5A_437/2024 27.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_437/2024
Urteil vom 27. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
E.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Felix C. Meier-Dieterle und/oder Dr. Mladen Stojiljkovic,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Daniel Staehelin und/oder Dr. Dominik Tschudi,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerspruchsklage,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug I. Zivilabteilung vom 29. Mai 2024
(Z1 2023 39).
Sachverhalt:
A.
A.a. In der von E.________, mit Wohnsitz in U.________/Tschechien, angehobenen Betreibung gegen D.________ (nachfolgend: Schuldner), mit Wohnsitz in V.________, stellte das Betreibungsamt Zug am 4. März 2020 den Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. zzz) mit einer Forderungssumme von (umgerechnet) Fr. 9,63 Mio. nebst Zinsen aus.
A.b. In der Folge nahm E.________ zusammen mit einer weiteren Gläubigerin (A.________, mit Sitz in Russland) an der Pfändung Nr. yyy des Betreibungsamtes Zug teil. Im Rahmen dieser Pfändung wurden am 22. Januar 2021 unter anderem sämtliche 1'100 Inhaberaktien der F.________ AG (nachfolgend: "F.________ AG") mit einem Schätzwert von Fr. 3,6 Mio. gepfändet.
A.c. Die Aktien der F.________ AG waren bei Gründung der Gesellschaft im Jahr 2010 in einem Aktienzertifikat verbrieft und anschliessend im Auftrag des Schuldners treuhänderisch von G.________ verwahrt worden. G.________ war damals das einzige Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft.
Mit Vereinbarung vom 30. Oktober 2018 gewährte D.________ seiner Ehefrau B.________ eine Kaufoption für die Aktien. B.________ übte diese Kaufoption am 8. Juli 2019 aus, worauf der Schuldner die Aktien gleichentags mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten per sofort schriftlich an B.________ abtrat. Ebenfalls am 8. Juli 2019 informierte der Schuldner G.________ über die Veräusserung der Aktien und bat diesen, B.________ als neue Alleinaktionärin im Aktionärsverzeichnis der Gesellschaft einzutragen. Dieser Aufforderung kam G.________ nach.
A.d. Nach der Pfändung der Aktien (am 22. Januar 2021) erkundigten sich D.________ und B.________ bei G.________ über die Existenz eines Aktienzertifikats. Am 25. Januar 2021 händigte G.________ das Aktienzertifikat B.________ aus.
A.e. Die 1'100 Inhaberaktien der F.________ AG wurden am 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt (vgl. Ziff. I.1 ÜBest Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke vom 21. Juni 2019 [AS 2019 3161]).
A.f. Nachdem B.________ das Eigentum an den gepfändeten Aktien beansprucht hatte, setzte das Betreibungsamt Zug den Gläubigern Frist zur Erhebung der Widerspruchsklage (nach Art. 108 SchKG) an. Mit Klage vom 28. September 2021 gelangte E.________ an das Kantonsgericht Zug und beantragte, der Eigentumsanspruch von B.________ an den Aktien sei abzuerkennen und diese seien in der Pfändung Nr. yyy zu belassen.
Mit Entscheid vom 4. September 2023 hiess das Kantonsgericht Zug den Antrag gut. Es erkannte den Eigentumsanspruch von B.________ an den gepfändeten Aktien ab und ordnete an, dass das Pfändungsverfahren ohne Rücksicht auf diesen Eigentumsanspruch fortgeführt werden kann.
B.
Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts gelangte B.________ mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 29. Mai 2024 hiess das Obergericht die Berufung gut. Es hob den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 4. September 2023 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Erstinstanz zurück.
C.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 hat E.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. E.________ (Beschwerdeführer) verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 29. Mai 2024 und beantragt (wie vor der ersten Instanz), der Eigentumsanspruch von B.________ (Beschwerdegegnerin) an den Aktien sei abzuerkennen und das Pfändungsverfahren sei ohne Rücksicht auf diesen Eigentumsanspruch fortzuführen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Obergerichts als Rechtsmittelinstanz, welcher die Beurteilung der mit Klage nach Art. 108 SchKG bzw. die Aberkennung eines von einem Dritten geltend gemachten Eigentumsanspruchs am Pfändungsgut zum Gegenstand hat. Der Widerspruchsprozess, in welchem sich (wie hier) ein Gläubiger und ein Drittansprecher gegenüberstehen, gilt als betreibungsrechtliche Streitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht (BGE 140 III 355 E. 2 und E. 2.3.3 [S. 363]) und wird den Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG zugeordnet (Urteil 5A_1041/2017 vom 4. Februar 2019 E. 1.1).
1.2. Das Obergericht hat die Auffassung des Kantonsgerichts, wonach der Eigentumsanspruch der Beschwerdegegnerin an den Aktien mangels gültiger Übertragung aberkannt wird, korrigiert: Die Aktien seien vielmehr mittels Besitzanweisung auf die Beschwerdegegnerin übertragen worden. Durch Rückweisung an die Erstinstanz sei weiter zu entscheiden, ob die Übertragung der Aktien auf einem simulierten Grundgeschäft beruhe oder Tatbestände der paulianischen Anfechtung erfülle, um über den (mit der Widerspruchsklage) anbegehrten Verbleib der Aktien in der Pfändung zu befinden.
1.3. Das Urteil des Obergerichts, mit welchem die Sache an die Erst-instanz zur Weiterführung des Verfahrens zurückgewiesen wird, fällt unter die weiteren selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 BGG (BGE 135 III 329 E. 1.2).
1.3.1. Dass das angefochtene Urteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) haben kann (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3), wird nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist die Beschwerde gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (BGE 133 III 629 E. 2.4; 134 III 426 E. 1.3.2).
1.3.2. Die erste der beiden - kumulativen - Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist vorliegend offensichtlich erfüllt. Wenn das Bundesgericht zum Schluss kommen würde, dass die Widerspruchsklage Erfolg hat, weil die Beschwerdegegnerin mangels Übertragung der Aktien kein Eigentum erworben hat bzw. ein Eigentumsrecht der Beschwerdegegnerin an den Wertpapieren (mangels Besitzübertragung; Art. 967 Abs. 1 OR) ohnehin nicht besteht, wäre die Herbeiführung eines Endentscheides möglich, ohne dass weiter über die Simulierung des Rechtsgrundgeschäfts oder über Tatbestände der paulianischen Anfechtung zu befinden wäre.
1.3.3. Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist einzig das Beweisverfahren ausschlaggebend. Eine bedeutende Zeit- und Kostenersparnis für das Beweisverfahren (vgl. BOVEY, in: Commentaire LTF, 3. Aufl. 2022, N. 34 zu Art. 93 BGG) kann mit Blick auf die internationalen Verhältnisse anhand der Darlegungen angenommen werden, da die Beschwerdegegnerin bereits in der Klageantwort die rechtshilfeweise Anhörung von Zeugen mit Domizil im Russland als Beweismittel beantragt, um die Nicht-Simulation bzw. den Bestand und die verrechnungsweise Tilgung einer Darlehensforderung gegen den Schuldner zu beweisen. Besteht - insbesondere wegen der möglichen rechtshilfeweisen und aufwändigen Zeugeneinvernahmen in entfernten Ländern (vgl. BOVEY, a.a.O., N. 38 zu Art. 93 BGG; Urteil 4A_566/2020 vom 27. September 2021 E. 2.2.2) - hinreichender Anlass zur Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III 188 E. 2.2), erweist sich die Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid des Obergerichts als zulässig.
1.4. Beim Widerspruchsverfahren handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der für das Widerspruchsverfahren massgebende Streitwert (BGE 89 II 192 E. 1b) erreicht mit ca. Fr. 3,6 Mio. die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
1.5. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.
Das Obergericht hat festgehalten, dass (mit Hinweis auf Art. 967 OR) für die Übertragung von Wertpapieren zu Eigentum in allen Fällen die Übertragung des Besitzes an der Urkunde - allenfalls auch mittels Besitzanweisung - notwendig sei.
2.1. Nach der Auffassung des Obergerichts habe der Schuldner mit der "Abtretungserklärung vom 8. Juli 2019" unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die Aktien definitiv auf die Beschwerdegegnerin zu übertragen und ihr jene Rechtsposition einzuräumen, die er zuvor innegehabt hatte. Wie beim Schuldner sei auch bei der Beschwerdegegnerin anzunehmen, dass sie den Willen hatte, ein allfälliges, sich neu in ihrem Einflussbereich befindendes Aktienzertifikat zu besitzen. In diesen Erklärungen seien notwendigerweise enthalten und vom Parteiwillen getragen auch die Übertragung eines allfälligen Aktienzertifikats vom Einflussbereich des Schuldners in jenen der Beschwerdegegnerin. In der "Abtretungserklärung" vom 8. Juli 2019 sei daher eine gültige Besitzanweisung im Sinne von Art. 924 Abs. 1 ZGB in Bezug das Aktienzertifikat über die 1'100 Aktien der F.________ AG zu erblicken. Die Vorinstanz hätte den Eigentumsanspruch der Beklagten an den Aktien deshalb nicht von vornherein verneinen dürfen.
2.2. Selbst wenn eine Besitzanweisung zu verneinen wäre, würde sich für das Obergericht am Ergebnis nichts ändern. Würde man der Auffassung folgen (Eventualerwägung), wonach eine eigentliche Abtretung (nach Art. 164 ff. OR) auch allein zur Übertragung von Inhaberaktien genüge, wäre die Übertragung vom 8. Juli 2019 ohne Weiteres genügend. Würde man weiter annehmen (Eventualerwägung), dass es sich bei der Erklärung vom 8. Juli 2019 um eine eigentliche Abtretung nach Art. 164 OR handle, diese jedoch zur Übertragung von Inhaberaktien nicht wirksam sei, könne der Abtretungsvertrag in eine gültige Besitzanweisung umgedeutet werden (Konversion).
2.3. Das Obergericht hat geschlossen, dass die Erstinstanz daher weiter zu entscheiden habe, ob die Übertragung der Aktien auf einem simulierten Grundgeschäft beruhe oder Tatbestände der paulianischen Anfechtung erfülle, um über den (mit der Widerspruchsklage) anbegehrten Verbleib der Aktien in der Pfändung zu befinden.
3.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Widerspruchsklage des Beschwerdeführers (Gläubigers) gegen die Beschwerdegegnerin (Drittansprecherin), welche geltend macht, ihr Eigentumsrecht an den 1'100 Aktien der F.________ AG stehe einer Pfändung in der gegen D.________ (Schuldner) laufenden Betreibung entgegen. Das Obergericht hat (einzig) entschieden, dass die Aktien mittels Besitzanweisung auf die Beschwerdegegnerin übertragen worden seien.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Schuldner und die Beschwerdegegnerin hätten ein Aktienzertifikat (als Inhaberpapier) nach Art. 164 OR abtreten wollen, statt durch Besitzanweisung nach Art. 924 Abs. 1 ZGB zu übertragen; folglich liege kein gültiges Verfügungsgeschäft (als Voraussetzung zum Eigentumserwerb) vor. Das Obergericht habe die Widerspruchsklage zu Unrecht nicht (sogleich) gutgeheissen, weil Eigentum der Beschwerdegegnerin an den Aktien von vornherein auszuschliessen sei.
3.1.1. Im Wesentlichen rügt der Beschwerdeführer eine Missachtung des Begriffs der Besitzanweisung. Die Besitzanweisung stelle keine Abtretung im Sinne von Art. 164 ff. OR dar. Ohnehin habe die Beschwerdegegnerin einen Besitzanweisungsvertrag und damit ein gültiges Verfügungsgeschäft nicht behauptet. Wenn das Obergericht trotzdem auf einen Besitzanweisungsvertrag geschlossen habe und von einer Besitzanweisung ausgegangen sei, habe es Art. 924 Abs. 1 ZGB (Besitzanweisung) sowie Art. 55 Abs. 1 ZPO (Verhandlungsgrundsatz) missachtet.
3.1.2. Das Obergericht habe keine subjektive Auslegung der Abtretungserklärung vom 8. Juli 2019 vorgenommen, sondern das Dokument normativ ausgelegt. Eine normative Auslegung könne indes nicht zum Ergebnis führen, dass der Schuldner und die Beschwerdegegnerin ein Aktienzertifikat übertragen wollten, von dessen Existenz sie nichts wussten. Das Obergericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, wenn es nach einer "rechtlichen Würdigung" - durch Vertragsauslegung - eine Besitzanweisung erblickt habe. Selbst wenn das Obergericht einen tatsächlichen Willen des Schuldners und der Beschwerdegegnerin auf eine Besitzanweisung festgestellt haben sollte, könne die Abtretungserklärung vom 8. Juli 2019 nicht anders denn als eine Abtretung unverbriefter Aktien verstanden werden; das abweichende Ergebnis der Vorinstanz sei willkürlich.
3.2. Das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG ist anwendbar bei allen die Pfändung ausschliessenden oder einschränkenden Rechten Dritter. Dazu gehört das - von der Beschwerdeführerin geltend gemachte - Eigentum des Dritten an beweglichen und unbeweglichen Sachen (BGE 74 III 65 E. 1; STAEHELIN/STRUB, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 12, 17 zu Art. 106 SchKG).
3.2.1. Für das Bestehen von die Pfändung ausschliessenden Rechten Dritter ist grundsätzlich der Zeitpunkt der - am 21. Januar 2021 erfolgten - Pfändung massgebend (STAEHELIN/STRUB, a.a.O., N. 10 zu Art. 106 SchKG). Unstrittig ist, dass durch die physische Übertragung des Aktienzertifikats auf die Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2021 - nach der Pfändung - kein derartiges Recht begründet wurde.
3.2.2. Unstrittig ist weiter, dass die im Jahre 2021 von Gesetzes wegen erfolgte Umwandlung der F.________-Inhaberaktien in Namenaktien kein Eigentum der Beschwerdegegnerin an den Aktien der F.________ AG begründete (Lit. A.f). Es steht unstrittig fest, dass die 1'100 Inhaberaktien der F.________ AG in verbriefter Form als Aktienzertifikat ausgegeben wurden und bis zum 25. Januar 2021 von G.________, H.________ AG, verwahrt wurden.
3.2.3. Streitpunkt ist, ob das Obergericht eine gültige Besitzanweisung in Bezug auf das Aktienzertifikat über die 1'100 Aktien der F.________ AG annehmen durfte und ob es den Schluss der Erstinstanz, die Beschwerdegegnerin habe mangels gültiger Übertragung des Besitzes gar kein Eigentum an den nunmehr gepfändeten Aktien der F.________ AG erwerben können, korrigieren durfte.
3.3. Das Obergericht ist im Wesentlichen von folgenden Grundsätzen ausgegangen, welche vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt werden.
3.3.1. Zur Übertragung von Fahrniseigentum bedarf es neben einem gültigen Rechtsgrundgeschäft einer Übertragung des Besitzes auf den Erwerber (Art. 714 Abs. 1 ZGB; BGE 131 III 217 E. 4.1). Die Rechtsprechung geht weiter vom Erfordernis aus, dass die Parteien den Willen - in Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts - zur Eigentumsübertragung erklären (BGE 142 III 746 E. 2.1, "contrat réel"). Das gleichzeitige Einigsein der Parteien über den Eigentumsübergang manifestiert sich in der Übertragung des Besitzes (Urteil 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 12.8.1; Urteil 5A_583/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3.1.2, je mit Hinweis). Der Besitz wiederum wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen (Art. 922 Abs. 1 ZGB).
3.3.2. Die gleichen Grundsätze gelten für die Verfügung über Inhaberaktien, die in Inhaberpapieren verbrieft sind (Urteil 4A_314/2016 vom 17. November 2016 E. 4.1; TRIGO TRINDADE, in: Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 2021, N. 57, 66, 71 zu Art. 864 OR). Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum (oder zu einem beschränkten dinglichen Recht) bedarf es in allen Fällen der Übertragung des Besitzes der Urkunde (Art. 967 Abs. 1 OR). Entsprechend den sachenrechtlichen Regeln der Besitzübertragung kann an die Stelle der Übergabe der Sache die Besitzanweisung nach Art. 924 Abs. 1 ZGB treten (BGE 93 II 461 E. 5c; TRIGO TRINDADE, in: Commentaire romand, Code des obligations II, 3. Aufl. 2024, N. 83 zu Einf. Art. 683/684 OR, und BOHNET, im gl. Werk, N. 5 zu Art. 967 OR).
3.3.3. Die Besitzanweisung nach Art. 924 ZGB erfolgt durch einen Vertrag zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber (BGE 112 II 406 E. 5c; PICHONNAZ, in: Commentaire romand, Code civil II, 2. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 924 ZGB).
Der Besitzanweisungsvertrag ist in seinem Bestand unabhängig von der Gültigkeit des Kausalgeschäfts zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber, denn er überträgt als solcher nur den Besitz und nicht das Eigentum (PICHONNAZ, a.a.O., N. 13 zu Art. 924 ZGB). Hingegen ist (wie erwähnt) die Verfügung über verbriefte Inhaberaktien kausal, so dass Mängel im Verpflichtungsgeschäft die Ungültigkeit der Übertragung bewirken können und der Veräusserer - trotz Übertragung - Aktionär und Eigentümer der Inhaberaktie bleibt (TRIGO TRINDADE, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 71 zu Art. 864 OR).
Die Benachrichtigung des Dritten ist für den Übergang der Sache auf den Erwerber als neuer selbständiger mittelbarer Besitzer nicht nötig; hingegen ist erforderlich, dass der Dritte die Herrschaft des Veräusserers anerkennt (BGE 132 III 155 E. 4.1).
3.4. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften bzw. der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) vor. Er macht geltend, dass an der vom Obergericht angeführten Stelle in der Duplik (Ziff. 12) der Beschwerdegegnerin (vom 2. September 2022) ein Besitzanweisungsvertrag zwischen Schuldner und Beschwerdegegnerin nicht behauptet werde.
3.4.1. Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben unter der Geltung des Verhandlungsgrundsatzes die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGE 127 III 365 E. 2b; 144 III 519 E. 5.3.2).
3.4.2. Das Obergericht hat festgehalten, laut Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Duplik (vom 2. September 2022, Ziff. 12 f.) hätten die Vertragsparteien den Übergang des Eigentums vereinbart, wozu der Schuldner als mittelbar besitzender Eigentümer G.________ als Besitzmittler angewiesen habe, den Besitz fortan für die Beschwerdegegnerin als neue Eigentümerin zu halten. Mit der entsprechenden Mitteilung an G.________ sei der Schuldner seiner Pflicht gemäss Ziff. 2.3 des Optionsvertrages vom 30. Oktober 2018 nachgekommen, sämtliche zur rechtsgültigen Übertragung der Aktien notwendigen Handlungen vorzunehmen. Nach Auffassung des Obergerichts ist in dieser Behauptung enthalten ("mitbehauptet"), der Schuldner und die Beschwerdegegnerin hätten vereinbart, dass G.________ die Aktien fortan für die Beschwerdegegnerin besitzen würde.
3.4.3. Zum Tatbestand der Besitzanweisung gehört, dass die Sache bzw. Urkunde (1.) im mittelbaren Besitz des Veräusserers und (2.) in unmittelbarem Besitz eines Dritten ist und (3.) sich der Veräusserer und der Erwerber darüber einig sind, dass der Dritte Besitzmittler des Erwerbers werden und sich somit am unmittelbaren Besitz nichts ändern soll (BGE 132 III 155 E. 4.1; STEINAUER, Les droit réels, Bd. I, 6. Aufl. 2019, Rz. 319 ff.). Darauf hat das Obergericht zutreffend abgestellt (auch mit Hinweis auf JÄGGI, Zürcher Kommentar, 1959, N. 38 und N. 43 zu Art. 967 OR).
3.4.4. Aus den Vorbringen der Beschwerdegegnerin (E. 3.4.2) in der Duplik geht hervor, dass ein Dritter (G.________) die Aktien als Besitzmittler des Schuldners als Veräusserer unmittelbar besessen habe und sich der Schuldner und die Beschwerdegegnerin darüber einig gewesen seien, dass G.________ nunmehr Besitzmittler der Beschwerdegegnerin als Erwerberin werden und sich am unmittelbaren Besitz nichts ändern sollte. Aus den Vorbringen geht weiter hervor, dass die Verfügung in Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners (Übertragung der Aktien) gegenüber der Beschwerdegegnerin vorgenommen werden sollte. Das Obergericht durfte in der Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Vornahme des Verfügungsgeschäfts erfolge zur Erfüllung der bezeichneten Verpflichtung, das Vorliegen eines Besitzanweisungsvertrages als offensichtlich mitenthalten betrachten. Die Besitzanweisung erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit einem anderen Rechtsgeschäft; daran ändert nichts, dass der Besitzanweisungsvertrag in seinem Bestand unabhängig vom Kausalgeschäft ist (E. 3.3.3). Der Schluss des Obergerichts, die Beschwerdegegnerin habe - mit Blick auf die darauf gestützte Rechtsfolge - einen schlüssigen Tatsachenvortrag erbracht, verletzt die Verhandlungsmaxime nicht.
3.4.5. Am Ergebnis ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe (bereits) in der Replik vom 9. Mai 2022 (in Ziff. 50) ausgeführt: "Eine solche Übergabe bzw. Besitzanweisung fand jedoch nicht statt"; "wegen dieser schon vor langem vorgenommenen Verwahrung durch Herrn G.________ war sich Herr D.________ (im Juli 2019) nicht mehr bewusst, dass überhaupt ein physisches Aktienzertifikat existiert". Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte die Beschwerdegegnerin ihre Vorbringen in einer in Einzeltatsachen zergliederter Weise vorbringen müssen. Das Obergericht hat indes (anders als die Erstinstanz) festgehalten, dass das Nichtwissen von der Existenz des Aktienzertifikats eine gültige Besitzanweisung nicht ausschliesst; es hat diesem tatsächlichen Umstand (dem "Nicht[mehr]wissen") - auf welchen sich der Beschwerdeführer gerade beruft - in rechtlicher Hinsicht eine andere Bedeutung gegeben ("Sachverhalt... rechtlich anders zu würdigen"). Was der Beschwerdeführer vorbringt, läuft auf den Vorwurf der Verletzung von Art. 924 Abs. 1 ZGB hinaus, weil das Obergericht die Erheblichkeit von bestimmten tatsächlichen Umständen für die Anwendung der betreffenden Norm anders beurteilt hat. Ob darin eine Rechtsverletzung liegt, wie der Beschwerdeführer ebenfalls vorbringt, ist im Folgenden zu prüfen.
3.5. Das Obergericht hat festgehalten, dass Besitz neben einer faktischen Beherrschung auch den Willen enthält, die Sache zu besitzen (BGE 144 III 145 E. 3.2.1; PICHONNAZ, a.a.O., N. 30 zu Art. 919 ZGB).
3.5.1. Der Besitzwille setzt grundsätzlich die Kenntnis des Besitzes voraus (PICHONNAZ, a.a.O., N. 31 zu Art. 919 ZGB). Das Bundesgericht hat bereits früher festgehalten, dass Besitz auch gegeben sein kann ohne Kenntnis von der besessenen Sache, und dass der allgemeine Wille genügt, diejenigen Sachen zu besitzen, die sich in der Einflusssphäre der betreffenden Person befinden (BGE 48 II 38 E. 2a), was in der Lehre bestätigt wird (PICHONNAZ, a.a.O., N. 31 zu Art. 919 ZGB, "connaissance virtuelle de la possession"; ERNST/ZOGG, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 919 ZGB, "genereller bzw. hypothetischer Besitzwille").
3.5.2. Das Obergericht hat erkannt, dass die "allfällige" Nichtkenntnis der Existenz des Aktienzertifikats entgegen der Auffassung der Erstinstanz kein rechtliches Hindernis darstellt, um eine Besitzanweisung vorzunehmen. Es ist denkbar, dass ein Veräusserer von der betreffenden, sich im unmittelbaren Besitz eines Dritten befindenden Sache nichts weiss, und diese dennoch in den Besitz des Erwerbers übergeht (BGE 48 II 38 E. 2a; STARK/LINDENMANN, in: Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 924 ZGB). Insoweit ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht der Frage, ob der Schuldner und die Beschwerdegegnerin von der physischen Existenz des Aktienzertifikats nichts (mehr) wussten, keine entscheidende Bedeutung beigemessen und eine gültige Besitzanweisung nicht ausgeschlossen hat, sondern den von der Erstinstanz festgestellten Sachverhalt einer neuen, "anderen rechtlichen Würdigung" unterzogen hat.
3.6. Im konkreten Fall hat das Obergericht mit Bezug auf die Gültigkeit der Besitzanweisung das Folgende festgehalten.
3.6.1. Der Schuldner habe am 8. Juli 2019 eine "Abtretungserklärung (Zession) " unterzeichnet, wonach er die Aktien der F.________ AG "mit allen sich daraus ergebenden Rechten" per sofort an die Beschwerdegegnerin abtrete. Gleichentags habe er G.________ über die Veräusserung der Aktien informiert und diesen gebeten, die Beschwerdegegnerin als neue Alleinaktionärin im Aktionärsverzeichnis einzutragen. G.________ sei dieser Bitte nachgekommen. Nach Auffassung des Obergerichts besteht unter diesen Umständen kein Zweifel, dass sich das Aktienzertifikat - verbrieft und von G.________ treuhänderisch für den Schuldner verwahrt - bis zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung im Einflussbereich des Schuldners befand. Dem Schuldner sei es auch jederzeit möglich gewesen, sich durch eine einfache Rückfrage bei G.________ zu vergewissern, ob ein Aktienzertifikat besteht. Zudem dürfe ohne Weiteres angenommen werden, dass der Schuldner den Willen hatte, ein allfälliges Aktienzertifikat zu besitzen, sofern es denn existierte. Das Aktienzertifikat habe sich demnach stets im Besitz des Schuldners befunden, und zwar ungeachtet dessen, ob er von der Existenz des Aktienzertifikats wusste.
3.6.2. Das Obergericht hat weiter - mit Bezug auf die Übertragung des Besitzes - festgehalten, dass der Schuldner mit der Erklärung vom 8. Juli 2019 unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck brachte, die Aktien definitiv auf die Beklagte zu übertragen und ihr jene Rechtsposition einzuräumen, die er zuvor innegehabt hatte. Diesen Willen habe er zusätzlich bekräftigt, indem er G.________ anwies, die Beschwerdegegnerin als neue Alleineigentümerin der Aktien einzutragen. In diesen Erklärungen sei notwendigerweise enthalten und vom Parteiwillen getragen auch die Übertragung eines allfälligen Aktienzertifikats vom Einflussbereich des Schuldners in jenen der Beschwerdegegnerin. Als gegenüber der Gesellschaft deklarierte Alleineigentümerin sei es neu der Beschwerdegegnerin möglich gewesen, sich jederzeit über die Existenz eines Aktienzertifikats zu vergewissern. Wie beim Schuldner sei auch bei der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres anzunehmen, dass sie mit dem Empfang der (von ihr gegengezeichneten) Abtretungserklärung den Willen hatte, ein allfälliges, sich neu in ihrem Einflussbereich befindendes Aktienzertifikat zu besitzen.
3.6.3. Das Obergericht hat gefolgert, dass mit der Abtretungserklärung das Aktienzertifikat - unabhängig davon, ob die Vertragsparteien von dessen Existenz wussten - vom Einflussbereich des Schuldners in den Einflussbereich der Beschwerdegegnerin übertragen worden sei. Bis zur Abtretungserklärung habe der Schuldner und ab dem Zeitpunkt der Abtretungserklärung habe die Beschwerdegegnerin das Aktienzertifikat besitzen wollen.
3.7. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, den Schluss des Obergerichts über das Vorliegen einer gültigen Besitzanweisung in Frage zu stellen.
3.7.1. Der Beschwerdeführer übergeht (in seinen Ausführungen zur normativen Auslegung), dass das Obergericht dort, wo es von der "anderen rechtlichen Würdigung" spricht, sich auf die (fehlende) Rechtserheblichkeit des "Nichtwissens von der Existenz des Aktienzertifikats" bezieht. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift hat das Obergericht tatsächliche Feststellungen über den Willen der Parteien (Schuldner und Beschwerdegegnerin) zur Besitzübertragung (Besitzanweisung) getroffen, wie sich aus dem Folgenden ergibt:
Das Obergericht hat vorliegend gestützt auf die konkreten Umstände angenommen, dass der Schuldner den Willen hatte, die Aktien "definitiv", "zur Übertragung seiner Rechtsposition" auf die Beschwerdegegnerin zu übertragen. Es hat festgestellt, dass mit der Besitzübertragung auch die Erfüllung ihres obligatorischen Anspruchs (Optionsvertrag) bewirkt werden soll, und dass in den Erklärungen auch die Übertragung eines allfälligen Aktienzertifikats vom Einflussbereich des Schuldners in jenen der Beschwerdegegnerin notwendigerweise enthalten und vom Parteiwillen getragen waren. Den Schluss, dass die Beschwerdegegnerin ebenfalls den Willen hatte, das hypothetisch in ihrem Einflussbereich befindliche Aktienzertikat zu besitzen, hat das Obergericht auch mit Blick auf die "definitive Übertragung" bzw. auf die Erfüllung ihres (behaupteten) obligatorischen Anspruchs (gestützt auf andere Dokumente betreffend Optionsvertrag und Ausübung der Option) gezogen.
3.7.2. Der Beschwerdeführer hält zutreffend fest, dass es sich beim Besitzanweisungsvertrag nicht um eine Zession im Sinne von Art. 164 OR handelt, was bedeutet, dass eine Schriftform nicht notwendig ist (STARK/LINDENMANN, a.a.O., N. 16 zu Art. 924 ZGB; PICHONNAZ, a.a.O., N. 13 zu Art. 924 ZGB) und auch konkludentes Handeln möglich ist (BGE 112 II 406 E. 5b; JÄGGI, a.a.O, N. 38 zu Art. 967 OR; STARK/LINDENMANN, a.a.O., N. 92 zu Art. 922 ZGB).
Der Beschwerdeführer übergeht, dass aus den konkreten Vorgängen auf eine Vereinbarung zur Besitzanweisung geschlossen werden kann (vgl. BGE 112 II 406 E. 5b) und hier nach der vorinstanzlichen Feststellung mit der Besitzübertragung (die ohne Kenntnis des Besitzes an den verbrieften Aktien möglich ist) ein bereits früher geäusserter Übertragungswillen des Schuldners bekundet werden soll. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat das Obergericht tatsächliche Feststellungen über den Willen der Parteien (Schuldner und Beschwerdegegnerin) und die Einigung über die Besitzübertragung getroffen, welche für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. Urteil 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.2.3.2; BGE 117 II 273 E. 5a). Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es habe die Einigung des Schuldners und der Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf ein "allfälliges" Aktienzertifikat bezogen. Es wird Willkür in der Sachverhaltsfeststellung gerügt, indes beschränkt auf die Kritik, dass die Vereinbarung (vom 8. Juli 2019) nur als Abtretung über unverbriefte Aktien verstanden werden könne. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, inwiefern es geradezu unhaltbar sei und gegen Art. 9 BV (BGE 140 III264 E. 2.3) verstosse, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände eine rechtsgeschäftliche Einigung über den Besitzübergang zum Ausdruck gebracht wurde.
3.8. Nach dem Gesagten stellt es keine Verletzung von Bundesrecht dar, wenn das Obergericht in der Abtretungserklärung vom 8. Juli 2019 eine gültige Besitzanweisung im Sinne von Art. 924 Abs. 1 ZGB in Bezug auf das Aktienzertifikat über die 1'100 Aktien der F.________ AG erblickt hat. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht (anders als die Erstinstanz) den Eigentumsanspruch der Beschwerdegegnerin an den Aktien nicht von vornherein wegen einer fehlenden Besitzübertragung verneint hat. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die beiden Eventualbegründungen (E. 2.2) der Vorinstanz sind bei diesem Ergebnis nicht zu erörtern. Es bleibt dabei, dass - wie das Obergericht angeordnet hat - das Kantonsgericht zu beurteilen hat, ob die Übertragung der Aktien an die Beschwerdegegnerin auf einem simulierten Vertrag beruht oder einen Tatbestand der paulianischen Anfechtung erfüllt, und es diesbezüglich den Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen hat.
4.
Der Beschwerde gegen den (Rückweisungs-) Entscheid des Obergerichts ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Eine Parteientschädigung entfällt, da der Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 22'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Levante