5D_14/2025 18.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_14/2025
Urteil vom 18. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Konkursmasse der B.________,
vertreten durch das Konkursamt Wetzikon, Bahnhofstrasse 156, Postfach, 8620 Wetzikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kollokationsklage,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. Januar 2025 (PP240038-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 8. November 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Hinwil eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein. Nach Aufforderung zur Verbesserung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2024 eine neue Klage ein. Das Bezirksgericht nahm die Eingabe als Kollokationsklage gegen den Kollokationsplan vom 20. Februar 2014 entgegen. Mit Verfügung vom 22. August 2024 trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein.
Mit Eingabe vom 30. September 2024 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch den in der Zwischenzeit beigezogenen Rechtsanwalt C.________ "Beschwerde" einreichen. Zudem übergab er der Stadtpolizei Winterthur eine von ihm selbst verfasste "Beschwerdeschrift" vom 30. September 2024, die die Polizei dem Obergericht des Kantons Zürich übermittelte. Das Obergericht nahm die Eingaben als Berufung entgegen und wies diese mit Urteil vom 28. Januar 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3. März 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Die Eingabe richtet sich zugleich gegen ein weiteres Urteil des Obergerichts (dazu Verfahren 5D_15/2025).
2.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Stattdessen wendet er sich in erster Linie gegen das bezirksgerichtliche Urteil und rügt in weitschweifiger und sich wiederholender Weise Verletzungen der ZPO. Bloss am Rande macht er überspitzten Formalismus geltend, wobei sich auch dieser Vorwurf gegen das Bezirksgericht richtet.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg