verletzt würden. Diese Schlussfolgerung widerspreche jedoch der Sachverhaltsfeststellung, wonach sich niemand ausser den beiden Geschädigten C.________ und D.________ im Korridor befunden habe. Wäre eine dieser Personen verletzt worden, wäre eine Verurteilung wegen (eventualvorsätzlicher) schwerer Körperverletzung nicht zu beanstanden. Die beiden seien aber unverletzt geblieben und hätten sich in das Lokal Nr. 5 zurückgezogen.
Die Vorinstanz folgere weiter, er habe damit rechnen müssen, dass unvermittelt weitere Personen ins Schussfeld hätten treten könnten. Es befänden sich mehrere Clubs im Untergeschoss des V.________-Gebäudes, die geöffnet und rege besucht gewesen seien. Diese Schlussfolgerung widerspreche der vorinstanzlichen Feststellung zum rechtserheblichen Sachverhalt, wonach sich im Bereich des Lokals Nr. 5 nur die Geschädigten C.________ und D.________ befunden hätten.
Die Begründung des angefochtenen Urteils sei derart knapp ausgefallen, dass der Tatablauf nicht wirklich nachvollzogen werden könne bzw. die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht zulasse.
Der Vorfall habe sich unbestrittenermassen am 16. Oktober 2016, morgens um 04:50 Uhr ereignet. Dem angefochtenen Urteil lasse sich nicht entnehmen, welches die "mehreren Clubs" im Untergeschoss des V.________-Gebäudes gewesen seien, die sich im Bereich der Schussrichtung befunden hätten. Aus dem Urteil gehe nicht hervor, ob neben dem Lokal Nr. 5 am Ende des Korridors andere Lokale in der Schussrichtung morgens um 05:00 Uhr noch geöffnet gewesen seien. Dass die angeblich mehreren Clubs, die in der Tatnacht geöffnet gehabt hätten, "rege besucht" gewesen seien, sei an keiner Stelle in den Akten nachgewiesen und von der Vorinstanz auch nicht festgestellt worden. Aus dem Sachverhalt gehe implizit das Gegenteil hervor: Es hätten sich früh morgens nur noch wenige Gäste im Gebäude - und im sehr langen Korridor in Richtung Schussabgabe überhaupt niemand (ausser den beiden Geschädigten C.________ und D.________) - befunden. Aus diesem Grund gebe es auch kaum Tatzeugen.
Allfällige Personen im Schussbereich (Personen, die hinter dem Schützen gestanden seien) seien nicht nachgewiesen. Der Querkorridor, der zum WC führe und in den Hauptkorridor münde, sei für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen (die Schussdistanz betrage 10-15 Meter). Die Vorinstanz weise bezüglich der Örtlichkeiten lediglich auf die Planbeilage hin. Dies sei wenig hilfreich, um das Geschehene nachzuvollziehen. Die Urteilsbegründung erweise sich als ungenügend. Das unvermittelte Auftauchen des Beschwerdegegners ausgerechnet aus diesem von rechts einmündenden Seitengang sei für den Beschwerdeführer im Moment der Schussabgabe überhaupt nicht vorhersehbar gewesen; dieser sei ein pures Zufallsopfer. Zudem stelle die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer gezielt auf den Boden geschossen habe. Beide Schüsse seien in einem flachen Winkel in Richtung des Lokals Nr. 5 abgegeben worden, was belege, dass er nicht direkt gegen seine Kontrahenten geschossen habe.
Der Beschwerdeführer sei ein grosses Risiko eingegangen und habe eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen. Der Gebrauch einer Schusswaffe sei nie ungefährlich. Die Grenze zur Übersteigerung des Risikos habe er aber nicht überschritten. Die Körperverletzung des Beschwerdegegners im Kniebereich sei nicht gewollt gewesen. Aus diesen Gründen liege keine eventualvorsätzliche, sondern vielmehr eine (grob-) fahrlässige Körperverletzung vor, was die Strafzumessung wesentlich beeinflusse.
2.2.
2.2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
2.2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.2.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; Eventualvorsatz). Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein ( 147 IV 349 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; Urteil 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteil 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich die Begründungsdichte im angefochtenen Urteil als ausreichend. Die Vorinstanz würdigt den rechtserheblichen Sachverhalt konzise, jedoch präzise und vollständig. Der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Tatablauf nicht nachvollzogen werden könne, ist nicht haltbar.
2.3.2. Dies gilt zunächst in Bezug auf die Feststellungen hinsichtlich des Tatorts. Die Vorinstanz verweist betreffend die örtlichen Gegebenheiten auf den im Recht liegenden Plan mit Mieterspiegel sowie fotografische Aufnahmen der Polizei. Der Tatort ist dabei namentlich auf der Aufnahme auf pag. 81 der kantonalen Akten deutlich und übersichtlich in Schussrichtung abgebildet. Klar erkennbar eingezeichnet sind der Korridor in Richtung Ausgang - Markierung "a) " - wie auch der Abzweiger in Richtung der Toiletten - Markierung "b) " -, auf dem der Beschwerdegegner 2 sich im Zeitpunkt der Schussabgabe bewegte. Gut wahrnehmbar, markiert und auf weiteren Nahaufnahmen genau festgehalten sind sowohl das Einschussloch in der Trockenbauwand (vgl. Lageort 3 auf pag. 81 der kantonalen Akten sowie pag. 83 und 88 der kantonalen Akten) als auch dasjenige im Boden (vgl. Lageort 6 auf pag. 81 der kantonalen Akten sowie pag. 93 und 94 der kantonalen Akten). Die Aufnahme auf pag. 85 der kantonalen Akten zeigt den Tatort schliesslich in entgegengesetzter (westlicher) Richtung. Die örtlichen Gegebenheiten erweisen sich damit, entgegen dem Beschwerdeführer, als hinreichend fassbar. Eine Beurteilung des Anklagevorwurfs erscheint gestützt darauf ohne Weiteres möglich.
2.3.3. Weiter ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Inkaufnahme der Verletzung einer unbeteiligten Drittperson durch ein Projektil (-Splitter) unterstellt.
Unbestritten ist, dass sich in besagter Liegenschaft mehrere (mindestens fünf) "Lokale" befanden. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der (vorinstanzlich wiedergegebenen) polizeilichen Einvernahme vom 17. Oktober 2016 selber, dass es im V.________-Gebäude fünf bis sechs "Räume mit Musik" habe, wobei der Cousin seiner Frau in einem dieser Räume Musik spiele und in einem weiteren Lokal eine Geburtstagsfeier stattgefunden habe.
Es trifft zu, dass die Vorinstanz ihre Feststellung, wonach sich in den Lokalen zur Tatzeit noch Besucher befunden hätten, nicht eingehend begründet. Dies mag dem Umstand geschuldet sein, dass sich dies bis dato (und soweit ersichtlich) als unstrittig erwiesen hatte. Schon die erste Instanz stellte fest, dass zum Tatzeitpunkt noch Besucher in den Clubs im V.________-Gebäude weilten und bejahte letztlich auch aus diesem Grund eine eventualvorsätzliche Tatbegehung (" Auch hätten jederzeit weitere Personen aus dem Lokal, welches sich hinter dem [Beschwerdeführer] befand, hinaus auf den Gang treten können. Es war daher durchaus möglich, dass der [Beschwerdeführer] von einer dieser Personen gestossen wird, sei es unbewusst oder auch bewusst [...] "). Zwar liess der Beschwerdeführer im Rahmen der Berufungsverhandlung ausführen, es sei nicht klar, woraus die Vorinstanz auf die Präsenz weiterer Personen hinter ihm geschlossen habe. Er machte dabei aber nicht geltend, dass sich ausser den Beteiligten niemand mehr in den Lokalen in der Umgebung des Tatorts befunden habe. Ungeachtet dessen gibt das vorinstanzliche Urteil einschlägige Aussagen des Beschwerdeführers wieder, ohne dass er diese als falsch rügen würde. Namentlich erklärte er im Rahmen des Augenscheins vom 6. Oktober 2020, es sei im Vorfeld der Schussabgabe im Gang sehr laut gewesen, jede Türe habe offen gestanden und es habe viel Musik gegeben. Damit suggerierte er selber, dass sich mehr als ein geöffnetes Lokal im betreffenden Korridor befand. Sodann erklärte er in der Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage hin, ob er vor der Schussabgabe eine Warnung ausgesprochen habe, "das sei sehr schnell gewesen. Da sei Musik gewesen".
Im Lichte dieser ureigenen Ausführungen des Beschwerdeführers ist es im Ergebnis nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz von mehreren zur Tatzeit geöffneten und besuchten Lokalen im fraglichen Korridor und damit in direkter Umgebung zum Tatort ausgeht. Dass sich bei der Schussabgabe der Vorinstanz zufolge nur zwei Personen im unmittelbaren Sichtfeld (vor dem Lokal Nr. 5) des Beschwerdeführers befunden hätten, steht - entgegen seinem Dafürhalten - nicht im Widerspruch zu dieser Feststellung. Ungeachtet dieser Ausführungen scheint eine genaue Verortung der übrigen Clubs für die Frage der vom Beschwerdeführer in Kauf genommenen Folgen seines Handelns nicht entscheidend. Unbestritten ist, dass Letzterer zwei Schüsse in die Richtung des Bereichs vor der Eingangstüre zu Lokal Nr. 5 abgab. Wie oben dargetan, schliesst die Vorinstanz willkürfrei und damit für das Bundesgericht verbindlich auf die Anwesenheit diverser Besucher. Schon alleine deshalb musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass eine Drittperson aus dem Lokal Nr. 5 heraustreten oder - wie geschehen - von einem der abgehenden Flure zu diesem Lokal zurückkommen könnte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erklärt, er habe den Quergang zu den Toiletten aus seiner Perspektive nicht sehen können. Er schoss folglich in Richtung eines Bereichs, den er nicht abschliessend überblickte, woraus sich in Bezug auf die von ihm in Kauf genommenen Folgen seiner Schüsse nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt.
Die Vorinstanz erwägt sodann plausibel, der Beschwerdeführer habe das von ihm geschaffene Risiko nicht kontrollieren können. Er habe weder gewusst, wie sich das Projektil nach dem Eintreffen auf dem Boden verhalten würde, noch hätte eine sich in Schussnähe aufhaltende Person die Chance gehabt, sich rechtzeitig in Sicherheit zu bringen. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Das Ausmass und die Schwere der von einem Projektil (splitter) potentiell verursachten Verletzungen werden vom Beschwerdeführer schliesslich nicht thematisiert.
2.3.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist frei von Willkür. Diese durfte davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer zwei Schüsse in einen Korridor abfeuerte, der die Zugänge zu mehreren zum Tatzeitpunkt noch bevölkerten Clubs beherbergte (wobei er vorsätzlich sehr tief zielte). Die Vorinstanz durfte aus diesem äusseren Umstand ebenfalls darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer zumindest in Kauf nahm, eine unbeteiligte Person könnte spontan in das Schussfeld geraten oder von einem Projektilsplitter getroffen werden und sich dadurch erhebliche Verletzungen zuziehen. Dass der Beschwerdeführer erwiesenermassen nicht auf die vor dem Club stehenden Geschädigten zielte, ändert daran nichts.
2.4. Der Beschwerdeführer legt seiner eigenen rechtlichen Würdigung (namentlich seiner Behauptung, er habe die Grenze zur "Übersteigerung des Risikos" nicht überschritten) insofern einen von den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde, als er von einem kaum noch bevölkerten Tatort ausgeht. Seine diesbezüglichen Ausführungen laufen mithin von vorneherein ins Leere. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Darüber hinaus ficht er die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht an.
2.5. Der Schuldspruch wegen (eventualvorsätzlich begangener) schwerer Körperverletzung erweist sich entsprechend als bundesrechtskonform.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. Eventualiter rügt er deren Dauer als zu hoch und bringt vor, auf eine Ausschreibung im SIS sei zu verzichten. Er macht geltend, entgegen der Vorinstanz sei von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwögen jene der Öffentlichkeit an der Anordnung der Landesverweisung.
3.1.1. Die Vorinstanz verweist betreffend die persönliche Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Ausführungen der ersten Instanz.
Diese erwägt, sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch die Kinder verfügten über eine Niederlassungsbewilligung. Mit Ausnahme einer Tochter, die mit zwei Jahren in die Schweiz gekommen sei, seien die Kinder hier geboren und aufgewachsen. Sie seien alle volljährig und hätten ihre Ausbildung abgeschlossen. Lediglich der jüngste Sohn befinde sich noch in einem Praktikum als Hauswart, wobei er dieses im Sommer um ein Jahr verlängern werde, wodurch er über eine abgeschlossene Lehre verfügen werde. Die Kinder lebten noch zu Hause und es sei ihnen nicht zumutbar, die Schweiz zu verlassen. Dies gelte auch für die pflegebedürftigen Eltern des Beschwerdeführers. Deren Aufenthaltsstatus sei zwar unbekannt, aufgrund der langen Aufenthaltsdauer dürften jedoch auch sie über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Wegen ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes sei ihnen ein Wegzug kaum zumutbar. Anders sehe es hingegen bei der Ehefrau des Beschwerdeführers aus. Sie sei mit 17 Jahren zusammen mit der ältesten Tochter in die Schweiz gekommen und habe sich seither um die Kinder bzw. später um die Eltern des Beschwerdeführers gekümmert. Sie verfüge über keine Ausbildung, habe in der Schweiz nie gearbeitet und sei gemäss den Angaben der Tochter auch in sprachlicher Hinsicht nicht integriert. Es sei ihr zumutbar, dem Beschwerdeführer nach Mazedonien zu folgen, sobald der Sohn seine Ausbildung abgeschlossen habe und selbständig sei.
Aufgrund der Kinder und der Eltern des Beschwerdeführers berühre die Landesverweisung das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, weshalb eine umfassende Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen sei.
Der Beschwerdeführer habe in den Kellerräumlichkeiten des V.________-Gebäudes mit einer Pistole in Richtung zweier Personen geschossen, wobei das Projektil des einen Schusses auf dem Betonfussboden aufgeprallt sei, sich in Einzelteile zerlegt und den Beschwerdegegner 2 im linken Knie getroffen habe. Ihm sei es lediglich um seinen verletzten Stolz und darum gegangen, Rache zu üben. Die Beweggründe seien rein egoistisch gewesen und es habe zu keiner Zeit eine Notlage bestanden.
Trotz eines 27-jährigen Aufenthalts könne nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Der Beschwerdeführer spreche zwar Deutsch, sei jedoch im vorliegenden Strafverfahren aufgrund mangelhafter Sprachkenntnisse auf einen Übersetzer angewiesen gewesen. In sozialer Hinsicht habe er ausserhalb seines ursprünglichen Kulturkreises keine Kontakte knüpfen können. Dies auch nicht durch die Kinder, die hier zur Schule gegangen seien. Stattdessen habe er sich - zumindest vor der Tat - hauptsächlich in einem durch sein Heimatland geprägten Umfeld bewegt.
In beruflicher Hinsicht sei ihm zugute zu halten, dass er immer wieder gearbeitet habe, obschon ihm zufolge fehlender Ausbildung der Einstieg in den Schweizer Arbeitsmarkt nicht leicht gefallen sein dürfte. Dennoch habe es immer wieder Phasen der Arbeitslosigkeit gegeben, wobei er zeitweise auch vom Sozialamt unterstützt worden sei und entsprechende Schulden in Höhe von rund Fr. 60'000.-- angehäuft habe. Die berufliche Integration sei ihm daher nie ganz gelungen. Auch heute verfüge er über keine feste Anstellung und müsse von seinen Kindern finanziell unterstützt werden. Auf diese Unterstützung werde er auch in Mazedonien zurückgreifen können. Zwar dürfte es für den Beschwerdeführer in Mazedonien nicht leicht sein, eine Anstellung zu finden. Allein aufgrund der Tatsache, dass die wirtschaftlichen Bedingungen in der Schweiz besser als in seinem Heimatland seien, lasse sich jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zumindest habe er in Mazedonien keine sprachlichen Hürden zu überwinden.
Abgesehen davon seien die Resozialisierungschancen in seiner Heimat eher getrübt. Es lebten dort keine nahen Verwandten, so dass er nicht auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids sei er seit drei Jahren nicht mehr dort gewesen, was jedoch auch mit der Covid-19-Pandemie zu tun haben dürfte. Davor habe der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben mindestens einmal pro Jahr während zwei Wochen besucht. Die Resozialisierungschancen in der Schweiz dürften sicherlich besser sein, lebe hier doch seine Familie, die ihn unterstützen könne. Allerdings habe ihn auch diese bisher nicht von der Begehung von Straftaten abhalten können. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils liege die Tatbegehung vier Jahre zurück. In dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer alles andere als wohl verhalten und sei mehrmals erneut verurteilt worden.
Eine Landesverweisung würde unweigerlich zu einer räumlichen Trennung des Beschwerdeführers von seinen vier Kindern, seinen Eltern und allenfalls auch seiner Ehefrau führen. Jedoch seien die Kinder aufgrund ihres Alters nicht mehr auf die Unterstützung durch die Eltern angewiesen. Im Gegenteil seien es vorliegend sie, die den Beschwerdeführer unterstützten. Sie seien in der Lage, alleine zu reisen und den Beschwerdeführer zu besuchen. Schliesslich sei ein Kontakt auch mittels moderner Kommunikationsmittel gewährleistet. Der Beitrag des Beschwerdeführers bei der Pflege seiner Mutter beschränke sich sodann im Wesentlichen darauf, diese zum Duschen in den oberen Stock zu tragen, wofür auch die Spitex avisiert oder der Sohn einbezogen werden könne. Andere Arbeiten, insbesondere die körperliche Pflege, würden weitestgehend durch seine Ehefrau wahrgenommen.
Der Beschwerdeführer habe eine schwere Straftat begangen und es sei einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass diese nicht tödlich geendet habe. Die Tat sei aus nichtigem Anlass erfolgt, der Beschwerdeführer sei mehrfach vorbestraft und während laufendem Strafverfahren erneut straffällig geworden. Er habe bereits mehrfach die Chance erhalten, sich zu bewähren, wobei ihn nichts von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten scheine. Dass er seine Alkoholproblematik habe behandeln lassen, sei nicht belegt und von angeblich abgegebenen Urinproben hätten anscheinend weder seine Tochter noch sein Anwalt gewusst. Es bleibe fraglich, ob sich der Beschwerdeführer ernsthafte Gedanken über seine Zukunft gemacht habe. Angesichts von Art und Schwere der begangenen Straftat, der fehlenden Integration und der offensichtlichen Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers erscheine die Landesverweisung mit Blick auf den von Art. 8 EMRK garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens als verhältnismässig. Da die aufenthaltsbeendende Massnahme zudem gesetzlich vorgesehen sei und einen legitimen Zweck verfolge, erweise sie sich auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als rechtmässig. Selbst bei Vorliegen eines Härtefalls überwiege damit das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz.
3.1.2. Die Vorinstanz hält zu obigen Erwägungen präzisierend fest, der Ehefrau des Beschwerdeführers sei es zumutbar, diesem in sein Heimatland zu folgen. Seine Kinder seien allesamt volljährig und hätten ihre Ausbildung abgeschlossen; beim jüngsten Sohn werde dies im Sommer der Fall sein. Die Pflege der Eltern des Beschwerdeführers in der Schweiz sei auch ohne ihn gewährleistet. Seine Integration lasse in mannigfacher Hinsicht zu wünschen übrig. Entscheidend sei jedoch bereits bei der Härtefallprüfung folgender Umstand: Gegen den Beschwerdeführer sei bereits unter altem Recht eine bedingte Landesverweisung ausgesprochen worden (Urteil des Obergerichts Solothurn vom 2. September 2004). In ausländerrechtlicher Hinsicht sei ihm aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit mit Schreiben vom 3. April 2006 das rechtliche Gehör betreffend Ausweisung resp. Androhung der Ausweisung gewährt worden. Mittels Verfügung der Migrationsbehörde vom 26. Oktober 2006 sei dem Beschwerdeführer sodann die Ausweisung aus der Schweiz resp. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung angedroht worden. Trotz eines laufenden Strafverfahrens, in dem die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung drohe, habe der Beschwerdeführer eine weitere Katalogtat begangen, die zur Verurteilung vom 3. November 2021 wegen, unter anderem, mehrfacher harter Pornografie geführt habe. Alleine dies zeige, dass eine drohende Landesverweisung den Beschwerdeführer nicht vor der Begehung weiterer Delikte abhalte. Dies könne nicht anders interpretiert werden, als dass ihn die Landesverweisung nicht im Sinne eines schweren persönlichen Härtefalles treffe.
Angesichts der Schwere der verübten Straftaten sowie der Unbelehrbarkeit und der gemäss Gutachten schlechten Legalprognose würden auch bei allfälliger Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalles die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz deutlich überwiegen.
Bei dieser Ausgangslage rechtfertige es sich, die Dauer der Landesverweisung auf 8 Jahre festzusetzen. Die Ausschreibung im SIS habe zu erfolgen.
3.2.
3.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB oder Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger und wurde wegen schwerer Körperverletzung sowie mehrfacher Gefährdung des Lebens schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich erfüllt.
3.2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.2.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.3; 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.3.4; 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.4.3; je mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.4; je mit Hinweisen).
3.2.4. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. supra E. 3.2.3; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.5; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).
3.2.5. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.5; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.5.8; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7; 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
3.2.6. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.2; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.6; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.4; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. supra E. 3.2.4) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.2; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.6; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.4; je mit Hinweisen).
3.3. Die Anordnung der Landesverweisung erweist sich als rechtens.
3.3.1. Der Beschwerdeführer ist zwar der Ansicht, diese tangiere ohne jeden Zweifel den Schutzbereich von Art. 8 EMRK u nd es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Dies ist aber insofern fraglich, als weder die erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers noch seine Eltern Teil der Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK bilden (vgl. dazu supra E. 3.2.6). Ein regelrechtes Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer ist insofern nicht dargetan, als deren Pflege auch durch dessen Kinder, die Spitex oder in einem Pflegeheim erfolgen könnte. Sodann scheint es der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche hier weder sprachlich gut integriert ist noch je erwerbstätig war, durchaus zumutbar, diesen zurück in das gemeinsame Heimatland zu begleiten. Dass die Wahl zwischen einem Leben mit ihrem Ehemann und der räumlichen Nähe zu ihren Kindern naturgemäss eine gewisse Härte bedeuten würde, lässt diese Beurteilung nicht in einem fundamental anderen Licht erscheinen. Entgegen der Vorinstanz sagt jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Wissen um die drohende Landesverweisung straffällig wurde, kaum etwas über das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aus. Dessen Prüfung hat vielmehr gestützt auf eine eingehende Würdigung der einschlägigen Kriterien (vgl. supra E. 3.2.2) zu erfolgen.
Die Frage kann im Ergebnis offenbleiben, überwiegen doch in jedem Fall die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung diejenigen des Beschwerdeführers an einem weiteren hiesigen Aufenthalt.
3.3.2. Der Beschwerdeführer lebte im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids seit 29 Jahren und damit fraglos seit einer langen Zeit in der Schweiz. Jedoch scheint weder in sprachlicher noch in sozialer oder beruflicher Hinsicht eine gelungene Integration vorzuliegen. So blieb er auch nach derart langer Zeit im vorliegenden Verfahren auf einen Dolmetscher angewiesen. Weiter absolvierte er hier keine Ausbildung. Den Ausführungen der ersten Instanz zufolge (die sich die Vorinstanz zu eigen macht), bezog er - auch wenn er zwischenzeitlich immer wieder Anstellungen innehatte - mehrere Jahre lang Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe. Dies wird vom Beschwerdeführer zwar bestritten; er legt dabei aber keine Willkür dar, womit die Feststellung für das Bundesgericht bindend ist. Dass seine (anerkannten) Schulden in Höhe von über Fr. 60'000.-- das Resultat von Therapiebemühungen im Hinblick auf eine Kokain- bzw. Alkoholabhängigkeit oder eine posttraumatische Belastungsstörung seien, stellt die Vorinstanz sodann nicht fest (vielmehr zeigte sich diesbezüglich schon die erste Instanz ausdrücklich skeptisch), ohne dass der Beschwerdeführer Willkür dartun würde. Der von ihm neu offerierte Therapie- bzw. Austrittsbericht datiert vom 7. Juni 2023 und damit aus der Zeit nach Fällung des angefochtenen Urteils. Er ist für das Bundesgericht ohnehin unbeachtlich (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Gesundheitliche Gründe, die gegen eine Wegweisung sprächen, sind folglich nicht dargetan. Angesichts seiner Schulden (und ungeachtet deren Herkunft) müsste der Beschwerdeführer im Falle der Landesverweisung jedenfalls keine vorteilhafte finanzielle Situation zurücklassen.
Der Beschwerdeführer verkehrt des Weiteren vornehmlich in heimatlich geprägten Kreisen und ist heute arbeitslos, wobei er (unter anderem) von seinen Kindern Unterstützung erhält. Sodann reiste er im Alter von immerhin 17 Jahren in die Schweiz ein, womit er seine gesamte Kindheit und den Grossteil seiner Jugend in Mazedonien verbrachte und mit den Gepflogenheiten seines Heimatlands vertraut ist. Auch wenn keine nahen Verwandten dort leben, scheint es ihm möglich und zumutbar, sich zu reintegrieren. Dies umso mehr, als er das Land (zumindest bis zur Covid-19-Pandemie) jährlich in den Ferien besuchte. Dabei dürfte seine berufliche Integration mangels Ausbildung tatsächlich mit Schwierigkeiten verbunden und seine beruflichen Perspektiven auf Tätigkeiten im Tieflohnbereich beschränkt sein. Dasselbe gilt aber auch bei einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb seine Kinder ihn bei einem Wegzug nicht weiterhin finanziell unterstützen könnten. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers begründet zusammengefasst durchaus ein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, dieses erschöpft sich jedoch massgeblich in der Dauer seines bisherigen Aufenthalts.
Der Beschwerdeführer ist sodann mit einer Landsfrau verheiratet, die in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sprachlich nur wenig integriert ist. Vor diesem Hintergrund scheint ihr eine Rückkehr möglich. Sollte sie sich gegen eine Ausreise zusammen mit dem Beschwerdeführer entscheiden, stünde der Kontaktpflege mittels Ferienaufenthalten, Anrufen und üblicher moderner Kommunikationsmittel nichts im Weg. Nichts anderes gilt für die Kinder des Beschwerdeführers. Diese sind allesamt erwachsen und der jüngste Sohn stand im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils unmittelbar vor dem Abschluss seiner Ausbildung. Eine Abhängigkeit vom Beschwerdeführer ist nicht dargetan, sind es doch die Kinder, die diesem finanzielle Unterstützung zukommen lassen. Die beiden Töchter sind gemäss den Ausführungen in der Beschwerde nunmehr verheiratet und leben mit ihren Ehemännern zusammen. Auch diesbezüglich ist keine Abhängigkeit vom Beschwerdeführer erkennbar. Gegen einen Verbleib der Kinder in der Schweiz spricht damit nichts. Auch sie könnten ihre Beziehung zum Beschwerdeführer mittels Besuchen und Anrufen aufrechterhalten. Weiter mag es zutreffen, dass Letzterer seine Frau bei der Pflege seiner Eltern teilweise unterstützt. Die Vorinstanz führt aber richtig aus, dass die Pflege auch von den Kindern des Paares, im Falle ihres Verbleibs von der Ehefrau des Beschwerdeführers oder in letzter Instanz auch von einer externen Stelle vorgenommen werden könnte. Dass der Öffentlichkeit allenfalls Kosten für die Unterbringung der Eltern anfallen könnten, begründet weder ein privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib, noch vermag es die öffentlichen Interessen an der Anordnung der Landesverweisung in casu massgeblich zu relativieren.
Alles in allem bildet die gewohnte Weiterführung des Familienlebens unter einem Dach bzw. in naher Umgebung zu den Kindern zwar ein durchaus ernstzunehmendes privates Interesse des Beschwerdeführers an der Fortdauer seines Aufenthalts in der Schweiz; die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen dieses allerdings.
Der Beschwerdeführer wurde vorinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten verurteilt, womit per se schon von grundsätzlich überwiegenden Interessen an der Landesverweisung auszugehen ist (vgl. zur "Zwei-Jahres-Regel" supra E. 3.2.5). Gleiches ergibt sich bei Würdigung des Einzelfalls. Betreffend das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers ist den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen kaum etwas beizufügen. Die im Strafregisterauszug ersichtlichen Verurteilungen (vgl. supra E. B.b) decken diverse Bereiche des Strafrechts ab und betreffen teilweise schwere Tatbestände sowie Katalogtaten (vgl. namentlich die Verurteilung vom 3. November 2021 wegen mehrfacher Verbreitung harter Pornografie, mehrfacher Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornografie, mehrfacher Verbreitung harter Pornografie mit tatsächlichen Handlungen mit Minderjährigen, mehrfacher Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornografie mit tatsächlichen Handlungen mit Minderjährigen, Hausfriedensbruch, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung eines Ausweises, Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes). Der Beschwerdeführer delinquierte somit regelmässig, trotz Vorstrafen, teilweise während laufender Probezeit und auch während dem laufenden vorliegenden Strafverfahren. Auch das Wissen um den drohenden Entzug seiner Niederlassungsbewilligung vermochte sein Verhalten nicht nachhaltig zu beeinflussen. Unerheblich ist für diese Einschätzung, dass es die zuständige Behörde bei einer Warnung beliess. Unter diesen Umständen ist von einer massiv getrübten Legalprognose auszugehen. Das vorliegend begangene Delikt illustriert angesichts der potentiell weitreichenden - für den Beschwerdeführer kaum abschätzbaren - Folgen für Dritte sodann eine krasse Rücksichtslosigkeit. Insgesamt ist damit von erheblichen Interessen der Öffentlichkeit an Schutz vor weiterer Delinquenz des Beschwerdeführers auszugehen. Diese überwiegen dessen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz und einer ungestörten Weiterführung seines Familienlebens deutlich. Die Landesverweisung ist daher anzuordnen.
3.4.
3.4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Dauer der Landesverweisung.
3.4.2. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK), wobei dem Sachgericht ein weites Ermessen zukommt (vgl. Urteile 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 8.2; 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.6.1; 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). In Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Beurteilungsgrundsätzen abweicht oder Tatsachen berücksichtigt, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht lässt, die es in die Beurteilung hätte einbeziehen müssen oder wenn sich der Beurteilungs- oder Ermessensentscheid als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweist (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; Urteile 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 8.2; 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.6.1; je mit Hinweisen).
3.4.3. Die vorinstanzlich festgelegte Dauer der Landesverweisung erscheint angemessen. Zunächst ist im angefochtenen Urteil nicht von "leichtem", sondern - unter anderem in Anbetracht der Verwerflichkeit des Handelns, der grossen Skrupel- und Hemmungslosigkeit sowie der egoistischen und niederen Beweggründe von "noch leichtem Verschulden im oberen Verschuldensdrittel" die Rede. Die Vorinstanz setzt die Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung (bei einer Maximalstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe) bei immerhin 34 Monaten fest. Der Beschwerdeführer blendet weiter aus, dass er nicht bloss eine, sondern zwei Katalogtaten beging, wobei die Vorinstanz für die (unangefochten gebliebene) mehrfache Gefährdung des Lebens eine Einzelstrafe von 24 Monaten als angemessen erachtet. Schliesslich greift er zu kurz, wenn er die Zeitspanne von 8 Jahren einzig mit dem Verschuldensprädikat in Relation setzt. Er ignoriert namentlich, dass sich die angeordnete Dauer der Landesverweisung auch vor dem Hintergrund seiner persistenten (teilweise schweren) Delinquenz beurteilt (vgl. zum Einbezug der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung bei der Dauer der Landesverweisung Urteil 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 2.3). In Anbetracht obiger Erwägung lässt die Dauer der Landesverweisung insgesamt kein Missverhältnis zu Ungunsten des Beschwerdeführers erkennen. Diese erscheint vielmehr verhältnismässig.
3.5.
3.5.1. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS.
3.5.2. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) wurden in BGE 147 IV 340 und 146 IV 172 erörtert; darauf kann verwiesen werden.
Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung).
Drittstaatsangehöriger ist gemäss Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung, wer weder EU-Bürger noch Angehöriger eines Drittstaats ist, der aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst. Als Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 24 SIS-II-Verordnung gelten daher auch drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers (vgl. Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 9.2).
3.5.3. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; vgl. auch Urteil 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.; je mit Hinweisen).
Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dieser verlangt, dass die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Sie darf sich dabei auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (zum Ganzen: BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
3.5.4. Die Vorinstanz begnügt sich in casu mit der blossen Feststellung, die Landesverweisung sei im SIS auszuschreiben. Mangels Nennung der dafür einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen entzieht sich diese Anordnung der Überprüfung durch das Bundesgericht. Mithin genügt die Begründung den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Sie verletzt zugleich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Das angefochtene Urteil ist deshalb in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG hinsichtlich der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS aufzuheben und zur Verbesserung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird die allfällige Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu begründen haben. Die Sache wird damit nicht präjuzidiert, sodass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (Urteil 6B_460/2024 vom 13. September 2024 E. 4.3)
4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie hinsichtlich der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS einen Entscheid fällt, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG genügt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden die Parteien im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG). Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens zu entschädigen. Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Dem Kanton Solothurn sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten im Umfang seines Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdegegner 2 hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da er nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und ihm im bundesgerichtlichen Verfahren insofern keine Kosten erwachsen sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2023 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt.
4.
Der Kanton Solothurn hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Alexander Kunz, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret