5A_138/2025 25.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_138/2025
Urteil vom 25. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 5. Februar 2025 (LP 24 41).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 19. November 2024 eröffnete das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms über die Beschwerdeführerin den Konkurs.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. November 2024 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Entscheid vom 5. Februar 2025 hiess das Kantonsgericht Wallis die Beschwerde gut und hob den Konkurs über die Beschwerdeführerin auf. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 100.-- auferlegte es der Beschwerdeführerin. Für das kantonsgerichtliche Verfahren erhob es keine Kosten und es sprach keine Parteientschädigung zu.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 hat sich die Beschwerdeführerin über diesen Entscheid beim Kantonsgericht beschwert und dessen Überarbeitung gefordert. Das Kantonsgericht hat die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). Am 24. Februar 2025 (Poststempel) hat die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine Eingabe eingereicht, in der sie unter anderem ausführt, über die Weiterleitung überrascht zu sein und beim Bundesgericht nie eine Anzeige eingereicht zu haben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Aus den beiden Eingaben geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit dem Entscheid vom 5. Februar 2025 nicht einverstanden ist und eine Abänderung desselben möchte. In der Eingabe vom 10. Februar 2025 kündigt sie zudem an, dass der Fall dem Bundesgericht zugewiesen werde, wenn das Kantonsgericht ihn nicht annehmen möchte. Ein genügender Beschwerdewille liegt damit vor.
3.
Im Hinblick auf die Konkurseröffnung als solche ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Nicht einzugehen ist demnach auf ihre Rügen, mit denen sie in allgemeiner Weise geltend macht, in ein falsches Konkursverfahren gezogen worden zu sein. Sie bezeichnet auch die Forderung der Gläubigerin als falsch. Deren Begründetheit ist jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens auf Konkurseröffnung.
Beschwert ist die Beschwerdeführerin hingegen hinsichtlich der Kostenfolgen. Sie wendet sich zunächst dagegen, dass ihr die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 100.-- auferlegt worden sind. Dabei fehlt eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden kantonsgerichtlichen Erwägungen. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in der Behauptung, unschuldig in das Konkursverfahren getrieben worden zu sein. Sodann macht sie geltend, sie habe ihre Unkosten für das falsche Konkursverfahren dargelegt, doch das Kantonsgericht missachte diesen Betrag einfach, obschon er vergütet werden müsse. Das Kantonsgericht hat dargelegt, weshalb es der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen hat. Darauf geht sie nicht ein. Soweit sie die Neutralität und Sachlichkeit des als Einzelrichter urteilenden Kantonsrichters in Frage stellt, da er ein Telefongespräch mit der Beschwerdegegnerin nicht festgehalten habe, stellt sie bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht dar. Sie bringt ausserdem vor, das Kantonsgericht habe verschiedene Dinge nicht erledigt. Dabei ist unklar, was sie im Hinblick auf die angeblich angeschriebenen Gläubiger genau verlangt haben will. Ebenfalls nicht erledigt habe das Kantonsgericht eine Abrechnung (Buchhaltung). Weshalb das Kantonsgericht dies hätte tun müssen, legt sie nicht dar.
Nicht einzugehen ist schliesslich auf die von der Beschwerdeführerin so genannten "alten Sachen", die offenbar in keinem direkten Zusammenhang stehen mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid, insbesondere die Rückzahlung eines Kostenvorschusses aus einem früheren Verfahren.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg