7B_1339/2024 27.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1339/2024
Urteil vom 27. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. November 2024 (UE240386-O/U/MUL).
Erwägungen:
1.
A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) erstattete am 31. Juli 2024 Strafanzeige gegen Bezirksrichter lic. iur. Manuel Hauser wegen Amtsmissbrauchs, nachdem dieser mit einem Urteil vom 13. Oktober 2022 die durch die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des kantonalen Gewaltschutzgesetzes mit Verfügung vom 17. September 2022 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen verlängert hatte.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafuntersuchung gegen Bezirksrichter Hauser nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. November 2024 abwies. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und verlangt im Wesentlichen, die Staatsanwaltschaft solle die Anzeige anhand nehmen.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Vorinstanz legt ausführlich dar, dass und inwiefern sich Bezirksrichter Hauser offenkundig nicht strafbar gemacht und die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersuchung an die Hand genommen habe. Darüber hinaus weist sie auch darauf hin, dass es nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sei, Entscheide und Handlungsweisen anderer Behörden ausserhalb von Strafverfahren auf Angemessenheit und Rechtmässigkeit zu prüfen.
Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, was am angefochtenen Beschluss in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Soweit sich die Äusserungen des Beschwerdeführers überhaupt auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand beziehen, setzt er sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, tut er nicht dar. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um die Beiordnung eines "Rechtsbeistands" nach Art. 41 Abs. 1 BGG ersucht, sind dessen Voraussetzungen nicht gegeben: Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG grosse Zurückhaltung. Die Bestimmung greift nur in aussergewöhnlichen Situationen ein. Kann der Beschwerdeführer verständlich machen, was er mit dem Verfahren erreichen will, ist er imstande seine Sache selbst zu führen (zum Ganzen: Urteil 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer formulierte eine eigene Rechtsschrift mit Anträgen. Dies zeigt, dass er in der Lage war, seine Sache selbst zu führen.
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler