7B_1454/2024 19.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1454/2024
Urteil vom 19. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Bischofszell,
Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Dezember 2024 (SW.2024.134).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer reichte dem Obergericht des Kantons Thurgau (nachfolgend: Obergericht) eine Beschwerde ein, datiert vom 22. Dezember 2024, eingegangen am 30. Dezember 2024. Diese betraf eine Verfügung des Obergerichts vom 17. Dezember 2024, mit welcher der Beschwerdeführer letztmals aufgefordert wurde, im Beschwerdeverfahren, das er als Privatkläger gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bischofzell vom 10. Oktober 2024 vor Obergericht eingeleitet hatte, eine Sicherheit für allfällige Verfahrenskosten gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO zu leisten. Das Obergericht leitete die Beschwerde in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter, wo sie am 31. Dezember 2024 einging. Die Empfangsanzeige wurde den Parteien gleichentags zugestellt.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2025 mittels Gerichtsurkunde eine Frist bis zum 22. Januar 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Der Beschwerdeführer reagierte mit einer mehrseitigen Eingabe vom 21. Januar 2025, eingegangen am 23. Januar 2025, in welcher er Anträge stellte und diverse Ausführungen zu mehreren Sachverhalten tätigte und unter anderem darauf hinwies, dass er gegen verschiedene Personen Anzeigen eingereicht habe und die Staatsanwaltschaften mehrerer Kantone sowie das Bundesstrafgericht involviert seien. Auf den eingeforderten Kostenvorschuss bezog sich der Beschwerdeführer zwar einleitend, indem er die Verfügung vom 6. Januar 2025 auszugsweise einkopierte, äussert sich jedoch nicht inhaltlich zu diesem. Namentlich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oder ein Beschwerderückzug erfolgte nicht.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. Januar 2025, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 7. Februar 2025 angesetzt. Dies mit dem Hinweis, dass bei Nichtleistung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025, eingegangen am 10. Februar 2025, gelangte der Beschwerdeführer erneut ans Bundesgericht. Wiederum verweist er darauf, dass er diverse Strafanzeigen eingereicht habe, die insbesondere vom Untersuchungsamt St. Gallen seit Monaten nicht bearbeitet würden. Es sei "dieselbe Situation wie beim Bundesstrafgericht Bellinzona mit Président Roy Garre", bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell mit Staatsanwalt Bauer und beim Obergericht Thurgau mit Oberrichter Ogg. Der Beschwerdeführer moniert, obschon er dem Bundesgericht diese Umstände mitteile, werde "in keinster Weise wie schon der Präsident Roy Garre vom Bundesstrafgericht Bellinzona" darauf reagiert. Nach diesen Ausführungen geht der Beschwerdeführer kurz auf die Verfügung vom 27. Januar 2025 und die angesetzte Nachfrist ein: "Stattdessen senden Sie mir wieder ein Schreiben vom 27. Jan. 2025. Ich solle einen Kostenvorschuss leisten, der ungerechtfertigt ist, wie vor dem Bundesstrafgericht Bellinzona, welches Urteil sich als falsch erwies und ich meinen Vorschuss nicht zurückerhalte!". Es handle sich "um Betrug, respektive einen Bandenbetrug!".
Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
4.
In seinen diversen Eingaben moniert der Beschwerdeführer mutmassliche Rechtsverzögerungen durch verschiedene kantonale Stellen. Hierzu ist festzuhalten, dass Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Obergerichts vom 17. Dezember 2024 ist (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).
5.
Das Bundesgericht ist ferner weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet.
6.
Der Beschwerdeführer wird schliesslich darauf hingewiesen, dass querulatorische Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht nicht auf solche eintritt (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), was für künftige Eingaben des Beschwerdeführers vorbehalten wird.
7.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément