6B_530/2024 10.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_530/2024
Urteil vom 10. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser
Gerichtsschreiberin Endres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Herren,
3. Bank D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache qualifizierte Veruntreuung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 16. November 2023 (SK 23 23).
Sachverhalt
A.
A.________ war seit 1996 im Rahmen seiner Anstellung bei der Bank D.________ als Bankberater von C.B.________ tätig. Im Zeitraum zwischen dem 18. September 2013 und 15. Februar 2016 wurde mehrfach Geld von dem Bankkonto von C.B.________ abgehoben und von A.________ in seinem Tresor eingelagert, um es nachfolgend zu entwenden und zu verbrauchen. C.B.________ ging davon aus, dass diese Verschiebungen stattfanden, um ihr Vermögen sicher zu verwahren bzw. zu vermehren.
B.
Das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern sprach A.________ am 10. November 2022 der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen zwischen dem 18. September 2013 und dem 5. Februar 2016 im Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 2'555'000.-- und EUR 50'000.-- in Bern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen im September 2017 in U.________ und anderswo (aArt. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 WG), schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 2'555'000.-- an den Kanton Bern. Das Gericht urteilte weiter, dass die Ersatzforderung der Bank D.________ in Anrechnung an deren Zivilforderungen herausgegeben werde. Weiter hiess das Gericht die Zivilklagen von B.B.________ und der Bank D.________ je teilweise gut und verwies die Klagen, soweit weitergehend, auf den Zivilweg. Das Wirtschaftsstrafgericht verurteilte A.________ zur Zahlung von EUR 48'146.36, EUR 111'524.16 und EUR 50'000.-- an B.B.________ sowie zur Zahlung von Fr. 900'000.--, Fr. 85'000.--, EUR 792'326.94, EUR 351'434.36 und Fr. 27'500.-- an die Bank D.________. Nach dem Hinschied von C.B.________ im Jahr 2019 trat ihr Erbe, B.B.________ gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO in ihre Parteistellung ein.
C.
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sprach das Obergericht des Kantons Bern A.________ am 16. November 2023 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 aWG) und der mehrfach begangenen qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB) schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und zwei Monaten und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 170.--, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter verurteilte das Obergericht A.________ zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 681'983.-- und EUR 1'334'831.21 an den Kanton Bern. Es hiess die Zivilklage von B.B.________ teilweise gut, und verurteilte A.________ zur Bezahlung von EUR 48'146.36, EUR 96'468.-- und EUR 5'000.-- an B.B.________. Das Obergericht hiess weiter die Zivilklage der Bank D.________ teilweise gut und verurteilte A.________ zur Bezahlung von Fr. 900'000.--, Fr. 85'000.--, EUR 792'326.94 und EUR 351'434.36 an die Bank D.________. Das Gericht verwies die Zivilklagen, soweit weitergehend, auf den Zivilweg.
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der Veruntreuung, alternativ des Betrugs, bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung, freizusprechen. Eventualiter sei er wegen mehrfachem Betrug schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.--, eventualiter zusätzlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Weiter beantragt er, auf die Privatklage der Beschwerdegegnerin 3, der Bank D.________, sei nicht einzutreten, und diese sei mit ihren Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Privatklage der Beschwerdegegnerin 3 abzuweisen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie den Anklagesachverhalt als Veruntreuung und nicht als Betrug qualifiziert habe. Er sei darum vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen. Er macht ausserdem geltend, der Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 StGB sei nicht erfüllt, da weder ein Anvertrauen stattgefunden habe, noch eine Werterhaltungspflicht verletzt worden sei. Weiter argumentiert er, dass er auch von einem Vorwurf des Betruges freizusprechen sei, da keine arglistige Täuschung vorliege.
2.
2.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Veruntreuung kein Auffangtatbestand für Betrug, wenn der Betrugstatbestand aufgrund mangelnder Arglist nicht erfüllt ist (BGE 133 IV 21 E. 7.2; Urteile 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 4.2; 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 3). Sind beide Tatbestände erfüllt, so stehen Betrug und Veruntreuung grundsätzlich in einem Verhältnis unechter Konkurrenz zueinander, bei dem der Betrug die Veruntreuung konsumiert (Urteil 6B_473/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.1; vgl. auch Urteil 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 4.2). Anders verhält es sich jedoch, wenn nicht die Einwirkung auf die Willensbildung, sondern die Übertragung der Verfügungsmacht im Zentrum des Sachverhaltes steht. In diesem Fall steht einer Verurteilung wegen Veruntreuung auch dann nichts im Weg, wenn der Betrugstatbestand aufgrund mangelnder Arglist nicht erfüllt ist (vgl. Urteil 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 4.2). Dem ist hinzuzufügen, dass dasselbe gilt, wenn der Schwerpunkt des massgeblichen Sachverhaltes auf dem Missbrauch der Verfügungsmacht liegt.
2.2. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB macht sich der qualifizierten Veruntreuung schuldig, wer als berufsmässiger Vermögensverwalter ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; Urteile 6B_240/2024 vom 9. Januar 2025 E. 2.1; 6B_26/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2.1; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dabei genügt nach der Rechtsprechung, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2; Urteile 6B_604/2022 vom 11. Januar 2024 E. 6.2.2; 6B_209/2022 vom 18. August 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erlangt der Treuhänder über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; 129 IV 257 E. 2.2.1; 121 IV 23 E. 1c; Urteile 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 6B_1013/2020 vom 12. März 2024 E. 4.2; 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024 E. 5.2.1; je mit Hinweisen). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; Urteile 6B_26/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2.1; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024 E. 5.2.1; je mit Hinweisen).
Eine Werterhaltungspflicht liegt in der Regel vor, wenn die abredewidrige Verwendung der Vermögenswerte zu einem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwendungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (Urteile 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 6B_1059/2020 vom 12. März 2024 E. 4.3). Ausserdem genügt für die Werterhaltungspflicht bereits die Begründung eines "faktischen" oder "tatsächlichen" Vertrauensverhältnisses (BGE 143 IV 297 E. 1.4; 133 IV 21 E. 6.2; Urteile 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 6B_604/2022 vom 11. Januar 2024 E. 6.6.2; je mit Hinweisen; a.M. MARCEL NIGGLI / CHRISTOF RIEDO in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019 N. 209-210 zu Art. 138 StGB). Eine Werterhaltungspflicht besteht auch bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später wieder - allenfalls mit einer bestimmten Rendite - an den Anleger zurückzufliessen (Urteile 6B_240/2024 vom 9. Januar 2025 E. 2.1; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; Urteile 6B_240/2024 vom 9. Januar 2025 E. 2.1; 6B_26/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2.1; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz erwog, die langjährige Stellung des Beschwerdeführers als Bankkundenberater von C.B.________ sei massgeblich für die Entstehung eines Vertrauensverhältnisses gewesen. Auf Grundlage dieser 17-jährigen Beziehung sei die Tathandlung, das Abheben der Geldbeträge und das Einlagern in einem Tresor, möglich geworden. Das Geld sei vor den Barabhebungen der Bank, handelnd durch den Beschwerdeführer als deren Mitarbeiter, anvertraut gewesen. C.B.________ habe keine grundlegende Änderung ihrer Anlagestrategie beabsichtigt, sondern den Tresor analog des bisherigen Bankkontos als rentablen Aufbewahrungsort ihres Geldes bei der Bank angesehen. Die Werterhaltungspflicht sei eindeutig eine Bedingung für die Übergabe des Geldes gewesen. Im Zentrum stehe der Vertrauensmissbrauch, nicht die Täuschung. Die Täuschung darüber, dass der Beschwerdeführer die Gelder nicht wie versprochen in einem Tresor für C.B.________ bereit gehalten, sondern sich die anvertrauten Gelder angeeignet habe, habe im Rahmen dieses bestehenden Vertrauensverhältnisses stattgefunden. Es sei folglich in erster Linie die Veruntreuung zu prüfen.
In Bezug auf den Tatbestand der Veruntreuung stellte die Vorinstanz fest, es liege im Ergebnis eine Vermögensveruntreuung vor, da C.B.________ ihr Vermögen wie bisher bei der Bank deponiert wissen wollte. Bezeichnend sei ihre Auffassung, im Tresor herrschten bessere Konditionen als auf dem Bankkonto. Ausserdem liege eine Gattungsschuld vor. Deshalb sei der Sachverhalt analog zu dem einer Vermögensveruntreuung in Bezug auf ein Bankkonto zu betrachten. Das Geld sei der Bank wirtschaftlich fremd, und C.B.________ habe - soweit diese nicht von der Bank erfüllt worden sei - nach wie vor eine obligatorische Restitutionsforderung gegenüber der Bank. Die Bank, handelnd durch den Beschwerdeführer, sei zur Werterhaltung verpflichtet gewesen. Der Beschwerdeführer habe die ihm anvertrauten Bargelder für sich selbst verwendet, und damit den Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch der Treugeberin zu vereiteln. Er habe direkt-vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht und damit vorsätzlich gehandelt, und habe als berufsmässiger Vermögensverwalter i.S.v. Art. 138 Ziff. 2 StGB agiert. Dass er über zweieinhalb Jahre hinweg wiederholt Geld abgehoben habe, lasse eine Tatmehrheit vorliegen. Dementsprechend sprach die Vorinstanz den Beschwerdeführer der qualifizierten Vermögensveruntreuung in sieben Fällen schuldig, und verzichtete auf die Prüfung des alternativ angeklagten gewerbsmässigen Betrugs sowie der eventualiter angeklagten ungetreuen Geschäftsbesorgung.
2.4. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, der Tatbestand der Veruntreuung sei nicht erfüllt, weshalb nur allenfalls ein Schuldspruch wegen Betrugs in Frage komme. Er argumentiert, das Geld sei ihm nicht anvertraut gewesen, da dies voraussetze, dass Vermögenswerte mit einer besonderen Verpflichtung empfangen würden, welche sich typischerweise aus einem Vertrag ergebe. Ein Vertrag, der auf absichtlicher Täuschung beruhe, entfalte keine Wirkung, womit es an einem gültigen Rechtsgeschäft als Basis für das Anvertrauen fehle. Weiter stelle eine Täuschung über das Motiv der Vermögensverschiebung keine Verletzung der Werterhaltungspflicht dar, sondern könne aufgrund der Motivierung zu einer schädigenden Vermögensverfügung allenfalls einen Betrug darstellen, welcher jedoch mangels Arglist nicht gegeben sei. Der Tatbestand der Veruntreuung sei kein Auffangtatbestand des Betrugs, wenn das Tatbestandsmerkmal der Arglist fehle.
2.5. Dies überzeugt nicht. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz erwogen, dass im Zentrum des Sachverhalts das Vertrauensverhältnis stehe, das 17 Jahre zwischen C.B.________ und dem Beschwerdeführer bestanden habe, und das die Verfügungsmacht des Beschwerdeführers begründe, welche der Beschwerdeführer durch die nachfolgend zu prüfende Tathandlung missbraucht habe (vgl. E. 2.3). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass dieses Vertrauensverhältnis nicht bestanden habe, sondern bestreitet dessen rechtliche Relevanz. Darauf wird nachfolgend eingegangen. Vorwegzunehmen ist, dass die Vorinstanz korrekterweise davon ausgeht, dass das Vertrauensverhältnis im Zentrum des Sachverhaltes steht. Im Lichte der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Veruntreuung dann zu prüfen, wenn das Vertrauensverhältnis und dessen Missbrauch im Zentrum des massgeblichen Sachverhaltes liegt. Die Vorinstanz hat deshalb korrekterweise geprüft, ob der Beschwerdeführer sich der Veruntreuung nach Art. 138 StGB schuldig gemacht hat.
2.6. Betreffend den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m Ziff. 2 StGB ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Bankangestellter und Kundenbetreuer von C.B.________ als berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinn von Art. 138 Ziff. 2 StGB gilt.
Soweit der Beschwerdeführer anführt, es habe kein tatbestandsmässiges Vertrauensverhältnis vorgelegen, kann ihm nicht gefolgt werden. Selbst wenn, wie von ihm geltend gemacht, ein gültiger Vertrag für die Begründung eines Vertrauensverhältnisses nötig wäre, könnte den Ausführungen nicht gefolgt werden, da die Berufung auf einen eigenen einseitigen versteckten Dissens ausgeschlossen ist (BGE 107 II 230 E. 5). Das massgebliche Vertrauensverhältnis besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Täter den Treugeber beim Vertragsschluss getäuscht hat (BGE 117 IV 429 E. 3c; Urteil 6B_393/2007 vom 2. November 2007 E. 3.6). Da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein faktisches oder tatsächliches Vertrauensverhältnis für die Begründung eines Werterhaltungsanspruches genügt (vgl. E. 2.2), ist ein solches Vertrauensverhältnis vorliegend ohne Weiteres aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bankkundenberater von C.B.________ zu bejahen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass C.B.________ dem Transfer des Geldes in den Tresor gerade deshalb zustimmte, weil der Beschwerdeführer den Tresor C.B.________ als rentablen Aufbewahrungsort des Geldes präsentierte. Damit versprach er eben genau die Werterhaltung oder gar die Wertsteigerung des Vermögens. Dieses Versprechen erfolgte in seiner Funktion als Bankangestellter und im Rahmen des Vertrauensverhältnisses, das sich über die 17-jährige Geschäftsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer als Bankberater und C.B.________ als Kundin, auf Grundlage der Betreuung ihrer Vermögensangelegenheiten ausgebildet hatte. In dieser Funktion konnte der Beschwerdeführer ohne Mitwirkung der Kundin über die in Frage stehenden Geldbeträge verfügen). Er missbrauchte das Vertrauen der Kundin dadurch, dass er das Geld weisungswidrig verwendete, indem er es, nachdem das Geld abgehoben wurde, für seine eigenen persönlichen Ausgaben verwendete. Dass dadurch ein Vermögensschaden entstand, ist unbestritten. Die Frage, bei wem der Schaden eingetreten ist, wird nachfolgend separat betrachtet (E. 3). Der Wille des Beschwerdeführers, den obligatorischen Anspruch von C.B.________ zu vereiteln, ergibt sich insbesondere aus seinem Verhalten gegenüber C.B.________, mit dem er sie überzeugte, dass eine Vermögensverschiebung in den Tresor eine Werterhaltung bzw. sogar eine Wertsteigerung des Vermögens (durch höhere Zinsen) mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer verwendete das Vermögen in seinem Nutzen und liess auch anfänglichen Versprechungen von Rückzahlungen keine Taten folgen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich und in der Absicht handelte, sich unrechtmässig zu bereichern.
Somit kann der Vorinstanz darin gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer sich der Veruntreuung in sieben Fällen schuldig gemacht hat. Ein weiteres Eingehen auf die Vorbringungen des Beschwerdeführers betreffend die Prüfung des Betrugs erübrigt sich deshalb. Da der Antrag des Beschwerdeführers betreffend das Strafmass allein damit begründet ist, dass er eventualiter wegen Betrugs zu verurteilen sei, erübrigt es sich auch hierauf weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat mit dem Schuldspruch wegen Veruntreuung kein Bundesrecht verletzt.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die Beschwerdegegnerin 3, die Bank D.________, als Zivil- und Strafklägerin zuliess.
3.2. Die Legitimation des Privatklägers zur Ergreifung von Rechtsmitteln der StPO setzt voraus, dass er im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt, das heisst durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die betreffende Handlung muss straf- und zivilrechtlich zugleich relevant sein (BGE 148 IV 432 E. 3.2.4). Deswegen ist im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO in eigenen Rechten nur betroffen, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 145 IV 433 E. 3.6; 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1).
Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1; Urteil 7B_237/2024 vom 17. September 2024 E. 2.4.1). Im Urteil 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.4 f. hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Veruntreuung u.a. durch weisungswidrige Barbezüge der Schaden primär bei der Bank entstehe, aber auch der Kunde einen Schaden habe, weil er zumindest vorübergehend (bis die Bank ihn entschädigt) nicht über sein (gesamtes) Vermögen verfügen könne. Ausschlaggebend ist, ob eine tatsächliche Schädigung durch Verminderung von Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtvermehrung der Aktiven oder Nichtverminderung der Passiven vorliegt, oder ob das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (a.a.O. E. 5.3.5.1).
3.3. Die Vorinstanz erwog, dass die Bank Eigentümerin der ihr wirtschaftlich fremden Gelder, und damit von Anfang an Geschädigte der durch ihren Mitarbeiter begangenen Veruntreuung gewesen sei. Die Bank habe die Forderung gegen den Beschwerdeführer nicht erst durch Rechtsgeschäft resp. durch den abgeschlossenen Vergleich erlangt. Folglich sei die Geschädigtenstellung und Beschwerdelegitimation der Bank zu bejahen.
3.4. Gemäss vorstehend erwähnter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nimmt die Vorinstanz korrekterweise an, dass der Schaden primär bei der Bank entstand, aber auch die Kundin einen Schaden hat (te), weil sie zumindest vorübergehend (bis die Bank sie entschädigt (e) bzw. soweit die Bank sie nicht entschädigt (e)) nicht über ihr (gesamtes) Vermögen verfügen kann bzw. konnte. Die massgebliche Tathandlung bestand nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, darin, dass Geld in einem Tresor abgelegt wurde, sondern darin, dass Geld vom Konto von C.B.________ abgehoben wurde, und der Beschwerdeführer darauf abzielte, es anschliessend weisungswidrig zu verwenden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers betraf die vorliegende Straftat damit die Kontokorrentbeziehungen. Dass C.B.________ das Geld selbst abgehoben und dem Beschwerdeführer übergeben hat, ergibt sich, entgegen den Vorbringungen des Beschwerdeführers, nicht aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Durch die genannte Tathandlung ist ein Vermögensschaden primär bei der Bank entstanden, weshalb die Bank als Geschädigte zur Privatklägerschaft legitimiert ist. Auch aus dem zwischen Beschwerdegegner 2 und Beschwerdegegnerin 3 abgeschlossenen zivilrechtlichen Vergleich, in dem eine Abtretung von Forderungen des Beschwerdegegners 2 an die Beschwerdegegnerin 3 vereinbart wurde, und der von ihm zitierten Rechtsprechung zu nach Art. 260 SchKG abgetretenen Zivilansprüchen, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In eben der von ihm zitierten E. 3.4.4 des Urteils 6B_199/2011 vom 10. April 2012 hält das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass sich die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG grundlegend von der Zession gemäss Art. 164 ff. OR unterscheidet. Im Fall der in Konkurs geratenen Gesellschaft, in dem die Prozessführungsbefugnis an Gläubiger übergehen kann, behält die konkursite Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit (bis zur Löschung im Handelsregister) und damit auch ihre Geschädigtenstellung (BGE 140 IV 155 E. 3.4.4; Urteile 1B_350/2020 vom 28. Mai 2021 E. 5.2; 6B_419/2017 vom 28. November 2018 E. 2.2). Hingegen war die Beschwerdegegnerin 3 im vorliegenden Fall, wie vorhergehend dargelegt, von vornherein Geschädigte, da sie aufgrund des bei ihr eingetretenen Vermögensschadens als Trägerin des geschützten Rechtsgutes gilt. Deshalb ist sie zur Zivilklage legitimiert (vgl. Urteil 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.5). Ob darüber hinaus weitere Forderungen an sie abgetreten wurden, ist unerheblich. Folglich hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Beschwerdegegnerin 3 als zur Zivilklage legitimiert erachtet.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Endres