6B_295/2024 10.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_295/2024
Urteil vom 10. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung; Beweisverwertung, willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 16. Oktober 2023 (SK 23 13).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, wirft A.________ vor, am 25. Juli 2020, um 15:32 Uhr, in U.________, auf der V.________strasse, im Abschnitt W._______ - X.________, mit einem Motorrad die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Geräte- und Messunsicherheit um 63 km/h überschritten zu haben.
B.
In Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 25. November 2022 sprach das Obergericht des Kantons Bern A.________ am 16. Oktober 2023 der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3, 3ter und 4 lit. c SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Vorinstanz sei im Rahmen der Rückweisung der Sache anzuweisen, ihn freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwertbarkeit des folgenden, im Polizeirapport vom 31. Juli 2020 aufgeführten Vermerks: "Auf telefonische Anfrage wurde dem Schreibenden die diversen Dokumente zugesandt. Bei diesem Telefonat erwähnte Herr B.________ (Teilhaber der Firma), dass Herr A.________ ihm gegenüber bereits erwähnt habe, dass es ihn "geblitzt" habe". Der Beschwerdeführer bringt vor, diese Aussage sei mangels aktenkundiger Rechtsbelehrung der betroffenen Person im Hinblick auf Art. 143 StPO nicht beweisverwertbar. Da die Kontaktaufnahme durch die Vermieterschaft des Motorrads auf Aufforderung der Polizei erfolgt sei und überdies in diesem Zeitpunkt bereits ein konkreter Tatverdacht wegen einer qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung gegenüber dem Mieter des Motorrads vorgelegen habe, könne diese Aussage entgegen den Vorbringen der Vorinstanz nicht als "Spontanäusserung" bezeichnet werden. Und selbst wenn die Aussage als erstellt betrachtet werden könnte, sei die Gewichtung der Vorinstanz als "stärkstes Indiz" willkürlich.
1.2. Die Vorinstanz erwägt mit Verweis auf die Lehre, die allgemeinen Einvernahmeregeln nach Art. 143 StPO würden sich auf die formalisierten protokollarisch festgehaltenen Einvernahmen beziehen. Keine Geltung hätten sie hingegen bei einer blossen polizeilichen Anhaltung mit kurzer Befragung oder wenn sich die Polizei im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens durch erste Fragen ein Bild von der Situation mache. Dasselbe müsse für Spontanäusserungen gegenüber den Strafbehörden gelten, die von Seiten des Staates nicht provoziert worden seien und einen Tatverdacht erst begründeten. Die fragliche Äusserung sei anlässlich eines polizeilichen Telefonats ergangen, welches einzig zum Zweck der Halterabklärung erfolgt sei. Es sei dabei erst einmal darum gegangen, den Mieter des Motorrads ausfindig zu machen. Bei der Äusserung müsse es sich zweifellos um eine echte Spontanäusserung gehandelt haben, welche den Polizeimitarbeiter offensichtlich auch nicht veranlasst habe, zum damaligen Zeitpunkt weitere Fragen zu stellen oder überhaupt das Gespräch weiterzuführen. Das Telefonat habe somit trotz dieser Äusserung klarerweise nicht als formelle Einvernahme i.S.v. Art. 142 ff. i.V.m. Art. 179 ff. StPO gegolten (Urteil S. 6).
1.3.
1.3.1. Vorliegend unbestritten ist, dass der polizeiliche Sachbearbeiter im Rahmen der Halterermittlung mit Herrn B.________ (Vertreter der Halterin des Fahrzeugs) gesprochen hat, ohne diesen über allfällige Rechte und Pflichten zu belehren. Die fragliche Äusserung wurde im Polizeirapport aufgeführt. Die entscheidende Frage ist somit, ob der Polizeirapport inklusive der darin gemachten Feststellung des rapportierenden Polizisten als Beweismittel verwertbar ist.
1.3.2. Im Strafprozess gelten die strengen und in der Regel zwingenden Protokollierungsregeln gemäss Art. 76 ff. StPO (BGE 142 I 86 E. 2.2; Urteile 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.2; 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 3.2). Das Protokoll dient zum einen als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Zum andern erlaubt es die Kontrolle, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten sind, und garantiert insofern ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren. Schliesslich versetzt es das Gericht und allfällige Rechtsmittelinstanzen in die Lage, die inhaltliche Richtigkeit und verfahrensmässige Ordnungsmässigkeit einer angefochtenen Entscheidung zu überprüfen (BGE 143 IV 408 E. 8.2; Urteile 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.2; 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 3.2).
Nach Art. 76 Abs. 1 StPO werden die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, protokolliert. Verantwortlich dafür, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden, ist die Verfahrensleitung (Art. 76 Abs. 3 StPO).
1.3.3. Ab Eröffnung der Untersuchung darf die Polizei grundsätzlich keine selbstständigen Ermittlungen mehr vornehmen und ohne entsprechende Delegation insbesondere keine formellen polizeilichen Einvernahmen zur Sache mehr durchführen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 und 3.4.2; Urteil 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut. Eine Ausnahme besteht bei einfachen Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts. So ist etwa die selbstständige polizeiliche Ermittlung von Geschädigten und Zeugen sowie deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, weiterhin möglich (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; Urteil 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Beweismittel sind unter anderem die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO). Die Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO). Zu den erwähnten Akten gehört der Polizeirapport. Dieser ist ein zulässiges Beweismittel (Urteile 6B_237/2024 vom 12. August 2024 E. 2.4; 6B_75/2023 vom 18. April 2023 E. 3.3.2; 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2), unabhängig davon, ob der rapportierende beziehungsweise der an der Feststellung des rapportierten Vorgangs beteiligte Polizeibeamte als Zeuge befragt wurde (Urteile 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2; 6B_721/2011 vom 12. November 2012 E. 9.2.1).
1.4. Die fragliche Äusserung erging anlässlich eines polizeilichen Telefonats, welches einzig zum Zweck der Halterabklärung erfolgte. Da das relevante Motorrad auf eine Firma eingelöst war, ging es mit der Vorinstanz erst einmal darum, den Mieter des Motorrads ausfindig zu machen (vgl. Urteil S. 6). Dieses Vorgehen - namentlich eine telefonische Halterabklärung - ist üblich und per se nicht zu beanstanden. So bestand denn auch zum Zeitpunkt des Anrufs weder ein Tatverdacht gegen den Zeugen B.________, noch gegen den - im Moment des Anrufs der Polizei unbekannten - Beschwerdeführer. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach es sich bei der Aussage um eine echte Spontanäusserung handle, ist jedoch zu präzisieren. Die Äusserung erfolgte insofern nicht spontan, als es nicht der Zeuge B.________ war, der das Gespräch mit dem Polizeibeamten initiierte. Der Anruf erfolgte vielmehr aufgrund der vorgängigen polizeilichen Aufforderung zum Rückruf. Die Spontanität ist hingegen darin zu erkennen, dass der Zeuge B.________ anlässlich des Telefonats von sich aus sagte, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber bereits erwähnt, dass es ihn "geblitzt" habe. Diese Aussage ging über die von der Polizei erfragten Angaben zum Mieter des Motorrads hinaus.
Zusammengefasst ist demnach nicht zu beanstanden, dass sich der Polizist in einem ersten Schritt informell (mithin ohne förmliche Einvernahme und somit ohne vorgängige Rechtsbelehrung) telefonisch an den Halter wandte und sich bei ihm nach dem Fahrzeugmieter erkundigte. Das entsprechende Vorgehen wurde gesetzeskonform protokolliert (vgl. vorne E. 1.3.2). Der Rapport gibt damit die Vorgehensweise der Halterermittlung mitsamt der informellen Angabe des Zeugen B.________s wieder und ist insofern ein verwertbares Beweismittel. Da insbesondere eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs vom Beschwerdeführer nicht gerügt wird, ist der Polizeirapport mit der fraglichen Äusserung in seiner Gesamtheit demnach verwertbar.
Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung des Polizeirapports wird im Folgenden eingegangen (vgl. nachfolgend E. 2.4).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt haben soll. Zusammengefasst bringt er vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und ihn in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu Unrecht verurteilt. So habe sie bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Lenkereigenschaft übergangen und insbesondere die potentielle Täterschaft von zwei an der Motorradtour beteiligten Personen völlig ausser Acht gelassen.
2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, sie könne sich praktisch ausnahmslos den treffenden erstinstanzlichen Ausführungen anschliessen. So hätten die Fotoaufnahmen den Beschwerdeführer nicht überführen, ihn als Motorradführer aber auch nicht ausschliessen können. Aus den Aussagen aller drei Beteiligten ergebe sich, dass im Tatzeitpunkt einer der drei gefahren sein müsse, wobei alle drei bestreiten würden, gefahren zu sein. Es gebe jedoch Indizien, welche für die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechen würden (Urteil S. 4 und 6).
2.3.
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.3.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.4; je mit Hinweisen).
2.3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteile 6B_686/2024 vom 27. November 2024 E. 2.2.1; 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2; 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.4.2; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; je mit Hinweisen). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteile 6B_686/2024 vom 27. November 2024 E. 2.2.1; 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2; 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.4.2; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; je mit Hinweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (Urteile 6B_686/2024 vom 27. November 2024 E. 2.2.1; 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2; 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.4.2; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; je mit Hinweisen). Wenn sich der Halter auf das Aussageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht selber gefahren zu sein, dann kann das Gericht dennoch seine Täterschaft annehmen (Urteile 6B_686/2024 vom 27. November 2024 E. 2.2.1, 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
2.4. Die Vorinstanz würdigt den Vermerk im Polizeirapport (vgl. vorne E. 1.1) als stärkstes Indiz und misst ihm eine wesentliche Bedeutung für die Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers zu (vgl. Urteil S. 6). Mit der ausführlichen vorinstanzlichen Beweiswürdigung bezüglich der verwertbaren Äusserung im Polizeirapport (vgl. Urteil S. 7 ff.) setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander. So bringt er lediglich vor, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz diese Aussage als "stärkstes Indiz" betrachte. Es könne nicht willkürfrei ausgeschlossen werden, dass es ihn während der Mietdauer mit dem gut motorisierten Zweirad bereits im Vorfeld einmal geblitzt habe. Überdies wäre es an der Staatsanwaltschaft oder aber den Gerichten gelegen, diesen Umstand beim Vermieter ausdrücklich zu erfragen oder aber die diesbezüglichen Editionen zu verfügen. Die Vorinstanz erwägt, es sei unwahrscheinlich bis lebensfremd, dass es sich bei der Äusserung des Zeugen B.________s betreffend "Blitzen" um eine Verwechslung hätte handeln können. Selbst wenn das Motorrad während der fraglichen Fahrt vom 25. Juli 2020 oder zu einem früheren Zeitpunkt noch in anderen Kantonen geblitzt worden wäre, hätte aufgrund der Firmenregistrierung des Motorrads zwingend eine Halterabfrage der betreffenden Kantonspolizei bei der C.________ GmbH (Fahrzeughalterin) stattfinden müssen. Wäre das der Fall gewesen, hätte der Zeuge B.________ dies zur Entlastung des befreundeten Beschwerdeführers spätestens an der Einvernahme vom 18. Mai 2022 vorgebracht (vgl. Urteil S. 9 f.). Die vorinstanzliche Erwägung ist schlüssig und nachvollziehbar. Überdies ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, dem Zeugen anlässlich dessen Einvernahme Fragen zu stellen. Das hat der Beschwerdeführer jedoch nicht getan. Die Feststellung der Vorinstanz, es sei unwahrscheinlich bis lebensfremd, dass es sich bei der Äusserung des Zeugen B.________s betreffend "Blitzen" um eine Verwechslung hätte handeln können, ist plausibel. Willkür vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden in der vorinstanzlichen Würdigung nicht aufzuzeigen (vgl. vorne E. 2.3.1).
Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, auch die Ausführungen betreffend die insinuierte besondere Freundschaft zwischen ihm und dem Vermieter seien willkürlich. So müsste sich diesfalls die Frage aufdrängen, weshalb der Zeuge B.________ ihn anfänglich gegenüber der Polizei massiv hätte belasten sollen. Dieser Einwand erweist sich als unbehelflich. Die Vorinstanz erläutert ausführlich, weshalb sie zum Schluss kommt, dass die Freundschaft der beiden eine Rolle gespielt habe. Sie erwägt, den Aussagen des Zeugen B.________ seien zwar keine Lügensignale zu entnehmen. Es entstehe aber der Eindruck, dass er bei seinen Aussagen genau gewusst habe, dass er nicht nur als Kollege des Beschwerdeführers, sondern vor allem auch als Vertreter der Firma habe aussagen müssen und zudem als Zeuge (ohne die Verweigerungsprivilegien der Auskunftsperson) aufrichtig Rechenschaft schuldig gewesen sei: Einerseits sei er offensichtlich darum bemüht gewesen, die Wahrheit zu sagen. Andererseits gehe aus dem Einvernahmeprotokoll aber auch hervor, dass er Vieles dann doch nicht mehr habe wissen wollen, wie eben beispielhaft die damalige Aussage gegenüber dem Polizisten während der telefonischen Halterermittlung (vgl. Urteil S. 9). Insofern gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, Willkür aufzuzeigen.
2.5.
2.5.1. Die Vorinstanz erkennt, dass das Halterindiz auch für den Mieter eines Fahrzeugs gelten müsse. Sie kommt unter Verweis auf die Lehre zum Schluss, wie beim Halter spreche auch beim Mieter eine natürliche Vermutung dafür, dass derjenige, welcher ein Fahrzeug zur Benützung erhalten oder gemietet habe, dieses auch selber lenke (vgl. Urteil S. 11 ff.). Da der Beschwerdeführer das Mieterindiz an sich nicht bestreitet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Er bemängelt jedoch, die vorinstanzliche Würdigung bezüglich des Halterindizes erscheine willkürlich. So könne der Umstand, dass jemand Halter eines Fahrzeugs sei, gegen ihn nur als Indiz verwendet werden. Der Beweis der Tatbegehung durch den Halter dürfe nur als erbracht angesehen werden, wenn sich dieser darauf beschränke, die Tat zu bestreiten und er sich über den möglichen Lenker vollständig ausschweige bzw. keine glaubwürdigen Täteralternativen angebe. Er habe bereits im Rahmen der ersten Einvernahme ausdrücklich bestritten, das von ihm gemietete Motorfahrzeug im Tatzeitpunkt geführt zu haben. Er habe an jenem Tag mit seinen beiden Freunden, D.________ und E.________, eine Motorradtour über die Pässe R.________, S.________ und T.________ unternommen und man habe dabei mehrfach die Motorräder getauscht. Er [der Beschwerdeführer] habe die Bestreitung mit der Ausführung substanziiert, dass man die Motorräder auf der Tour erstmals in Y.________ getauscht habe und er sich auf dem Messfoto nicht erkennen könne.
2.5.2. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Kritik nicht durch. Die Vorinstanz setzt sich mit diesem bereits im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwand auseinander (vgl. Urteil S. 11 f. und S. 5). Sie führt unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen aus, ein (weiteres) Indiz sei der Besitz des fraglichen Motorrads durch Miete. Dem Beschwerdeführer obliege es, glaubhaft darzulegen, dass er zum Tatzeitpunkt nicht gefahren sei. Sowohl er als auch seine Kollegen hätten angegeben, nicht mehr zu wissen, wer zum Tatzeitpunkt gefahren sei. Dies sei unglaubhaft und ausgeschlossen, gerade unter Berücksichtigung der zur Debatte stehenden massiven Geschwindigkeitsüberschreitung. Zudem müsse den Dreien angesichts der guten Aufnahme klar sein, wer von ihnen damals gefahren sei. Beide Kollegen hätten die Aussage verweigert, als es um vorgängige Kontaktaufnahmen durch den Beschwerdeführer oder dessen Verteidiger gegangen sei. Details zum angeblichen Motorradtausch hätten ebenfalls beide nicht angeben können. Die Angaben der drei Beteiligten zu Anzahl Tauschen, Tauschorten, Motorrädern und Mitfahrern seien karg und ohne Details. Insgesamt genüge die pauschale Behauptung des Motorradtausches und die Verweigerung weiterer Angaben nicht, um unüberwindbare Zweifel an den Indizien zu wecken (vgl. Urteil S. 5 sowie erstinstanzliches Urteil S. 11 ff.). Die Vorinstanz erachtet es ebenfalls als wenig plausibel, dass einerseits alle drei Tourenteilnehmer zwar sicher seien, selber zum Tatzeitpunkt das fragliche Motorrad nicht gefahren zu sein, jedoch andererseits auch nicht wissen wollten, wer zum Tatzeitpunkt gefahren und wer die Person auf den Radarfotos sei (vgl. Urteil S. 10). Darüber hinaus kommt die Vorinstanz zum Schluss, das Halterindiz rücke vorliegend jedoch in den Hintergrund, da bereits andere gewichtige Indizien und Hinweise das Bild der Täterschaft des Beschwerdeführers verdichtet hätten (vgl. Urteil S. 12). Nichtsdestotrotz würdigt sie den Umstand, dass der Beschwerdeführer Mieter des Fahrzeugs gewesen war und er gleichzeitig keine glaubhaften Alternativen vorgebracht hatte, richtigerweise als Indiz für die Täterschaft. Mit der gegenteiligen Behauptung vermag der Beschwerdeführer keine Willkür aufzuzeigen.
2.5.3. Im Anschluss würdigt die Vorinstanz die Aussagen der Beteiligten bezüglich der gefahrenen Route. Sie kommt zum Schluss, bei der Aussage des Beschwerdeführers, der erste Motorradwechsel habe bereits in Y.________ stattgefunden resp. es sei danach erst auf dem Rückweg wieder zum Motorradwechsel gekommen, handle es sich um eine Schutzbehauptung. Das Resultat seiner eigenen Aussagen wäre alsdann, dass er sich mit dem von ihm zu Testzwecken gemieteten Motorrad den ersten Pass hätte entgehen lassen, was höchst unwahrscheinlich erscheine. Das gemietete Motorrad sei ein Neufahrzeug. Es sei im Juni 2020 erst gerade in Verkehr gesetzt worden und habe bei Übergabe an den Beschwerdeführer über einen Kilometerstand von zwei Kilometer verfügt. Bei Rückgabe habe der Kilometerstand 1'156 km betragen. So sei ein wesentlicher Teil der insgesamt während der Mietdauer gefahrenen Kilometer auf die hier interessierende Tour vom 25. Juli 2020 entfallen. Dieser Umstand dürfte ebenfalls ausschlaggebend dafür gewesen sein, dass es sich der Beschwerdeführer wohl kaum hätte nehmen lassen, den ersten Bergtest dieser Tour mit einem solch neuen Fahrzeug persönlich durchzuführen (vgl. Urteil S. 10).
Der Beschwerdeführer argumentiert, einmal mehr sei die Willkür der Vorinstanz augenfällig. So sei aktenkundig, dass das Motorrad am 27. Juni 2020, mithin knapp einen Monat vor der Motorradtour am 25. Juli 2020 von ihm gemietet worden sei. Das Motorrad sei während der Mietdauer 1'156 Kilometer weit geführt worden. Die Strecke Y.________-Z.________-R.________pass-T.________pass-S.________pass-Y.________ betrage weniger als 230 Kilometer. Vor diesem Hintergrund sei die Erwägung, wonach "ein wesentlicher Teil der insgesamt während der Mietdauer gefahrenen Kilometer" auf die hier interessierende Tour entfallen sei, schlicht unhaltbar.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. So ist die Annahme der Vorinstanz plausibel, dass es sich bei der zur Debatte stehenden Tour um eine der ersten gehandelt hat. Schliesslich fand die Rückgabe des Motorrads rund einen Monat nach der Tat statt, womit durchaus denkbar ist, dass ein Grossteil der restlichen Kilometer auf die Mietzeit nach der vorliegend relevanten Tour entfallen ist. Ebenfalls kommt den erstinstanzlichen Ausführungen (auf welche die Vorinstanz verweist; vgl. Urteil S. 5 sowie erstinstanzliches Urteil S. 12 f.), wonach der Beschwerdeführer keinen der Pässe gefahren wäre, würde man seiner Aussage Glauben schenken, Bedeutung zu. Dies erscheint als unglaubhaft, hat er doch das Motorrad gerade zu Testzwecken gemietet. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer bezüglich der vorinstanzlichen Feststellung keine Willkür darzulegen.
2.5.4. Insgesamt würdigt die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers sowie der beiden weiteren in Frage stehenden möglichen Lenker in Bezug auf das Halterindiz im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorne E. 2.3.3) und kommt zum Schluss, dass diese unglaubhaft sind. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, indem sie den Umstand, dass er Mieter des besagten Motorrads war, als Indiz für seine Täterschaft berücksichtigt.
2.6. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz widme sich einzig seinem Aussageverhalten. In Ausklammerung von Willkür sei nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb die Aussagen der beiden anderen als Täter in Betracht kommenden Personen nicht behandelt und entsprechend gewürdigt worden seien. Es sei unbeantwortet, ob einer der beiden anderen Tourenteilnehmer gestützt auf die Messfotografie als Täter ausgeschlossen werden könne. Auch sei unbeantwortet, ob deren karges und ausweichendes Antwortverhalten nicht mindestens ebenso verdächtig erscheine, wie seine Antworten. Die Vorinstanz würdigt entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers die verschiedenen Aussagen sämtlicher Beteiligten, namentlich jene bezüglich des behaupteten Tauschs der Motorräder (vgl. auch vorne E. 2.5.2). Ebenfalls erwägt sie, Y.________ befände sich im Kanton P.________, am südlichen Ufer des Q.________sees. Welche Route die drei von dort gewählt hätten und wann die drei Passüberquerungen erfolgt seien, gehe aus den Aussagen der Beteiligten nicht hervor (vgl. Urteil S. 10). Die Vorinstanz würdigt demnach die Aussagen sämtlicher Beteiligten, wenn auch nicht im Sinne des Beschwerdeführers. Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist mit den gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers jedenfalls auch in diesem Punkt nicht dargetan.
2.7. Zudem bemängelt der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich seiner Bekleidung als willkürlich. So sei auf der Messfotografie ersichtlich, dass der Täter einen dunklen Helm mit einem dicken weissen Balken vom Stirn- bis zum Nackenbereich sowie im Bereich des Kinns getragen habe. Seine zu Protokoll gegebene Aussage, er habe einen gänzlich schwarzen Helm getragen und sich deshalb als Täter ausschliessen können, sei alles andere als verdächtig oder fragwürdig. Die Vorinstanz erwägt, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu seiner Bekleidung sei auffallend gewesen. Wäre er tatsächlich nicht der Fahrer auf dem Radarfoto gewesen, so schiene es unlogisch, dass er keine detaillierten Angaben zu seinem Outfit, dessen Herkunft und dessen Verbleib habe machen wollen. Diese Details hätten ihn nämlich entlasten können. Hingegen sei er äusserst wage und ausweichend geblieben. Überdies habe er zu seinem Helm widersprüchliche Aussagen gemacht. Einerseits habe er sich als Täter ausschliessen können, weil er einen gänzlich schwarzen Helm getragen habe. Andererseits habe er jedoch nicht mehr gewusst, ob der Helm eine Aufschrift gehabt habe. Ferner sei auch unglaubhaft, dass er sich angesichts der drohenden Konsequenzen nicht mehr habe erinnern können, wo er den Helm gemietet habe. Er habe immerhin seit November 2020 vom Strafverfahren Kenntnis gehabt. Gerade in einer solch ungewissen Situation würden Betroffene normalerweise ihre Fahrt nochmals durchgehen und sich über allfällige Radarfallen und damit zusammenhängende Fotoaufnahmen Gedanken machen. Auch würde man sich mit einem in Frage kommenden Fremdlenker besprechen und ihn mit Details der Fahrt konfrontieren. Vor diesem Hintergrund sei es zumindest verdächtig, dass der Beschwerdeführer zu seiner Bekleidung nur karge und ausweichende Angaben habe machen können bzw. wollen (vgl. Urteil S. 11). Mit diesen ausführlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer grösstenteils nicht auseinander, weshalb bereits fraglich erscheint, ob seine Kritik den qualifizierten Begründungsanforderungen genügt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Jedenfalls zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung in Willkür verfällt.
2.8. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darzulegen. Die Vorinstanz darf nach Würdigung der bestehenden Beweismittel ohne Willkür darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer das besagte Motorrad selber gefahren hat. Sofern die sachverhaltliche Kritik des Beschwerdeführers überhaupt den erhöhten Begründungsanforderungen genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung schlechterdings unhaltbar sein sollten. Somit ist auch der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel vorliegend nicht verletzt (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arnold