5A_677/2024 13.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_677/2024
Urteil vom 13. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Häfliger,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Agten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz (eheliche Wohnung, Unterhalt),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 23. August 2024 (3B 24 15).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1965) und B.________ (geb. 1967) heirateten 2019. Die Ehe blieb kinderlos; A.________ hat aus einer früheren Ehe jedoch einen volljährigen Sohn. Die Eheleute trennten sich im April 2023 und am 3. Mai 2023 ersuchte die Ehegattin das Bezirksgericht Kriens um den Erlass von Eheschutzmassnahmen.
A.b. Das Bezirksgericht fällte den Eheschutzentscheid am 10. April 2024. Soweit vorliegend relevant, wies es die eheliche Liegenschaft samt Mobiliar und Inventar für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehegatten zu alleinigem Nutzen und Gebrauch zu und verpflichtete die Ehegattin, die eheliche Wohnung bis zum 31. Juli 2024 zu verlassen. Den Ehegatten verpflichtete das Bezirksgericht, seiner Ehegattin rückwirkend ab dem 3. Mai 2023 bis zum 31. Juli 2024 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'858.-- zu bezahlen; zudem habe er für denselben Zeitraum die Hypothekarzinsen und Nebenkosten der ehelichen Liegenschaft zu tragen. Der Ehegatte sei berechtigt, bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge an die gesprochenen Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
B.
Die Ehegattin gelangte daraufhin mit Berufung an das Kantonsgericht Luzern. Dieses änderte den bezirksgerichtlichen Entscheid insofern ab, als es die eheliche Liegenschaft samt Mobiliar und Inventar für die Dauer des Getrenntlebens der Ehegattin zu alleinigem Nutzen und Gebrauch zuwies und den Ehegatten verpflichtete, für die Ehegattin folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 4'205.-- ab dem 3. Mai 2023 bis zum 31. Juli 2024 und Fr. 2'375.-- ab dem 1. August 2024. Das Kantonsgericht berechtigte den Ehegatten, bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge sowie übernommene Wohnkosten der Ehegattin an die gesprochenen Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Die Gerichtskosten auferlegte das Kantonsgericht den Ehegatten je zur Hälfte und verurteilte sie zur Tragung ihrer eigenen Parteikosten (Entscheid vom 23. August 2024).
C.
Gegen den ihm am 3. September 2024 zugestellten Entscheid erhebt A.________ (Beschwerdeführer) am 1. Oktober 2024 Beschwerde in Zivilsachen am Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit dieser den bezirksgerichtlichen Entscheid abändert. Der Entscheid des Bezirksgerichts sei insofern zu bestätigen, als die eheliche Liegenschaft während der Dauer des Getrenntlebens dem Beschwerdeführer zu alleinigem Nutzen und Gebrauch zugewiesen werde und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, diese innert längstens drei Monaten zu verlassen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin rückwirkend ab dem 3. Mai 2023 bis zum 31. Juli 2024 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'858.-- zu bezahlen. Dabei sei er zu berechtigen, die bereits bezahlten monatlichen Unterhaltsbeiträge und eventualiter die von ihm in der Vergangenheit tatsächlich übernommenen Wohnkosten der Beschwerdegegnerin in Abzug zu bringen. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin, eventualiter dem Staat, aufzuerlegen und es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- (zzgl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zulasten des Staates.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer auf Rechtsmittel hin urteilenden, letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid betrifft die Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Benützung der ehelichen Wohnung, Unterhaltsbeiträge) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur (betreffend Benützung der ehelichen Wohnung siehe Urteil 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1). Das Streitwerterfordernis ist erfüllt (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG) und der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als das zutreffende Rechtsmittel.
2.
Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 149 III 81 E. 1.3; 133 III 393 E. 5.1 und 5.2, 585 E. 3.3). Demnach kann vorliegend nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss nach dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die rechtsuchende Partei hat präzise anzugeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darzulegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4). Vorausgesetzt ist daher, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1 in fine mit Hinweis). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1).
3.
Strittig ist zunächst, wer die eheliche Liegenschaft zur Benützung zugeteilt erhält.
3.1. Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regelt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet ist. Der Entscheid über die vorläufige Zuweisung des Rechts zur Benützung der ehelichen Wohnung an eine der Parteien beruht auf einem Ermessensentscheid. Das Gericht nimmt eine Interessenabwägung vor, um eine unter den gegebenen Umständen adäquate Regelung zu treffen. Dabei entscheidet es nach Zweckmässigkeit und grundsätzlich unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist. Bleibt unklar, wem die bisherige Wohnstatt den grösseren Nutzen bringt, so hat derjenige Ehegatte auszuziehen und dem andern das Haus oder die Wohnung zu überlassen, dem es unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist (BGE 120 II 1 E. 2c betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens). Falls die Ehegatten - wie hier - keine Kinder zu betreuen haben, stehen Gründe beruflicher und gesundheitlicher Art im Vordergrund der Beurteilung, zum Beispiel der Umstand, dass ein Ehegatte in der ehelichen Liegenschaft seinen Beruf ausübt oder ein Geschäft betreibt oder dass die Wohnverhältnisse auf besondere Bedürfnisse eines gebrechlichen oder invaliden Familienmitgliedes zugeschnitten sind. In zweiter Linie werden Affektionsinteressen berücksichtigt. Darunter fallen die Beziehungsnähe zur ehelichen Liegenschaft, deren höherer zeitlicher Nutzungswert oder die Möglichkeit für einen Ehegatten, den Unterhalt persönlich zu besorgen. Führt diese Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist im Zweifel den Eigentums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungsverhältnissen Rechnung zu tragen, denen auch bei voraussehbarer längerer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein zusätzliches Gewicht beigemessen wird (zum Ganzen: Urteile 5A_934/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.1; 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 6.1; je mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, weder die berufliche noch die gesundheitliche Situation der Beschwerdegegnerin begründeten - entgegen deren Vorbringen -einen höheren Nutzen an der ehelichen Liegenschaft und die finanziellen Verhältnisse seien vorliegend nicht relevant. Da sich aus diesen Überlegungen kein klares Resultat in Bezug auf die Zuweisung des ehelichen Einfamilienhauses ergebe, sei danach zu fragen, welchem Ehegatten der Auszug aus der bisher gemeinsamen Liegenschaft eher zumutbar sei. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ausgezogen sei und bereits über eine Mietwohnung verfüge. Zwar habe er die Möglichkeit, diese zu kündigen und habe sein Auszug aus der Liegenschaft keinen präjudiziellen Charakter in dem Sinn, dass er längerfristig nicht mehr in die eheliche Liegenschaft zurückkehren könne. Für die Dauer der Trennung sei allerdings der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich eine eigene Wohnung gemietet habe, dahingehend zu würdigen, dass es ihm eher zumutbar sei, die eheliche Liegenschaft (zumindest vorübergehend) zu verlassen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren glaubhaft geltend gemacht habe, sich um den Garten des Einfamilienhauses gekümmert zu haben, weshalb auch gewisse affektive Gründe für die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an sie sprechen würden. Daraus ergebe sich, dass vorliegend zwar nur wenige, aber immerhin gewisse Interessen eher für eine Zusprechung des ehelichen Einfamilienhauses an die Beschwerdegegnerin sprächen.
3.3. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe zu Unrecht und ohne nachvollziehbare Begründung in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Erstinstanz eingegriffen. Damit habe sie sein rechtliches Gehör verletzt und sei in Willkür verfallen.
3.4.
3.4.1. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist nicht auszumachen: Wie aus den vorstehend wiedergegebenen Überlegungen der Vorinstanz (E. 3.2) hervorgeht, hat diese ausführlich begründet, weshalb sie die eheliche Liegenschaft - im Gegensatz zur Erstinstanz - der Beschwerdegegnerin zu alleinigem Nutzen und Gebrauch zugewiesen hat. Dass der Beschwerdeführer die Begründung nicht "nachvollziehbar" findet, ändert daran nichts. Soweit er mit der Begründung nicht einverstanden ist, beschlägt dies allenfalls die Rechtsanwendung, nicht aber das rechtliche Gehör (zu den Anforderungen an die Begründungspflicht siehe BGE 146 II 335 E. 5.1).
3.4.2. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, die Vorinstanz hätte den Entscheid nicht anders begründen dürfen als die berufungsführende Partei (die Beschwerdegegnerin). Mit diesem Vorgehen habe sie sein rechtliches Gehör verletzt. Seine Rüge erhebt er jedoch nicht in einer Art und Weise, die dem vorliegend geltenden strengen Rügeprinzip (oben E. 2) entspricht. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz einen eigentlichen "Überraschungsentscheid" gefällt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben sollte (dazu BGE 145 I 167 E. 4.1). Ohnehin hatte die Vorinstanz das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO). Dass die Berufungsinstanz einen Entscheid nicht anders begründen dürfte als die berufungsführende Partei, entbehrt somit jeglicher Grundlage.
3.4.3. Auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe mit dem Eingreifen in den erstinstanzlichen Ermessensentscheid das Willkürverbot verletzt, geht fehl, sofern er überhaupt in genügender Art und Weise (oben E. 2) begründet ist:
3.4.3.1. Die Berufungsinstanz kann den erstinstanzlichen Entscheid sowohl in Bezug auf die Rechtsanwendung als auch die Sachverhaltsfeststellung überprüfen (Art. 310 ZPO). Zur Rechtskontrolle gehört auch die Frage, ob die Erstinstanz ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht hat (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 3 zu Art. 310 ZPO; STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 8 f. zu Art. 310 ZPO).
3.4.3.2. Die Vorinstanz hat die Frage, welchem Ehegatten die eheliche Liegenschaft zuzuteilen ist, anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überprüft. Im Gegensatz zur Erstinstanz hat sie sich nicht darauf beschränkt, die Argumente der Beschwerdegegnerin zum Nutzen der ehelichen Wohnung (Ausübung des Berufes in der ehelichen Liegenschaft; Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin) und die finanziellen Möglichkeiten der Parteien zur Finanzierung des Eigenheims zu prüfen. Stattdessen hat sie, weil sich aus den Überlegungen zum Nutzen der Liegenschaft für die Ehegatten kein klares Resultat ergab und die finanziellen Verhältnisse nicht relevant waren, geprüft, wem der Auszug eher zugemutet werden kann und welcher Ehegatte über (mehr) Affektionsinteressen an der ehelichen Liegenschaft verfügt. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (oben E. 3.1). Die Vorinstanz ist folglich (mindestens implizit) zum Schluss gekommen, dass die Erstinstanz von ihrem Ermessen falschen Gebrauch gemacht, also einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie das Kriterium der Zumutbarkeit nicht prüfte. Dieser Schluss hält mindestens vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) stand. Die Vorinstanz war daher befugt, in den erstinstanzlichen Entscheid einzugreifen.
3.4.4. Was die vorinstanzliche Interessenabwägung anbelangt (oben E. 3.2), setzt sich der Beschwerdeführer schliesslich lediglich mit der Wertung der Zumutbarkeit des Auszugs durch die Vorinstanz auseinander, wobei er geltend macht, dem im Streit erfolgten Auszug seinerseits dürfe kein präjudizieller Charakter zukommen. Dies trifft zwar grundsätzlich - wie auch die Vorinstanz erwogen hat - zu (vgl. Urteil 5A_934/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht mit der weiteren vorinstanzlichen Erwägung auseinander, dass gewisse Affektionsinteressen ebenfalls für die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Beschwerdegegnerin sprechen. Da diese Überlegungen - bei ansonsten neutraler Ausgangslage - den Ermessensentscheid der Vorinstanz mindestens als nicht willkürlich (Art. 9 BV) erscheinen lassen (vgl. E. 3.1), zielt der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere.
4.
Strittig ist weiter die Höhe und die Dauer des vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zu bezahlenden ehelichen Unterhalts.
4.1. Ausgehend von der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Beschwerdegegnerin änderte die Vorinstanz die erstinstanzlich ermittelten Bedarfspositionen insofern ab, als sie die Kosten der Liegenschaft von Fr. 2'348.-- (Hypothekarzinsen und Nebenkosten) in den Bedarf der Beschwerdegegnerin aufnahm, während sie im Bedarf des Beschwerdegegners die Miete für die von ihm bezogene Wohnung einsetzte. Da die vom Beschwerdeführer für seinen volljährigen Sohn zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge ab August 2024 wegfielen, bildete die Vorinstanz ab August 2024 eine zweite Phase zur Berechnung des Unterhalts. Die übrigen Bedarfspositionen sowie das von der Erstinstanz für die Parteien ermittelte Einkommen (Beschwerdeführer: Fr. 14'825.--; Beschwerdegegnerin: Fr. 0.-- bis zum 31. Juli 2024 und Fr. 6'000.-- ab 1. August 2024 [hypothetisches Einkommen]) blieben unverändert. Darauf gestützt ermittelte die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer geschuldeten Unterhalt, wobei sie betreffend den für Phase 2 berechneten Unterhaltsbeitrag erwog, keine der Parteien bringe vor, dieser würde den ehelichen Standard überschreiten.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Verteilung der Bedarfspositionen "Wohnkosten" sowie "Unterhaltsbeiträge an Dritte" in willkürlicher Weise und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgenommen.
4.2.1. In Bezug auf die Verteilung der Wohnkosten begründet der Beschwerdeführer seine Rüge nicht gemäss dem vorliegend geltenden Rügeprinzip (oben E. 2) : Die pauschale und losgelöst von konkreten Beanstandungen erfolgte Bezeichnung der entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen als "willkürlich" und "Verletzung des rechtlichen Gehörs" genügt nicht. Insoweit wäre auf die Beschwerde folglich gar nicht einzutreten. Ohnehin begründet der Beschwerdeführer seine Kritik fast ausschliesslich mit der unterschiedlichen Zuweisung der ehelichen Wohnung. Diesbezüglich dringt er mit seiner Beschwerde aber nicht durch (oben E. 3). Unabhängig von der Frage der Zuweisung der Wohnung macht der Beschwerdeführer lediglich geltend, er habe die Kosten der ehelichen Liegenschaft bis Ende Juli 2024 unbestritten alleine übernommen. Sofern dies der Fall ist, kann der Beschwerdeführer diese Kosten gemäss dem angefochtenen Entscheid von den zu leistenden Unterhaltsbeiträgen abziehen (Sachverhalt Bst. B). Es bleibt daher letztlich unklar, was der Beschwerdeführer mit diesem Hinweis erreichen will, Willkür (Art. 9 BV) durch die Vorinstanz vermag er damit auf jeden Fall nicht darzutun.
4.3.
4.3.1. Was die Bildung einer zweiten Phase und die ab diesem Zeitpunkt erfolgte Streichung des Mündigenunterhalts zugunsten seines Sohnes aus erster Ehe im Bedarf des Beschwerdeführers anbelangt, macht dieser im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe erst im Berufungsverfahren und damit verspätet vorgebracht, dass sich der Bedarf des Beschwerdeführers nach Wegfall des Unterhaltsbeitrags für den Sohn um den entsprechenden Betrag verringere. Indem die Vorinstanz dennoch auf dieses Vorbringen abstelle, eine zweite Berechnungsphase nach Wegfall des Mündigenunterhalts bilde und die neu freiwerdenden Mittel hälftig zwischen den Ehegatten aufteile, verfalle sie in Willkür. Ausserdem überschreite der in der zweiten Phase gesprochene Unterhaltsbeitrag den ehelichen Standard. Die Beschwerdegegnerin könne in dieser Phase für ihren gebührenden Unterhalt selbst aufkommen. Damit bestehe keine Grundlage für die Festsetzung eines Ehegattenunterhalts.
4.3.2. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdegegnerin die Anrechnung der Unterhaltsbeiträge an den Sohn des Beschwerdeführers bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestritten hat. Dass diese Feststellung willkürlich (Art. 9 BV) sein sollte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Überdies führt er in seiner Beschwerde selbst aus, die Beschwerdegegnerin habe im erstinstanzlichen Verfahren "mit Nichtwissen bestritten", ob der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen an die Exfrau und seinen Sohn tatsächlich leiste. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren erklärt hat, die Unterhaltsbeiträge an seinen volljährigen Sohn ab August 2024 nicht mehr bezahlen zu müssen, bestreitet er sodann nicht. Weshalb die Vorbringen der Beschwerdegegnerin im Berufungsverfahren bei dieser Ausgangslage verspätet sein sollen bzw. die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben soll, indem sie zum gegenteiligen Schluss kam, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären. Insbesondere nennt er keine Bestimmung des Bundesrechts, die die Vorinstanz in willkürlicher Weise (Art. 9 BV) angewendet haben sollte. Seine Rüge ist - sofern sie überhaupt den vorliegenden Anforderungen (oben E. 2) genügt - unbegründet.
4.3.3. Zur Frage, ob mit dem in der zweiten Phase gesprochenen Unterhaltsbeitrag der eheliche Standard überschritten wird, hat sich gemäss Feststellung im angefochtenen Entscheid bisher keine der Parteien geäussert. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen vor Bundesgericht ist er daher mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht zu hören (Art. 75 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1). Dass er im bisherigen Verfahren keinen Anlass hatte, Ausführungen zum ehelichen Standard zu machen, trifft nicht zu. Damit entbehrt seine Forderung, ab August 2024 sei er von der Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags zu befreien, jeglicher Grundlage.
5.
Die vorinstanzliche Kostenregelung greift der Beschwerdeführer nicht unabhängig vom Obsiegen in der Sache an. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich.
6.
Wie sich aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat der Beschwerdegegnerin jedoch keine Parteientschädigung zu leisten, da ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang