2C_110/2025 24.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_110/2025
Urteil vom 24. März 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Energie Service Biel/Bienne (ESB),
Anstalt, handelnd durch die reglementarischen Organe, Gotthardstrasse 4, 2501 Biel/Bienne,
2. Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Hauptstrasse 6, 2560 Nidau,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
Christoffelgasse 5, 3003 Bern.
Gegenstand
Abschaltung der Elektrizität in einer Wohnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Einzelrichter, vom 14. Februar 2025 (100.2025.46U).
Erwägungen:
1.
1.1. Im Rahmen eines von A.________ anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens betreffend Abschaltung der Elektrizität in ihrer Wohnung in U.________ sowie verschiedene Rechnungen der Energie Service Biel/Bienne (ESB) wies die stellvertretende Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne mit Verfügung vom 31. Januar 2025 das Gesuch von A.________ um Anordnung superprovisorischer Massnahmen (einstweilige Wiederherstellung der Elektrizitätsversorgung) ab. Gleichzeitig forderte sie die ESB auf, bis am 14. Februar 2025 sämtliche Vorakten einzureichen und Stellung zu nehmen zum Anfechtungsobjekt sowie zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, um Beizug eines Dolmetschers und um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch der ESB hin erstreckte die stellvertretende Regierungsstatthalterin diese Frist am 10. Februar 2025 bis zum 28. Februar 2025.
1.2. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 erhob A.________ sowohl gegen die Verfügung der stellvertretenden Regierungsstatthalterin vom 31. Januar 2025 als auch gegen die am 10. Februar 2025 gewährte Fristerstreckung Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern.
Mit Urteil des Einzelrichters vom 14. Februar 2025 wies das Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
1.3. A.________ gelangt mit einer als "Kassationsbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 18. Februar 2025 an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils vom 14. Februar 2025 sowie der Verfügungen der stellvertretenden Regierungsstatthalterin vom 31. Januar 2025 und vom 10. Februar 2025. Ferner ersucht sie - soweit nachvollziehbar - um Wiederherstellung der Beschwerdefrist, um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Zudem beantragt sie (im Sinne einer vorsorglichen Massnahme), es sei die ESB zu verpflichten, die Stromversorgung in ihrer Wohnung sofort wiederaufzunehmen.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte und dass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Zudem wurde sie darauf hingewiesen, dass über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung praxisgemäss mit dem Urteil in der Sache entschieden werde. Es wurde ihr jedoch die Möglichkeit eingeräumt, ihre Eingabe bis zum Ablauf der Beschwerdefrist - gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsvertreters ihrer Wahl - zu ergänzen. Schliesslich wurde ihr für den Fall, dass sie sinngemäss um Erstreckung der Beschwerdefrist ersuchen sollte, mitgeteilt, dass es sich dabei um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist handle (Art. 100 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 BGG). A.________ reichte innert Frist keine weitere Eingabe ein.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Die im vorinstanzlichen Verfahren angefochtenen Verfügungen der stellvertretenden Regierungsstatthalterin betreffend Anordnung superprovisorischer Massnahmen und Erstreckung der Frist zur Einreichung von Akten und einer Stellungnahme schliessen das Verfahren nicht ab und stellen dementsprechend Zwischenentscheide dar. Rechtsmittelentscheide betreffend Zwischenentscheide stellen ihrerseits Zwischenentscheide dar (vgl. BGE 139 V 600 E. 2.1; 139 V 339 E. 3.2; Urteil 4A_309/2023 vom 15. Juni 2023 E. 2). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).
In der Sache geht es um die Abschaltung der Elektrizität in einer Wohnung bzw. um offene Rechnungen, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung steht (Art. 83 BGG e contrario).
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 147 III 159 E. 4.1; 143 III 416 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.2.1). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3).
2.3. Inwiefern der Beschwerdeführerin aus der (erstmaligen) Gewährung einer Fristerstreckung an die ESB für die Einreichung der Akten und einer Stellungnahme ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen soll (Verfügung der stellvertretenden Regierungsstatthalterin vom 10. Februar 2025), wird von ihr nicht rechtsgenüglich dargetan. Ein solcher Nachteil ist im Übrigen auch nicht offensichtlich, zumal rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung des Verfahrens nicht ausreichen (vgl. u.a. BGE 150 III 248 E. 1.2; 144 III 475 E. 1.2). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als offensichtlich unzulässig.
2.4. Mit der Verfügung der stellvertretenden Regierungsstatthalterin vom 31. Januar 2025 wurde - soweit aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich - ein Antrag der Beschwerdeführerin, die ESB superprovisorisch anzuweisen, die Elektrizitätsversorgung in ihrer Wohnung (im Sinne einer vorsorglichen Massnahme) vorläufig wieder aufzunehmen, abgewiesen. Weil dadurch die Wohnung der Beschwerdeführerin (bis zum Entscheid über die beantragte vorsorgliche Massnahme) ohne Elektrizität bleibt, ist davon auszugehen, dass ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Indessen handelt es sich bei der Verfügung vom 31. Januar 2025 bzw. bei dem diese bestätigenden vorinstanzlichen Urteil um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; Urteil 2C_490/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3). Das Bundesgericht prüft Rügen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 146 III 303 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Solche Rügen erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Insbesondere zeigt sie nicht substanziiert auf, dass die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach die Ablehnung des Superprovisoriums durch die stellvertretende Regierungsstatthalterin angesichts der gesamten Umstände, namentlich der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vorübergehend bei ihrem Sohn wohnen könne, nicht rechtsfehlerhaft erscheine, offensichtlich unhaltbar sei bzw. jeglicher vernünftiger Grundlage entbehre (vgl. auch Urteil 2C_517/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Pauschale Ausführungen, wonach sie nicht verstehe, weshalb ihr erwachsener Sohn sie bei ihm wohnen lassen sollte, reichen dazu nicht aus. Ebensowenig genügen blosse, nicht weiter substanziierte Behauptungen, wonach das angefochtene Urteil unbegründet sei bzw. ihr den Zugang zur Justiz verunmögliche, den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Eingabe entbehrt in diesem Punkt einer hinreichenden Begründung (Art. 98 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten. Damit wird der Antrag, es sei die ESB (im Sinne einer vorsorglichen Massnahme) anzuweisen, die Stromversorgung in ihrer Wohnung sofort wieder aufzunehmen, gegenstandslos.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov