6B_168/2025 17.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_168/2025
Urteil vom 17. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Bezirk Winterthur,
Lindstrasse 8, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Einvernahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Februar 2025 (UH250023-O/U/HEI).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Mit Strafbefehl vom 11. November 2024 bestrafte das Statthalteramt Bezirk Winterthur den Beschwerdeführer wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache. Das Statthalteramt lud ihn am 19. November 2024 zur Einvernahme auf den 18. Dezember 2024 vor, verbunden u.a. mit dem Hinweis, dass unentschuldigtes Fernbleiben die Fiktion des Rückzugs der Einsprache nach Art. 355 Abs. 2 StPO zur Folge habe. Da der Beschwerdeführer zur Einvernahme nicht erschien, trat das Statthalteramt mit Verfügung vom 16. Januar 2025 auf die Einsprache nicht ein und erklärte den Strafbefehl für rechtskräftig. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 11. Feburar 2025 kostenfällig ab. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.
2.
Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Dass er die Vorladung zur Einvernahme nicht erhalten hat oder sie nicht korrekt zugestellt worden ist, macht er nicht geltend. Er bringt auch nicht vor, über die Säumnisfolgen gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO nicht belehrt worden zu sein bzw. die fragliche Belehrung nicht verstanden zu haben. Seine Kritik vor Bundesgericht hat mit der Frage, ob er zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erscheinen musste oder nicht, nichts zu tun und geht insofern an der Sache vorbei. Da er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen befasst und er auch vor Bundesgericht keinen nachvollziehbaren Grund dafür anzugeben vermag, weshalb er zur Einvernahme nicht erschien, ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid werden die übrigen Gesuche in der Beschwerde gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill