8C_567/2023 31.10.2023
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_567/2023
Urteil vom 31. Oktober 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bâloise Versicherung AG, Aeschengraben 21, 4002 Basel, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Brun,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 13. Juli 2023 (S 2020 167).
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 V 331 E. 1 mit Hinweis).
2.
Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2; 133 V 477 E. 4.2; Urteil 8C_643/2021 vom 26. April 2022 E. 1.2). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 149 II 170 E. 1.3).
3.
3.1. Die Vorinstanz hat mit Urteil vom 13. Juli 2023 gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 4. November 2019 erkannt, dass der Unfall vom 27. Juni 2017 in keinem (teil-) kausalen Zusammenhang mit den geltend gemachten Rücken- und Hüftbeschwerden stehe. Weiter hat das kantonale Gericht festgehalten, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2020 hinsichtlich der Taggelder für die Zeit vor dem 28. Dezember 2017 und nach dem 9. März 2019 zu bestätigen sei. Hingegen sei nicht klar, wie sich die unfallkausalen Beeinträchtigungen an der rechten Hand vom 28. Dezember 2017 bis zum 9. März 2019 auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten. Dementsprechend hat das kantonale Gericht die Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als es die Sache zur weiteren Abklärung der Auswirkungen der Verletzung der rechten Hand auf die Arbeitsfähigkeit vom 28. Dezember 2017 bis 9. März 2019 und zur neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat. Im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen.
3.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, das angefochtene Urteil sei in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen betreffend die Unfallkausalität der Rücken- und Hüftbeschwerden zurückzuweisen, da die Expertise des Dr. med. C.________ nicht beweiskräftig sei.
3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Qualifikation des kantonalen Urteils und damit auch nicht mit den Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde auseinander (vgl. E. 2 hiervor). Insbesondere berücksichtigt er nicht, dass die Vorinstanz erst über einige Aspekte entschieden hat (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin wird bezüglich der Handproblematik noch weitere Abklärungen treffen müssen, was sich allenfalls noch auf die Arbeitsfähigkeit und damit auf die Versicherungsleistungen auswirken kann. Der vorinstanzliche Entscheid hat somit den Charakter eines Zwischenentscheids. Ein rechtlich nicht wieder gutzumachender Nachteil ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Gutheissung der Beschwerde würde auch nicht zu einem direkten Endentscheid in der Sache nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG führen. Zudem wird der Zwischenentscheid gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid vor Bundesgericht anfechtbar sein (vgl. zum Ganzen: Urteil 8C_136/2023 vom 25. August 2023).
4.
Da die Beschwerde unzulässig ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Oktober 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Huber