7B_290/2023 18.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_290/2023
Urteil vom 18. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Heinrich Ueberwasser,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. B.________,
vertreten durch Dr. Lukas Bopp und Laura Manz,
Rechtsanwälte,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfacher Betrug, mehrfache Urkundenfälschung (Covid-19); Strafzumessung; Prinzip in dubio pro reo etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,
vom 24. Januar 2023 (SB.2021.117).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ beantragte am 26. März 2020 bei der C.________ AG für die D.________ AG einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 500'000.--. Auf dem Antragsformular meldete er wahrheitswidrig einen Umsatz von Fr. 5'000'000.-- statt von Fr. 567'240.16. Auch die Anzahl der Mitarbeiter gab er mit 20 zu hoch an. Weiter fehlte auf dem Formular die E-Mail-Adresse und die Kontonummer war falsch. Der D.________ AG wurde der beantragte Kredit am 27. März 2020 überwiesen. Dieser war um Fr. 443'267.-- zu hoch, da die maximal erhältliche Kreditsumme gesetzlich auf 10 % des Umsatzerlöses, d.h. im konkreten Fall auf Fr. 56'724.-- begrenzt war.
Am 27. März 2020 beantragte A.________ für die Einzelfirma A.________Schweiz einen Covid-19-Kredit bei der C.________ AG in der Höhe von Fr. 200'000.--. Auf dem Antragsformular meldete er wahrheitswidrig einen Umsatz von Fr. 2'000'000.--. Tatsächlich war die A.________Schweiz seit Ende Juni 2018 geschäftlich gar nicht mehr aktiv und erwirtschaftete keinen Umsatz. Sie verfügte auch nicht über die von A.________ angegebenen 12 Mitarbeitenden. Der beantragte Kredit wurde ausbezahlt.
A.b. Am 2. Juni 2021 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A.________ wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Hiergegen führte A.________ Berufung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung.
B.
Mit Urteil vom 24. Januar 2023 erklärte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ schuldig des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es urteilte weiter über die Zivilforderung und die Verfahrenskosten.
C.
C.a. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer neuen Verhandlung und zur Beweiserhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei "das Vorliegen eines der vorgeworfenen Delikte und die Mehrfachbegehen abzulehnen, die erlittene mediale Vorverurteilung als ausreichender Nachteil anzusehen" und subsubeventualiter das Strafmass zu reduzieren. A.________ ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.b. Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde von der II. Strafrechtlichen Abteilung beurteilt werden wird.
Erwägungen:
1.
1.1. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerechte Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 BGG) des Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör. Sinngemäss geht aus seiner Beschwerde hervor, dass er sich gegen die Abweisung des Verschiebungsgesuchs betreffend die Berufungsverhandlung wendet. Ferner rügt er eine Gehörsverletzung in Bezug auf die abgewiesenen Beweisanträge.
2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Er umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gehörsrecht ist nicht verletzt, wenn die Strafbehörden in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).
Wird eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet, obliegt der Partei eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 143 IV 500 E. 1.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.3. Der Beschwerdeführer substantiiert seine Rüge der mehrfachen Gehörsverletzung nicht hinreichend. Dies gilt zunächst bezüglich der Ausführungen zur Abweisung seines Gesuchs um Verschiebung der Berufungsverhandlung. Er hatte eine Verschiebung beantragt, weil die Staatsanwaltschaft sechs Tage davor ein Covid-19-Kredite betreffendes anderes Gerichtsurteil eingereicht hatte. Indessen befasst er sich nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Urteil, welches die Abweisung des Verschiebungsgesuchs begründet.
Die Vorinstanz setzt sich sodann eingehend mit seinen Beweisanträgen und deren fehlender Relevanz auseinander. Hierbei nicht nachvollziehbar ist die Kritik des Beschwerdeführers hinsichtlich der Befragung des Zeugen E.________ an der Berufungsverhandlung. Diese erfolgte auf den beschwerdeführerischen Antrag hin. Sodann äussert sich der Beschwerdeführer nicht zur vorinstanzlichen Begründung, mit welcher diese die Befragung weiterer Zeugen und die Abnahme weiterer Beweise abweist.
Nicht dargetan ist eine Gehörsverletzung schliesslich, wenn die Vorinstanz es ablehnt, die (in der Beschwerde zeitlich und inhaltlich nicht näher umschriebene) vollständige Aufzeichnung einer bundesrätlichen Medienkonferenz zu den Akten zu nehmen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Inhalte dieser behördlichen Informationen die Vorinstanz nicht geprüft haben soll. Darauf ist nicht einzutreten.
Schliesslich begründet der Beschwerdeführer nicht näher, weshalb die Vorinstanz das Verfahren an die erste Instanz hätte zurückweisen müssen. Darauf ist ebenso wenig einzutreten.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung.
3.2. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
3.3. Der Beschwerdeführer begründet unzureichend, weshalb die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt haben sollte. Dies betrifft zunächst die Behauptung, er habe gar keinen Covid-19-Kredit für die D.________ AG beantragen wollen. Die von ihm unterzeichneten Formulare belegen das Gegenteil, ebenso wie der Umstand, dass er bereits vor den Covid-19-Krediten erfolglos einen ordentlichen Kredit beantragte. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht.
Dies gilt auch für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich bei den Falschangaben auf den Formularen geirrt. Die Vorinstanz verneint mit einlässlicher Begründung einen Irrtum bzw. einen blossen Tippfehler und bejaht wissentliches und willentliches Handeln des Beschwerdeführers. Sie begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer nicht bloss in einem, sondern in zwei verschiedenen Kreditgesuchen wahrheitswidrige Angaben über den Umsatz zweier Unternehmen gemacht hat. Zusätzlich berücksichtigt sie, dass der Beschwerdeführer für die Gesellschaften je drei gleichlautende Exemplare des Kreditantrags ausgefüllt hat, welche unterschiedliche und nicht durchgängig dieselben falschen Angaben enthielten. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. An der willkürfreien vorinstanzlichen Würdigung zur Abwesenheit eines Irrtums ändern die Ausführungen des Beschwerdeführers zum fehlenden Verbrauch und zur Rückzahlung der unberechtigterweise bezogenen Kreditsummen nichts.
Als appellatorische Kritik erweist sich auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe weder wissentlich noch willentlich und ohne Absicht eines finanziellen Vorteils gehandelt. Dass er sich in Panik, Hektik und Existenzangst befand bzw. seine Situation unübersichtlich war, schliesst ein wissentliches und willentliches Handeln hinsichtlich der Tatbestände, für welche der Beschwerdeführer verurteilt wurde, nicht aus. Ebenso wenig setzt sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach sich seine Absicht, einen ihm nicht zustehenden finanziellen Vorteil zu erlangen, aus dem Umstand herleiten lässt, dass er Kreditsummen beantragte, auf die seine Gesellschaften im Falle richtiger Angaben keinen Anspruch gehabt hätten. Nicht einzutreten ist in diesem Zusammenhang auch auf die unsubstantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, das Verstecken oder Verschwindenlassen von Geld sei nicht geplant und Ziel sei es gewesen, die Kredite zurückzuzahlen. Diese Ausführungen sind für die Beurteilung der angeklagten Tatbestände des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB ohne Belang. Ebenso wenig begründet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Kredite vollständig zurückbezahlt, ohne jedoch auf die betreffende vorinstanzliche Begründung einzugehen.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss behauptet, er habe mit einer Überprüfung seiner Angaben gerechnet und er hätte die Falschangaben "so oder anders" gemacht, genügt er den Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge nicht. Diesbezüglich setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach er selbst davon ausging, dass der Kredit bereits eine halbe Stunde nach seinem Gesuch eintreffen würde, was eine Überprüfung mittels gängiger Prüfungskriterien ausschliesse.
Nicht näher substantiiert der Beschwerdeführer sodann den Vorwurf der Willkür und dessen Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der vorinstanzlichen Befragung des Zeugen E.________. Die Rügen betreffend willkürlicher Beweiswürdigung und in diesem Zusammenhang der vom Beschwerdeführer an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf des Verstosses gegen die Unschuldsvermutung sind abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verurteilung wegen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB verletze Bundesrecht. Es fehle am Tatbestandsmerkmal der Arglist. Vi elmehr liege eine Opfermitverantwortung vor. Sein Kreditantrag enthalte mit dem Umsatz von Fr. 5'000'000.-- eine runde Summe und damit "faktisch unmögliche Zahlen". Dies würde bei bloss kursorischer Durchsicht seines Gesuchs hervorstechen. Sodann hätte der Bank auffallen sollen, dass an je einer Stelle seine E-Mail-Adresse fehle bzw. die Kontonummer unvollständig sei. Weiter habe er keine Vorkehrungen getroffen, das gegen die Regeln bezogene Geld zu nutzen, was ebenfalls gegen seine Arglist spreche. Das angeblich täuschende Verhalten sei nicht kausal für die Vermögensdisposition gewesen. Es fehle an einem Vermögensschaden, da mit der Kreditgewährung eine Forderung entstanden sei, welche er habe begleichen wollen. Er habe auch nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, zumal der überwiesenen Summe eine Schuld gegenüber gestanden sei.
Schliesslich läge infolge des Gesamtvorsatzes lediglich eine einzelne, und keine mehrfache Tatbegehung vor, selbst wenn er zwei separate Kreditanträge gestellt habe.
4.2.
4.2.1. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
4.2.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2). Darunter fallen auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (BGE 147 IV 73 E. 3.1). Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Prognosen können lediglich in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält (BGE 135 IV 76 E. 5.1; Urteil 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.3). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 147 IV 73 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Täuschung durch Unterlassen setzt demgegenüber eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.2).
4.2.3.
4.2.3.1. Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.2.3.2. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.1 und 5.1.2 mit Hinweisen).
4.2.3.3. Denkbar ist bei einem zweckgebundenen Darlehen eine arglistige Täuschung über die vertraglich vereinbarte werthaltige oder risikoarme Verwendung der Gelder. Der Darlehensnehmer kann jedoch nur über seinen Willen im Zeitpunkt der Darlehensgewährung täuschen, das Darlehen zum vereinbarten Zweck zu gebrauchen. Wer ursprünglich gewillt war, das Geld vereinbarungsgemäss zu verwenden, es danach aber anders einsetzt, macht sich nicht des Betrugs, sondern allenfalls der Veruntreuung strafbar. Eine Veruntreuung bejahte die Rechtsprechung etwa bei der vertragswidrigen Verwendung eines Baukredits oder eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf (zum Ganzen: BGE 129 IV 257 E. 2.2., Urteil 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.1).
4.2.3.4. Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.3; 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.9.3.4; je mit Hinweisen).
4.2.3.5. Ob das Qualifikationsmerkmal der Arglist erfüllt ist, betrifft eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht von Amtes wegen und mit voller Kognition prüft (vgl. Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG; Urteil 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.10.1 mit Hinweisen).
4.2.4. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt namentlich vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich verringert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; 147 IV 73 E. 6.1; 142 IV 346 E. 3.2; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen nach der Rechtsprechung auch, wenn es in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1). Da es sich beim Betrug um ein Verletzungs- und nicht ein Gefährdungsdelikt handelt, darf ein Gefährdungsschaden jedoch nicht leichthin angenommen werden (Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.6; 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2).
4.2.5. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteil 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7 mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Nachdem der Bundesrat am 16. März 2020 die ausserordentliche Lage ausgerufen hatte, verabschiedete er am 20. März 2020 ein Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus. Dieses hatte unter anderem das Ziel, namentlich kleine und mittlere Unternehmen vor dem Konkurs infolge pandemiebedingter Liquiditätsengpässe zu bewahren. Mithilfe von Überbrückungskrediten sollte den Unternehmen Liquidität zur Verfügung gestellt werden, damit sie ungeachtet den durch die Pandemie verursachten Einnahmenausfällen ihre laufenden Fixkosten decken konnten. Zu diesem Zweck wurde die aCovid-19-SBüV erlassen, welche den betroffenen Unternehmen im Bedarfsfall einen raschen, unbürokratischen Zugang zu Liquidität in Form von verbürgten Krediten ermöglichte. Dabei kam bei Krediten bis zu Fr. 500'000.-- ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung, das auf Selbstdeklaration beruhte und einzig eine formelle, summarische Prüfung beinhaltete. Dieses erleichterte Verfahren war als "rasche und einfach zugängliche Soforthilfe" gedacht (Urteil 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 2.1 ff. mit Hinweisen; vgl. Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 14. April 2020 [nachfolgend: Erläuterungen der EFV], S. 2 ff.).
4.3.2. Konkret gewährte eine Bürgschaftsorganisation gemäss Art. 3 Abs. 1 aCovid-19-SBüV formlos eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe von bis zu Fr. 500'000.--, wenn Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz erklärten, dass sie: vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind (lit. a); sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden (lit. b); aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind (lit. c); und zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten haben (lit. d).
4.3.3. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 aCovid-19-SBüV sah für die Bemessung der Höhe der Solidarbürgschaft vor, dass der insgesamt verbürgte Betrag gemäss den Art. 3 und 4 aCovid-19-SBüV höchstens 10 % des Umsatzerlöses des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Jahr 2019 beträgt. Lag der definitive Jahresabschluss 2019 nicht vor, so war die provisorische Fassung massgebend oder, wenn auch diese fehlte, der Umsatzerlös des Jahres 2018 (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 aCovid-19-SBüV).
4.3.4. Die wirtschaftliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV, die sich etwa in anfallenden Umsatzeinbussen bzw. Verlusten oder Liquiditätsengpässen äussern konnte (vgl. Erläuterungen der EFV S. 6), musste von gewisser Erheblichkeit sein; einfache Einbussen genügten nicht (Urteil 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 2.1 ff. mit Hinweisen).
4.3.5. Nach Art. 3 Abs. 3 aCovid-19-SBüV galten Kredite nach Abs. 1 der Verordnung (zuzüglich eines Jahreszinses gemäss Art. 13) ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin unterzeichnete Kreditvereinbarung gemäss Anhang 2 erhalten hat und die Kreditvereinbarung an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden oder der Kundin freigegeben hat. Anhang 2 der aCovid-19-SBüV enthält ein Muster des vorgefertigten Formulars "COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung) ". Die Zusicherung des Kreditnehmers, die Kreditvoraussetzungen zu erfüllen, erfolgte darauf durch Ankreuzen entsprechender Kästchen.
4.4.
4.4.1. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejahte im Zusammenhang mit der Vergabe von Covid-19-Krediten gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung verschiedentlich eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. In BGE 150 IV 169 und den Urteilen 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 und 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 bestand die arglistige Täuschung im Wesentlichen darin, dass die Täter im Kreditantragsformular für die Vorjahre wahrheitswidrig einen zu hohen Umsatz angaben und teilweise inhaltlich unwahre Buchhaltungsunterlagen (Bilanz und Erfolgsrechnung) einreichten. Im Urteil 6B_244/2023 vom 25. August 2023 machte der Gesuchsteller im Kreditantragsformular ebenfalls wahrheitswidrige Angaben zum Umsatzerlös. Weiter hatte er von Anfang an die Absicht, die Gelder des Covid-19-Kredits zur Begleichung persönlicher Schulden und für eigene Zwecke zu verwenden, was er in der Folge auch tat (Urteil, a.a.O., E. 4.2). Im Urteil 6B_1524/2022 vom 7. Juni 2024 wurde der Covid-19-Kredit in Wirklichkeit nicht für die Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft, sondern für persönliche Bedürfnisse des Verwaltungsrats und Mitaktionärs der Gesellschaft beantragt. Der Betrag von Fr. 20'000.-- aus dem Covid-19-Kredit wurde sofort nach Erhalt dessen Privatkonto gutgeschrieben und im Umfang von Fr. 10'000.-- kurz darauf für die Rückzahlung eines privaten Darlehens verwendet.
Im Urteil 7B_274/2022 vom 1. März 2024 wurden die Gelder aus dem Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 110'000.-- einerseits für geschäftlich begründete Aufwendungen und andererseits für die Ausrichtung eines Darlehens an den Vater des Antrag stellenden Geschäftsführers der GmbH verwendet. Das Bundesgericht bejahte gestützt auf die willkürfreien vorinstanzlichen Erwägungen eine Täuschung über die erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV (Urteil, a.a.O., E. 3).
4.4.2. Die schädigende Vermögensdisposition besteht auch beim Covid-19-Kredit in der Auszahlung des Kredits, auf den kein Anspruch bestand. Der Schaden ist zu bejahen, wenn die Rückzahlung des Kredits gefährdet war. Dass der Kredit später zurückbezahlt wurde, schliesst eine Schädigung nicht aus, da ein vorübergehender Schaden genügt (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2; Urteile 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.6.3; 6B_1524/2022 vom 7. Juni 2024 E. 2.4.2; 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 E. 6.2).
4.5.
4.5.1. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe über die Umsatzerlöse der D.________ AG und der A.________Schweiz getäuscht. Die C.________ AG habe auf der Basis der ihr vorgespiegelten und in Wahrheit nicht erzielten Umsätze die beiden Kredite von Fr. 500'000.-- und Fr. 200'000.-- ausbezahlt. Der Beschwerdeführer habe arglistig gehandelt. Die Beantragung und Gewährung der Covid-19-Kredite sei bewusst niederschwellig gehalten worden, um den betroffenen Unternehmen rasch und unkompliziert Liquidität zu verschaffen. Die Gesuche seien bloss auf die Vollständigkeit und formelle Korrektheit, nicht aber auf den Inhalt geprüft worden. Der Beschwerdeführer hätte die offensichtlichen Falschangaben nicht gemacht, wenn er mit einer Überprüfung gerechnet hätte, insbesondere nicht gegenüber seiner Hausbank, die über Informationen hinsichtlich seiner Geschäftskonten verfügt habe. In der gesellschaftlichen Notsituation hätten die Kapazität und die Zeit zur Überprüfung gefehlt. Insoweit habe er darauf vertraut, dass eine Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit unterlassen werde. Das täuschende Verhalten des Beschwerdeführers sei kausal für die Vermögensverfügung der C.________ AG gewesen. Nur aufgrund der falschen Angaben und des Irrtums sei ihm zu Unrecht ein Kredit in der beantragten Höhe ausgerichtet worden. Der C.________ AG sei zumindest vorübergehend ein Schaden entstanden, da der Gefährdung ihres Vermögens im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung hätte Rechnung getragen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt.
4.5.2. Diese vorinstanzlichen Erwägungen bieten keinerlei Anlass zur Kritik. Sie entsprechen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht hat sich mit sämtlichen vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen auseinandergesetzt (vgl. E. 4.2 ff. hiervor; BGE 150 IV 169 dort E. 3.3, 5.1 und 5.2, Urteil 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4; je mit Hinweisen) und diese Rechtsprechung verschiedentlich bestätigt (Urteile 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3; 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 2; 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 E. 4 ff.; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz durfte im Zusammenhang mit den Falschangaben des Beschwerdeführers vom 26. und 27. März auf den Formularen zur Erlangung eines Covid-19-Kredits betreffend die wahrheitwidrig angegebenen Umsatzsummen der D.________ AG und der A.________Schweiz von einer arglistigen Täuschung ausgehen, aufgrund derer die Bank die beiden Kredite in kausaler Weise auszahlte. Es trifft nicht zu, dass die Bank aufgrund der weiteren Angaben (fehlende E-Mail-Adresse in einem von mehreren Formularen, unvollständige Kontonummer in einem anderen Formular) davon hätte ausgehen müssen, dass die Voraussetzungen für die Kreditgewährung fehlten, hat sich der Beschwerdeführer doch offensichtlich verschrieben. Ebenso wenig weisen die runden Umsatzzahlen per se auf einen Betrugsversuch hin. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, solche Zahlen seien "unmöglich", übt er sich in appellatorischer Kritik. Ebenso wenig liegt ein Verstoss gegen den Grundsatz in dubio pro reo vor, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dem Beschwerdeführer hätten die wahrheitswidrigen Angaben - im Gegensatz zur Bank - auffallen müssen. Denn er war derjenige, der die Zahlen aus seiner Geschäftstätigkeit kannte, ganz im Gegensatz zur Kredit gewährenden Bank. Ebenso durfte die Vorinstanz den Schaden bejahen, zumal die Bank je einen höheren Kredit (d.h. mehr als 10 % des Umsatzes) auszahlte, als gesetzlich zulässig war (vgl. E. 4.4.2 hiervor). Schliesslich durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit Vorsatz und Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Er gab wissentlich und willentlich einen zu hohen Umsatz für seine beiden Unternehmen an, um finanziell von einem höheren Kredit zu profitieren, nachdem er bereits erfolglos versucht hatte, einen ordentlichen Kredit zu erlangen.
Nicht ersichtlich ist, weshalb die Vorinstanz bloss von einer einfachen Tatbegehung hätte ausgehen müssen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer an zwei verschiedenen Tagen für zwei separate Unternehmen je einen entsprechenden Kredit beantragt und damit einen mehrfachen Tatwillen manifestiert.
4.6. Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf das Bestimmtheitsgebot bzw. das Legalitätsprinzip beruft und ausführt, es habe keine Vorgaben zum Prüfmechanismus bei Covid-19-Krediten gegeben, genügt er den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Damit legt er nicht dar, weshalb der Betrugstatbestand nach Art. 146 Abs. 1 StGB und die dazu entwickelte ständige Rechtsprechung nicht hinreichend bestimmt gewesen sein sollten. Darauf ist nicht einzutreten.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verurteilung wegen Urkundenfälschung verletze Bundesrecht. Es fehle an den objektiven Tatbestandsmerkmalen. Das Kreditgesuch an eine Hausbank für einen Covid-19-Kredit stelle keine Urkunde dar. Bei falschen Angaben auf dem Gesuch handle es sich um einfache schriftliche Lügen. Diese seien weder zum Beweis bestimmt noch geeignet. Zudem sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Die Schädigungs- oder Vorteilsabsicht fehle.
5.2.
5.2.1. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1 mit Hinweis).
5.2.2. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; mit Hinweisen).
5.2.3. Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich unter anderem aus der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen, ergeben (vgl. BGE 148 IV 288 E. 4.4.3; 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; je mit Hinweisen). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2).
5.2.4. Das Bundesgericht hat in einem Grundsatzurteil die Urkundenqualität hinsichtlich der Fragen, ob sich ein Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und zu welchem Zweck es den Kredit verwenden will, auf dem Formular "COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung) " gemäss Anhang 2 der aCovid-19-SBüV verneint (Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024, E. 1.9, mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Hingegen hat es die Urkundenqualität hinsichtlich der Angaben zum erzielten Umsatz bejaht (Urteile 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3; 6B_244/2023 vom 25. August 2023 E. 4.2), insbesondere auch, nachdem das Grundsatzurteil 6B_262/2024 ergangen ist (vgl. Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4 und E. 2.5) und sich mit den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen auseinandergesetzt. Es ist davon ausgegangen, dass Falschangaben zum Umsatz nicht bloss einfache schriftliche Lügen darstellen, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Es gibt keinen Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen (vgl. BGE 150 IV 277 E. 2.3.1 zu den Voraussetzungen, wann die Änderung der Rechtsprechung angezeigt ist). Auf die genannten Urteile kann verwiesen werden. Die im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen rechtlichen Einordnung erhobenen Rügen erweisen sich als unbehelflich.
5.2.5. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorteilsabsicht erfolglos. In tatsächlicher Hinsicht geht die Vorinstanz willkürfrei davon aus, dass der Beschwerdeführer gestützt auf falsche Umsatzangaben für die D.________ AG und die Einzelfirma A.________Schweiz je einen höheren Bankkredit als den ihm rechtlich zustehenden erlangt hat und daraus einen finanziellen Nutzen ziehen wollte. Dass die Vorinstanz aufgrund dieser Tatsachen in rechtlicher Hinsicht auf eine Vorteilsabsicht schliesst, erweist sich als bundesrechtskonform.
6.
Soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Tatbestände von Art. 146 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1 StGB auf Rechtsirrtum (Art. 21 StGB) berufen will und sinngemäss geltend macht, dass er auf die offiziellen Informationen der Landesregierung hätte vertrauen dürfen, substantiiert er seine Rügen nicht hinreichend. Weder ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, inwieweit die Informationen der Landesregierung von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen sein sollen, noch stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht einem Irrtum unterlegen wäre. Vielmehr wurde er nach der Vorinstanz in den Formularen zur Kreditgewährung auf die mögliche Strafbarkeit nach Art. 146 und 251 StGB aufmerksam gemacht. Darauf ist nicht einzutreten.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf beide Tatbestände, für welche er verurteilt wurde, sinngemäss geltend, die Vorinstanz hätte seine unübersichtliche Situation und den Umstand, dass er durchgehend in Existenzangst, Panik und Hektik gehandelt habe, als Schuldausschlussgrund werten müssen.
7.2. Gemäss dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt bestehen keine Elemente, welche eine fehlende Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit und damit eine fehlende Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB nahe legen. Ebenso wenig ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil Hinweise auf einen schuldausschliessenden Notstand (Art. 18 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer begründet denn auch nicht näher, welchen Schuldausschlussgrund er überhaupt anruft. Damit kommt er seinen Begründungspflichten nach Art. 42 Abs. 2 StGB nicht nach.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Strafe sei zu hoch ausgefallen.
8.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
8.3. Die vorinstanzliche Strafzumessung folgt den gesetzlichen Vorgaben und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Vorinstanz bezeichnet das Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich des Betrugs im Zusammenhang mit der Kreditgewährung an die D.________ AG nicht mehr als leicht und erachtet eine Einsatzstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Mit Blick auf den zweiten Betrug betreffend die A.________Schweiz, in welchem die Vorinstanz von einem noch eher leichten Verschulden ausgeht, erhöht die Vorinstanz die Einsatzstrafe auf 18 Monate. Hinsichtlich der beiden Urkundenfälschungen berücksichtigt die Vorinstanz den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang und erhöht die Strafe um je 3,5 Monate auf 25 Monate Freiheitsstrafe. Hinsichtlich der Täterkomponenten gewichtet die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers, dass er kurz nach den Geldüberweisungen selbständig mit der kreditgewährenden Bank Kontakt aufnahm und für die A.________Schweiz den vollen Kreditbetrag von Fr. 200'000.-- bzw. für die D.________ AG rund Fr. 408'000.-- plus vereinzelte weitere Beträge zurückzahlte. Dies deute auf Einsicht und sei gemäss Art. 48 lit. d StGB als Reue positiv zu werten. Die Vorinstanz reduziert aufgrund dessen die Strafe um acht Monate. Dass die Vorinstanz der Existenzangst, Panik und Hektik in den Anfängen der Pandemie mangels Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit keine weitere strafmindernde Wirkung zumisst, hält vor Bundesrecht stand.
Die negative Presseberichterstattung gewichtet die Vorinstanz im Umfang von drei Monaten strafreduzierend. Diese Wertung ist entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ermessenskonform. Nicht ersichtlich is t sodann, weshalb die Vorinstanz in diesem Zusammenhang gänzlich von Strafe hätte absehen sollen, hat sie doch einlässlich umschrieben, in welchem Kontext sie von einer gewissen medialen Vorverurteilung ausgeht. Eine Ermessensverletzung ist weder dargetan noch ersichtlich.
9.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist darauf aufmerksam zu machen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Heinrich Ueberwasser wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 3'000.--- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier