7B_18/2025 19.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_18/2025
Urteil vom 19. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Dezember 2024 (UE240232-O/U/BEE).
Erwägungen:
1.
Am 5. Februar 2024 erstattete der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Sorgerechtsstreit i.w.S. Strafanzeige gegen Mitarbeiter der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Dübendorf. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm hierauf eine Strafuntersuchung mit Verfügung vom 25. Juni 2024 nicht an Hand. Am 2. Juli 2024 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Staatsanwaltschaft, welche die entsprechende Eingabe dem Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht) zwecks Prüfung übermittelte, ob diese als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Juni 2024 entgegenzunehmen sei. Das Obergericht wies die Beschwerde in der Folge mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 ab, "soweit die Eingabe [...] vom 2. Juli 2024 als solche entgegenzunehmen ist". Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen vom 7. Januar 2025 ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Beschluss des Obergerichts vom 17. Dezember 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gemäss seiner Anzeige vom 5. Februar 2024 durchzuführen.
2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 17. Dezember 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).
3.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berech-tigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadener-satz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsions-weise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.).
4.
In der Beschwerde wird nicht dargetan, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Zivilanspruch zustehen und er als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Anzeige richtet sich gegen Mitarbeitende der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Dübendorf. Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einer dritten Person widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (§§ 1 und 2). Die Strafanzeige des Beschwerdeführers richtet sich damit gegen Personen, die unter die angeführten Bestimmungen des zürcherischen Haftungsgesetzes fallen, gegen welche für allfällige Schäden, die in amtlicher Verrichtung verursacht wurden, einzig öffentlich-rechtliche Ansprüche bestehen. Es ist nicht erkennbar, weshalb dem Beschwerdeführer gegen diese von ihm angezeigten Personen Zivilansprüche zustehen sollten - was er, wie erwähnt, denn auch mit keinem Wort darlegt. In Ermangelung eines hinreichend begründeten Zivilanspruchs ist der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde legitimiert.
5.
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
6.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément