5A_203/2024 02.04.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_203/2024
Urteil vom 2. April 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt,
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 18. März 2024 (BEZ.2024.25).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt Beschwerde gegen die Vorladung und Pfändungsankündigung vom 26. Januar 2024 in der Betreibung Nr. xxx. Mit Entscheid vom 6. März 2024 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
Mit Schreiben vom 12. März 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 18. März 2024 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde mangels Anträgen und mangels genügender Begründung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 27. März 2024 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
2.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Appellationsgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass seine Beschwerde an das Appellationsgericht keine Anträge enthielt und keine genügende Begründung aufwies. Stattdessen macht er geltend, sein Name sei auf den beigelegten Rechnungen der Gläubigerin nicht korrekt angegeben, und er bestreitet die Forderungen der Gläubigerin. Zur Entgegennahme von Strafanzeigen ist das Bundesgericht sodann nicht zuständig.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg