8C_148/2025 14.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_148/2025
Urteil vom 14. März 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 Fächer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Januar 2025 (VBE.2024.328).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 8. Januar 2025 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2024, wonach der Erlass der zurückgeforderten Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 26'082.- nicht in Frage komme. Dabei führte es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen näher aus, wie der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 25 Abs. 2 ATSG zu verstehen sei, nämlich dass sich dieser allein auf den Rückforderungsanspruch als solchen beziehe. Über diesen sei bereits in einem früheren Verfahren abschliessend befunden worden. Im vorliegenden Verfahren könne daher Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht mehr angewendet werden.
3.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Allein den Geschehensablauf zu schildern und die Überprüfung des bereits rechtskräftig Entschiedenen zu fordern, reicht nicht aus. Was der Beschwerdeführer aus der Erwägung des kantonalen Gerichts zum bei der Vorinstanz noch hängigen Verfahren VBE.2024.290 für die vorliegende Streitigkeit zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich.
4.
Da dieser Mangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise nochmals (vgl. Urteile 8C_221/2023 vom 22. Mai 2023 und 9C_216/2019 vom 13. Mai 2019), auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibender künftiger Prozessführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. März 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel