5A_435/2024 27.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_435/2024
Urteil vom 27. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Dragan Zeljic und/oder Oliver Ciric,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Daniel
Staehelin und/oder Dr. Dominik Tschudi,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerspruchsklage,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug I. Zivilabteilung vom 29. Mai 2024 (Z1 2023 40).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Bank C.________, mit Sitz in Russland, reichte am 30. September 2019 beim Betreibungsamt Zug das Betreibungsbegehren gegen D.________ (nachfolgend: Schuldner) ein. Die Betreibungsforderung umfasste (umgerechnet) Fr. 24'903'572.41 nebst Zinsen; als Forderungsgrund wurde eine öffentliche Garantie-urkunde vom 1. Februar 2019 bezeichnet.
Mit Vereinbarung vom 27. August 2020 trat die Bank C.________ sämtliche Ansprüche aus der öffentlichen Garantieurkunde vom 1. Februar 2019 an die A.________, mit Sitz in Russland, ab. In der angehobenen Betreibung (Nr. xxx) wurde der A.________ mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 28. September 2019 die definitive Rechtsöffnung erteilt.
A.b. In der Folge stellte die A.________ das Fortsetzungsbegehren und nahm zusammen mit einem weiteren Gläubiger (E.________, mit Wohnsitz in U.________/Tschechien) an der Pfändung Nr. yyy des Betreibungsamtes Zug teil. Im Rahmen dieser Pfändung wurden am 22. Januar 2021 unter anderem sämtliche 1'100 Inhaberaktien der F.________ AG (nachfolgend: "F.________ AG") mit einem Schätzwert von Fr. 3,6 Mio. gepfändet.
A.c. Die Aktien der F.________ AG waren bei Gründung der Gesellschaft im Jahr 2010 in einem Aktienzertifikat verbrieft und anschliessend im Auftrag des Schuldners treuhänderisch von G.________ verwahrt worden. G.________ war damals das einzige Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft.
Mit Vereinbarung vom 30. Oktober 2018 gewährte D.________ seiner Ehefrau B.________ eine Kaufoption für die Aktien. B.________ übte diese Kaufoption am 8. Juli 2019 aus, worauf der Schuldner die Aktien gleichentags mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten per sofort schriftlich an B.________ abtrat. Ebenfalls am 8. Juli 2019 informierte der Schuldner G.________ über die Veräusserung der Aktien und bat diesen, B.________ als neue Alleinaktionärin im Aktionärsverzeichnis der Gesellschaft einzutragen. Dieser Aufforderung kam G.________ nach.
A.d. Nach der Pfändung der Aktien (am 22. Januar 2021) erkundigten sich D.________ und B.________ bei G.________ über die Existenz eines Aktienzertifikats. Am 25. Januar 2021 händigte G.________ das Aktienzertifikat B.________ aus.
A.e. Die 1'100 Inhaberaktien der F.________ AG wurden am 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt (vgl. Ziff. I.1 ÜBest Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke vom 21. Juni 2019 [AS 2019 3161]).
A.f. Nachdem B.________ das Eigentum an den gepfändeten Aktien beansprucht hatte, setzte das Betreibungsamt Zug den Gläubigern Frist zur Erhebung der Widerspruchsklage (nach Art. 108 SchKG) an. Mit Klage vom 28. September 2021 gelangte die A.________ an das Kantonsgericht Zug und beantragte, der Eigentumsanspruch von B.________ an den Aktien sei abzuerkennen und diese seien in der Pfändung Nr. yyy zu belassen.
Mit Entscheid vom 4. September 2023 hiess das Kantonsgericht Zug den Antrag gut. Es erkannte den Eigentumsanspruch von B.________ an den gepfändeten Aktien ab und ordnete an, dass das Pfändungsverfahren ohne Rücksicht auf diesen Eigentumsanspruch fortgeführt werden kann.
B.
Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts gelangte B.________ mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 29. Mai 2024 hiess das Obergericht die Berufung gut. Es hob den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 4. September 2023 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Erstinstanz zurück.
C.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 hat die A.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die A.________ (Beschwerdeführerin) verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 29. Mai 2024. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Am 5. November 2024 hat die Beschwerdeführerin eine Noveneingabe eingereicht.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Obergerichts als Rechtsmittel-instanz, welcher die Beurteilung der mit Klage nach Art. 108 SchKG bzw. die Aberkennung eines von einem Dritten geltend gemachten Eigentumsanspruchs am Pfändungsgut zum Gegenstand hat. Der Widerspruchsprozess, in welchem sich (wie hier) ein Gläubiger und ein Drittansprecher gegenüberstehen, gilt als betreibungsrechtliche Streitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht (BGE 140 III 355 E. 2 und E. 2.3.3 [S. 363]) und wird den Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG zugeordnet (Urteil 5A_1041/2017 vom 4. Februar 2019 E. 1.1).
Aus dem Beschwerdeantrag auf Aufhebung des angefochtenen obergerichtlichen Urteils geht in Verbindung mit der Beschwerdebegründung hinreichend hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Sache die Gutheissung ihrer vor der Erstinstanz erfolgreichen Widerspruchsklage beantragt, d.h. der Eigentumsanspruch der Beschwerdegegnerin an den Aktien abzuerkennen sei und diese in der Pfändung Nr. yyy zu belassen seien.
Die als "Noveneingabe" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. November 2024 kann nicht berücksichtigt werden. Weder ist nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Ergänzung der Beschwerdeschrift möglich, noch stellen die eingereichten Urteile (des Bezirksgerichts Zürich vom 14. September 2023 und des Obergerichts Zürich vom 28. Oktober 2024) betreffend Arrestsachen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Schuldner (D.________) Noven dar, die im vorliegenden Verfahren nach Art. 99 BGG zulässig wären.
1.2. Das Obergericht hat die Auffassung des Kantonsgerichts, wonach der Eigentumsanspruch der Beschwerdegegnerin an den Aktien mangels gültiger Übertragung aberkannt wird, korrigiert: Die Aktien seien vielmehr mittels Besitzanweisung auf die Beschwerdegegnerin übertragen worden. Durch Rückweisung an die Erstinstanz sei weiter zu entscheiden, ob die Übertragung der Aktien auf einem simulierten Grundgeschäft beruhe oder Tatbestände der paulianischen Anfechtung erfülle, um über den (mit der Widerspruchsklage) anbegehrten Verbleib der Aktien in der Pfändung zu befinden.
1.3. Das Urteil des Obergerichts, mit welchem die Sache an die Erstinstanz zur Weiterführung des Verfahrens zurückgewiesen wird, fällt unter die weiteren selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 BGG (BGE 135 III 329 E. 1.2).
1.3.1. Dass das angefochtene Urteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) haben kann (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3), ist nicht ersichtlich. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist die Beschwerde gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (BGE 133 III 629 E. 2.4; 134 III 426 E. 1.3.2).
1.3.2. Die erste der beiden - kumulativen - Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist vorliegend offensichtlich erfüllt. Wenn das Bundesgericht zum Schluss kommen würde, dass die Widerspruchsklage Erfolg hat, weil die Beschwerdegegnerin mangels Übertragung der Aktien kein Eigentum erworben hat bzw. ein Eigentumsrecht der Beschwerdegegnerin an den Wertpapieren (mangels Besitzübertragung; Art. 967 Abs. 1 OR) ohnehin nicht besteht, wäre die Herbeiführung eines Endentscheides möglich, ohne dass weiter über die Simulierung des Rechtsgrundgeschäfts oder über Tatbestände der paulianischen Anfechtung zu befinden wäre.
1.3.3. Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist einzig das Beweisverfahren ausschlaggebend. Eine bedeutende Zeit- und Kostenersparnis für das Beweisverfahren (vgl. BOVEY, in: Commentaire LTF, 3. Aufl. 2022, N. 34 zu Art. 93 BGG) kann mit Blick auf die internationalen Verhältnisse angenommen werden. Besteht - insbesondere wegen der möglichen rechtshilfeweisen und aufwändigen Zeugeneinvernahmen in entfernten Ländern (vgl. BOVEY, a.a.O., N. 38 zu Art. 93 BGG; Urteil 4A_566/2020 vom 27. September 2021 E. 2.2.2) - hinreichender Anlass zur Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III 188 E. 2.2), erweist sich die Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid des Obergerichts als zulässig.
1.4. Beim Widerspruchsverfahren handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der für das Widerspruchsverfahren massgebende Streitwert (BGE 89 II 192 E. 1b) erreicht mit ca. Fr. 3,6 Mio. die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
1.5. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.
Das Obergericht hat festgehalten, dass (mit Hinweis auf Art. 967 OR) für die Übertragung von Wertpapieren zu Eigentum in allen Fällen die Übertragung des Besitzes an der Urkunde - allenfalls auch mittels Besitzanweisung - notwendig sei.
2.1. Nach der Auffassung des Obergerichts habe der Schuldner mit der "Abtretungserklärung vom 8. Juli 2019" unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die Aktien definitiv auf die Beschwerdegegnerin zu übertragen und ihr jene Rechtsposition einzuräumen, die er zuvor innegehabt hatte. Wie beim Schuldner sei auch bei der Beschwerdegegnerin anzunehmen, dass sie den Willen hatte, ein allfälliges, sich neu in ihrem Einflussbereich befindendes Aktienzertifikat zu besitzen. In diesen Erklärungen seien notwendigerweise enthalten und vom Parteiwillen getragen auch die Übertragung eines allfälligen Aktienzertifikats vom Einflussbereich des Schuldners in jenen der Beschwerdegegnerin. In der "Abtretungserklärung" vom 8. Juli 2019 sei daher eine gültige Besitzanweisung im Sinne von Art. 924 Abs. 1 ZGB in Bezug das Aktienzertifikat über die 1'100 Aktien der F.________ AG zu erblicken. Die Vorinstanz hätte den Eigentumsanspruch der Beklagten an den Aktien deshalb nicht von vornherein verneinen dürfen.
2.2. Selbst wenn eine Besitzanweisung zu verneinen wäre, würde sich für das Obergericht am Ergebnis nichts ändern. Würde man der Auffassung folgen (Eventualerwägung), wonach eine eigentliche Abtretung (nach Art. 164 ff. OR) auch allein zur Übertragung von Inhaberaktien genüge, wäre die Übertragung vom 8. Juli 2019 ohne Weiteres genügend. Würde man weiter annehmen (Eventualerwägung), dass es sich bei der Erklärung vom 8. Juli 2019 um eine eigentliche Abtretung nach Art. 164 OR handle, diese jedoch zur Übertragung von Inhaberaktien nicht wirksam sei, könne der Abtretungsvertrag in eine gültige Besitzanweisung umgedeutet werden (Konversion).
2.3. Das Obergericht hat geschlossen, dass die Erstinstanz daher weiter zu entscheiden habe, ob die Übertragung der Aktien auf einem simulierten Grundgeschäft beruhe oder Tatbestände der paulianischen Anfechtung erfülle, um über den (mit der Widerspruchsklage) anbegehrten Verbleib der Aktien in der Pfändung zu befinden.
3.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Widerspruchsklage der Beschwerdeführerin (Gläubigerin) gegen die Beschwerdegegnerin (Drittansprecherin), welche geltend macht, ihr Eigentumsrecht an den 1'100 Aktien der F.________ AG stehe einer Pfändung in der gegen D.________ (Schuldner) laufenden Betreibung entgegen. Das Obergericht hat (einzig) entschieden, dass die Aktien mittels Besitzanweisung auf die Beschwerdegegnerin übertragen worden seien.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht (soweit mit Blick auf die vorinstanzlichen Erwägungen relevant) geltend, der Schuldner und die Beschwerdegegnerin hätten ein Aktienzertifikat (als Inhaberpapier) nach Art. 164 OR abtreten wollen, statt durch Besitzanweisung nach Art. 924 Abs. 1 ZGB zu übertragen; folglich liege kein gültiges Verfügungsgeschäft (als Voraussetzung zum Eigentumserwerb) vor. Das Obergericht habe die Widerspruchsklage zu Unrecht nicht (sogleich) gutgeheissen, weil Eigentum der Beschwerdegegnerin an den Aktien von vornherein auszuschliessen sei.
3.1.1. Im Wesentlichen rügt die Beschwerdeführerin eine Missachtung des Begriffs der Besitzanweisung. Die Besitzanweisung stelle keine Abtretung im Sinne von Art. 164 ff. OR dar.
3.1.2. Das Obergericht habe keine subjektive Auslegung der Abtretungserklärung vom 8. Juli 2019 vorgenommen, sondern das Dokument normativ ausgelegt. Eine normative Auslegung könne indes nicht zum Ergebnis führen, dass der Schuldner und die Beschwerdegegnerin ein Aktienzertifikat übertragen wollten, von dessen Existenz sie nichts wussten. Es gebe keinen Spielraum, die "Abtretungserklärung" anders als eine Abtretungserklärung (nach Art. 164 ff. OR) auszulegen. Das abweichende Ergebnis der Vorinstanz sei "teilweise willkürlich". Die Besitzübertragung ohne Kenntnis der Sache sei nicht möglich.
3.2. Das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG ist anwendbar bei allen die Pfändung ausschliessenden oder einschränkenden Rechten Dritter. Dazu gehört das - von der Beschwerdeführerin geltend gemachte - Eigentum des Dritten an beweglichen und unbeweglichen Sachen (BGE 74 III 65 E. 1; STAEHELIN/STRUB, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 12, 17 zu Art. 106 SchKG).
3.2.1. Für das Bestehen von die Pfändung ausschliessenden Rechten Dritter ist grundsätzlich der Zeitpunkt der - am 21. Januar 2021 erfolgten - Pfändung massgebend (STAEHELIN/STRUB, a.a.O., N. 10 zu Art. 106 SchKG). Unstrittig ist, dass durch die physische Übertragung des Aktienzertifikats auf die Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2021 - nach der Pfändung - kein derartiges Recht begründet wurde.
3.2.2. Unstrittig ist weiter, dass die im Jahre 2021 von Gesetzes wegen erfolgte Umwandlung der F.________-Inhaberaktien in Namenaktien kein Eigentum der Beschwerdegegnerin an den Aktien der F.________ AG begründete (Lit. A.f). Es steht unstrittig fest, dass die 1'100 Inhaberaktien der F.________ AG in verbriefter Form als Aktienzertifikat ausgegeben wurden und bis zum 25. Januar 2021 von G.________, H.________ AG, verwahrt wurden.
3.2.3. Streitpunkt ist, ob das Obergericht eine gültige Besitzanweisung in Bezug auf das Aktienzertifikat über die 1'100 Aktien der F.________ AG annehmen durfte und ob es daher den Schluss der Erstinstanz, die Beschwerdegegnerin habe mangels gültiger Übertragung des Besitzes gar kein Eigentum an den nunmehr gepfändeten Aktien der F.________ AG erwerben können, korrigieren durfte.
3.3. Das Obergericht ist im Wesentlichen von folgenden Grundsätzen ausgegangen, welche von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt werden.
3.3.1. Zur Übertragung von Fahrniseigentum bedarf es neben einem gültigen Rechtsgrundgeschäft einer Übertragung des Besitzes auf den Erwerber (Art. 714 Abs. 1 ZGB; BGE 131 III 217 E. 4.1). Die Rechtsprechung geht weiter vom Erfordernis aus, dass die Parteien den Willen - in Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts - zur Eigentumsübertragung erklären (BGE 142 III 746 E. 2.1, "contrat réel"). Das gleichzeitige Einigsein der Parteien über den Eigentumsübergang manifestiert sich in der Übertragung des Besitzes (Urteil 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 12.8.1; Urteil 5A_583/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3.1.2, je mit Hinweis). Der Besitz wiederum wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen (Art. 922 Abs. 1 ZGB).
3.3.2. Die gleichen Grundsätze gelten für die Verfügung über Inhaberaktien, die in Inhaberpapieren verbrieft sind (Urteil 4A_314/2016 vom 17. November 2016 E. 4.1; TRIGO TRINDADE, in: Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 2021, N. 57, 66, 71 zu Art. 864 OR). Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum (oder zu einem beschränkten dinglichen Recht) bedarf es in allen Fällen der Übertragung des Besitzes der Urkunde (Art. 967 Abs. 1 OR). Entsprechend den sachenrechtlichen Regeln der Besitzübertragung kann an die Stelle der Übergabe der Sache die Besitzanweisung nach Art. 924 Abs. 1 ZGB treten (BGE 93 II 461 E. 5c; TRIGO TRINDADE, in: Commentaire romand, Code des obligations II, 3. Aufl. 2024, N. 83 zu Einf. Art. 683/684 OR, und BOHNET, im gl. Werk, N. 5 zu Art. 967 OR).
3.3.3. Die Besitzanweisung nach Art. 924 ZGB erfolgt durch einen Vertrag zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber (BGE 112 II 406 E. 5c; PICHONNAZ, in: Commentaire romand, Code civil II, 2. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 924 ZGB).
Der Besitzanweisungsvertrag ist in seinem Bestand unabhängig von der Gültigkeit des Kausalgeschäfts zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber, denn er überträgt als solcher nur den Besitz und nicht das Eigentum (PICHONNAZ, a.a.O., N. 13 zu Art. 924 ZGB). Hingegen ist (wie erwähnt) die Verfügung über verbriefte Inhaberaktien kausal, so dass Mängel im Verpflichtungsgeschäft die Ungültigkeit der Übertragung bewirken können und der Veräusserer - trotz Übertragung - Aktionär und Eigentümer der Inhaberaktie bleibt (TRIGO TRINDADE, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 71 zu Art. 864 OR).
Die Benachrichtigung des Dritten ist für den Übergang der Sache auf den Erwerber als neuer selbständiger mittelbarer Besitzer nicht nötig; hingegen ist erforderlich, dass der Dritte die Herrschaft des Veräusserers anerkennt (BGE 132 III 155 E. 4.1).
3.3.4. Zum Tatbestand der Besitzanweisung gehört, dass die Sache bzw. Urkunde (1.) im mittelbaren Besitz des Veräusserers und (2.) in unmittelbarem Besitz eines Dritten ist und (3.) sich der Veräusserer und der Erwerber darüber einig sind, dass der Dritte Besitzmittler des Erwerbers werden und sich somit am unmittelbaren Besitz nichts ändern soll (BGE 132 III 155 E. 4.1; STEINAUER, Les droit réels, Bd. I, 6. Aufl. 2019, Rz. 319 ff.). Darauf hat das Obergericht zutreffend abgestellt (auch mit Hinweis auf JÄGGI, Zürcher Kommentar, 1959, N. 38 und N. 43 zu Art. 967 OR).
3.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Obergericht den Vorwurf, wonach das Dokument vom 8. Juli 2019 rückdatiert sein könnte, nicht richtig behandelt und Rechtsmissbrauch im Vorgehen des Schuldners und der Beschwerdegegnerin bezüglich der Aktien übergangen habe.
3.4.1. Das Obergericht hat festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der Berufungsantwort vom 22. November 2023 (in Ziff. 37) anmerkte, beim Schreiben [des Schuldners an G.________] vom 8. Juli 2019 könne "eine Rückdatierung leider nicht ausgeschlossen werden". Allerdings handle es sich dabei um eine blosse Mutmassung und keine rechtsgenügliche Tatsachenbehauptung. Die Beschwerdeführerin sei gehalten gewesen, in der Berufungsantwort allfällige vor erster Instanz gestellte Eventualbegehren zu erneuern, Anträge im Beweispunkt zu stellen, nach Massgabe von Art. 317 ZPO neue Tatsachen und neue Beweismittel vorzutragen, ihr nachteilige Sachverhaltsfeststellungen zu rügen und auf eigene Eventualstandpunkte hinzuweisen. Diesen Anforderungen komme die Beschwerdeführerin nicht nach, wenn sie eine mögliche Rückdatierung des Schreibens vom 8. Juli 2019 in der Berufungsantwort lediglich in den Raum stelle.
Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber fest, sie habe die Rückdatierung ausreichend dargelegt und das Obergericht sei in seiner Feststellung bezüglich Rückdatierung "nicht korrekt vorgegangen". Damit wird nicht dargelegt, inwiefern das Obergericht bundesrechtliche Regeln über die Feststellung des Sachverhalts verletzt habe, wenn es festgehalten hat, eine Rückdatierung sei im Berufungsverfahren nicht erstellt. Die Vorbringen sind unbehelflich.
3.4.2. Das Obergericht hat sich zur allfälligen Rechtsmissbräuchlichkeit der Übertragung der Aktien nicht geäussert. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass dieser Aspekt hätte berücksichtigt werden müssen. Es gebe weder einen Grund, der "Farce" einer angeblichen Forderung des Schuldners gegenüber der Beschwerdegegnerin Glauben zu schenken, noch eine Erklärung, warum eine solche Schuld mit der Übertragung der Aktien getilgt wäre.
Die Beschwerdeführerin übergeht, dass das Verpflichtungsgeschäft nicht Gegenstand der Beurteilung im angefochtenen Entscheid ist. Sie legt nicht dar, inwiefern das Obergericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) im vorinstanzlichen Verfahren verletzt haben soll, wenn es keine Erwägungen zur Frage des Rechtsmissbrauchs getroffen hat. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Rechtsmissbrauch ist daher nicht einzugehen. Was sie im Wesentlichen vorbringt, ist der Vorwurf der Verletzung von Art. 924 Abs. 1 ZGB, weil das Obergericht die Erheblichkeit von bestimmten tatsächlichen Umständen (Kenntnis von Besitz) für die Anwendung der betreffenden Norm anders beurteilt hat. Ob darin eine Rechtsverletzung liegt, wie die Beschwerdeführerin ebenfalls vorbringt, ist im Folgenden zu prüfen.
3.5. Das Obergericht hat festgehalten, dass Besitz neben einer faktischen Beherrschung auch den Willen enthält, die Sache zu besitzen (BGE 144 III 145 E. 3.2.1; PICHONNAZ, a.a.O., N. 30 zu Art. 919 ZGB).
3.5.1. Der Besitzwille setzt grundsätzlich die Kenntnis des Besitzes voraus (PICHONNAZ, a.a.O., N. 31 zu Art. 919 ZGB). Das Bundesgericht hat bereits früher festgehalten, dass Besitz auch gegeben sein kann ohne Kenntnis von der besessenen Sache, und dass der allgemeine Wille genügt, diejenigen Sachen zu besitzen, die sich in der Einflusssphäre der betreffenden Person befinden (BGE 48 II 38 E. 2a), was in der Lehre bestätigt wird (PICHONNAZ, a.a.O., N. 31 zu Art. 919 ZGB, "connaissance virtuelle de la possession"; ERNST/ZOGG, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 919 ZGB, "genereller bzw. hypothetischer Besitzwille").
3.5.2. Das Obergericht hat erkannt, dass die "allfällige" Nichtkenntnis der Existenz des Aktienzertifikats entgegen der Auffassung der Erstinstanz kein rechtliches Hindernis darstellt, um eine Besitzanweisung vorzunehmen. Es ist denkbar, dass ein Veräusserer von der betreffenden, sich im unmittelbaren Besitz eines Dritten befindenden Sache nichts weiss, und diese dennoch in den Besitz des Erwerbers übergeht (BGE 48 II 38 E. 2a; STARK/LINDENMANN, in: Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 924 ZGB). Insoweit ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht der Frage, ob der Schuldner und die Beschwerdegegnerin von der physischen Existenz des Aktienzertifikats nichts (mehr) wussten, keine entscheidende Bedeutung beigemessen und eine gültige Besitzanweisung nicht ausgeschlossen hat, sondern den von der Erstinstanz festgestellten Sachverhalt einer neuen, "anderen rechtlichen Würdigung" unterzogen hat.
3.6. Im konkreten Fall hat das Obergericht mit Bezug auf die Gültigkeit der Besitzanweisung das Folgende festgehalten.
3.6.1. Der Schuldner habe am 8. Juli 2019 eine "Abtretungserklärung (Zession) " unterzeichnet, wonach er die Aktien der F.________ AG "mit allen sich daraus ergebenden Rechten" per sofort an die Beschwerdegegnerin abtrete. Gleichentags habe er G.________ über die Veräusserung der Aktien informiert und diesen gebeten, die Beschwerdegegnerin als neue Alleinaktionärin im Aktionärsverzeichnis einzutragen. G.________ sei dieser Bitte nachgekommen. Nach Auffassung des Obergerichts besteht unter diesen Umständen kein Zweifel, dass sich das Aktienzertifikat - verbrieft und von G.________ treuhänderisch für den Schuldner verwahrt - bis zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung im Einflussbereich des Schuldners befand. Dem Schuldner sei es auch jederzeit möglich gewesen, sich durch eine einfache Rückfrage bei G.________ zu vergewissern, ob ein Aktienzertifikat besteht. Zudem dürfe ohne Weiteres angenommen werden, dass der Schuldner den Willen hatte, ein allfälliges Aktienzertifikat zu besitzen, sofern es denn existierte. Das Aktienzertifikat habe sich demnach stets im Besitz des Schuldners befunden, und zwar ungeachtet dessen, ob er von der Existenz des Aktienzertifikats wusste.
3.6.2. Das Obergericht hat weiter - mit Bezug auf die Übertragung des Besitzes - festgehalten, dass der Schuldner mit der Erklärung vom 8. Juli 2019 unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck brachte, die Aktien definitiv auf die Beklagte zu übertragen und ihr jene Rechtsposition einzuräumen, die er zuvor innegehabt hatte. Diesen Willen habe er zusätzlich bekräftigt, indem er G.________ anwies, die Beschwerdegegnerin als neue Alleineigentümerin der Aktien einzutragen. In diesen Erklärungen sei notwendigerweise enthalten und vom Parteiwillen getragen auch die Übertragung eines allfälligen Aktienzertifikats vom Einflussbereich des Schuldners in jenen der Beschwerdegegnerin. Als gegenüber der Gesellschaft deklarierte Alleineigentümerin sei es neu der Beschwerdegegnerin möglich gewesen, sich jederzeit über die Existenz eines Aktienzertifikats zu vergewissern. Wie beim Schuldner sei auch bei der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres anzunehmen, dass sie mit dem Empfang der (von ihr gegengezeichneten) Abtretungserklärung den Willen hatte, ein allfälliges, sich neu in ihrem Einflussbereich befindendes Aktienzertifikat zu besitzen.
3.6.3. Das Obergericht hat gefolgert, dass mit der Abtretungserklärung das Aktienzertifikat - unabhängig davon, ob die Vertragsparteien von dessen Existenz wussten - vom Einflussbereich des Schuldners in den Einflussbereich der Beschwerdegegnerin übertragen worden sei. Bis zur Abtretungserklärung habe der Schuldner und ab dem Zeitpunkt der Abtretungserklärung habe die Beschwerdegegnerin das Aktienzertifikat besitzen wollen.
3.7. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht geeignet, den Schluss des Obergerichts über das Vorliegen einer gültigen Besitzanweisung in Frage zu stellen.
3.7.1. Die Beschwerdeführerin übergeht, dass das Obergericht dort, wo es von der "anderen rechtlichen Würdigung" spricht, sich auf die (fehlende) Rechtserheblichkeit des "Nichtwissens von der Existenz des Aktienzertifikats" bezieht. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift hat das Obergericht tatsächliche Feststellungen über den Willen der Parteien (Schuldner und Beschwerdegegnerin) zur Besitzübertragung (Besitzanweisung) getroffen, wie sich aus dem Folgenden ergibt:
Das Obergericht hat vorliegend gestützt auf die konkreten Umstände angenommen, dass der Schuldner den Willen hatte, die Aktien "definitiv", "zur Übertragung seiner Rechtsposition" auf die Beschwerdegegnerin zu übertragen. Es hat festgestellt, dass mit der Besitzübertragung auch die Erfüllung ihres obligatorischen Anspruchs (Optionsvertrag) bewirkt werden soll, und dass in den Erklärungen auch die Übertragung eines allfälligen Aktienzertifikats vom Einflussbereich des Schuldners in jenen der Beschwerdegegnerin notwendigerweise enthalten und vom Parteiwillen getragen waren. Den Schluss, dass die Beschwerdegegnerin ebenfalls den Willen hatte, das hypothetisch in ihrem Einflussbereich befindliche Aktienzertikat zu besitzen, hat das Obergericht auch mit Blick auf die "definitive Übertragung" bzw. auf die Erfüllung ihres (behaupteten) obligatorischen Anspruchs (gestützt auf andere Dokumente betreffend Optionsvertrag und Ausübung der Option) gezogen.
3.7.2. Beim Besitzanweisungsvertrag handelt es nicht um eine Zession im Sinne von Art. 164 OR, was bedeutet, dass eine Schriftform nicht notwendig ist (STARK/LINDENMANN, a.a.O., N. 16 zu Art. 924 ZGB; PICHONNAZ, a.a.O., N. 13 zu Art. 924 ZGB) und auch konkludentes Handeln möglich ist (BGE 112 II 406 E. 5b; JÄGGI, a.a.O, N. 38 zu Art. 967 OR; STARK/LINDENMANN, a.a.O., N. 92 zu Art. 922 ZGB).
Die Beschwerdeführerin übergeht, dass aus den konkreten Vorgängen auf eine Vereinbarung zur Besitzanweisung geschlossen werden kann (vgl. BGE 112 II 406 E. 5b) und hier nach der vorinstanzlichen Feststellung mit der Besitzübertragung (die ohne Kenntnis des Besitzes an den verbrieften Aktien möglich ist) ein bereits früher geäusserter Willen der Parteien (Schuldner und Beschwerdegegnerin) zur Übertragung der Rechtsträgerschaft bekundet werden soll. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat das Obergericht tatsächliche Feststellungen über den Willen der Parteien (Schuldner und Beschwerdegegnerin) und die Einigung über die Besitzübertragung getroffen, welche für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. Urteil 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.2.3.2; BGE 117 II 273 E. 5a). Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, es habe die Einigung des Schuldners und der Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf ein "allfälliges" Aktienzertifikat bezogen. Es wird "teilweise Willkür" in der Sachverhaltsfeststellung gerügt, indes beschränkt auf die Kritik, dass die Vereinbarung (vom 8. Juli 2019) nur als Abtretung über unverbriefte Aktien verstanden werden könne. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, inwiefern es geradezu unhaltbar sei und gegen Art. 9 BV (BGE 140 III 264 E. 2.3) verstosse, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände eine rechtsgeschäftliche Einigung über den Besitzübergang zum Ausdruck gebracht wurde.
3.8. Nach dem Gesagten stellt es keine Verletzung von Bundesrecht dar, wenn das Obergericht in der Abtretungserklärung vom 8. Juli 2019 eine gültige Besitzanweisung im Sinne von Art. 924 Abs. 1 ZGB in Bezug auf das Aktienzertifikat über die 1'100 Aktien der F.________ AG erblickt hat. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht (anders als die Erstinstanz) den Eigentumsanspruch der Beschwerdegegnerin an den Aktien nicht von vornherein wegen einer fehlenden Besitzübertragung verneint hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die beiden Eventualbegründungen (E. 2.2) der Vorinstanz sind bei diesem Ergebnis nicht zu erörtern. Es bleibt dabei, dass - wie das Obergericht angeordnet hat - vom Kantonsgericht zu beurteilen ist, ob die Übertragung der Aktien an die Beschwerdegegnerin auf einem simulierten Vertrag beruht oder einen Tatbestand der paulianischen Anfechtung erfüllt, und es diesbezüglich den Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen hat.
4.
Der Beschwerde gegen den (Rückweisungs-) Entscheid des Obergerichts ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung entfällt, da der Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 22'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Levante