5A_214/2025 21.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_214/2025
Urteil vom 21. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Höfe,
Rebhaldenstrasse 13, 8807 Freienbach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege, Prozesskostenvorschuss, Ausstand,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 17. Februar 2025 (ZK2 2024 83 und ZK1 2024 43).
Sachverhalt:
Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ist seit dem 12. November 2021 am Bezirksgericht Höfe ein Scheidungsverfahren hängig.
Nachdem sich im Zug des Scheidungsverfahrens herausgestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich nicht mittellos ist, entzog ihr das Bezirksgericht nach Androhung der Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 zufolge Verweigerung, Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen einzureichen, die unentgeltliche Rechtspflege für das weitere Verfahren, unter Entlassung der unentgeltlichen Rechtsanwältin aus dem Mandat und Festsetzung von deren Entschädigung. Sodann trat es auf das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Ehemann nicht ein.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 trat das Kantonsgericht Schwyz auf die gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereichte Beschwerde und auf die gegen die Abweisung des Prozesskostenvorschussgesuches eingereichte Berufung sowie auf ein sinngemäss gegen die erstinstanzliche Richterin gestelltes Ausstandsbegehren nicht ein.
Mit Eingabe vom 16. März 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege, Prozesskostenvorschuss und Ausstand; Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 bzw. Art. 92 Abs. 1 BGG).
2.
Die Vorinstanz ist auf die Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Hinreichend deutlich lässt sich der Beschwerde einzig entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege verlangt. Es ist aber nicht klar, ob sich dies auf das kantonale oder auf das bundesgerichtliche Verfahren bezieht. Im Übrigen sind ihre Anträge nicht verständlich. Ebenso wenig wird aus der rudimentären Beschwerdebegründung klar, welche Punkte die Beschwerdeführerin anficht und auf was sie im Einzelnen zielt. Sie macht eine Missachtung von Gesetzen geltend und dass ein Antrag auf Anhörung ignoriert worden sei. Die übrigen Ausführungen ergeben keinen erkennbaren Sinn. Jedenfalls fehlt es gänzlich an einer sachgerichteten Auseinandersetzung mit den ausführlichen Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wäre ein allfälliges sich auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli