6B_881/2024 17.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_881/2024
Urteil vom 17. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Bianchi.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Skander Agrebi,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans,
2. B.________,
3. C.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Vollendeter und teilweise versuchter gewerbsmässiger Betrug; unrichtige Sachverhaltsfeststellung, rechtliches Gehör, Beschleunigungsgebot,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 26. Juni 2024 (SA 23 10).
Sachverhalt:
A.
Mit dem als Anklage überwiesenen Strafbefehl vom 16. November 2020 wirft die Staatsanwaltschaft Nidwalden A.A.________ vor, sich des vollendeten, teilweise versuchten gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht zu haben. Dies indem sie und ihr Ehemann A.B.________ im letzten Quartal des Jahres 2005 bei unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften mehrere Versicherungsverträge, insbesondere zur Absicherung des Invaliditätsrisikos bei Verkehrsunfällen, abgeschlossen haben sollen. Die Eheleute seien daraufhin am 12. März 2006 im Kosovo an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen. A.A.________ habe in der Folge gegenüber verschiedenen Ärzten sowie anlässlich eines Arbeitsversuchs falsche Angaben über ihren Gesundheitszustand gemacht und dadurch für den Zeitraum zwischen Ende September 2006/Anfangs Oktober 2006 bis Ende Juni 2010 Arbeits- und Erwerbsunfähigkeiten als Folge des Unfallereignisses vorgetäuscht. Damit habe sie über längere Zeit betrügerisch Versicherungsleistungen bezogen. Insgesamt hätten die SUVA, die IV, die Arbeitslosenkasse und die BVG-Versicherung zwischen März 2006 und Ende Juni 2010 Versicherungsleistungen in Höhe von total Fr. 183'565.40 bezahlt. Die C.________ AG, die F.________ Versicherungs-Gesellschaft und die G.________-Versicherungs-Gesellschaft AG hätten keine Zahlungen erbracht, weshalb es diesbezüglich beim versuchten Betrug geblieben sei.
B.
Am 31. August 2021 verurteilte das Kantonsgericht Nidwalden A.A.________ wegen vollendeten und teilweise versuchten gewerbsmässigen Betrugs zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 85.--, deren Vollzug es bedingt aufschob bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'550.--. Das Gericht verwies die B.________ mit ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg.
C.
Auf Berufung von A.A.________ verurteilte das Obergericht des Kantons Nidwalden diese am 26. Juni 2024 wegen vollendeten und teilweise versuchten gewerbsmässigen Betrugs zu einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu Fr. 85.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'550.--. Es schob den Vollzug der Geldstrafe auf und setzte die Probezeit auf 2 Jahre fest.
D.
A.A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt einen Freispruch, die Abweisung aller Zivilforderungen resp. deren Verweis auf den Zivilweg sowie eine Entschädigung für die ausgestandene Haft. Eventualiter beantragt sie, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche Rechtsanwendung in mehrfacher Hinsicht sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297E. 1.2; 140 III 86E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine in mehrfacher Hinsicht unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, die den Anklagesachverhalt als erstellt erachtete.
2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich der objektiven Unrichtigkeit der Schilderung ihrer Beschwerden (angefochtenes Urteil E. 5). Die Vorinstanz stützt sich diesbezüglich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Aktengutachten vom 15. November 2019, welches sie als voll beweiswertig und schlüssig erachtet. Ergänzend stellt sie auf die Observationsergebnisse, die anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin sichergestellten privaten Fotos und die Aussagen mehrerer Zeugen und Auskunftspersonen ab, welche die Schlussfolgerung der Sachverständigen bestätigten.
2.3.
2.3.1. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt vermag keine Willkür zu begründen. Die Beschwerdeführerin begnügt sich in ihrer Beschwerdebegründung über weite Strecken damit, die Beweiswürdigung der Vorinstanz pauschal zu kritisieren, ohne sich inhaltlich substanziiert mit ihr auseinanderzusetzen, und dem stattdessen ihre eigene Beweiswürdigung entgegenzuhalten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Kritik der Beschwerdeführerin an den Ausführungen der Staatsanwaltschaft.
2.3.2. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, was ihre Kritik am Gutachten vom 15. November 2019 anbelangt:
So rügt sie, das Gutachten beziehe sich stark auf eine Momentaufnahme aus der Überwachung, ohne eine umfassende Betrachtung der Variabilität chronischer Schmerzen zu berücksichtigen. Diese Rüge erweist sich als unberechtigt. Die Sachverständigen stützten sich keineswegs lediglich auf die durchgeführten Observationen ab. Ihnen standen auch sämtliche medizinischen Akten zur Verfügung, mit denen sie sich eingehend auseinandersetzten. Gestützt darauf schlossen sie somatische Ursachen für die geschilderten Schmerzen im relevanten Zeitrahmen aus. Weiter sahen die Sachverständigen jedoch auch keine Hinweise für eine psychiatrisch relevante Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Dies begründeten die Sachverständigen ausführlich, womit sich die Beschwerdeführerin nicht auseinandersetzt.
Daraus folgt, dass auch der Vorwurf, die Gutachter würden sich auf Beobachtungen von privaten Detektiven verlassen, die keine medizinische Ausbildung hätten, unberechtigt ist. Auch der Vorwurf, das Gutachten konzentriere sich fast ausschliesslich auf das Fehlen objektivierbarer struktureller Schäden und übersehe die Möglichkeit einer funktionellen oder psychischen Schmerzkomponente, trifft nicht zu. Das Gutachten vom 15. November 2019 wurde von mehreren Sachverständigen aus den Teilbereichen innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie erstellt. Untersucht wurden sowohl körperliche wie auch psychische Ursachen für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, wobei sowohl in körperlicher wie auch in psychischer Hinsicht eine für die Arbeitsfähigkeit relevante Einschränkung ab Oktober 2006 verneint wurde.
2.3.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter, das Gutachten erkläre die Verschlechterung des Zustandes nach Rückkehr in die Schweiz gegenüber einer rasch eintretenden Beschwerderückbildung nach dem Unfall nicht und mutmasst, es könne eine iatrogene Schmerzverstärkung vorliegen. Auch dieser Vorwurf ist unberechtigt. Gemäss dem Gutachten lassen sich die festgestellten Diskrepanzen und Inkonsistenzen bezüglich des Heilungsverlaufs aus neurologischer/orthopädischer Sicht somatisch nicht erklären, ebenso wenig das präsentierte Ausmass der Beschwerden. Weiter schliesst das Gutachten wie dargelegt psychische Ursachen für die von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden, sowie eine somatoforme Schmerzstörung, aus. Gemäss dem Gutachten ist daher eine durchgängige erhebliche Symptomausweitung anzunehmen. Mit der nicht weiter begründeten Mutmassung, es könnte eine iatrogene Schmerzverstärkung vorliegen, vermag die Beschwerdeführerin die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht umzustossen.
2.3.4. Nicht einzugehen ist auf die pauschale Kritik der Beschwerdeführerin, die Sachverständigen hätten teilweise Berichte der Erstbehandler im Kosovo ignoriert. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, darzulegen, welche Berichte konkret nicht oder ungenügend berücksichtigt worden sein sollen. Wie bereits erwähnt, waren die Sachverständigen umfassend dokumentiert und begründeten ihre Schlussfolgerungen in Kenntnis aller Akten nachvollziehbar. Genauso pauschal und unbegründet erweist sich die Kritik der mangelnden Transparenz der Konsensbewertung.
2.3.5. Die Beschwerdeführerin vermag somit das Abstellen der Vorinstanz auf das Gutachten vom 15. November 2019 nicht als willkürlich auszuweisen, zumal sie sich nicht substanziiert mit den Schlussfolgerungen der Sachverständigen und der Vorinstanz auseinandersetzt. Daran ändert auch der Hinweis auf ein interdisziplinäres Gutachten vom 7. November 2008 vom H.________ GmbH nichts, welches vom Gericht angeblich völlig ausser Acht gelassen worden sein soll. Die Beschwerdeführerin zitiert zwar ausführlich aus diesem Gutachten, ohne darzulegen, wieso es überzeugender sein soll als das Gutachten vom 15. November 2019, resp. geeignet, die Schlussfolgerungen im Gutachten vom 15. November 2019 ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
2.3.6. Unbehelflich ist schliesslich der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Umstand, dass die IV ihr eine Rente zugesprochen hat und das bekanntermassen strenge Kontrollverfahren. Wie bereits erwähnt kann aus dem Umstand, dass eine Versicherung Leistungen erbringt, nicht auf eine fehlende Täuschung resp. einen fehlenden Irrtum geschlossen werden. Letztendlich kann auch ein noch so strenges Kontrollverfahren eine arglistige Täuschung nicht per se ausschliessen. Vielmehr ist die Anwendung eines strengen Kontrollverfahrens ein Umstand, der gegen eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung spricht.
2.3.7. Die Beschwerde erweist sich somit auch hinsichtlich der objektiven Unrichtigkeit der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden unter Willkürgesichtspunkten als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.4.
2.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Feststellungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand als willkürlich.
2.4.2. Die Vorinstanz bejaht eine wissentliche und willentliche Simulation von Beschwerden einerseits mit dem Hinweis auf Arztberichte, welche auf kaum erklärbare Inkongruenzen und Diskrepanzen zwischen der ärztlich erhobenen Befundlage und den Beschwerdeschilderungen hinwiesen (angefochtenes Urteil E. 6.1). Andererseits weist die Vorinstanz auf Arztberichte hin, die aufzeigten, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten Untersuchungen faktisch verunmöglicht habe (angefochtenes Urteil E. 6.2). Schliesslich zieht die Vorinstanz die Erkenntnisse aus den Observationen sowie sichergestellten Fotos und Aussagen Dritter hinzu und gelangt zur Schlussfolgerung, es resultiere ein Gesamtbild mit grundsätzlichen und systematischen Diskrepanzen zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber Ärzten und Fachpersonen (von stärksten Beschwerden und körperlichen Einschränkungen) und der Realität (somatisch im Wesentlichen unauffällige ärztliche Befunde; schmerzfreier Alltag) bis hin zur Vereitelung der Untersuchung oder zur theatralischen Falschdarstellung der Gehfähigkeit beim Arztbesuch, dies über mehrere Jahre hinweg. Dies könne nicht mehr damit erklärt werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen bloss leicht übertrieben oder unbewusst bzw. unwillentlich falsch dargestellt habe. Daran vermöge auch der Hinweis der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass sie bloss mit den Schmerzen habe umgehen können, weil sie durchwegs Schmerzmittel genommen habe. Wäre dem so gewesen, hätten die Schmerzmittel auch während Arztbesuchen genützt und die Schmerzen nicht bloss bei der Arbeit oder in der Freizeit gelindert. Es sei wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin immer dann (massive) Schmerzen wahrgenommen haben will, wenn es um die Abklärung ihres Gesundheitszustands und von Versicherungsansprüchen gegangen sei, sie ansonsten die Schmerzen mit Schmerzmitteln im Griff gehabt haben soll. Zusammenfassend bestünden aufgrund der genannten Indizien bzw. äusseren Umstände keine ernsthaften Zweifel mehr daran, dass die tatsachenwidrige Darstellung ihrer Beschwerden gegenüber Ärzten und Versicherungsträgern wissentlich und willentlich erfolgt sei (angefochtenes Urteil E. 6.4).
2.4.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen, setzt sie sich doch abermals mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht genügend auseinander. Sie belässt es u.a. dabei, erneut und somit rein appellatorisch auf die Einnahme von Schmerzmitteln hinzuweisen. Ihr kann dabei auch nicht gefolgt werden, wenn sie der Vorinstanz Willkür vorwirft, was die Feststellung anbelangt, sie hätte auch bei Arztbesuchen unter der Wirkung von Schmerzmitteln gestanden. Entgegen ihrer Behauptung, stellt es keine offensichtliche Tatsache dar, dass Schmerzpatienten bei Arztbesuchen auf die Einnahme von Schmerzmitteln verzichten.
2.4.4. Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf den Bericht des RAD (Regionalen Ärztlichen Dienst) von Dr. D.________ vom 18. September 2008, welcher festhalte, dass anlässlich eines mit der Beschwerdeführerin geführten Gespräches keine Einschränkungen aufgefallen seien. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass aus einer ärztlichen Feststellung unter vielen die von der Vorinstanz erkannte bewusste Simulation von Beschwerden bei mehreren Arztbesuchen über Jahre hinweg nicht widerlegt werden kann. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, die gleiche Situation finde sich auch bei anderen Arztbesuchen, ohne dies jedoch zu präzisieren. Auf solch pauschale Rügen ist nicht einzutreten.
2.4.5. Ebenfalls nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin, wenn sie sich an dieser Stelle erneut auf die Schlussfolgerungen von Dr. E.________ beruft. Die Vorinstanz hat bereits im Rahmen der Beurteilung des Antrags auf Einholung eines Obergutachtens willkürfrei dargelegt, weshalb auf dessen Berichte nicht abgestellt werden kann. Auch im Zusammenhang mit der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes, hat sich die Vorinstanz erneut mit der Einschätzung von Dr. E.________ auseinandergesetzt, worauf die Beschwerdeführerin nicht eingeht (angefochtenes Urteil E. 6.5).
2.4.6. Indem die Beschwerdeführerin sodann die Beweiskraft der bei ihr sichergestellten Fotos, der Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen aus ihrem Umfeld und der Observationsergebnisse in Frage stellt, begnügt sie sich damit, der diesbezüglichen Beurteilung durch die Vorinstanz ihre eigene Würdigung dieser Beweismittel entgegenzusetzen. Damit vermag sie jedoch nicht darzulegen, dass der Schluss der Vorinstanz auf ein bewusstes Simulieren insgesamt schlechterdings unhaltbar sein soll. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Vorinstanz - wie die Beschwerdeführerin behauptet - einzelne belastende Indizien tatsächlich willkürlich gewürdigt oder entlastende Umstände willkürlich ausser Acht gelassen hätte. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 2.3; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.3; je mit Hinweisen). Dies gelingt der Beschwerdeführerin mit ihren Darlegungen nicht.
2.4.7. Darüber hinaus vermag die Beschwerdeführerin auch keine Willkür aufzuzeigen, indem sie geltend macht, dass sie selbst keine Versicherungen abgeschlossen habe und ihr Ehemann vollumfänglich freigesprochen worden sei. Dabei übersieht sie, dass die Vorinstanz das massgebliche strafbare Verhalten in der Täuschung der Ärzte über ihren Gesundheitszustand sieht. Die Beschwerdeführerin vermag daher für sich nichts aus den Umständen abzuleiten, dass nach den vorinstanzlichen Feststellungen die meisten Versicherungen durch ihren Ehemann abgeschlossen wurden. Unerheblich ist daher auch der Freispruch ihres Ehemannes. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, ihr Ehemann sei deswegen freigesprochen worden, weil das Gericht ein täuschendes Verhalten der Beschwerdeführerin verneint hätte.
2.5. Insgesamt erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, indem diese ihren Antrag auf Einholen eines Obergutachtens abgewiesen habe.
3.2. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1E. 2.3.3; 146 IV 114E. 2.1; 142 IV 49E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit. b) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c). Die enge Bindung des Gerichts an das Gutachten entfällt, wenn mehrere einander widersprechende Gutachten vorliegen. Widersprechen sich zwei oder mehrere Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzustellen ist, wobei es nur an die Schranken des Willkürverbots gebunden ist (vgl. BGE 144 IV 345E. 2.2.3.1, 107 IV 7 E. 5; Urteile 6B_1348/2023 vom 20. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025; je mit Hinweisen). Das Gericht ist nicht verpflichtet, seiner Beweiswürdigung in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" das für den Beschuldigten günstigere Gutachten zugrunde zu legen, wenn ein anderes Gutachten seines Erachtens überzeugender ist (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.4.4; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz stützt sich bei der Beweiswürdigung wesentlich auf das von der Staatsanwaltschaft eingeholte polydisziplinäre Aktengutachten vom 15. November 2019. Die Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Bezugnahme auf schriftliche Berichte ihres behandelnden Arztes Dr. med. E.________ die Anordnung eines Obergutachtens. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Antrag detailliert auseinandergesetzt und ausführlich begründet, weshalb sie das Gutachten vom 15. November 2019 als schlüssig und voll beweiskräftig erachtete und demgegenüber die Berichte des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin als nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des amtlichen Gutachtens in Zweifel zu ziehen (angefochtenes Urteil E. 4 und 5.1 - 5.4). Sie hält fest, das Gutachten erweise sich als umfassend und sei in Kenntnis der gesamten Straf-, inklusive den medizinischen Akten, erstellt worden. Die Sachverständigen hätten sich auch konkret mit den Akten auseinandergesetzt. Das Gutachten sei nach den für das Sozialversicherungsrecht entwickelten Grundsätzen erstellt worden, weshalb ihm voller Beweiswert zukomme. Die Vorinstanz begründet auch zutreffend, weshalb angesichts des Zeitablaufs seit dem Unfall von rund 12 Jahren auf eine persönliche Exploration verzichtet werden konnte. Weiter erwägt die Vorinstanz, die Berichte des behandelnden Neurologen/Psychiater Dr. med. E.________ hätten kaum Aussagekraft. So sei dieser als behandelnder Arzt nicht neutral. Er habe die Beschwerdeführerin erst seit 2016 und somit sechs Jahre nach dem strafrechtlich relevanten Zeitraum behandelt und ihm seien die echtzeitlichen Kranken- und Verfahrensakten - im Gegensatz zu den Sachverständigen - nicht zur Verfügung gestanden. Zutreffend weist die Vorinstanz auch auf Grenzüberschreitungen von Dr. E.________ hin, welcher sich u.a. auch zur Urteilsbegründung der ersten Instanz geäussert und sich Ausführungen zur juristischen Beurteilung des Falles angemasst habe. Schliesslich begründet die Vorinstanz aber auch ausführlich und nachvollziehbar, wieso den Stellungnahmen von Dr. E.________ auch inhaltlich nicht gefolgt werden kann.
3.4. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz zur Abweisung des Antrages auf Anordnung eines Obergutachtens nicht auseinander. Stattdessen beschränkt sie sich in appellatorischer Weise darauf, ihre bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente - welche die Vorinstanz ausführlich begründet widerlegt - zu wiederholen. Damit vermag sie weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu belegen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
4.
Was die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Verletzung von Art. 29 BV und 6 EMRK" hinsichtlich der durchgeführten Observationen vorbringt, erweist sich, soweit überhaupt nachvollziehbar, als nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin wurde sowohl privat als auch polizeilich observiert. Die Observationen beschlagen den Zeitraum vom 20. November 2006 bis zum 6. Februar 2007 und sind auch auf Video dokumentiert (angefochtenes Urteil E. 5.5.1). Im Berufungsverfahren stellte die Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit der Observationen nicht in Frage (angefochtenes Urteil E. 4.2).
Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, die Observation sei nicht vollständig, da sie nicht von einer Behörde durchgeführt worden sei und sich demzufolge auf belastende Feststellungen beschränke, verliert sie aus den Augen, dass nicht nur eine private Observation sondern auch eine polizeiliche Observation erfolgte. Ebenso blendet sie aus, dass die Observationen einen Zeitraum von gut zweieinhalb Monaten umfassten und Beobachtungen aus mehreren unterschiedlichen Aktivitätsbereichen der Beschwerdeführerin dokumentierten. Schliesslich lässt sie auch ausser Acht, dass neben den Observationsergebnissen auch private Fotos der Beschwerdeführerin sichergestellt und Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen erhoben werden konnten, welche die Observationsergebnisse bekräftigten. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts vor, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. 5.5.1 - 5.5.3) auseinanderzusetzen. Damit ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören.
Ebenso nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin, insofern sie nun im Gegensatz zum Berufungsverfahren doch eine Unverwertbarkeit der Observationsergebnisse geltend zu machen scheint. Einerseits kann darauf zufolge mangelnder materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 142 I 155 E. 4.4.2 f.; je mit Hinweisen) nicht eingetreten werden. Andererseits erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt auch als offensichtlich nicht hinlänglich begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5.
5.1. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde allgemeine Erwägungen zum Betrugstatbestand sowie zum Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit macht oder sich darauf beschränkt, einzelne Tatbestandsmerkmale zu bestreiten, ist sie nicht zu hören. Solch allgemein gehaltene Rügen, welche sich nicht mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinandersetzen, erfüllen die Anforderungen an eine Beschwerde ans Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG) nicht.
5.2. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des angeklagten Sachverhalts in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Begründung der ersten Instanz. Sie verzichtet diesbezüglich auf eigene Erwägungen, zumal sie vom selben Anklagesachverhalt wie die erste Instanz ausgeht und die Beschwerdeführerin sich im Berufungsverfahren zur rechtlichen Würdigung nicht weiter geäussert hat (angefochtenes Urteil E. 8.2). Die Beschwerdeführerin rügt weder eine Verletzung von Art. 82 Abs. 4 StPO noch bringt sie vor, die Vorinstanz habe sich mit allfälligen Vorbringen zur rechtlichen Würdigung nicht auseinandergesetzt.
5.3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sodann vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass die F.________ Versicherung als Motorwagenversicherung am 29. September 2022 beschlossen habe, sie zu entschädigen, indem sie die Krankheit und den Kausalzusammenhang mit dem Unfall anerkannt habe. Dies lasse den Ausschluss einer Täuschung zu. Diese Rüge zielt auf den Sachverhalt ab und die Beschwerdeführerin begründet nicht nachvollziehbar, wieso die Tatsache, dass eine Versicherung eine "Krankheit" und deren Kausalzusammenhang mit einem Unfall bejaht, das Tatbestandsmerkmal der Täuschung ausschliessen soll.
5.4. Weiter schliesst die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Vorinstanz Berichte von Ärzten zitiere, welche auf Unstimmigkeiten zwischen den geklagten Schmerzen und dem beobachteten klinischen Zustand hingewiesen hätten, dass diese Ärzte keiner Täuschung unterlegen seien und der Beschwerdeführerin gar kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden könne.
Die Vorinstanz hält bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes fest, dass sich in den medizinischen Akten an diversen Stellen Hinweise ergäben, welche auf kaum erklärbare Inkongruenzen und Diskrepanzen zwischen der ärztlich erhobenen Befundlage und den Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin schliessen liessen und zitiert dabei aus mehreren Arztberichten (angefochtenes Urteil E. 6.1).
Die von der Vorinstanz in E. 6.1 erwähnten Arztberichte beziehen sich nur teilweise auf ärztliche Untersuchungen, welche die Anklageschrift in Ziff. 3.1 unter dem Vorwurf "Falschangaben gegenüber behandelnden Ärzten" aufführt. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass sie tatsächlich von verschiedenen Ärzten zu verschiedenen Zeiten zu 50 - 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden ist, ansonsten ihr keine Versicherungsleistungen ausbezahlt worden wären. Die von einzelnen Ärzten erkannten Inkongruenzen und Diskrepanzen schliessen somit täuschendes Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber den in der Anklageschrift erwähnten Ärzten nicht aus. Wesentlich ist schliesslich, dass letztendlich bei den in der Anklageschrift genannten Versicherungen ein Irrtum über die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bewirkt wurde. Dass dieser Irrtum infolge der teilweise geschilderten Inkongruenzen vermeidbar gewesen wäre und deswegen die Arglist zu verneinen wäre, bringt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich vor.
5.5. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin schliesslich, wenn sie das Tatbestandselement der Gewerbsmässigkeit bestreitet. Die Erwägungen der Vorinstanz, auf welche die Beschwerdeführerin unter diesem Titel Bezug nimmt, betreffen die Strafzumessung, weshalb die Beschwerdeführerin damit keine Rechtsverletzung bezüglich der Annahme der Gewerbsmässigkeit durch die Vorinstanz zu begründen vermag. Dasselbe gilt hinsichtlich ihren pauschalen Behauptungen, sie habe keine wiederholten Anzeigen bei den Versicherungen gemacht, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei jedem Arztbesuch Verstösse begangen habe und mit den Versicherern selbst habe sie keinen Kontakt gehabt. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum regelmässig Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hat und damit ein Einkommen erwirtschaftete, welches ihren Lebensunterhalt massgeblich finanzierte.
5.6. Insgesamt sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz zu begründen, zumal sie sich nicht substanziiert mit deren Erwägungen, resp. den erstinstanzlichen Erwägungen, auf welche die Vorinstanz zulässigerweise verweist, auseinandersetzt. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
6.
Unter dem Aspekt der falschen Rechtsanwendung wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, indem diese das Strafverfahren nicht zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots eingestellt hat.
Die Vorinstanz hat im Rahmen der Strafzumessung eine mittelschwere Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt und erwogen, ein vollständiger Strafverzicht oder gar eine Verfahrenseinstellung rechtfertige sich angesichts der Schwere der Rechtsverletzung und des sehr hohen öffentlichen Interesses nicht (angefochtenes Urteil E. 12). Dies ist nicht zu beanstanden. Erneut setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander und begnügt sich in rein appellatorischer Weise mit allgemeinen Hinweisen zum Beschleunigungsgebot und der Darlegung ihrer eigenen Sichtweise, dass nur eine Verfahrenseinstellung in Frage komme. Inwiefern die Vorinstanz konkret Recht verletzt haben soll, legt sie nicht in Art. 42 Abs. 2 BGG genügender Weise dar. Auf die Beschwerde ist auch diesbezüglich nicht einzutreten.
7.
Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, insoweit sie die Strafzumessung anficht. So wirft sie der Vorinstanz vor, ihr hartnäckiges Bestreiten zu Unrecht verschuldenserhöhend berücksichtigt zu haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein hartnäckiges Bestreiten im Rahmen der Strafzumessung unter gewissen Umständen auf fehlende Einsicht und Reue hinweisen und straferhöhend gewertet werden (BGE 113 IV 56E. 4c; Urteile 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025 E. 7.3.2; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.5; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hält im Rahmen der Strafzumessung u.a. fest, leicht verschuldenserhöhend wirke sich die bis heute fehlende Einsicht, hartnäckiges Bestreiten und auch das an der Berufungsverhandlung unverändert klagsame Verhalten der Beschwerdeführerin - obwohl sie bereits wieder in der Lage gewesen sei, in einem 100 %-Pensum zu arbeiten - aus. Dass sie damit das Nachtatverhalten der Beschwerdeführerin zu Unrecht verschuldenserhöhend berücksichtigt hat, begründet die Beschwerdeführerin nicht ausreichend. Auch darüber hinaus rügt sie weder eine willkürliche Feststellung des für die Strafzumessung massgebenden Sachverhalts, noch eine Verletzung von Bundesrecht und solches ist auch nicht ersichtlich.
Auch die Rüge, die Vorinstanz habe den Beschleunigungsgrundsatz nicht angemessen berücksichtigt und eine unverhältnismässige Strafe auf der Grundlage eines falschen Sachverhalts und einer verzerrten Rechtsanwendung verhängt, vermag den Rügeanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht zu genügen. Auf die im Zusammenhang mit der Strafzumessung erhobene Kritik ist folglich nicht einzutreten.
8.
Ihre Anträge hinsichtlich Zivilforderung und Entschädigung nach Art. 429 StPO begründet die Beschwerdeführerin lediglich vor dem Hintergrund des beantragten Freispruchs, weshalb beim vorliegenden Ausgang der Beschwerde nicht weiter darauf einzutreten ist.
9.
Insgesamt erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3, denen im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen erwachsen sind, sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi