5A_356/2024 13.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_356/2024
Urteil vom 13. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Kriens, Einzelrichter Abteilung 1, Villastrasse 1, 6010 Kriens,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Widerspruchsklagen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. April 2024 (2C 23 98/2U 23 58).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Widerspruchsklage vom 31. Mai 2021 gegen die B.________ AG in Liq. und C.________ beantragte die A.________ AG dem Bezirksgericht Kriens, es sei festzustellen, dass sie Eigentümerin der in den Betreibungen Nrn. ttt und uuu, beide Betreibungsamt Horw, gegen den Schuldner D.________ gepfändeten Vermögenswerte und Gegenstände sei. In den angeführten Betreibungen seien die Vermögenswerte und Surrogate gemäss Aufzählung lit. a-r aus den Pfändungsgruppen Nrn. vvv, www und xxx, Betreibungsamt Horw, zu entlassen. Ihr sei für den Widerspruchsprozess die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Rainer Fringeli als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen.
A.b. Mit Widerspruchsklage vom 19. Oktober 2021 gegen die B.________ AG in Liq. beantragte die A.________ AG dem Bezirksgericht Kriens, es sei festzustellen, dass sie Eigentümerin der in der Betreibung Nr. yyy, Betreibungsamt Horw, gegen den Schuldner D.________ gepfändeten Vermögenswerte und Gegenstände sei. In der aufgeführten Betreibung seien die Vermögenswerte und Surrogate gemäss Aufzählung lit a-t aus der Pfändungsgruppe Nr. zzz, Betreibungsamt Horw, zu entlassen. Ihr sei für den Widerspruchsprozess die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Rainer Fringeli als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen.
A.c. Mit Eingaben vom 24. April 2023, 7. Juni 2023 und 23. August 2023 ergänzte die A.________ AG ihre Vorbringen zur beantragten unentgeltlichen Rechtspflege und reichte neue Urkunden zu den Akten.
A.d. Mit Entscheiden vom 30. November 2023 entschied das Bezirksgericht Kriens über die beiden gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und wies beide kostenlos ab.
B.
Dagegen erhob die A.________ AG am 14. Dezember 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 30. April 2024 kostenpflichtig abwies, soweit es darauf eintrat. Ausserdem wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren kostenlos ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Juni 2024 ist die A.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und ihr die integrale unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Rainer Fringeli als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wird die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer kantonalen Rechtsmittel-instanz, welche die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für zwei Verfahren vor dem Bezirksgericht geschützt hat. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 V 402 E. 2.2; 129 I 129 E. 1.1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Hauptsache - der Prozess nach Art. 106 ff. SchKG - unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG; Urteil 5A_113/2018 vom 12. September 2018 E. 1.1, nicht publ. in BGE 144 III 541). Der Streitwert übersteigt die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben.
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Eine entsprechende Rüge unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1), das heisst in der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein soll. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1; 133 II 249 E. 1.4.3).
1.4. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Die Beschwerde enthält diverse neue Vorbringen, welche die Beschwerdeführerin unter Anrufung eines Urteils des Bundesstrafgerichts vom 30. August 2021 zu belegen versucht. Diese neuen Vorbringen und der diesbezügliche Editionsantrag sind unzulässig. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz hierzu Anlass gegeben haben soll.
2.
2.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Dieser Anspruch ist auf natürliche Personen zugeschnitten. Juristische Personen können grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen. Juristische Personen sind weder arm noch bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (BGE 143 I 328 E. 3.1; 131 II 306 E. 5.2.1; je mit Hinweisen). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für eine juristische Person kann ausnahmsweise dann bestehen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 143 I 328 E. 3.1; 131 II 306 E. 5.2.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass das Verfahren, für das die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht wird, die Weiterexistenz der betreffenden juristischen Person sichert (BGE 143 I 328 E. 3.3 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil 9C_94/2022 vom 16. August 2022 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
2.2. Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu berücksichtigen (BGE 142 III 131 E. 4.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweis). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2).
2.3. Die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten der Begehren eröffnet dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum. In diesen greift das Bundesgericht auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen (Urteile 5A_241/2022 vom 11. Juli 2022 E. 4.4; 5D_83/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 5.3.4; je mit Hinweisen) nur ein, wenn das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, es Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die es hätte beachten müssen (Urteile 5A_685/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.1.3; 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.4; 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Das Bezirksgericht hat die von der Beschwerdeführerin in den beiden Hauptverfahren 1A2 21 17 und 1A2 21 21 gestellten Begehren als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO erachtet. Bereits mit Widerspruchsklage vom 27. August 2018 gegen die B.________ AG in Liq. habe E.________, die Ehefrau von D.________, im Wesentlichen geltend gemacht, sie sei Eigentümerin der herausverlangten, in der Betreibung gegen die A.________ AG und D.________ vom Betreibungsamt Horw gepfändeten Aktien der A.________ AG und habe damit einen Anspruch auf diese. Das damit verbundene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei mit Entscheid vom 14. Mai 2019 zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und der dagegen erhobenen Beschwerde sei kein Erfolg beschieden gewesen (Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 29. August 2019). Weiter hat sich das Bezirksgericht auf den Arresteinspracheentscheid des Bezirksgerichts Kriens vom 24. März 2011 sowie auf darin festgehaltene Aussagen des Arrestschuldners D.________ vom 4. März 2010 gegenüber der Luzerner Polizei und vom 8. Juni 2010 gegenüber der Bundesanwaltschaft gestützt. Bereits im rechtskräftig beurteilten Arresteinspracheverfahren, an welchem die A.________ AG als Drittbetroffene beteiligt gewesen sei, sei festgehalten worden, dass zwischen D.________ und der A.________ AG wirtschaftliche Identität bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Von deutlich ersichtlich und klar getrennten Vermögenssphären und demzufolge einer Unzulässigkeit des umgekehrten aktienrechtlichen Durchgriffs, wie dies die Beschwerdeführerin geltend mache, könne unter diesen Voraussetzungen jedenfalls nicht ausgegangen werden.
Das Kantonsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin trage nicht substanziiert vor, dass das Bezirksgericht bei seiner Beurteilung konkrete Sachverhalte übersehen habe und deshalb zu einer falschen Beurteilung gekommen sei. Die Beschwerdeführerin behaupte einfach, aus den aufgelegten Urkunden gehe hervor, dass D.________ nicht der Eigentümer der A.________ AG sei. Das Kantonsgericht hat sodann im Einzelnen erörtert, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet seien, an der im Arresteinspracheverfahren vom Bezirksgericht Kriens mit Entscheid vom 24. März 2011 festgestellten wirtschaftlichen Berechtigung von D.________ erhebliche Zweifel zu erwecken. Das Schreiben von D.________ vom 19. Dezember 2018 an das Betreibungsamt Horw erscheine als reine Schutzbehauptung. Denn als Schuldner habe er überhaupt kein Interesse, dass die Vermögenswerte der A.________ AG ihm zugerechnet und damit gepfändet und verwertet werden könnten. An der im Arresteinspracheverfahren mit Entscheid vom 24. März 2011 festgestellten wirtschaftlichen Berechtigung von D.________ vermöge auch die urkundlich ausgewiesene Gründung der Beschwerdeführerin durch E.________ am 17. April 2002 keine Zweifel zu erwecken. Damals seien ihr zwar infolge ihrer Sacheinlage 98 Namenaktien zu Fr. 1'000.-- zugeteilt worden, welche am 14. November 2002 in Inhaberaktien umgewandelt worden seien. Am selben Datum sei eine Kapitalerhöhung durch den einzigen Verwaltungsrat F.________ vorgenommen worden. Sämtliche neuen 1'150 Inhaberaktien zu Fr. 1'000.-- habe F.________ gezeichnet und übernommen. Am 14. März 2003 hätten E.________ und D.________ mit Rechtsanwalt G.________ einen Hinterlegungsvertrag abgeschlossen und ihm zwei Aktienzertifikate zu je 624 Inhaberaktien zur Aufbewahrung überlassen, mit dem Recht, dass sowohl E.________ als auch D.________ diese Aktienzertifikate jederzeit separat herausverlangen könnten. Wer aber die von F.________ gezeichneten und bezahlten Inhaberaktien wann übernommen habe, dazu mache die Beschwerdeführerin keine Angaben. Die Beschwerdeführerin lege zwar einen Auszug aus dem Aktienbuch vom 5. Februar 2009 auf, wonach E.________ Inhaberin der 1'250 Aktien der Beschwerdeführerin sei. Wie sie aber auch zu den zwei Aktien gekommen sei, die in der Gründungsurkunde an F.________ und H.________ zugeteilt wurden, trage sie ebenfalls nicht vor. Folglich liege auch hier nur eine Parteibehauptung vor, die keine glaubwürdigen Zweifel an der festgestellten wirtschaftlichen Berechtigung von D.________ an der Beschwerdeführerin erwecken könne. Aus dem aufgelegten Handelsregisterauszug vom 31. Mai 2021 gehe zudem hervor, dass D.________ seit 14. Februar 2012 einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin sei. Diese Tatsache untermauere die im Arrestverfahren festgestellte wirtschaftliche Beherrschung der Beschwerdeführerin durch ihn. Daran vermöge auch die Behauptung, E.________ sei ebenfalls zeichnungsberechtigt über das Geschäftskonto bei der Bank I.________, keine Zweifel zu erwecken. Denn gemäss der dazu aufgelegten Urkunde sei diese Zeichnungsregelung per 25. Mai 2009 als inaktiv gestempelt. Auch die von E.________ an F.________ erteilte Vollmacht vom 5. November 2002 zur Umwandlung der Namenaktien in Inhaberaktien und die Erhöhung des Aktienkapitals um Fr. 1'150'000.-- stelle keinen glaubwürdigen Einwand gegen die mit Entscheid vom 24. März 2011 festgestellte wirtschaftliche Berechtigung von D.________ an der Beschwerdeführerin dar, da diese Vollmacht vor der Aktienkapitalerhöhung und der neu durch F.________ gezeichneten und übernommen Aktien erfolgt sei. Soweit nun die Beschwerdeführerin die Aussagen von D.________ in den Strafverfahren als nicht glaubhaft darstellen wolle, könne ihr insofern zugestimmt werden, als dass ein Angeschuldigter im Strafverfahren nicht zur Wahrheit verpflichtet sei und sich auch nicht selber belasten müsse. Genau dies hätte D.________ aber getan, wenn er trotz fehlender wirtschaftlicher Beherrschung die Aussage getätigt hätte, dass er zu 100 % effektiver Eigentümer der Beschwerdeführerin sei. Da in der aufgelegten Steuererklärung keine der aufgeführten Vermögenswerte entweder E.________ oder D.________ zugeordnet seien, könne aus diesen fehlenden Angaben nicht die Vermutung gezogen werden, dass alle Werte demnach beiden Eheleuten gehören würden. Zudem habe das Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren gegen die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege im Widerspruchsverfahren von E.________ (Entscheid vom 29. August 2019) festgehalten, sie habe bei der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft ausgesagt, sie könne nichts dazu sagen, ob sie oder ihr Mann (D.________) Aktien der A.________ AG besitzen würden; ihre Firma sei es nicht. Gestützt auf diese Überlegungen ist das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin mit den aufgelegten Urkunden die im Arresteinspracheverfahren festgestellte wirtschaftliche Beherrschung durch D.________ nicht glaubhaft widerlegen könne. Folglich habe das Bezirksgericht zu Recht erkannt, dass die Erfolgsaussichten der Widerspruchsklagen als gering zu beurteilen seien und demnach die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen seien. Bei diesem Ergebnis erübrige sich die Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin.
3.2.
3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanzen hätten eigenmächtig ein altes Verfahren beigezogen, ohne dass hierzu ein Beweis- oder Verfahrensantrag vorgelegen hätte. Es sei weder bei den Bestimmungen der ZPO über die Beweismittel noch an einem anderen Ort normiert, dass Akten aus anderen Verfahren beigezogen werden könnten. Die Vorinstanzen hätten sich quasi als Gegenpartei erachtet und eine Art "Gegenbeweis", nämlich ein Polizeiprotokoll und Einvernahmeprotokolle aus dem Bundesstrafverfahren eingebracht. Dies könne kein zulässiges Vorgehen sein. Die angerufenen Protokolle seien im Arresteinspracheverfahren vor Bezirksgericht Kriens Parteieingaben der Arrestgläubigerin und nichts anderes als Parteibehauptungen gewesen. Die erfolgte Beweiserhebung erscheine unter diesen Umständen als befangen und willkürlich und verletze die in Art. 58 Abs. 1 ZPO verankerte Dispositionsmaxime.
3.2.2. Die Prüfung der Erfolgsaussichten im Einzelfall erfolgt ex ante durch eine summarische Prüfung der Prozessaussichten. Dabei wird auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abgestellt (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4). Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss zwar mit einer gewissen Genauigkeit erfolgen, darf aber nicht dazu führen, dass der Hauptprozess vorverlagert wird. Die Behauptungen der gesuchstellenden Partei müssen überprüft werden. Die Behörde kann Tatsachen, die ihr bekannt sind, Rechnung tragen, soweit sie erwiesen sind; tendiert sie aber zu einer Ablehnung des Gesuchs, kann sie weder Tatsachen ausser Acht lassen, die zur Gutheissung des Gesuchs führen würden, noch davon absehen, die Tragweite von noch nicht klaren, erheblichen Tatsachen abzuklären. Auch wenn es unzulässig ist, zur Beurteilung der Erfolgsaussichten das Beweisverfahren abzuwarten, darf die für die unentgeltliche Rechtspflege zuständige Behörde gleichwohl Beweismittel und Beweisangebote würdigen, soweit dies für die Einschätzung der Erfolgsaussichten erforderlich ist (Urteile 5A_241/2022 vom 11. Juli 2022 E. 4.1; 5A_583/2020 vom 9. September 2020 E. 3.1; 5A_396/2018 vom 29. Juni 2018 E. 5.1; 5A_327/2017 vom 2. August 2017 E. 4, in: SZZP 2017 S. 520; 4A_311/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.2; 4A_600/2011 vom 29. November 2011 E. 3.3). Das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist ein Summarverfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO), in dem Beweise vorwiegend durch Urkunden erbracht werden (Art. 254 ZPO). Im Rahmen der Beurteilung der Aussichtslosigkeit kann auch auf Erkenntnisse und Beweisergebnisse aus anderen Verfahren abgestellt werden (Urteil 4A_316/2013 vom 21. August 2013 E. 7.3).
3.2.3. Es steht mit diesen Grundsätzen in Einklang, wenn das Kantonsgericht den bereits in früheren Verfahren vom Bezirksgericht Kriens (Arresteineinsprachentscheid vom 24. März 2011) und Kantonsgericht Luzern (Beschwerdeentscheid vom 29. August 2019 betreffend die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege im Widerspruchsverfahren von E.________) festgestellten Inhalt der besagten Einvernahmeprotokolle bei der summarischen Prüfung der Prozessaussichten mitberücksichtigt hat. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin verfangen nicht. Namentlich liegt keine Verletzung von Art. 58 Abs. 1 ZPO vor. Denn inwiefern die Vorinstanz ihren Entscheid auf einen Lebenssachverhalt gestützt haben soll, der ausserhalb des Streitgegenstands liegt, legt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dar und ist auch nicht ersichtlich.
3.3.
3.3.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Kantonsgericht habe Sinn und Tragweite diverser Beweismittel offensichtlich falsch eingeschätzt und prozesskonform eingebrachte Beweise bewusst ignoriert. Bei willkürfreier Würdigung der Beweise hätte es D.________ nicht als einzigen wirtschaftlich Berechtigten an der A.________ AG erachten dürfen. Unter anderem habe das Kantonsgericht verkannt, dass die Aussagen von D.________ und E.________ unter dem Einfluss des laufenden Strafverfahrens entstanden seien. Es sei offensichtlich, dass D.________ damals einzig versucht habe, seine Ehefrau zu schützen und deshalb die Eigentümerschaft an der A.________ AG behauptet habe. E.________ sei Gründerin der A.________ AG gewesen. Ferner sei E.________ im Aktienbuch als Inhaberin der Aktienzertifikate eingetragen. Es sei der Beschwerdeführerin gelungen, aussagekräftige Beweismittel form- und fristgerecht in das streitige Pfändungsverfahren einzubringen. Es sei dabei unzulässig, Gegenbeweise unter dem Deckmantel der antizipierten Beweiswürdigung abzulehnen. Insbesondere hätten die Vorinstanzen das in den Widerspruchsklagen vom 31. Mai 2021 und 19. Oktober 2021 als Beweismittel angerufene Schreiben der Konkursverwaltung der B.________ AG in Liq. vom 7. Dezember 2020 ignoriert, in welchem die Konkursverwaltung die wirtschaftliche Berechtigung der im Strafverfahren Beschuldigten E.________ an den Aktien der Beschwerdeführerin anerkannt habe.
3.3.2. Was den letztgenannten Punkt anbelangt, gibt die Beschwerdeführerin den Inhalt des besagten Schreibens vom 7. Dezember 2020 unrichtig wieder. Die Konkursverwaltung der B.________ AG in Liq. hat darin dem Bundesstrafgericht im gegen E.________ geführten Strafverfahren unter Hinweis auf den erfolgreich prosequierten Arrest beantragt, es sei von der Einziehung (u.a.) der Inhaberaktien der A.________ AG abzusehen. Dies stellt keine Anerkennung des Eigentums von E.________ an den Aktien der A.________ AG dar. Dass die Beschwerdeführerin im Strafverfahren wirtschaftlich E.________ zugerechnet worden sei, hat die Beschwerdeführerin lediglich pauschal behauptet. Auch sonst stellt die Beschwerdeführerin einfach ihre Sicht der Dinge der vorinstanzlichen Würdigung der Tatsachen entgegen und behauptet erneut, aus den aufgelegten Urkunden ergebe sich, dass D.________ nicht der Eigentümer A.________ AG sei. Diese rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist unzulässig (vgl. E. 1.3 hiervor). Darauf ist nicht einzutreten.
3.4. Nach dem Gesagten muss es beim vorinstanzlichen Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei bei summarischer Prüfung der Beweislage wirtschaftlich nicht E.________, sondern deren Ehemann, D.________ zuzuordnen, sein Bewenden haben. Das Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzung für die Zulässigkeit eines umgekehrten Durchgriffs, eine rechtsmissbräuchliche Verwendung der rechtlichen Selbständigkeit der juristischen Person (vgl. BGE 144 III 541 E. 8.3.2; 132 III 489 E. 3.2; Urteil 5A_330/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.1), wird von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht substanziiert bestritten. Aus dem angefochtenen Entscheid lässt sich im Übrigen auch nicht entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer an das Kantonsgericht erhobenen Beschwerde zum bereits vom Bezirksgericht angenommenen Rechtsmissbrauch geäussert hätte. Weiterungen hierzu erübrigen sich daher.
4.
Das Kantonsgericht hat das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin dem erstinstanzlichen Entscheid nichts Wesentliches entgegenzusetzen vermocht habe, womit die Beschwerde von vornherein aussichtslos gewesen sei. Nachdem die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht hierzu bloss allgemein auf ihre übrigen Vorbringen verweist, gelingt es ihr nicht, die vorinstanzliche Einschätzung der Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen die bezirksgerichtliche Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege als bundesrechtswidrig auszuweisen.
5.
5.1. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.
5.2. Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Buss