4A_381/2023 06.09.2023
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_381/2023
Urteil vom 6. September 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Ammann,
2. Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung; Aberkennungsklage,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
vom 20. Juni 2023 (LB230015-O/U).
Erwägungen:
1.
Am 30. Dezember 2022 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Hinwil eine Klage auf Aberkennung einer Forderung von Fr. 50'000.-- ein, für die dem Beschwerdegegner provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war. Mit Verfügung vom 3. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Mit separater Verfügung vom 3. Februar 2023 setzte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer Frist an, um eine Art. 221 ZPO genügende Klageschrift einzureichen. Mit Beschluss vom 13. April 2023 trat die Vorinstanz auf die Aberkennungsklage nicht ein, auferlegte die Kosten dem Beschwerdeführer und sprach keine Parteientschädigung zu.
Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. Juni 2023 insoweit gut, als es die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Abänderung des Beschlusses vom 13. April 2023 zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse nahm. Im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab und bestätigte den Beschluss vom 13. April 2023. Das für das Berufungsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es mit gleichzeitig gefälltem Beschluss ab, da die Berufung in der Hauptsache aussichtslos erscheine.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit einer vom 28. Juli 2023 datierten, jedoch der Post bereits am 19. Juli 2023 übergebenen Eingabe Beschwerde beim Bundesgericht.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
Die Vorinstanz wies die Berufung des Beschwerdeführers in der Hauptsache ab, weil der Beschwerdeführer die relevanten Erwägungen des Bezirksgerichts zu dessen Nichteintreten auf die Aberkennungsklage, wonach der Beschwerdeführer innert Frist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Klageschrift eingereicht habe, nicht konkret beanstandet habe; er habe bloss seine Sicht der Sach- und Rechtslage darlegt, wonach ihm dannzumal behördlich untersagt worden sei, weitere Zahlungen an den Beschwerdegegner zu leisten und er den Restbetrag der Staatskasse habe einzahlen müssen.
Der Beschwerdeführer äussert sich auch vor Bundesgericht bloss zur Sache selbst und will seinen diesbezüglichen Standpunkt mit einem wieder aufgefundenen Dokument belegen. Damit erhebt er indessen keine sachdienlichen Rügen gegen den angefochtenen Entscheid, mit denen er darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie seine Berufung mit der vorstehend zusammengefassten Begründung abwies. Ebensowenig erhebt er sachdienliche Rügen gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren.
Die Beschwerde genügt damit den vorstehend (Erwägung 2) dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. September 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer