5A_209/2025 21.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_209/2025
Urteil vom 21. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa,
Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Basel-Landschaft,
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Konkursandrohung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 25. Februar 2025 (420 24 319).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 (Postaufgabe 3. Dezember 2024) erhob der Beschwerdeführer (Schuldner) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde gegen die Konkursandrohung vom 15. November 2024 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 wies das Kantonsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerde aller Voraussicht nach aussichtslos sei und auf diese voraussichtlich nicht eingetreten werden könne. Das Kantonsgericht fragte den Beschwerdeführer an, ob er dennoch an seiner Beschwerde festhalte oder sie zurückziehen möchte. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, an seiner Beschwerde festzuhalten. Mit Entscheid vom 25. Februar 2025 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 15. März 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des Entscheids vom 25. Februar 2025. Auf seine Beschwerde vom 2. Dezember 2024 sei einzutreten und sie sei neu zu beurteilen. Die betriebene Schuld sei zu korrigieren. Zudem stellt er sinngemäss ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, indem er verlangt, die inzwischen erfolgte Vorladung zur Konkursverhandlung sei dringend aufzuheben und es sei abzuwarten, bis das Urteil des Bundesgerichts rechtskräftig sei.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Das Kantonsgericht hat festgehalten, der Beschwerdeführer habe zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, die Summe der in Betreibung gesetzten Forderung der B.________ sei nicht korrekt, da unerlaubterweise Mahn- und Inkassogebühren sowie zu hohe Krankenkassenprämien gefordert würden. Das Kantonsgericht hat erwogen, die Beschwerde enthalte weder klare und zulässige Rechtsbegehren im Sinne von Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG noch erkläre der Beschwerdeführer, aus welchen Gründen die Konkursandrohung gegen das geltende Vollstreckungsrecht verstossen soll. Soweit der Beschwerdeführer den Bestand oder die Höhe der betriebenen Schuld bestreite, stehe ihm die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG nicht zur Verfügung. Weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde könnten die Betreibungsforderung materiellrechtlich beurteilen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Einschätzung der Erfolgsaussichten seiner Beschwerde in der Verfügung vom 4. Dezember 2024. Es handle sich um eine pauschale Vermutung, die zum Ziel gehabt habe, ihn von weiteren rechtlichen Schritten abzuhalten. Die Behauptung sei ein Täuschungsmanöver zugunsten der Gegenpartei und stelle eine strafbare Handlung dar.
Diese Ausführungen genügen nicht um darzutun, dass in diesem Zusammenhang Recht verletzt worden sein soll.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem eine Verletzung von Art. 17 SchKG. Er habe klar definierte Forderungen gestellt und die Beschwerde begründet. Er wiederholt seine Kritik an der Höhe der geltend gemachten Forderung. Er lehnt die Erwägung ab, wonach eine materiellrechtliche Beurteilung der Forderung im Verfahren nach Art. 17 SchKG nicht möglich sei. Diese Erwägung würde bedeuten, dass der Gläubiger seine Phantasieforderungen ohne jegliche Kontrolle durch die Behörden durchsetzen könne.
Das Kantonsgericht hat den Anwendungsbereich der Beschwerde nach Art. 17 SchKG zutreffend dargestellt. Dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (BGE 113 III 2 E. 2b; Urteil 5A_858/2020 vom 1. November 2021 E. 3.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass ein Schuldner den Forderungen eines Gläubigers deshalb schutzlos ausgeliefert ist. Hätte der Beschwerdeführer die Forderung der Gläubigerin bestreiten wollen, hätte er gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 SchKG) und allenfalls gegen dessen Beseitigung die zutreffenden Rechtsmittel ergreifen müssen. Gegebenenfalls stehen ihm auch weitere Rechtsbehelfe zur Verfügung (Art. 85a und Art. 86 SchKG). Das Kantonsgericht (als Aufsichtsbehörde) hat die gegen die Höhe bzw. den Bestand der betriebenen Forderung erhobenen Einwände demnach zu Recht nicht geprüft. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er anderweitige Anträge gestellt oder Einwände erhoben hätte, die im Verfahren nach Art. 17 SchKG zulässig gewesen wären.
4.3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit wird das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg