1C_582/2024 23.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_582/2024
Urteil vom 23. Januar 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiberin Trutmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Fretz,
gegen
Swisscom (Schweiz) AG,
Tösstalstrasse 162, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Herr Werner Zgraggen und/oder
Frau Rita Kalisch, Rechtsanwälte, c/o Swisscom (Schweiz) AG, Konzernrechtsdienst, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern,
Baubehörde Lindau,
Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau.
Gegenstand
Baubewilligung Mobilfunkanlage,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 29. August 2024 (VB.2023.00522).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Baubehörde Lindau erteilte der Swisscom (Schweiz) AG mit Beschluss vom 15. Mai 2023 die Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 3339 an der Grundacherstrasse 13 in Tagelswangen-Lindau.
Dagegen erhob die A.________ AG am 20. Juni 2023 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Bewilligung. Weil sie den Bauentscheid erst nach Ablauf der Auflagefrist des Baugesuchs verlangt hatte, trat das Baurekursgericht auf die Beschwerde nicht ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde der A.________ AG wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. August 2024 ab.
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Oktober 2024 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 29. August 2024 sowie die Anweisung an das Baurekursgericht, auf den Rekurs vom 20. Juni 2023 einzutreten.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Baubehörde Lindau verzichtet auf einen Antrag. Die private Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Zu den Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensbeteiligten reicht die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.
1.3. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
2.
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 BGG liegt nicht vor. Auch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist gegeben (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist daher vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG) einzutreten. Sie erweist sich indes als offensichtlich unbegründet, sodass sie im Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen ist.
3.
3.1. Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Entscheid zur Rechtmässigkeit der Baupublikation und zur Verwirkung des Rekursrechts geäussert.
3.1.1. Es stützt sich bei seiner Argumentation zunächst auf § 315 Abs. 1 und § 316 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG/ZH; LS 700.1) und führt aus, das Bauvorhaben sei am 24. März 2024 im Zürcher Amtsblatt publiziert worden. Die 20-tägige Auflagefrist, innert welcher der baurechtliche Entscheid zu verlangen gewesen wäre, sei daher am 13. April 2024 abgelaufen. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Bauentscheid erst nach Fristablauf beantragt habe.
3.1.2. Mit Bezugnahme auf § 311 Abs. 2 und § 313 Abs. 1 PBG/ZH bejaht das Verwaltungsgericht auch eine rechtmässige Aussteckung des Bauvorhabens und hält unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 lit. a PBG/ZH fest, seit dem 1. Januar 2007 sei das kantonale Amtsblatt das amtliche Publikationsorgan der Gemeinde. Damit die Bevölkerung besser erreicht werden könne, habe die Gemeinde im Zuge dieser Änderung flankierende Massnahmen vorgestellt. Diese hätten vorgesehen, dass insbesondere alle amtlichen Publikationen auf ihrer Homepage aufgeführt werden sollten. Der Gemeinderat habe indes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Homepage allein nicht als amtliches Publikationsorgan genüge. Auch die Einführung eines Info-Abonnements habe die Gemeinde diskutiert und zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt. Bei den flankierenden Massnahmen handle es sich daher nicht um amtliche Publikationsorgane der Gemeinde. Ob sie eine Vertrauensgrundlage bilden könnten, sei fraglich, könne vorliegend jedoch offenbleiben. Denn die Beschwerdeführerin habe das ausgelaufene Info-Abonnement wohl aus Versehen nicht verlängert. Sie könne sich daher von vornherein nicht auf eine mangelhafte Baupublikation berufen mit der Begründung, sie sei über den Abonnements-Dienst der Gemeinde nicht über das Bauvorhaben informiert worden.
3.1.3. In der Folge setzt sich das Verwaltungsgericht mit der Verwirkung des Rekursrechts auseinander. Unter Verweis auf § 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) führt es aus, eine versäumte Frist könne wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last falle und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert habe, ein Gesuch um Wiederherstellung einreiche. Vorliegend sei der Beschwerdeführerin anzulasten, dass sie das Info-Abonnement nicht verlängert habe, was eine grobe Nachlässigkeit darstelle. Eine Wiederherstellung der Frist falle daher ausser Betracht.
3.2. Diese Ausführungen sind vollständig und in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es kann ihnen vollumfänglich gefolgt bzw. auf sie verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig:
3.2.1. Die Beschwerdeführerin wiederholt zunächst wortwörtlich einen Teil ihrer vorinstanzlichen Begründung. So äussert sie etwa, was ihrer Auffassung nach zur Einführung der flankierenden Massnahmen geführt habe und weshalb sie sich in guten Treuen auf den Info-Service der Gemeinde habe verlassen dürfen. Diese Art der Beschwerdebegründung ist unzulässig, da sie eine hinreichende Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lässt (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen). Die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin überzeugen im Lichte von § 6 Abs. 1 lit. a PBG/ZH und den vorinstanzlichen Erwägungen nicht. Demnach erfolgen öffentliche Bekanntmachungen gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und in den üblichen Publikationsorganen der Gemeinde oder, wo solche fehlen, durch öffentlichen Anschlag. Dass es sich bei der Homepage oder dem Info-Abonnement der Gemeinde um amtliche Publikationsorgane handelt, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Vielmehr beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie das Abonnement versehentlich nicht verlängert habe, zu bestreiten und für die Nichtverlängerung die Gemeinde verantwortlich zu machen. Rechtserhebliche Gründe, um vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzuweichen, sind damit weder geltend gemacht noch ersichtlich (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3). Es bleibt demnach bei der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine mangelhafte Baupublikation berufen kann.
3.2.2. Auch soweit sie im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Auflagefrist erneut geltend macht, die Gemeinde habe es versäumt, über den auslaufenden Abonnement-Service zu informieren, während sie sich nichts vorzuwerfen habe, vermag die Beschwerdeführerin dem qualifizierten Begründungserfordernis im Rahmen der Willkürrüge nicht Genüge zu tun (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dass ihr keine grobe Nachlässigkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 VRG/ZH vorzuwerfen ist, vermag sie mit ihren Argumenten nicht aufzuzeigen. Damit hat es mit dem vorinstanzlichen Ergebnis sein Bewenden; das Rekursrecht ist verwirkt (vgl. § 316 Abs. 1 PBG/ZH).
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet, sodass sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der durch ihren internen Rechtsdienst vertretenen Beschwerdegegnerin wird im bundesgerichtlichen Verfahren praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 1C_286/2023 vom 4. November 2024 E. 7 mit Hinweis).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baubehörde Lindau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Trutmann