6B_212/2025 20.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_212/2025
Urteil vom 20. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Keine Berufungserklärung eingereicht (Überschreiten der zulässigen Parkzeit); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des
Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
vom 22. Januar 2025 (BEK 2024 190).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht Schwyz schrieb mit Verfügung vom 22. Januar 2025 die von A.________ beim Bezirksgericht Einsiedeln gegen dessen Urteil vom 12. Juli 2024 angemeldete Berufung als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt ab.
A.________ wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO).
4.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorab und ohne nähere Begründung fordert, das Bundesgericht habe "die Angelegenheit erneut zu prüfen und sicherzustellen", übersieht er, dass das Bundesgericht keine freie Prüfung ihm unterbreiteter Sachverhalte vornimmt, sondern grundsätzlich nur die nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend geltend gemachten Rügen beurteilt (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1). Die Rügen müssen sich ausserdem auf den Verfahrensgegenstand beziehen (Art. 80 BGG). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet einzig die vorinstanzliche Abschreibungsverfügung vom 22. Januar 2025. Vor Bundesgericht kann es folglich nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht eine Abschreibungsverfügung erlassen hat, weil der Beschwerdeführer keine Berufungserklärung einreichte. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Stattdessen äussert er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und womit sich das Bundesgericht daher auch nicht befassen kann. Dass und inwiefern die angefochtene Abschreibungsverfügung verfassungs- bzw. rechtswidrig sein könnte, lässt sich der Beschwerde mithin nicht entnehmen. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
5.
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein nachträglich gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege um Beigabe eines Rechtsanwalts ersucht, ist ferner darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Anwalt zu organisieren. Das Bundesgerichtsgesetz kennt die notwendige Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller