9C_287/2024 18.06.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_287/2024
Urteil vom 18. Juni 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG,
Recht & Compliance,
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 18. April 2024 (VB 23/006/AWL).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Mai 2024 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 18. April 2024 betreffend ausstehende Krankenkassenprämien (August bis Oktober 2022),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3),
dass das kantonale Gericht zum Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer schulde der Beschwerdegegnerin gestützt auf ein gültiges Versicherungsverhältnis (obligatorische Krankenpflegeversicherung) Prämien in der Höhe von Fr. 934.65 zuzüglich Mahnspesen und Verzugszins,
dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf eine Wiederholung des bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren Vorgetragenen beschränkt, indem er geltend macht, keinen Vertrag abgeschlossen zu haben, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen,
dass den Ausführungen mithin nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Eingabe den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde demnach nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Juni 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Stanger