5A_892/2024 26.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_892/2024
Verfügung vom 26. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Familiengericht Baden,
Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden.
Gegenstand
Akteneinsicht (Schlussbericht mit Rechnung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 13. November 2024 (XBE.2024.48).
Nach Einsicht
in den Entscheid vom 24. Juni 2024, mit welchem das Familiengericht Baden zufolge Versterbens der Erblasserin, welche unter einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gestanden hatte, den Schlussbericht mit Schlussrechnung der Beiständin genehmigte,
in den Entscheid des Familiengerichts Baden vom 8. Juli 2024, mit welchem das Gesuch um Akteneinsicht der Beschwerdeführerin (Nichte der Erblasserin) abgewiesen wurde,
in den die hiergegen erhobene Beschwerde abweisenden Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. November 2024,
in die Beschwerde in Zivilsachen vom 23. Dezember 2024, mit welcher die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Gutheissung der beantragten Akteneinsicht verlangt wurde,
in das ebenfalls am 23. Dezember 2024 gestellte Gesuch um Sistierung der Beschwerde, welches die Beschwerdeführerin damit begründete, dass sie auf eine Verfügung warte, welche das Beschwerdeverfahren obsolet machen könnte,
in die Eingabe vom 20. Februar 2025, mit welcher die Beschwerdeführerin auf bundesgerichtliche Aufforderung hin innert der verlängerten Frist das Gesuch um Sistierung näher substanziierte,
in das Schreiben des Obergerichts vom 5. März 2025, mit welchem auf eine Stellungnahme zum Sistierungsgesuch verzichtet wurde,
in die Stellungnahme des Familiengerichts Baden vom 18. März 2025 zum Gesuch um Sistierung, mit welcher auf Anträge verzichtet wurde,
in die Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin vom 24. März 2025,
in Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren 5A_892/2024 zufolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass die bislang angefallenen Gerichtskosten - auch für den Schriftenwechsel zum Sistierungsgesuch und die an sich schon redigierte und unterschriftsbereite Sistierungsverfügung, welche nunmehr aber gegenstandslos ist - der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art 66 Abs. 1 BGG),
dass auf der Gegenseite ein Gericht steht und deshalb der diesem bisher entstandene Aufwand grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig ist (Art. 68 Abs. 3 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Beschwerdeverfahren 5A_892/2024 wird zufolge Rückzuges abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Familiengericht Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli