6B_4/2025 11.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_4/2025
Urteil vom 11. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 29. November 2024 (50/2023/30/E).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird vorgeworfen, er sei am Montag, 24. Oktober 2022, 13:07 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Strasse U.________ xxx in Schaffhausen Richtung Rhein gefahren. Dabei habe er ein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten und dieses bedient. Sein Blick sei während circa 3 Sekunden auf das Mobiltelefon gerichtet gewesen.
B.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verurteilte A.________ am 29. November 2024 zweitinstanzlich wegen Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 200.--. Es auferlegte ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.--.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
War, wie vorliegend, ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, ist Art. 398 Abs. 4 StPO zu beachten, wonach bereits vor dem Berufungsgericht nur geltend gemacht werden kann, das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht Willkür verneint, auch mit den massgebenden Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (vgl. Urteile 6B_341/2024 vom 5. August 2024 E. 1.4; 6B_944/2023 vom 21. März 2024 E. 4.2.2; 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1.5.1; 6B_1044/2022 vom 2. August 2023 E. 2.2.2; 6B_171/2023 vom 19. Juni 2023 E. 1.2). Das Bundesgericht nimmt indessen keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_282/2024 vom 17. Mai 2024 E. 2.1.3; 6B_60/2024 vom 18. März 2024 E. 2; 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.2 f.).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Verletzung von Verkehrsregeln.
2.1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Fahrzeuglenker das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11). Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Er hat dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, die er nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6; 127 II 302 E. 3c; 122 IV 225 E. 2b; Urteile 6B_53/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.3.1; 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 1.3; 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1.1; 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 VRV durch die Verwendung von Kommunikations- und Informationssystemen liegt nur vor, wenn die Aufmerksamkeit dadurch auch tatsächlich beeinträchtigt wird (vgl. BGE 120 IV 63 E. 2c; Urteile 6B_53/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.3.1; 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 1.3 mit Hinweis).
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz entnimmt dem Polizeirapport vom 27. Oktober 2022, dass der Verkehrspolizist bei einer Verkehrsüberwachung beobachtet habe, wie der Beschwerdeführer während der Fahrt sein Mobiltelefon mit der rechten Hand bedient habe. Dabei sei sein Blick während circa 3 Sekunden auf das Mobiltelefon gerichtet gewesen. Der Beschwerdeführer habe das Mobiltelefon neben dem Lenkrad auf der Höhe des Schalthebels gehalten. Zum Zeitpunkt der Übertretung sei die Strasse nass gewesen und es habe ein reges Verkehrsaufkommen geherrscht. Der Beschwerdeführer sei geständig gewesen und habe den Sachverhalt anerkannt. Er habe gemäss seiner Aussage jemanden anrufen wollen und im Mobiltelefon dessen Nummer gesucht.
2.2.2. Gemäss Vorinstanz erklärte der Beschwerdeführer bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Februar 2023, gemäss seiner Einschätzung sei sein Blick nicht während circa 3 Sekunden auf das Mobiltelefon gerichtet gewesen. Er behauptete, er habe eine Freisprecheinrichtung und eine Mobiltelefonhalterung rechts neben dem Lenkrad. Er habe über die Freisprechanlage mit seiner Frau telefoniert. Dann habe sich die Freisprechanlage vom privaten auf das geschäftliche Mobiltelefon umgestellt. Deswegen habe er das Mobiltelefon von der Halterung auf seinen Oberschenkel gelegt und das Bluetooth ein- und ausgeschaltet. In diesem Moment habe er ständig nach oben und unten geschaut, weil es Verkehr gehabt habe. Es sei falsch, dass er während circa 3 Sekunden auf das Mobiltelefon geschaut habe. Bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h hätte er während 30 Fahrmetern nicht auf die Strasse geschaut. Dies sei nicht möglich, weil nach circa 20 Metern die Ampel gekommen sei und sicher vier Autos davor gestanden seien. Er sei nach seiner Einschätzung mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h im stockenden Verkehr gefahren. Nachdem er vom Verkehrspolizisten angehalten worden sei, habe er diesem mitgeteilt, während circa 3 Sekunden wegzuschauen sei bei dieser Situation mit der Ampel und den Autos unmöglich. Zudem habe er die Strasse nicht als nass empfunden. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. August 2023 habe er seine Aussagen im Wesentlichen wiederholt.
2.2.3. Die Staatsanwaltschaft befragte den rapportierenden Verkehrspolizisten am 16. Februar 2023 als Zeugen. Die Vorinstanz entnimmt dieser Befragung, dass dieser sich nur vage an die Beobachtung habe erinnern können und im Wesentlichen auf seinen Polizeirapport verwiesen habe, den er vor der Befragung nochmals gelesen habe. Der Verkehrspolizist gab an, der Beschwerdeführer sei sicher langsamer als der übrige Verkehr gefahren, weshalb er ihm aufgefallen sei. Er sei aber nicht bloss 25 km/h gefahren, denn ein Verkehrshindernis sei er nicht gewesen. Er sei geschätzt mit 40 km/h gefahren. Als der Beschwerdeführer an ihm vorbeigefahren sei, sei dessen Blick die ganze Zeit nach unten auf das Mobiltelefon gerichtet gewesen. Die Dauer von circa 3 Sekunden habe er gestützt auf die Geschwindigkeit und die Strecke geschätzt.
2.2.4. Die Erstinstanz hatte erwogen, der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen mit seinem Personenwagen bei regem Verkehrsaufkommen in der Stadt Schaffhausen unterwegs gewesen und habe dabei ein auf seinem Oberschenkel liegendes Mobiltelefon bedient. Umstritten sei, wie lange sein Blick auf das Mobiltelefon gerichtet gewesen sei. Der erfahrene Verkehrspolizist habe ausgesagt, die Ablenkung habe circa 3 Sekunden gedauert. Die Erstinstanz hielt fest, bei einer derartigen Schätzung sei anders als bei technischen Geschwindigkeitsmessungen kein Sicherheitsabzug vorzunehmen. Ohnehin sei nicht ersichtlich, inwiefern der Verkehrspolizist einer falschen Wahrnehmung unterlegen sein könnte. Dass sich der Verkehrspolizist nicht zur Kopfneigung geäussert habe, sei ohne Belang. Es könne offenbleiben, welche Verrichtung der Beschwerdeführer genau vorgenommen habe und wie schnell er genau gefahren sei. Die Erstinstanz liess auch offen, wie gross der Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug und ob die Strasse trocken gewesen sei. Schliesslich erklärte sie, der objektive Tatbestand wäre selbst dann erfüllt, wenn der Beschwerdeführer den Blick nur zwei Sekunden von der Strasse abgewendet hätte.
2.2.5. Es sei nicht entscheidend, so die Vorinstanz, ob der Beschwerdeführer das Mobiltelefon in der Hand gehalten habe, wie es im Strafbefehl beschrieben werde, oder ob dieses auf seinem Oberschenkel gelegen habe. Dem Polizeirapport zufolge habe sich das Mobiltelefon neben dem Lenkrad auf der Höhe des Schalthebels befunden. Die Vorinstanz verweist auf ein aktenkundiges Foto des vorderen Fahrzeugbereichs und erwägt, das Mobiltelefon habe sich auf der Höhe des Oberschenkels befunden. Es sei nicht möglich, gleichzeitig das Mobiltelefon und den Verkehr im Auge zu behalten.
2.2.6. Weiter hält die Vorinstanz fest, es leuchte ein, dass der rapportierende Verkehrspolizist bei der Einvernahme als Zeuge seine damaligen Wahrnehmungen nicht allein aus eigener Erinnerung habe abrufen können. Dies stelle die Feststellungen im Polizeirapport nicht in Frage. Die Staatsanwaltschaft verweise zu Recht auf den erhöhten Beweiswert eines Polizeirapports. Dies müsse umso mehr bei einer Verkehrskontrolle gelten, bei der das Augenmerk auf das Einhalten der Verkehrsregeln gerichtet werde. Der rapportierende Verkehrspolizist stehe als Garant für die Richtigkeit der von ihm erstellten Urkunde (vgl. dazu BGE 145 IV 190 E. 1.4.1 f.). Weiter berücksichtigt die Vorinstanz, dass sich der als Zeuge befragte Verkehrspolizist bei einer Falschaussage strafbar gemacht und seine Arbeitsstelle riskiert hätte (vgl. etwa Urteil 6B_132/2012 vom 26. April 2012 E. 2.4.3).
2.2.7. Die Vorinstanz erachtet es nicht als willkürlich, dass die Erstinstanz auf die Wahrnehmungen des Verkehrspolizisten abstellte. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass bei einer Verkehrskontrolle Schätzungen angestellt würden. Der Verkehrspolizist sei aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung in der Lage gewesen, seine Beobachtung des Beschwerdeführers zeitlich richtig einzuordnen. Er habe glaubhaft dargelegt, dass die Schwelle für Anzeigen von Verkehrsregelverletzungen bewusst hoch angesetzt sei. Entsprechend würden nur eindeutige Vorfälle rapportiert. Sonst wäre er jeden zweiten Tag vor der Staatsanwaltschaft. Die Vorinstanz gibt zu bedenken, dass sich die Zeitangaben des Verkehrspolizisten auf bewusste Wahrnehmungen abstützen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer erst im Nachhinein behauptet, er sei weniger lange als 3 Sekunden abgelenkt gewesen. Dieser subjektive Eindruck könne keine erheblichen Zweifel an den Feststellungen des Verkehrspolizisten wecken. Insbesondere seien circa 3 Sekunden nicht derart lange, dass von einer längeren Blindfahrt ausgegangen werden müsste. Der Beschwerdeführer habe behauptet, er habe das Mobiltelefon aus der Halterung genommen, das Bluetooth mit der Schnellfunktion eingeschaltet und auf die Verbindung gewartet. Es erscheine wenig glaubhaft, dass dies nicht mehr als eine Sekunde gedauert haben soll.
2.2.8. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, es sei nicht willkürlich, wenn die Erstinstanz keinen Sicherheitsabzug vorgenommen habe. Sie verweist auf Art. 8 der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1). Die dort festgelegten Sicherheitsabzüge sind nur bei Geschwindigkeitsmesswerten mit technischen Geräten vorzunehmen.
3.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
3.1. Zunächst rügt er eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
3.1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind.
Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteile 6B_253/2017 vom 1. November 2017 E. 1.3; 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Umschreibung des subjektiven Tatbestands sind nicht hoch (BGE 143 IV 63 E. 2.3; Urteil 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
3.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Strafbefehl werde nicht ausgeführt, wo sich seine Hand und das Mobiltelefon befunden hätten. Auch die Beschreibung seiner Kopfneigung fehle.
3.1.3. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Vorliegend gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wie bereits die Vorinstanz schlüssig darlegt, geht aus der Anklage auch ohne Beschreibung der Kopfneigung einwandfrei hervor, welche konkrete Tathandlung dem Beschwerdeführer zu welchem Zeitpunkt über welche Strecke zur Last gelegt wird. Dem Beschwerdeführer war von Anfang an klar, wogegen er sich wehren musste. Im Strafbefehl wird das ihm zur Last gelegte Delikt hinreichend präzise umschrieben, so dass der Vorwurf in jeder Hinsicht genügend konkretisiert ist. Ohnehin scheint der Beschwerdeführer aus den Augen zu verlieren, dass es um eine Übertretung geht, die mit einer Busse von Fr. 200.-- sanktioniert wurde. Je schwerer ein Tatvorwurf wiegt, desto höhere Anforderungen sind an die Umschreibungsdichte der Anklage zu stellen. Bei Übertretungen genügt es, wenn diese so bezeichnet werden, dass die beschuldigte Person nicht im Unklaren sein kann, was Gegenstand des Strafverfahrens bildet, eine Substanziierung der einzelnen Handlungen ist nicht nötig (Urteile 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.3; 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3; 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 1.4; 6B_183/2017 vom 24. November 2017 E. 5.3; 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4; 6B_702/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.2; vgl. auch Niggli/Heimgartner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 49 zu Art. 9 StPO).
3.2. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
3.2.1. Der Beschwerdeführer verweist zwar eingangs der Beschwerde auf Art. 97 Abs. 1 BGG und legt die Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge im bundesgerichtlichen Verfahren zutreffend dar (siehe hiervor E. 1.2). Doch in der Folge wird er den von ihm zitierten Begründungsanforderungen nicht gerecht. Vielmehr erschöpfen sich seine Vorbringen weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er vorbringt, der Verkehrspolizist sei im Jagdfieber gewesen.
3.2.2. Der Beschwerdeführer verweist auf das Urteil 6B_132/2012 vom 26. April 2012 E. 2.3.2. Dort ging es um eine Zeugenaussage, wonach die beschuldigte Person auf einer längeren Strecke bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h wiederholt einen Abstand von 10 Meter eingehalten habe. Von dieser Abstands- und Geschwindigkeitsschätzung des Zeugen zog das Obergericht des Kantons Solothurn eine nicht näher bezeichnete Sicherheitsmarge ab. Diese Sachverhaltsfeststellung wertete das Bundesgericht entgegen den Vorbringen der beschuldigten Person als hinreichend genau. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich aus diesem Urteil nicht ableiten, dass die Vorinstanzen im vorliegenden Fall in Willkür verfielen, weil sie die Schätzung des Verkehrspolizisten von circa 3 Sekunden nicht nach unten korrigierten.
3.2.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanzen hätten offengelassen, wie sein Kopf geneigt gewesen sei, welche Vorrichtung er am Mobiltelefon vorgenommen habe, wie schnell er genau gefahren sei, wie gross der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug genau gewesen sei und ob die Strasse nass gewesen sei. Bereits die Vorinstanz legt zutreffend dar, weshalb weitere Feststellungen zu diesen Punkten unterbleiben konnten. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz "in dubio pro reo". Dabei scheint er zu übersehen, dass diesem Grundsatz als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu kommt (siehe hiervor E. 1.2).
3.3. Nach dem Gesagten ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verletzung von Verkehrsregeln nicht zu beanstanden. Die rechtliche Subsumtion unter den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie die Strafzumessung ficht der Beschwerdeführer zu Recht nicht an. Damit hat es sein Bewenden.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Gross