5A_284/2024 12.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_284/2024
Urteil vom 12. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 15. März 2024 (FO.2021.34-K2 / ZV.2021.146-K2 / ZV.2021.159-K2 / ZV.2023.69-K2).
Sachverhalt:
A.
Rechtsanwältin A.________ vertrat als unentgeltliche Rechtsbeiständin B.________ (geb. 1987) vor den kantonalen Instanzen, soweit es um die Regelung der Kinderbelange von deren Tochter C.________ (geb. 2017) ging.
B.
Mit Entscheid vom 20. November 2020 beliess das Kreisgericht Toggenburg nebst anderem die Tochter in der gemeinsamen elterlichen Sorge der nicht miteinander verheirateten Eltern, stellte das Kind unter die Obhut des Kindsvaters, regelte den persönlichen Verkehr zwischen Mutter und Tochter und verpflichtete die Mutter zur Leistung von Kindesunterhalt. Sodann errichtete es für das Kind eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 und 3 ZGB und erteilte der Mutter die Weisung, eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen. Der begründete Entscheid wurde am 27. September 2021 an die Parteien versandt.
C.
C.a. Dagegen ergriff die Kindsmutter am 29. Oktober 2021 Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen und der Kindsvater am 8. Dezember 2021 Anschlussberufung. Beide Parteien ersuchten um Erlass vorsorglicher Massnahmen und reichten zahlreiche weitere Eingaben ein.
C.b. Der Erziehungsbeistand erstattete am 14. April 2023 einen Verlaufsbericht und stellte Anträge zum persönlichen Verkehr.
C.c. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2023 regelte der verfahrensleitende Richter vorsorglich für die Dauer des Berufungsverfahrens den persönlichen Kontakt zwischen Mutter und Kind und schlug die Kosten zur Hauptsache.
C.d. Am 30. Januar 2024 reichte die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Kindsmutter ihre Honorarnote über Fr. 27'352.85 (inkl. Auslagen und Spesen) ein.
C.e. Das Kantonsgericht fällte seinen Entscheid in der Sache am 15. März 2024. Es entschädigte die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Kindsmutter mit Fr. 11'861.20 (inkl. Barauslagen und MWSt). Das Berufungsurteil wurde ihr am 27. März 2024 zugestellt.
D.
D.a. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 6. Mai 2024 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie verlangt, die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei auf Fr. 27'352.85, mindestens aber auf Fr. 22'400.-- (jeweils inkl. Auslagen und MWSt), festzusetzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassung eingeholt.
Erwägungen:
1.
Streitig ist die Entschädigung der unentgeltliche Rechtsbeiständin in einem Verfahren betreffend die Belange eines Kindes nicht verheirateter Eltern. Die Vorinstanz hat darüber zusammen mit der Hauptsache entschieden. Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist im Verhältnis zum Zivilprozess in der Hauptsache kein Nebenpunkt, weshalb der Grundsatz der Akzessorietät zur Hauptsache für die Streitwertberechnung - anders als im Streit um die Prozesskosten - nicht anwendbar ist (Urteile 5A_938/2023 vom 7. Juni 2024 E. 1.2; 5D_7/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 III 433, aber in: Pra 2020 Nr. 23 S. 248). Die Beschwerdeführerin forderte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 27'352.85, womit die für die Beschwerde in Zivilsachen massgebliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht ist. Es wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) ist daher das zutreffende Rechtsmittel. Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin geurteilt (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG) und ihr Entscheid schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 115 BGG). Die rechtzeitig (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) erhobene Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich zulässig.
2.
2.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eingetreten wird (BGE 133 II 396 E. 3.2; Urteil 5D_45/2024 vom 20. Februar 2025 E. 1 in fine mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, reicht es sodann nicht aus, die Sach- oder Rechtslage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet und auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 V 57 E. 1.3; Urteil 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Urteil 5A_125/2024 vom 27. November 2024 E. 2.2 in fine mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz sei bei der Festsetzung ihrer Entschädigung in Willkür (Art. 9 BV) verfallen.
3.1. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Soweit Pauschalen zur Anwendung gelangen, kann das Gericht von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen und es ist auch keine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.-- nötig. Die Pauschalierung nach einem Rahmentarif erweist sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den in gebotener Weise erbrachten Aufwendungen steht (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz erwog, im Kanton St. Gallen werde das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Familiensachen grundsätzlich als Pauschale bemessen (Art. 10 Abs. 1 der Honorarordnung vom 22. April 1994 [HonO; sGS 963.75]), wobei der um einen Fünftel reduzierte Tarif anwendbar sei (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes vom 11. November 1993 [AnwG; sGS 963.70]). Art. 20 Abs. 1 lit. b HonO sehe für Verfahren betreffend Kindesunterhalt und Kindesschutz einen Pauschalrahmen von Fr. 1'000.-- bis Fr. 7'500.-- vor. Derselbe Pauschalrahmen gelte für Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Art. 20 Abs. 1 lit. c HonO). Im schriftlichen Rechtsmittelverfahren betrage das Honorar 20 bis 50 % davon (Art. 26 Abs. 1 HonO). In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen könne das Honorar um höchstens 50 % erhöht werden (Art. 10 Abs. 2 HonO). Nur wenn zwischen dem erweiterten Honorar und den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung ein offensichtliches Missverhältnis bestehe, könne das Honorar nach Zeitaufwand bemessen werden (Art. 10 Abs. 3 HonO). Dies sei beispielsweise der Fall bei umfangreichen Beweiserhebungen oder wenn die Zuteilung der elterlichen Sorge für Kinder lange umstritten bleibe.
3.2.2. Im vorliegenden Verfahren gehe es um Kindesunterhalt und den persönlichen Verkehr zwischen Mutter und Tochter. Die im Berufungsverfahren dabei zu klärenden Fragen erwiesen sich im Vergleich zu in familienrechtlichen Verfahren möglichen Streitthemen (z.B. Unterhaltsberechnung mit mehreren Kindern und Ehegattenunterhalt, Streit um elterliche Sorge und Obhut) nicht als besonders komplex. Es seien weder mündliche Verhandlungen, noch ein aufwendiges Beweisverfahren durchgeführt worden. Der Aktenumfang erweise sich mit rund 60 Aktenstücken als leicht überdurchschnittlich. Mit Blick auf den Umstand, dass aufgrund der Anschlussberufung des Kindsvaters eine zusätzliche Anschlussberufungsantwort erforderlich gewesen sei und sich der Sachverhalt während des Berufungsverfahrens im Februar 2023 aufgrund der gesundheitlichen Situation der Kindsmutter massgeblich weiterentwickelt habe, was einen erneuten Schriftenwechsel erfordert habe, könne der vorliegende Fall gerade noch als ausserordentlich aufwendig im Sinne von Art. 10 Abs. 2 HonO betrachtet werden, was zur erweiterten Honorarpauschale führe.
3.2.3. Hingegen erscheine eine Abrechnung nach Zeitaufwand nicht angemessen, da nicht erkennbar sei, inwieweit zwischen der erweiterten Pauschale und den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung ein - von Art. 10 Abs. 3 HonO vorausgesetztes - offensichtliches Missverhältnis bestünde. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand von 113 Stunden für das schriftliche Rechtsmittelverfahren erscheine mit Rücksicht darauf, dass dieser nur insoweit zu entschädigen sei, als er der Arbeitsweise eines Anwaltes oder einer Anwältin entspreche, der bzw. die mit gründlichen Fachkenntnissen und längerer Erfahrung ein Mandat zielgerichtet führen und sich auf das zur Interessenwahrung Notwendige beschränken könne, deutlich zu hoch. In der Folge ging die Vorinstanz im Einzelnen auf den für die Berufungsschrift (34 Stunden), die Anschlussberufungsantwort und Berufungsreplik (18 Stunden), die Stellungnahme zum Bericht des Erziehungsbeistands (23 Stunden), Telefonate und Besprechungen (rund 7 Stunden) sowie E-Mail-Kontakte (rund 8 Stunden) mit der Kindsmutter geltend gemachten Aufwand ein und legte dar, weshalb sie diesen als übersetzt erachtete.
3.2.4. Sie folgerte, zusammengefasst bestehe zwischen der erweiterten Pauschale und den notwendigen Bemühungen kein offensichtliches Missverhältnis, weshalb die Entschädigung pauschal festzusetzen sei. Für das Hauptverfahren sei die höchstmöglich erweiterte Pauschale und damit ein Honorar von Fr. 4'500.-- zuzusprechen (Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 3, Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO; bereits nach Art. 31 Abs. 3 AnwG gekürzt). In den drei Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Gesuch des Kindsvaters um vorsorgliche Abänderung der Betreuungsregelung, vorsorgliche Anträge des Beistands und Gesuch der Kindsmutter um vorsorgliche Festlegung des Kontaktrechts), welche weit weniger aufwendig gewesen seien als das Hauptverfahren bzw. in deren Rahmen sich zum grössten Teil dieselben Fragen stellten, erscheine es gerechtfertigt, von einem bereits gekürzten Honoraranspruch von je Fr. 2'000.-- auszugehen. Damit resultiere ein Honorar von insgesamt Fr. 10'500.-- (zzgl. Barauslagen von Fr. 509.10 und MWSt von Fr. 852.10).
3.3. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, geht kaum über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus.
3.3.1. So umschreibt sie zwar einleitend den Gehalt des Willkürverbots. Auf den nachfolgenden dreizehn Seiten nimmt sie darauf indessen nur sehr punktuell Bezug, ohne ihre Rüge (genügend) zu substanziieren. Bereits der Ausgangspunkt ihrer Argumentation ist unklar: Die Beschwerdeführerin präzisiert nicht, ob sie die grundsätzliche Anwendung einer Honorarpauschale für willkürlich hält oder vielmehr, dass der für die Pauschale mögliche Tarifrahmen nicht ausgeschöpft worden sei. Sie verweist in allgemeiner Weise sowohl auf Art. 10 Abs. 2 HonO, wonach das Pauschalhonorar in aussergewöhnlich aufwendigen Fällen um höchstens 50 % erhöht werden kann, als auch auf Art. 10 Abs. 3 HonO, wonach das Honorar nach Zeitaufwand bemessen werden kann, wenn zwischen dem erweiterten Honorar und den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung ein offensichtliches Missverständnis besteht. Dass die Vorinstanz diese kantonale Bestimmung willkürlich angewandt hätte, macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend. Ebenso wenig erhellt sich aus der Beschwerdeschrift, welcher der beiden Absätze ihrer Ansicht nach überhaupt zur Anwendung hätte kommen sollen.
3.3.2. Im Wesentlichen beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf zu bemängeln, das festgesetzte Honorar stehe in einem krassen Missverhältnis zum ihr durch das Mandat entstandenen Aufwand, da es ihre Leistungen mit einem Stundenansatz von Fr. 92.85 entschädige, was krass stossend und willkürlich sei. Diese Überlegung zielt insofern an der Sache vorbei, als nicht jeder tatsächlich geleistete Aufwand zu entschädigen ist, sondern nur die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen. Es ist nicht ins Belieben der Rechtsvertretung gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl von Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Soweit die Beschwerdeführerin vertritt, der gesamte in Rechnung gestellte Zeitaufwand von 113 Stunden sei notwendig gewesen, müsste sie aufzeigen, inwiefern die Folgerung der Vorinstanz willkürlich sein solle, dieser Aufwand sei übersetzt.
3.3.3. Hierfür begnügt sie sich grösstenteils damit, die bereits mit ihrer Honorarnote vorgetragenen Gründe zu wiederholen. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, welche auf diese Gründe im Einzelnen eingegangen ist, setzt sie sich nicht in genügender Weise auseinander. So nimmt sie etwa keinen Bezug auf den Vorhalt, die Kindsmutter habe in der Berufungsschrift, für welche 34 Stunden verrechnet wurden, überwiegend an ihren vor Kreisgericht vorgebrachten Standpunkten festgehalten. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, warum im Berufungsverfahren erneut ein solch grosser Aufwand angefallen sein solle, um die Finanzen der Kindsmutter abzuklären und zu Papier zu bringen. Mit Blick auf die Feststellung, es sei nicht ersichtlich, dass sich die finanzielle Situation der Kindsmutter zwischen dem Erlass des unbegründeten erstinstanzlichen Urteils und dem Verfassen der Berufungsschrift grundlegend verändert hätte, rügt die Beschwerdeführerin keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung. Es genügt nicht, in ihrer Beschwerdeschrift bloss auf dem Gegenteil zu beharren (vgl. vorne E. 2.2).
3.3.4. Für die Vorbereitung und das Verfassen der Anschlussberufungsantwort und Berufungsreplik veranschlagte die Beschwerdeführerin einen Aufwand von 18 Stunden. Die Vorinstanz stellte dessen Verhältnismässigkeit infrage, da der Kindsvater mit der Anschlussberufung einzig eine leichte Abänderung des Besuchsrechts der Kindsmutter verlangt habe. Sodann verrechnete die Beschwerdeführerin 23 Stunden für die Stellungnahme zum Verlaufsbericht des Erziehungsbeistandes sowie hinsichtlich veränderter Verhältnisse. Die Vorinstanz erkannte diesbezüglich, eine kurze Stellungnahme mit den relevanten Unterlagen hätte genügt, um sich zur Veränderung des Sachverhalts im Februar 2023 (gesundheitliche Probleme der Kindsmutter sowie Sistierung des Besuchsrechts) und zum vierseitigen Bericht des Beistands im April 2023 zu äussern. Die Beschwerdeführerin rechtfertigt den bedeutenden Aufwand hauptsächlich mit der Anzahl an Beilagen zur Anschlussberufung (70 Seiten) sowie zum Verlaufsbericht (40 Seiten). Der allgemeine Hinweis auf eine grosse Anzahl von Dokumenten genügt indessen nicht. Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin detailliert aufzeigen, weshalb es sich dabei nicht um rasch sichtbare Unterlagen gehandelt haben soll, sondern diese einer minutiösen Durchsicht und vertieften Auseinandersetzung zwingend bedurften, was sie nicht tut. Sie nennt weder einzelne Aktenstücke, noch konkretisiert sie bestimmte Aussagen darin. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, an ihrer Stelle die Akten zu durchforsten und auf ihre Komplexität hin zu überprüfen (vgl. Urteil 5A_427/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 8 mit Hinweisen; s. auch BGE 150 V 188 E. 7.3.2).
3.3.5. Hinsichtlich des Vorhalts, für ihre Klientin eher fürsorgerisch tätig gewesen zu sein, beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, den gegenteiligen Standpunkt zu vertreten, was den erhöhten Rügeanforderungen wie bereits ausgeführt nicht genügt (vgl. vorne E. 2.1). Auf ihre Vorbringen im Kontext der Beschaffung des IK-Auszuges braucht mangels Entscheidrelevanz - der geltend gemachte Aufwand beläuft sich der Vorinstanz zufolge auf etwas mehr als 2 Stunden - nicht eingegangen zu werden. Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin mithin nicht aufzuzeigen, dass die Folgerung der Vorinstanz, ein Aufwand von 113 Stunden sei übersetzt, willkürlich sein sollte.
3.3.6. Aus der gesprochenen Honorarpauschale resultiert bei Anwendung des verfassungsrechtlich relevanten Minimalstundenansatzes ein Aufwand von rund 58,3 Stunden (Fr. 10'500.-- : Fr. 180.--). Die Beschwerdeführerin geht ihrerseits von gut 47,7 Stunden aus (Fr. 10'500.-- : Fr. 220.--). Sie veranschaulicht nicht, inwiefern es willkürlich sein soll, für das Berufungsverfahren nur einen solchen Aufwand als notwendig und insofern ausreichend zu betrachten. Lediglich in allgemeiner Weise bekräftigt sie, damit entziehe die Vorinstanz ihr gänzlich den Handlungsspielraum, welcher zur wirksamen Ausübung des Mandats benötigt werde, und wirft sie die Frage auf, wie sie innert nicht einmal 48 Stunden die verrichteten Arbeiten (mit Ausnahme der Besprechungen mit der Klientin und dem Einholen von Instruktionen) hätte erledigen sollen. Dies genügt den Anforderungen an eine substanziierte Willkürrüge nicht (vgl. vorne E. 2.1). Die Beschwerdeführerin müsste konkret aufzeigen, weshalb sich die im Berufungsverfahren gestellten tatsächlichen und rechtlichen Fragen schwieriger präsentiert haben sollten, als die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid annahm, und eines bedeutend grösseren Aufwandes namentlich für das Verfassen der einzelnen Rechtsschriften bedurften. Eine derartige Analyse erfolgt nicht. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz hätte einzelne Positionen ihrer Honorarnote unter Angabe eines Grundes herausstreichen und erwähnen müssen, wie viele Stunden stattdessen gerechtfertigt gewesen wären, verkennt sie das System der Pauschalentschädigung. Bei diesem werden gerade nicht die geltend gemachten Stunden gekürzt und das Gericht muss deshalb auch nicht die einzelnen Positionen bewerten (vgl. vorne E. 3.1; Urteil 5D_45/2024 vom 20. Februar 2025 E. 5). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag sodann eine lange Verfahrensdauer per se nicht einen deutlich höheren Aufwand zu rechtfertigen. Ebenso wenig taugt der generell gehaltene Hinweis darauf, dass das Berufungsverfahren überdurchschnittlich aufwendig und zeitintensiv gewesen sei, zumal die Vorinstanz diesem Umstand mit der Erhöhung der Pauschale Rechnung trug (vgl. vorne E. 3.2.2). Im Ergebnis hält der angefochtene Entscheid mithin vor dem Willkürverbot stand.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist demgegenüber nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller