5A_458/2024 15.07.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_458/2024
Urteil vom 15. Juli 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Celina Schenkel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. Juni 2024 (10/2022/16 und 10/2022/18).
Sachverhalt:
Die Parteien heirateten im Jahr 2013 und haben einen im Jahr 2015 geborenen Sohn. Im Jahr 2017 trennten sie sich.
Mit Urteil vom 11. Juli 2022 schied das Kantonsgericht Schaffhausen die Ehe der Parteien und regelte dabei namentlich die Betreuung des Kindes und den Unterhalt.
Im Berufungsurteil vom 7. Juni 2024 sah das Obergericht des Kantons Schaffhausen modifizierend vor, dass das der Beschwerdeführerin entzogene Aufenthaltsbestimmungsrecht bis auf Weiteres beim Beschwerdegegner verbleibt, den Eltern aber die gemeinsame Sorge belassen wird, unter Einräumung eines (bei gutem Verlauf auf ein unbegleitetes Wochenende auszudehnenden) begleiteten Besuchsrechts für die Mutter von drei Stunden pro Woche, dass die Beistandschaft fortgeführt wird, unter Regelung des Aufgabenkreises des Beistandes, und dass die Beschwerdeführerin höhere Kindesunterhaltsbeiträge zu leisten hat.
Mit Beschwerde vom 10. Juli 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin verlangt eine Fristerstreckung zur Einreichung einer weiteren Eingabe; sie könne das Urteil nicht alleine anschauen, brauche einen Rechtsvertreter und habe keine Ahnung, an wen sie die Anträge richten solle. Indes handelt es sich bei der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist und eine solche kann nicht erstreckt werden (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG). Im Übrigen vermittelt das Bundesgericht keine Rechtsvertreter, wobei es hierfür ohnehin zu spät wäre, weil die Beschwerde erst am vorletzten Tag der Beschwerdefrist der Post übergeben wurde.
2.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Die Beschwerde enthält keine konkreten Rechtsbegehren, sondern einen blossen Appell, die ganze Angelegenheit und alle Unterlagen zu prüfen; schon daran scheitert die Beschwerde. Im Übrigen erfolgt auch keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit dem in allen Teilen ausführlichen 43-seitigen Berufungsurteil, sondern beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf allgemeine Aussagen dahingehend, dass der Beschwerdegegner die Obhut missbräuchlich einsetze, dass das Kind nicht für die elterliche Auseinandersetzung büssen dürfe und Kontakt zu beiden verdient habe, dass ein neues neutrales Gutachten erstellt werden müsse, dass der Kanton Schaffhausen sie nicht vor der Fortsetzung von Gewalt schütze und es wohl investigativer Fernsehbeiträge bedürfe, damit ein Gericht hinschaue, u.ä.m. Mit all diesen Ausführungen ist nicht ansatzweise dargetan, welche Rechtssätze und inwiefern das Obergericht diese falsch angewandt haben soll.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli